Tarifvertrag Elektrohandwerk (ZVEH) — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick (2026)
Das Elektrohandwerk zählt zu den tragenden Säulen der deutschen Energiewende. Ob PV-Anlage, Wärmepumpe, Ladeinfrastruktur oder smarte Gebäudetechnik: Rund 300.000 Beschäftigte in Elektro-, Informationstechnik- und Kommunikationshandwerk sorgen täglich dafür, dass Deutschland seine Klimaziele erreicht. Ihre Arbeitsbedingungen werden durch den Entgelt- und Manteltarifvertrag Elektrohandwerk geregelt, der zwischen der IG Metall und dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) beziehungsweise den regionalen Landesinnungsverbänden ausgehandelt wird. Die aktuelle Tarifperiode läuft vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026.
Dieser Artikel erklärt Ihnen kompakt, welche Rechte der Tarifvertrag Elektrohandwerk sichert: von Entgeltgruppen und Lohnerhöhungen über Urlaub und Zuschläge bis hin zu Kündigungsfristen und betrieblicher Altersvorsorge.
Entgeltstruktur: Löhne und Entgeltgruppen im Elektrohandwerk
Regionaler Aufbau der Tarifverträge
Der Tarifvertrag Elektrohandwerk ist kein einheitlicher Bundesflächentarifvertrag. Die IG Metall verhandelt für jedes Bundesland (oder für Bezirke) separate Entgelttarifverträge mit den jeweiligen Landesinnungsverbänden (LIV). Das bedeutet: Die konkreten Entgeltgruppen und Monatslöhne unterscheiden sich je nach Region — ein Elektriker in Bayern oder Baden-Württemberg erzielt in der Regel höhere Tarifentgelte als in strukturschwächeren Regionen.
Mindestlohn-Tarifvertrag (allgemeinverbindlich)
Parallel zu den regionalen Flächentarifverträgen existiert ein bundesweit geltender Mindestlohn-Tarifvertrag Elektrohandwerk, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dieser gilt damit für alle Betriebe des Elektrohandwerks — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist. Er unterscheidet typischerweise nach Qualifikationsstufen:
| Qualifikationsstufe | Beispiel-Tätigkeiten | Mindest-Stundenlohn 2025 (ca.) |
|---|---|---|
| Stufe 1 — Helfer | Hilfstätigkeiten ohne Fachausbildung | ab 14,50 €/Std. |
| Stufe 2 — Angelernter | Anlagenbedienung mit Einweisung | ab 16,50 €/Std. |
| Stufe 3 — Facharbeiter/Geselle | Abgeschlossene Berufsausbildung (Elektriker, Elektrotechniker) | ab 18,50 €/Std. |
Hinweis: Die genauen Stundensätze variieren je nach Bundesland und werden in den regionalen Entgelttarifverträgen sowie im allgemeinverbindlichen Mindestlohn-TV festgelegt. Die Werte spiegeln den Stand 2025 wider und können ab 2026 durch Tariferhöhungen steigen. Aktuelle Sätze Ihres Bundeslandes erfragen Sie bei Ihrer IG-Metall-Geschäftsstelle oder dem zuständigen Landesinnungsverband.
Entgeltgruppen in den regionalen Flächentarifverträgen
Die regionalen Manteltarifverträge gliedern die Beschäftigten in der Regel in fünf bis acht Entgeltgruppen (EG), die nach Qualifikation und Tätigkeitsanforderungen gestaffelt sind:
- EG 1–2: Helfer und Hilfstätigkeiten ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- EG 3–4: Angelernte Arbeitnehmer und Facharbeiter im Grundbereich
- EG 5–6: Gesellen und Facharbeiter mit Berufserfahrung; Spezialtätigkeiten (z. B. SPS-Programmierung, Photovoltaik, Wärmepumpentechnik)
- EG 7–8: Meister, Techniker, Vorarbeiter, Führungskräfte
Die monatlichen Bruttoentgelte liegen je nach Region und Entgeltgruppe typischerweise zwischen rund 2.400 Euro (EG 1, 40-Stunden-Woche) und über 4.500 Euro brutto monatlich (EG 7–8).
Tarifliche Sonderzahlungen
Neben dem laufenden Monatsentgelt sichert der Manteltarifvertrag regelmäßig weitere Leistungen:
- Urlaubsgeld: Tarifliches Urlaubsgeld; die genaue Höhe ist regional geregelt (häufig ein fester Betrag oder Prozentsatz des Monatsentgelts).
- Weihnachtsgeld / Jahressonderzahlung: Je nach regionalem TV; üblich sind 50–75 % eines Monatsentgelts, ausgezahlt im November oder Dezember.
- Vermögenswirksame Leistungen (VWL): Tariflicher AG-Anteil, z. B. 13,29 €/Monat, ergänzbar durch staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage.
Arbeitszeit und Urlaub
Wöchentliche Arbeitszeit
Im Elektrohandwerk gilt für Vollzeitbeschäftigte nach den meisten regionalen Manteltarifverträgen eine tarifliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (8 Stunden täglich, Montag bis Freitag). Einige Bezirke haben kürzere Regelarbeitszeiten; Ausnahmen für Azubis und Teilzeitbeschäftigte sind möglich.
