Beschäftigte in der Druckindustrie prüfen ihre Tarifrechte, Deutschland 2026

Bundesrahmentarifvertrag Druck- und Mediengewerbe — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick (2026)

Lena Lena MüllerArbeitsrecht
9 Min. Lesezeit 27. Mai 2026

Bundesrahmentarifvertrag Druck- und Mediengewerbe — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick (2026)

Einleitung

Der Bundesrahmentarifvertrag Druck- und Mediengewerbe (BRahmenTV) regelt die Arbeitsbedingungen für rund 280.000 Beschäftigte in der deutschen Druckindustrie. Abgeschlossen zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (Fachbereich Medien, Kunst, Industrie) und dem Bundesverband Druck und Medien (bvdm), erfasst der Tarifvertrag alle Betriebe der Druckvorlagenherstellung, Druckformherstellung, des Drucks und der Weiterverarbeitung — unabhängig vom jeweiligen Druckverfahren.

Die Branche befindet sich in einem tiefgreifenden Strukturwandel: Digitalisierung und veränderte Mediennutzung haben die Beschäftigtenzahl in den vergangenen Jahrzehnten erheblich reduziert. Für die verbliebenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Tarifvertrag aber weiterhin das zentrale Schutzinstrument. Der Entgelttarifvertrag gilt mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli 2026 (kündbar), der neue Manteltarifvertrag 2025 läuft bis Ende 2027. Die Tariflöhne wurden zuletzt zum 1. Juli 2025 um 2,0 Prozent erhöht; eine weitere Erhöhung von 1,9 Prozent folgt zum 1. März 2026.

Entgeltstruktur: Lohngruppen und aktuelle Tarifgehälter

Gewerbliche Beschäftigte: Lohngruppen und Stundenverdienste (ab 01.07.2025)

Die Entgelte der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer basieren auf dem Ecklohn der Lohngruppe 5 (100 %), der ab 01.07.2025 bei 20,69 €/Stunde liegt. Alle anderen Gruppen sind als Prozentsatz dieses Ecklohns definiert:

Lohngruppe Beschreibung % vom Ecklohn Stundenlohn (ab 01.07.2025) Monatslohn ca. (35h/Woche)
Eingangsstufe (zu 1) Einfachste Tätigkeiten, Einarbeitungszeit 74 % 15,31 € ca. 2.327 €
Gruppe 1 Tätigkeiten ohne Vorkenntnisse, nach Anweisung 80 % 16,55 € ca. 2.516 €
Gruppe 2 Tätigkeiten mit geringen Vorkenntnissen 83,5 % 17,27 € ca. 2.625 €
Gruppe 3 Erhöhte Vorkenntnisse, Genauigkeit erforderlich 87 % 18,00 € ca. 2.736 €
Gruppe 4 Längere Berufspraxis, maschinenabhängige Arbeit 90 % 18,62 € ca. 2.830 €
1. Gehilfenjahr Erstes Jahr nach Berufsabschluss 95 % 19,65 € ca. 2.987 €
Gruppe 5 (Ecklohn) Abgeschlossene Berufsausbildung, mittlere Anforderungen 100 % 20,69 € ca. 3.145 €
Gruppe 6 Erweitertes Fachwissen, große Verantwortung 110 % 22,75 € ca. 3.458 €
Gruppe 7 Zusatzausbildung, sehr große Anforderungen 120 % 24,82 € ca. 3.773 €

Monatslohn berechnet auf Basis von 152 Arbeitsstunden/Monat bei 35-Stunden-Woche (West). Stand: Mai 2026.

Der Anspruch auf Eingruppierung in Lohngruppen 1 bis 4 entsteht nach einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit. Während dieser Zeit erhalten Beschäftigte den Tariflohn der jeweils niedrigeren Lohngruppe.

Angestellte: Gehaltsgruppen A1 bis A7 (ab 01.07.2025, Berlin-West)

Gehaltsgruppe Einstieg nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 6 Jahren
A 1 (vor 20. LJ) 2.016 €
A 1 (nach 20. LJ) 2.145 €
A 1 (nach 24. LJ) 2.619 €
A 2 2.036 € 2.300 € 2.587 € 2.864 €
A 3 2.444 € 2.661 € 2.893 € 3.131 €
A 4 2.834 € 3.145 € 3.461 € 3.755 €
A 5 3.421 € 3.833 € 4.253 €
A 6 4.477 € 4.950 €
A 7 5.646 €

Tariferhöhungen 2024–2026

Der Entgelttarifvertrag sieht gestaffelte Lohnerhöhungen vor:

  • +3,9 % ab 01. Juli 2024
  • +2,0 % ab 01. Juli 2025
  • +1,9 % ab 01. März 2026

Jahresleistung

Das neue Manteltarifvertrag 2025 bringt eine erhebliche Verbesserung: Die tarifliche Jahresleistung (bisher 95 % des Monatslohns in der Berlin-Regelung; bundesweit teils ähnlich) wird auf 154 bis 159 Prozent eines tariflichen Monatslohns angehoben — je nach Einstellungsdatum, gültig ab 2026. Ab 2027 gilt einheitlich 154 Prozent des monatlichen Tarifentgelts. Urlaubsgeld und Jahresleistung werden dabei zusammengeführt.

