Leiharbeitnehmer in Deutschland prüfen ihre Tarifrechte nach dem TV Zeitarbeit 2026

TV Zeitarbeit (GVP/DGB) — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick (2026)

Lena Lena MüllerArbeitsrecht
10 Min. Lesezeit 27. Mai 2026

TV Zeitarbeit (GVP/DGB) — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick (2026)

Der Tarifvertrag Zeitarbeit ist der einzige bundesweite Branchentarifvertrag für die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern in Deutschland. Er deckt rund 800.000 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ab und regelt Mindestentgelte, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen sowie die schrittweise Annäherung an Equal Pay. Seit dem 1. Januar 2026 tritt das neue GVP-Tarifwerk in Kraft und ersetzt die bisherigen Parallelwerke von iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) und BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister), die nun im Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) aufgegangen sind.

Tarifpartner sind der GVP auf Arbeitgeberseite sowie die DGB-Tarifgemeinschaft, zu der IG Metall, ver.di, IG BCE, IG BAU, NGG und weitere DGB-Mitgliedsgewerkschaften gehören. Rechtsgrundlagen sind das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Tarifvertragsgesetz (TVG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG). Das GVP-Tarifwerk umfasst einen Manteltarifvertrag (MTV GVP), einen Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV GVP), einen Entgelttarifvertrag (ETV GVP) sowie elf branchenspezifische Zuschlagstarifverträge.

Der Tarifvertrag Zeitarbeit hat eine besondere Funktion im deutschen Arbeitsrecht: Er erlaubt nach § 8 Abs. 2 AÜG eine tarifvertragliche Abweichung vom gesetzlichen Equal-Pay-Grundsatz — allerdings nur unter engen Voraussetzungen und bis maximal 15 Monate Einsatzdauer. Danach greift das AÜG unmittelbar: Leiharbeitnehmer müssen hinsichtlich Lohn und wesentlicher Arbeitsbedingungen gleichgestellt sein mit vergleichbaren Stammbeschäftigten im Entleihbetrieb.

Entgeltstruktur: Neun Entgeltgruppen, drei Erhöhungsstufen bis 2027

Das GVP-Tarifwerk gliedert alle Tätigkeiten in neun Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9), die von einfachen Anlernberufen ohne abgeschlossene Berufsausbildung (EG 1) bis zu Hochschulabsolventen mit mehrjähriger Berufserfahrung und Führungsverantwortung (EG 9) reichen. Grundlage für die Monatsvergütung ist eine individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 151,67 Stunden (entspricht 35 Stunden pro Woche bei Vollzeit).

Entgelttabelle ab 1. Januar 2026

EG Qualifikationsprofil Stundensatz Monatsentgelt*
EG 1 Anlernberufe, keine Berufsausbildung 14,96 € ca. 2.269 €
EG 2a Einfache Facharbeit, Berufsausbildung ≤ 2 J. 15,29 € ca. 2.319 €
EG 2b Facharbeit mit abgeschlossener Berufsausbildung 15,69 € ca. 2.380 €
EG 3 Qualifizierte Facharbeit 16,69 € ca. 2.531 €
EG 4 Erweiterte Facharbeit / Meisterqualifikation 17,65 € ca. 2.677 €
EG 5 Facharbeit mit Spezialwissen oder Aufsichtsfunktion 19,78 € ca. 3.000 €
EG 6 Hochqualifizierte Facharbeit, Projektleitung 21,97 € ca. 3.332 €
EG 7 Spezialisten, komplexe Aufgaben 25,56 € ca. 3.877 €
EG 8 Senior-Spezialisten, Führungskraft 27,36 € ca. 4.150 €
EG 9 Hochschulabsolventen/Experten, Strategiefunktionen 28,70 € ca. 4.353 €

*Monatsentgelt = Stundensatz × 151,67 Std., gerundet. Basis: Vollzeit 35 Std./Woche.

