TV-L Tarifvertrag 2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist das zentrale Regelwerk für rund 1,1 Millionen Beschäftigte in 15 deutschen Bundesländern. Er regelt Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung und betriebliche Altersvorsorge im Landesdienst. Bayern und Baden-Württemberg sind über die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gebunden; nur Hessen führt eigene Haustarifverträge. Das jüngste Tarifergebnis — erzielt am 14. Februar 2026 nach intensiven Verhandlungen zwischen ver.di, dem dbb Beamtenbund sowie der TdL — gilt für den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Januar 2028.
Für Beschäftigte in Schulen, Universitäten, Behörden und Landesbehörden ist der TV-L die maßgebliche Rechtsgrundlage neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regelungen — von der Entgeltgruppe bis zur Kündigung — klar und rechtssicher.
Entgeltstruktur: Gruppen, Stufen und aktuelle Tariferhöhung
Der TV-L gliedert sich in 15 Entgeltgruppen (EG 1–15) mit jeweils 6 Stufen. Die Eingruppierung richtet sich nach Tätigkeit und Qualifikation (§§ 12–17 TV-L i. V. m. der Entgeltordnung). Stufe 1 ist die Einstiegsstufe; Stufe 6 wird nach in der Regel 15 Jahren in der jeweiligen EG erreicht.
Entgelttabelle TV-L — Gültig ab 1. April 2026 (in EUR brutto/Monat)
| EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| EG 15 | 6.790 | 7.281 | 7.540 | 8.461 | 9.158 | 9.425 |
| EG 14 | 6.172 | 6.619 | 6.986 | 7.540 | 8.389 | 8.633 |
| EG 13 | 5.711 | 6.127 | 6.440 | 7.048 | 7.889 | 8.118 |
| EG 12 | 5.173 | 5.519 | 6.252 | 6.896 | 7.728 | 7.952 |
| EG 11 | 5.014 | 5.334 | 5.698 | 6.252 | 7.057 | 7.261 |
| EG 10 | 4.846 | 5.160 | 5.519 | 5.886 | 6.583 | 6.773 |
| EG 9b | 4.344 | 4.645 | 4.842 | 5.387 | 5.850 | 6.018 |
| EG 9a | 4.344 | 4.645 | 4.711 | 4.842 | 5.387 | 5.539 |
| EG 8 | 4.103 | 4.391 | 4.555 | 4.711 | 4.883 | 4.990 |
| EG 7 | 3.883 | 4.164 | 4.375 | 4.538 | 4.670 | 4.785 |
| EG 6 | 3.824 | 4.102 | 4.257 | 4.415 | 4.522 | 4.637 |
| EG 5 | 3.689 | 3.962 | 4.117 | 4.264 | 4.383 | 4.464 |
| EG 4 | 3.539 | 3.815 | 4.009 | 4.117 | 4.226 | 4.295 |
| EG 3 | 3.499 | 3.769 | 3.846 | 3.970 | 4.071 | 4.156 |
| EG 2 | 3.291 | 3.544 | 3.621 | 3.699 | 3.877 | 4.063 |
| EG 1 | — | 3.041 | 3.078 | 3.122 | 3.166 | 3.276 |
Stand: 1. April 2026 (Tarifrunde TV-L 2025; +2,8 %, mindestens 100 € gegenüber Oktober 2025)
Tariferhöhungen 2025–2028
Das Tarifergebnis vom 14. Februar 2026 legt folgende Stufen fest:
- 1. November 2025 — Nullmonat (keine Erhöhung; 5-monatige Nullphase)
- 1. April 2026 — +2,8 %, mindestens 100 € monatlich
- 1. März 2027 — +2,0 %
- 1. Januar 2028 — +1,0 %
Dynamische Zulagen wurden zum 1. April 2026 um 2,82 % erhöht. Die Laufzeit des Tarifvertrags beträgt insgesamt 27 Monate.
Jahressonderzahlung
TV-L-Beschäftigte erhalten jährlich im November eine Sonderzahlung (§ 20 TV-L), berechnet auf Basis des Durchschnittsentgelts Juli–September:
| Entgeltgruppen | Sonderzahlung (% eines Bruttomonatsgehalts) |
|---|---|
| EG 1–4 | 87,43 % |
| EG 5–8 | 88,14 % |
| EG 9a–11 | 74,35 % |
| EG 12–13 | 46,47 % |
| EG 14–15 | 32,53 % |
Ein separates Urlaubsgeld existiert nicht mehr (§ 26 TV-L enthält keine Urlaubsgeldregelung).
Arbeitszeit und Urlaub
Regelarbeitszeit
Die wöchentliche Regelarbeitszeit variiert je nach Bundesland (§ 6 TV-L):
- West-Deutschland: 38,5–40 Stunden/Woche je nach Länderregelung (typisch 38,5–39,5 h)
- Ost-Deutschland: 40 Stunden/Woche (Angleichung an West in Universitätskliniken geplant bis 2029)
Mehrarbeit (Überstunden) ist nach Möglichkeit durch Freizeit auszugleichen (§ 7 TV-L). Geleistete Überstunden werden gemäß § 8 TV-L mit einem Zeitzuschlag von 25 % vergütet, sofern kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Urlaubsanspruch
Vollzeitbeschäftigte haben nach § 26 TV-L Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr (bei 5-Tage-Woche). Das ist deutlich mehr als das gesetzliche Minimum des Bundesurlaubsgesetzes (§ 3 BUrlG: 24 Werktage = 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche). Bei Teilzeit wird der Urlaub anteilig berechnet.