Arbeitszeit und Urlaub

Regelmäßige Wochenarbeitszeit

  • 35 Stunden/Woche im Tarifgebiet West (ehemalig Berlin-West und gesamte alte Bundesländer)
  • 38 Stunden/Woche im Tarifgebiet Ost (ehemalig Berlin-Ost und neue Bundesländer)

Die Verteilung erfolgt auf fünf Arbeitstage, in der Regel Montag bis Freitag. Bei Einbeziehung des Samstags in die reguläre Wochenarbeitszeit sind die zwei freien Tage zusammenhängend zu gewähren.

Ein wichtiges Verhandlungsergebnis des MTV 2025: ver.di konnte eine von den Arbeitgebern geforderte Erhöhung der Wochenarbeitszeit um bis zu drei Stunden verhindern. Die 35-Stunden-Woche bleibt damit erhalten — sie gilt als sozialpolitische Errungenschaft der Druckbranche.

Urlaubsanspruch

Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage — das sind zehn Tage mehr als das gesetzliche Minimum nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage vorsieht.

Der volle Urlaubsanspruch steht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten im Betrieb zu (§ 4 BUrlG). Teilzeitbeschäftigte erhalten einen anteiligen Anspruch proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit.

Zuschläge: Mehrarbeit, Nacht, Samstag, Sonntag und Feiertag

Die Druckindustrie ist eine Branche mit hohem Schicht- und Nachtarbeitsanteil. Der Tarifvertrag sieht daher differenzierte Zuschlagsregelungen vor. Berechnungsgrundlage ist der vertragliche Stundenlohn.

Mehrarbeit (Überstunden)

Schichtlage Überstundenzuschlag
Tagschicht oder Frühschicht 25 %
Spätschicht 45 %
Nachtschicht 70 %

Überstunden können in Geld oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Für Angestellte werden Arbeitsstunden an sonst arbeitsfreien Werktagen als Überstunden gezählt.

Nachtarbeit

Zeitraum Nachtzuschlag
Beginn der Nachtarbeit bis 24:00 Uhr 25 %
24:00 Uhr bis Ende der Nachtarbeit 52 %

Als Nachtarbeit gilt Arbeit außerhalb der zuschlagsfreien Tagesarbeitszeit. Diese beginnt um 06:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr; per Betriebsvereinbarung kann der Rahmen auf 06:00–07:00 Uhr (Beginn) und 18:00–19:00 Uhr (Ende) ausgeweitet werden. Nachtarbeitszuschläge werden zusätzlich zu Samstags-, Sonntags- oder Feiertagszuschlägen bezahlt.

Samstagsarbeit

Schichtlage Samstag-Zuschlag
Tagschicht oder Frühschicht 25 %
Spätschicht 45 %
Nachtschicht 70 %

Die reguläre Arbeitszeit endet am Samstag spätestens um 15:00 Uhr; in mehrschichtigen Betrieben spätestens um 23:00 Uhr.

Sonntagsarbeit

115 % auf den vertraglichen Stundenverdienst. Bei Sonntagsarbeit sind mindestens zwei Stunden zu entlohnen, für Beschäftigte mit Antrittsgebührenanspruch mindestens drei Stunden.

Feiertagsarbeit

170 % auf den vertraglichen Stundenverdienst. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag, erhalten Beschäftigte auch ohne Arbeit ihren Lohnausfall bezahlt (§§ 6 und 7 MTV). Am 1. Mai ruht die Arbeit; Feiertagsarbeit wird mit dem Feiertagszuschlag vergütet. Bei Feiertagsarbeit wird kein gesonderter Sonntagszuschlag gezahlt.

Antrittsgebühren (Zeitungsproduktion)

Für Beschäftigte, die bei der Herstellung regelmäßig erscheinender Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden, gelten zusätzliche Antrittsgebühren. Sie betragen je nach Lohngruppe 78 € (Eingangsstufe) bis 126 € (Gruppe 7) pro Einsatz.