Ab dem 1. September 2026 steigen alle Entgeltgruppen um rund 2,5 %: EG 1 auf 15,33 €/Std., EG 9 auf 29,42 €/Std. Eine weitere Erhöhungsstufe gilt ab 1. April 2027 (EG 1: 15,87 €/Std., EG 9: 30,45 €/Std.). Insgesamt steigen die Tariflöhne bis April 2027 gegenüber dem Stand vom 1. Januar 2026 um rund 6 % (EG 1) bis 6,1 % (EG 9).

Branchenmindestlohn und EG 1

EG 1 entspricht dem tariflichen Branchenmindestlohn für die Zeitarbeit (Stand 01.01.2026: 14,96 €/Std.). Dieser liegt erheblich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG (12,82 €/Std. seit Januar 2025). Bis 30. September 2025 war der Branchenmindestlohn durch die Sechste Verordnung nach § 3a AÜG allgemeinverbindlich festgelegt (EG 1 West: 14,53 €/Std. ab 01.03.2025); eine Siebte Verordnung auf Basis des GVP-Tarifwerks befindet sich im Verfahren.

Erfahrungszuschläge bei Dauereinsatz

Werden Leiharbeitnehmer kontinuierlich beim gleichen Entleiher eingesetzt, sieht das GVP-Tarifwerk gestaffelte Erfahrungszuschläge auf den Grundstundensatz vor:

  • nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung: +1,5 %
  • nach 12 Monaten ununterbrochener Überlassung: +3,0 %

Beispiel EG 3 ab 01.01.2026: 16,69 € Basis → 16,94 € nach 9 Monaten → 17,19 € nach 12 Monaten.

Diese Zuschläge ersetzen im tarifvertraglichen Rahmen die gesetzliche Equal-Pay-Pflicht ab dem 9. Monat (§ 8 Abs. 2 AÜG). Ab dem 15. Monat muss jedoch volles Equal Pay gewährleistet sein, unabhängig davon ob Branchenzuschläge gezahlt werden.

Branchenzuschläge

Für elf Wirtschaftszweige (u. a. Metall, Chemie, Kunststoffverarbeitung, Papier, Druckgewerbe, Textil) bestehen separate Branchenzuschlagstarifverträge. Diese sehen schrittweise steigende Zuschläge auf den Grundstundensatz vor — je länger der Einsatz beim gleichen Entleiher dauert, desto höher der Zuschlag. Ab spätestens 15 Monaten muss der Gesamtlohn dem Entgelt vergleichbarer Stammbeschäftigter entsprechen (Equal Pay, § 8 Abs. 1 AÜG i. V. m. § 8 Abs. 2 AÜG für tarifgebundene Verleiher).

Arbeitszeit und Urlaub

Die tarifliche Regelarbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche (151,67 Std./Monat) für Vollzeitbeschäftigte. Mehrarbeit über die tarifliche Regelarbeitszeit hinaus wird typischerweise auf einem Arbeitszeitkonto erfasst. Überstunden über das vereinbarte Arbeitszeitkonto hinaus sind mit einem Zuschlag zu vergüten (siehe Abschnitt Zuschläge).

Urlaub: Das Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG) garantiert jedem Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr (bei Sechs-Tage-Woche: 24 Werktage). Das GVP-Tarifwerk gewährt dieses gesetzliche Mindestmaß. Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatiger Wartezeit (§ 4 BUrlG); bis dahin besteht ein anteiliger Anspruch (1/12 je Beschäftigungsmonat).

Leiharbeitnehmer erwerben ihren Urlaubsanspruch beim Verleiher. Wird das Arbeitsverhältnis unterjährig beendet, ist der nicht genommene Resturlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abzugelten (Urlaubsabgeltung: Tage × Tagesverdienst). Tagesverdienst = Monatsverdienst ÷ 22 (durchschnittliche Arbeitstage).

Jahressonderzahlung: Das MTV GVP sieht eine Jahressonderzahlung vor (Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld). Die konkreten Beträge hängen von der Entgeltgruppe und Beschäftigungsdauer ab. Auskünfte erteilt die jeweils zuständige DGB-Gewerkschaft.

