Gebäudereiniger prüfen ihre Tarifrechte beim Rahmentarifvertrag 2025/2026 Deutschland

Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk 2025/2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick

Andreas Andreas WeberArbeitsrecht
7 Min. Lesezeit 27. Mai 2026

Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk 2025/2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick

Einleitung: Was regelt der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk?

Der Rahmentarifvertrag (RTV) für das Gebäudereinigerhandwerk ist das zentrale Regelwerk für rund 700.000 gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigungsbranche in Deutschland. Abgeschlossen zwischen der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV), legt er verbindliche Mindeststandards für Löhne, Arbeitszeiten, Urlaub, Zuschläge und Sozialleistungen fest.

Der aktuell geltende Lohntarifvertrag 2025/2026 wurde am 15. November 2024 unterzeichnet und gilt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026. Seit dem 1. Februar 2025 sind die Mindestlöhne der Lohngruppen 1 und 6 durch Rechtsverordnung nach § 7 AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das bedeutet: Alle Unternehmen im Gebäudereinigerhandwerk — unabhängig von einer Innungsmitgliedschaft oder Tarifbindung — müssen diese Mindestlöhne zahlen.

Mit einer Lohnerhöhung von rund 11 % über zwei Jahre (Lohngruppe 1) bietet der aktuelle Abschluss spürbare Verbesserungen für Reinigungskräfte, Glasreiniger, Maschinenführer und Objektleiter bundesweit.

Entgeltstruktur: Lohngruppen und Stundensätze 2025/2026

Der RTV unterteilt die Beschäftigten in neun Lohngruppen (LG 1 bis LG 9) je nach Tätigkeit, Verantwortung und Qualifikation. Allgemeinverbindlich — und damit die relevanten gesetzlichen Mindestlöhne der Branche — sind LG 1 (Unterhaltsreinigung) und LG 6 (Glas- und Fassadenreinigung).

Tariflohntabelle 2025/2026 (Brutto-Stundenlohn)

Lohngruppe Tätigkeitsbeschreibung ab 01.01.2025 ab 01.01.2026
LG 1 Unterhaltsreinigung (allgemeinverbindlich) 14,25 € 15,00 €
LG 2 Einfache Glas-/Außenreinigung 14,71 € 15,46 €
LG 3 Maschinenbedienung, Spezialreinigung 15,20 € 15,95 €
LG 4 Anspruchsvolle Sonderreinigung 15,91 € 16,66 €
LG 6 Glas- und Fassadenreinigung (allgemeinverbindlich) 17,65 € 18,40 €
LG 7 Objektverantwortliche/r, Vorarbeiter/in 18,64 € 19,39 €
LG 8 Geprüfte/r Gebäudereinigermeister/in 19,67 € 20,42 €
LG 9 Führungskräfte mit erweiterter Verantwortung 20,89 € 21,64 €

Stand: Lohntarifvertrag 15.11.2024, allgemeinverbindlich ab 01.02.2025 (LG 1 und LG 6).

Ausbildungsvergütungen ab 2025

Auszubildende im Gebäudereinigerhandwerk erhalten ab 2025 folgende Mindestausbildungsvergütungen:

Lehrjahr Monatlich
1. Lehrjahr 1.000 €
2. Lehrjahr 1.150 €
3. Lehrjahr 1.300 €

Lohnerhöhung im Überblick

Die zweistufige Erhöhung bringt:

  • Lohngruppe 1: +5,6 % ab 01.01.2025 (von 13,50 € auf 14,25 €), weitere +5,3 % ab 01.01.2026 (auf 15,00 €) — gesamt +11,1 % über zwei Jahre
  • Lohngruppe 6: +5,7 % ab 01.01.2025 (von 16,70 € auf 17,65 €), weitere +4,3 % ab 01.01.2026 (auf 18,40 €) — gesamt +10,2 % über zwei Jahre

Der Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung liegt damit deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG (12,82 €/Std. seit Januar 2025).

Arbeitszeit und Urlaub

Regelarbeitszeit

Die tarifliche Wochenhöchstarbeitszeit beträgt 39 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden (gemäß ArbZG § 3). Mehrarbeit über 39 Wochenstunden hinaus gilt als Überstunden und ist entsprechend zuschlags­pflichtig.