Kündigung und Abfindung

Kündigungsfristen (§ 622 BGB)

Der Manteltarifvertrag enthält keine vom gesetzlichen Mindeststandard abweichenden Kündigungsfristen. Es gilt die gesetzliche Staffel nach § 622 BGB:

Betriebszugehörigkeit Frist (Arbeitgeber kündigt)
bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Kündigt der Arbeitnehmer selbst, gilt eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Der Tarifvertrag kann zugunsten der Beschäftigten längere Fristen vorsehen.

Kündigungsschutz nach KSchG

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern und bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Eine betriebsbedingte Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein; der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG anzuhören.

Der MTV 2025 sieht besonderen Schutz bei betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen vor: Beschäftigte, die von Veränderungen betroffen sind, haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Qualifizierung und sind vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt.

Abfindung nach § 1a KSchG

Die gesetzliche Abfindungsformel berechnet sich als: 0,5 × Monatsbruttolohn × Beschäftigungsjahre (§ 1a KSchG). Halbe Beschäftigungsjahre werden aufgerundet. Ein gesetzliches Limit gibt es nicht; Sozialpläne können für Massenentlassungen höhere Abfindungen vorsehen. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ermöglicht einen Steuervorteil bei Abfindungszahlungen.

Der Tarifvertrag enthält keine generelle Verbesserung der gesetzlichen Abfindungsformel; bei betrieblichen Umstrukturierungen werden Sozialpläne im Rahmen der Mitbestimmung (§ 112 BetrVG) ausgehandelt, die höhere Leistungen vorsehen können.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Versorgungskasse Druck (VKD)

Die branchenspezifische Altersversorgung in der Druckindustrie erfolgt über die Versorgungskasse Druck (VKD). Der neue Manteltarifvertrag 2025 stärkt die betriebliche Altersvorsorge erheblich:

Ab Juni 2025 haben alle Beschäftigten Anspruch auf einen tariflichen Arbeitgeberzuschuss von 15 % bei der Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Dieser Zuschuss ist für Arbeitgeber verpflichtend und entspricht dem gesetzlichen Mindest-Zuschuss, der seit dem 01.01.2022 auch für Altverträge gilt.

Entgeltumwandlung

Beschäftigte können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Das entspricht 2025 einem Betrag von maximal 322 €/Monat (4 % × 96.600 € / 12). Für 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 100.200 €, was einen steuerfreien Betrag von 334 €/Monat ergibt.

Zusätzlich können weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig umgewandelt werden.

Gesetzliche Rentenversicherung

Neben der betrieblichen Altersvorsorge sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Beitragssatz 2025 beträgt 18,6 %, davon trägt der Arbeitnehmer 9,3 %.

Rechte im Betrieb

Betriebsrat und Mitbestimmung

In Betrieben der Druckindustrie mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden (§ 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat weitreichende Mitbestimmungsrechte, insbesondere bei:

  • Arbeitszeiten und Schichtplänen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG)
  • Urlaubsplanung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
  • Lohngestaltung und übertariflichen Leistungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
  • Rationalisierungsmaßnahmen und Sozialplänen (§§ 111–113 BetrVG)

Tarifbindung

Der Tarifvertrag gilt unmittelbar für alle Mitglieder von ver.di, die in Betrieben tätig sind, welche dem bvdm angehören. Für nicht organisierte Beschäftigte gilt der TV in der Regel aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und das Günstigkeitsprinzip anwendet.

Allgemeinverbindlicherklärung

Der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 15. Juli 2005 sowie der Lohnrahmentarifvertrag sind seit vielen Jahren für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 TVG). Das bedeutet: Diese Regelungen gelten für alle Betriebe der Druckindustrie in ihrem räumlichen Geltungsbereich, unabhängig von der Gewerkschafts- oder Verbandsmitgliedschaft.

Ausbildung und Nachwuchs

Der MTV 2025 sichert die bestehenden Ausbildungsregelungen. Die Ausbildungsvergütungen wurden zuletzt um insgesamt 12 Prozent in zwei Schritten erhöht. Auch die Regelungen zur Maschinenbesetzung und Berufsbezeichnungen werden weitergeführt.

Gleichstellungsgebot

Das BetrVG und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbieten jede Benachteiligung wegen Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Für Teilzeitbeschäftigte gilt das Verbot der Schlechterstellung gegenüber Vollzeitbeschäftigten (§ 4 TzBfG).

Interaktiver Tarifrechner

Berechnen Sie Ihren persönlichen Nettolohn, Ihren Abfindungsanspruch, Ihre Urlaubstage, Ihre Kündigungsfrist und Ihre betriebliche Altersvorsorge nach dem Bundesrahmentarifvertrag Druck- und Mediengewerbe:


Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (ver.di) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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