Zuschläge: Mehrarbeit, Nacht, Sonntag, Feiertag

Das Manteltarifwerk regelt Zuschläge auf den Grundstundensatz für besondere Arbeitszeitformen:

Zuschlagsart Zuschlagssatz Steuerbefreiung (§ 3b EStG)
Überstunden (über tarifliche Arbeitszeit) 25 % steuerpflichtig
Nachtarbeit (22:00–06:00 Uhr) 25 % bis 25 % des Grundlohns steuerfrei
Sonntagsarbeit 50 % bis 50 % des Grundlohns steuerfrei
Feiertagsarbeit 100 % bis 125 % des Grundlohns steuerfrei

Zuschläge können kumuliert werden (z. B. Sonnabend-Nacht = Nacht- + ggf. Überstundenzuschlag). Der gesetzliche Steuerfreibetrag nach § 3b EStG gilt für Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, nicht für Überstunden. Arbeitnehmer sollten auf der monatlichen Gehaltsabrechnung prüfen, ob Zuschläge korrekt ausgewiesen und steuerlich behandelt werden.

Mehrarbeitskonto: Viele Zeitarbeitsverträge sehen ein Arbeitszeitkonto vor, auf dem Minusstunden (z. B. in einsatzfreien Zeiten) und Plusstunden erfasst werden. Der Verleiher ist nicht berechtigt, die Vergütung für einsatzfreie Zeiten mit einem Null-Entgelt zu versehen — Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung auch ohne Einsatz beim Entleiher (§ 11 Abs. 4 AÜG).

Kündigung und Abfindung

Kündigungsfristen nach dem MTV GVP/DGB

Das Manteltarifwerk unterscheidet nach Beschäftigungsdauer:

Beschäftigungsdauer Frist
Erste 3 Monate 1 Woche
3. bis Ende des 6. Monats 2 Wochen
Ab dem 7. Monat gesetzliche Staffel § 622 Abs. 2 BGB

Ab dem siebten Beschäftigungsmonat gelten die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB (Kündigung durch den Arbeitgeber):

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Arbeitnehmer können ihrerseits mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). In der Probezeit (erste 6 Monate) gelten die kürzeren MTV-Fristen.

Wichtig bei Zeitarbeit: Die Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate bei demselben Entleiher (§ 11 Abs. 2 AÜG, i. V. m. § 1 Abs. 1b AÜG). Unterbrechungen von mehr als drei Monaten unterbrechen die Zählung. Eine Überschreitung der Höchstdauer führt kraft Gesetzes zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG) — es sei denn, der Leiharbeitnehmer widerspricht. Das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher bleibt daneben bestehen.

Abfindung nach § 1a KSchG und Sozialplan

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nur in bestimmten Fällen:

  • § 1a KSchG: Bei betriebsbedingter Kündigung und Verzicht auf Kündigungsschutzklage: 0,5 Monatslöhne × Beschäftigungsjahre (halbe Jahre werden aufgerundet). Keine gesetzliche Obergrenze, aber Sozialplan kann eine Deckelung vorsehen.
  • Sozialplan (§§ 111, 112 BetrVG): Bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit Betriebsrat müssen Nachteilsausgleich und Sozialpläne verhandelt werden — oft mit höheren Abfindungsfaktoren.
  • Vergleich im Kündigungsschutzprozess: In der Praxis häufigster Weg zur Abfindung.

Der TV Zeitarbeit sieht keine allgemeine Verbesserung der Abfindungsformel über das gesetzliche Mindestmaß hinaus vor. Die Steuerpflicht von Abfindungen: Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig; die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast reduzieren, wenn die Abfindung als außerordentliche Einkünfte qualifiziert.