Zuschläge für besondere Zeiten
Für Arbeit zu besonderen Zeiten gelten folgende Zeitzuschläge (§ 8 TV-L), bezogen auf das individuelle Stundenentgelt:
| Arbeitszeit | Zuschlag |
|---|---|
| Überstunden | 25 % |
| Nachtarbeit (21:00–6:00 Uhr) | 20 % |
| Sonntagsarbeit | 25 % |
| Feiertagsarbeit | 35 % |
| Arbeit an Heiligabend/Silvester ab 14:00 Uhr | 25 % |
Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst wurden im Rahmen der Tarifrunde 2025 ab 1. Juli 2026 erheblich erhöht: Die Schichtzulage steigt von 40 € auf 100 € monatlich, die Wechselschichtzulage von 105 € auf 200 €.
Kündigung und Abfindung
Kündigungsfristen nach § 34 TV-L
Der TV-L enthält in § 34 eigene, gegenüber § 622 BGB großzügigere Kündigungsfristen für Arbeitgeber:
| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist (AG kündigt) |
|---|---|
| Bis 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
| Bis 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
| Mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
| Mindestens 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
| Mindestens 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
| Mindestens 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
| Mindestens 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
Besonderer Kündigungsschutz: Beschäftigte in Westdeutschland, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Arbeitgeber mindestens 15 Jahre angehören, können gemäß § 34 Abs. 2 TV-L ordentlich nicht mehr gekündigt werden. In den ostdeutschen Bundesländern gilt diese Regelung ab dem 1. Januar 2027.
Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers richtet sich nach § 622 Abs. 1 BGB: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Abfindung
Der TV-L enthält keine eigenständige Abfindungsregelung über § 1a KSchG hinaus. Die gesetzliche Abfindungsformel nach § 1a KSchG lautet: 0,5 Monatslohn × Anzahl der Beschäftigungsjahre (halbe Jahre werden aufgerundet). Bei betriebsbedingten Kündigungen in größerem Umfang können Sozialpläne nach §§ 111–113 BetrVG höhere Abfindungen vorsehen — diese werden unter Beteiligung des Personalrats (§ 75 BPersVG) ausgehandelt. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die steuerliche Belastung einer Abfindung erheblich reduzieren.
Betriebliche Altersvorsorge: VBL-Zusatzversorgung
TV-L-Beschäftigte sind obligatorisch über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert — die größte Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.
VBL-Beitragssätze (Stand 2025/2026)
| Beitragsart | Satz |
|---|---|
| AG-Umlage (Pflichtversicherung) | 6,45 % des Bruttoentgelts |
| AN-Eigenbeitrag | 1,41 % des Bruttoentgelts |
Der steuerfreie Anteil der AG-Zuwendung beträgt monatlich bis zu 121 € (§ 3 Nr. 56 EStG). Der AN-Eigenbeitrag von 1,41 % ist sozialversicherungspflichtig, jedoch steuerlich begünstigt.
Entgeltumwandlung
Zusätzlich können TV-L-Beschäftigte nach § 1a BetrAVG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (2025: 96.600 €/Jahr × 4 % = 3.864 €/Jahr = 322 €/Monat) steuerfrei und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Der Arbeitgeber ist nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zur Weitergabe des eingesparten SV-Beitrags (15 %) als Zuschuss verpflichtet.
Rechte im Betrieb: Personalrat und Mitbestimmung
Im öffentlichen Landesdienst gilt anstelle des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Der Personalrat hat weitreichende Mitbestimmungsrechte bei Eingruppierungen, Versetzungen, Sozialplan-Verhandlungen und Arbeitszeitregelungen.
TV-L-Beschäftigte können sich jederzeit an ihre Gewerkschaft (ver.di oder dbb Tarifunion) wenden, um Rechte durchzusetzen. Der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die bei einem TV-L-gebundenen Arbeitgeber tätig sind — unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit.
Tarifbindung und Geltungsbereich
Der TV-L ist kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag im Sinne von § 5 TVG. Er gilt kraft beiderseitiger Tarifbindung für Mitglieder der Gewerkschaft und Arbeitgeber, die der TdL angehören. Für Neueinstellungen wird er regelmäßig in Bezug genommen. Hessen ist nicht Mitglied der TdL und hat eigene Tarifverträge.
Praktische Hinweise für TV-L-Beschäftigte
Eingruppierung prüfen: Stimmt Ihre tatsächliche Tätigkeit mit der tariflichen Eingruppierung überein? Eine fehlerhafte Eingruppierung berechtigt zur Nachzahlung rückwirkend bis zu drei Jahre (§ 195 BGB, Regelverjährungsfrist).
Stufenaufstieg überwachen: Stufen 2–6 werden nach festgelegten Wartezeiten (§ 16 TV-L) automatisch erreicht — Elternzeit und krankheitsbedingte Fehlzeiten verzögern die Stufenlaufzeit nicht in jedem Fall.
Arbeitszeitkonto nutzen: Gleitzeit und Arbeitszeitkonten erlauben Mehrarbeit anzusammeln und als Freizeit abzubauen — eine flexible Alternative zur Überstundenvergütung.
VBL-Rentenauskunft einholen: Über das VBL-Portal erhalten Sie jährlich eine Auskunft über Ihre angesammelten Versorgungspunkte und die zu erwartende Zusatzrente.
Nutzen Sie den kostenlosen Tarifrechner auf dieser Seite, um Ihren Nettolohn, Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist und bAV-Beiträge schnell und individuell zu berechnen.
Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (ver.di, dbb) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Charlotte Schneider