Urlaubsanspruch

Beschäftigte im Gebäudereinigerhandwerk haben tariflich Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Dieser Anspruch baut sich wie folgt auf:

Beschäftigungsjahr Urlaubsanspruch
1. Jahr 28 Arbeitstage
2. Jahr 29 Arbeitstage
Ab dem 3. Jahr 30 Arbeitstage

Zum Vergleich: Das gesetzliche Mindestmaß nach § 3 BUrlG beträgt lediglich 24 Werktage (= 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche). Der Tarifvertrag gewährt damit 50 % mehr Urlaub als das gesetzliche Minimum.

Schwerbehinderte Beschäftigte (§ 164 SGB IX) haben zusätzlich Anspruch auf 5 weitere Urlaubstage.

Urlaubsgeld (Zusätzliches Urlaubsgeld, ZUG)

Neben dem Urlaubsentgelt erhalten IG BAU-Mitglieder nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten ein Zusätzliches Urlaubsgeld (ZUG) in Höhe von 1,85 Tarifstundenlöhnen je Urlaubstag.

Beispiel bei LG 1 (15,00 €/Std., Stand 2026):

  • ZUG je Urlaubstag: 1,85 × 15,00 € = 27,75 €
  • ZUG bei 30 Urlaubstagen: 30 × 27,75 € = 832,50 € brutto/Jahr

Die Abwicklung des Urlaubs und des Urlaubsgeldes erfolgt über die SOKA-Gebr (Sozialkasse des Gebäudereiniger-Handwerks e.V.), die als brancheneigene Sozialkasse die Urlaubskonten der Beschäftigten führt und die Auszahlung koordiniert.

Zuschläge: Nacht, Sonntag und Feiertag

Der RTV regelt verschiedene Lohnzuschläge für besondere Arbeitszeiten. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird stets nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt (kein Kumulationsrecht).

Zuschlagsart Zeitraum / Voraussetzung Zuschlagssatz
Nachtarbeit 20:00–06:00 Uhr 30 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit 00:00–24:00 Uhr 80 % des Grundlohns
Feiertagsarbeit Gesetzliche Feiertage 80 % des Grundlohns
Besondere Feiertage Neujahr, 1. Mai, 1./2. Weihnachtstag 200 % des Grundlohns
Überstunden Über 39 Std./Woche 25 % des Grundlohns

Praxisbeispiel Nachtzuschlag

Eine Reinigungskraft der LG 1 (15,00 €/Std., Stand 2026) arbeitet nachts von 22:00 bis 06:00 Uhr (8 Stunden):

  • Grundlohn: 8 × 15,00 € = 120,00 €
  • Nachtzuschlag (30 %): 8 × 4,50 € = 36,00 €
  • Gesamtvergütung: 156,00 € brutto für diese Schicht

Hinweis: Der Nachtzuschlag (30 %) liegt über dem gesetzlichen Mindestschutz und ist für alle tarifgebundenen Betriebe und allgemeinverbindlich gebundene Betriebe verbindlich.

Kündigung und Abfindung

Kündigungsfristen im Gebäudereinigerhandwerk

Der RTV legt für das Grundverhältnis eine beidseitige Kündigungsfrist von 2 Wochen fest. Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als 2 Wochen, ist sogar eine Kündigung zum Ende des nächsten Werktages möglich.

Für die Arbeitgeber-Kündigung gilt nach längerer Betriebszugehörigkeit die gesetzliche Staffel des § 622 BGB:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist (Arbeitgeber)
bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Wichtig: Für Arbeitnehmer/-innen gilt die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Der TV kann keine Fristen unterhalb der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen festlegen.

Kündigungsschutz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Arbeitsverhältnisse, die länger als 6 Monate bestehen, in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. Eine betriebsbedingte Kündigung erfordert dann:

  • Dringende betriebliche Erfordernisse
  • Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)
  • Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)

Abfindung nach § 1a KSchG

Bei betriebsbedingter Kündigung ohne Kündigungsschutzklage hat der/die Arbeitnehmer/-in nach § 1a KSchG Anspruch auf eine Abfindung:

Formel: 0,5 × Bruttomonatslohn × Beschäftigungsjahre

Halbe Beschäftigungsjahre werden zugunsten der Beschäftigten aufgerundet. Betriebliche Sozialpläne oder Tarifverträge können höhere Abfindungen vorsehen. Abfindungen unterliegen der Fünftelregelung nach § 34 EStG, was die Steuerlast erheblich senken kann.