Rechenbeispiel §1a KSchG: Bruttomonatslohn 2.531 € (EG 3), 6 Beschäftigungsjahre → Abfindung = 0,5 × 2.531 € × 6 = 7.593 €.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) in der Zeitarbeit

Im Gegensatz zu Branchen wie dem öffentlichen Dienst (VBL/ZVK) oder dem Baugewerbe (SOKA-BAU) gibt es für die Zeitarbeitsbranche keine einheitliche Pflicht-Zusatzversorgungskasse. Leiharbeitnehmer haben jedoch nach § 1a Abs. 1 BetrAVG einen individuellen Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge. Wichtige Eckpunkte für 2025/2026:

  • Steuerbefreite Entgeltumwandlung: bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West = max. 322 €/Monat (BBG RV 2025: 96.600 €/Jahr × 4 % ÷ 12 = 322 €)
  • AG-Pflichtanteil nach § 1a Abs. 1a BetrAVG: Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge (ca. 20 % des umgewandelten Betrags), muss er mindestens 15 % des umgewandelten Betrags als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten. Bei einem umgewandelten Betrag von 150 €/Monat beträgt der AG-Zuschuss somit mindestens 22,50 €/Monat.
  • SV-Freiheit: Entgeltumgewandelte Beträge sind bis zur 4-%-Grenze auch sozialversicherungsfrei — das erhöht die Netto-Liquidität zusätzlich.
  • Durchführungsweg: Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind am häufigsten. Leiharbeitnehmer sollten ihren Verleiher nach dem angebotenen Durchführungsweg und dem konkreten bAV-Vertrag fragen.

Leiharbeitnehmer, die häufig den Arbeitgeber wechseln, sollten auf die Portabilität ihrer bAV-Anwartschaft achten: Unverfallbare Anwartschaften nach § 1b BetrAVG (nach 3 Jahren Zusagedauer und Vollendung des 21. Lebensjahres) können beim Arbeitgeberwechsel mitgenommen oder beim Verleiher belassen werden.

Rechte im Betrieb: AÜG, BetrVG und Mitbestimmung

Equal Pay nach § 8 AÜG

Der zentralste Schutzanspruch für Leiharbeitnehmer ist das Equal-Pay-Gebot: Spätestens nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher sind Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts gleichzustellen mit vergleichbaren Stammbeschäftigten des Entleihbetriebs (§ 8 Abs. 1 AÜG). Der GVP/DGB-Tarifvertrag weicht nach § 8 Abs. 2 AÜG von diesem Grundsatz ab: Die Gleichstellungsfrist kann auf bis zu 15 Monate verlängert werden, sofern Branchenzuschläge nach einem anerkannten TV gewährt werden. Diese Ausnahme gilt nur für tarifgebundene Verleiher.

Praxistipp: Leiharbeitnehmer können beim Verleiher und beim Entleiher Auskunft über das Vergleichsentgelt einfordern. Bei Verdacht auf Unterschreitung von Equal Pay können sie sich an ihre Gewerkschaft oder das Arbeitsgericht wenden.

Überlassungshöchstdauer und Festanstellungsfiktion

Seit der AÜG-Reform 2017 darf ein Leiharbeitnehmer maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim gleichen Entleiher eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Überschreitet die Überlassung diese Grenze, gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als entstanden (§ 10 Abs. 1 AÜG), sofern der Leiharbeitnehmer nicht widerspricht.

Streikverbot und Schutzrechte (§ 11 Abs. 5 AÜG)

Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer den Einsatz in einem Betrieb zu verweigern, in dem gestreikt wird. Leiharbeitnehmer haben ein Weigerungsrecht und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.

Betriebsrat und Mitbestimmung (BetrVG)

Leiharbeitnehmer zählen für die Schwellenwerte der Betriebsratsgröße beim Entleihbetrieb mit (§ 9 BetrVG). Sie besitzen im Entleihbetrieb nach dreimonatigem Einsatz ein aktives Wahlrecht zum Betriebsrat (§ 7 S. 2 BetrVG). Der Betriebsrat des Entleihers hat ein Zustimmungsverweigerungsrecht bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern (§ 99 BetrVG).

Tarifbindung

Der GVP/DGB-Tarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich erklärt. Er gilt damit grundsätzlich nur für Mitglieder des GVP und der DGB-Gewerkschaften. Viele Personaldienstleister verweisen jedoch in ihren Arbeitsverträgen auf den TV — dies begründet eine vertragliche Bindung.


Interne Verweise: Weitere Tarifrechner für den deutschen Arbeitsmarkt finden Sie auf Expert Zoom:


Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Alle Angaben entsprechen dem Stand Mai 2026.

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