Betriebliche Altersvorsorge und SOKA-Gebr

SOKA-Gebr (Sozialkasse des Gebäudereiniger-Handwerks)

Die SOKA-Gebr (Sozialkasse des Gebäudereiniger-Handwerks e.V., Wiesbaden) ist die branchenspezifische Sozialkasse, vergleichbar der SOKA-BAU im Baugewerbe. Sie übernimmt für alle Beschäftigten im tarifgebundenen Gebäudereinigerhandwerk:

  • Urlaubskasse: Führt die Urlaubskonten und zahlt Urlaubsgeld sowie Urlaubsentgelt aus — auch bei häufigem Arbeitgeberwechsel bleibt der Urlaubsanspruch gesichert.
  • Zusatzversorgung / Altersvorsorge: Rentenergänzungsleistungen für langjährig Beschäftigte.

Arbeitgeber sind verpflichtet, monatlich Beiträge an die SOKA-Gebr zu entrichten. Die konkreten Beitragssätze teilt die SOKA-Gebr direkt mit; Arbeitnehmer können den Stand ihres Urlaubskontos über das SOKA-Gebr-Online-Portal einsehen.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung

Zusätzlich zur SOKA-Gebr-Zusatzversorgung können Beschäftigte eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG nutzen:

  • Steuerfreier Rahmen: Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV (2025: 96.600 €/Jahr × 4 % = 3.864 €/Jahr = 322 €/Monat) können steuer- und sozialabgabenfrei umgewandelt werden.
  • Arbeitgeber-Zuschuss: Mindestens 15 % auf die umgewandelte Summe (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), wenn der AG durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
  • Vorteil: Nettolohn steigt durch SV-Ersparnis. Beispiel: 100 € Entgeltumwandlung kostet netto nur ca. 65–70 €.

Rechte im Betrieb: Mitbestimmung und Tarifbindung

Betriebsrat und Mitbestimmung

In Betrieben mit 5 oder mehr wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden (§ 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat weitreichende Mitbestimmungsrechte, insbesondere bei:

  • Arbeitszeiten und Pausen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2/3 BetrVG)
  • Urlaubsplanung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
  • Soziale Einrichtungen und Personalangelegenheiten

In der Gebäudereinigungsbranche mit ihren häufig vielen Teilzeitkräften und dezentralen Einsatzorten sind Betriebsräte wichtige Schutzinstanzen.

Allgemeinverbindlichkeit (AEntG)

Ein besonderes Merkmal des Gebäudereinigerhandwerks ist die weitreichende Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der Mindestlöhne. Die Lohngruppen 1 und 6 gelten seit dem 1. Februar 2025 per Rechtsverordnung nach § 7 AEntG bundesweit für alle Betriebe:

  • Auch ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, müssen diese Mindestlöhne zahlen.
  • Das Zollamt (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert die Einhaltung.
  • Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden.

Tarifbindung und Gewerkschaftsmitgliedschaft

Wer Mitglied der IG BAU ist, profitiert von zusätzlichen Leistungen (ZUG-Urlaubsgeld, Rechtsschutz, Beratung). Auch tariflich nicht gebundene Betriebe müssen die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne (LG 1 und LG 6) einhalten. Für weitere Lohngruppen gilt der volle TV nur in Innungsbetrieben und IG BAU-Mitgliedsbetrieben.

Interaktiver Rechner: Ihre Tarifrechte berechnen

Mit unserem kostenlosen Tarifrechner können Sie:

  • Ihr Nettogehalt nach Lohngruppe und Steuerklasse berechnen
  • Ihre Abfindung nach § 1a KSchG ermitteln
  • Ihren genauen Urlaubsanspruch inkl. ZUG-Urlaubsgeld bestimmen
  • Ihre Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit nachschlagen
  • Ihre betriebliche Altersvorsorge planen

Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (IG BAU) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Alle Angaben Stand 2025/2026.

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