Urlaubsanspruch
Der Manteltarifvertrag Elektrohandwerk gewährt in der Regel 30 Arbeitstage Jahresurlaub (bei einer 5-Tage-Woche), was 6 vollen Wochen entspricht. Damit übersteigt der TV-Urlaub das gesetzliche Minimum nach § 3 BUrlG deutlich:
| Rechtsgrundlage | Urlaubstage |
|---|---|
| BUrlG gesetzliches Minimum (5-Tage-Woche) | 20 Arbeitstage |
| Tarifvertrag Elektrohandwerk (typisch) | 30 Arbeitstage |
Wichtig: Bei Teilzeitbeschäftigung und weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche ist der Urlaub anteilig (pro-rata) zu berechnen. Azubis erhalten ebenfalls den tariflichen Urlaub; bei Beschäftigung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt § 19 JArbSchG (25 Werktage).
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
Das Urlaubsentgelt (der fortzuzahlende Lohn während des Urlaubs) richtet sich nach dem Durchschnittsentgelt der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG). Zusätzlich dazu zahlt der Arbeitgeber nach vielen regionalen Elektrohandwerk-TVs ein tarifliches Urlaubsgeld als Sonderzahlung — typischerweise als Festbetrag oder als Prozentzuschlag auf das Urlaubsentgelt.
Zuschläge im Elektrohandwerk
Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit sind im Manteltarifvertrag durch Zuschläge abgesichert. Die genauen Sätze variieren regional, liegen aber typischerweise im folgenden Rahmen:
| Zuschlagsart | Grundlage | Typischer Prozentsatz |
|---|---|---|
| Mehrarbeit (Überstunden, 1.–2. Std./Tag) | Tarifvertrag | 25 % |
| Mehrarbeit (ab 3. Std./Tag oder Samstag ab 13 Uhr) | Tarifvertrag | 50 % |
| Nachtarbeit (22:00–6:00 Uhr) | Tarifvertrag + § 6 ArbZG | 25 % |
| Sonntagsarbeit | Tarifvertrag | 50–100 % |
| Feiertagsarbeit | Tarifvertrag + § 11 ArbZG | 100–150 % |
| Rufbereitschaft | Tarifvertrag | pauschal |
Montagezuschläge (Auslösungen): Eine Besonderheit des Handwerks sind Montagearbeiten außerhalb des eigentlichen Betriebssitzes. Für auswärtige Tätigkeiten (Montagearbeit auf Baustellen, beim Kunden vor Ort) sehen die regionalen TVs üblicherweise Auslöseregelungen vor: Der Arbeitgeber trägt Reisezeit, Fahrtkosten und zahlt eine Montagepauschale für Übernachtung und Verpflegung. Dies ist vor dem Hintergrund des PV-Anlagen- und Wärmepumpenbooms besonders relevant, da viele Elektrobetriebe ihr Einsatzgebiet überregional ausweiten.
Kündigung und Abfindung
Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB)
Ohne abweichende TV-Regelung gelten für Arbeitgeberkündigungen die gestaffelten Fristen des § 622 BGB:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| Weniger als 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Für Eigenkündigungen des Arbeitnehmers gilt grundsätzlich 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Viele Manteltarifverträge im Elektrohandwerk übernehmen die gesetzlichen Fristen oder weichen nur geringfügig ab.
Probezeit: Während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) — ohne Bindung an bestimmte Termine.
Kündigungsschutz (KSchG)
Ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten und einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Sonderkündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG), Schwangere (§ 17 MuSchG) und Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG).
Abfindung
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht automatisch. Anerkannte Grundlagen sind:
- § 1a KSchG: Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und auf Widerspruch gegen die Kündigung verzichtet hat, entsteht bei Fristablauf ein Anspruch auf 0,5 Monatsbruttoentgelte × Beschäftigungsjahre.
- Sozialplan bei Massenentlassungen (§§ 111–113 BetrVG): Betriebe mit Betriebsrat können höhere Abfindungen aushandeln.
- Vergleich im Arbeitsrechtsstreit: In der Praxis werden Abfindungen häufig im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht verhandelt.
Stand 2025/2026: Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ermäßigt die Steuer auf Abfindungen, indem sie als Einkünfte aus mehreren Jahren besteuert werden.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Sozialkasse des Elektrohandwerks (SOKA-Elektriker)
Das Elektrohandwerk verfügt über eine branchenspezifische Sozialkasse (SOKA-Elektriker), die tarifvertraglich vereinbarte Leistungen erbringt und über den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag auf alle Betriebe erstreckt. Die Sozialkasse dient zwei Hauptzwecken:
- Urlaubskassenverfahren: Da Elektromonteure und Facharbeiter oft den Betrieb wechseln, werden Urlaubsansprüche über die SOKA abgerechnet. Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Kasse, die dann den Urlaub der Beschäftigten finanziert.
- Zusatzversorgung: Ein Teil der Beiträge fließt in die betriebliche Altersvorsorge; Beschäftigte erwerben Anwartschaften, die bei Renteneintritt als Zusatzrente ausgezahlt werden.
Die genauen Beitragssätze (AG-Anteil und ggf. AN-Anteil) werden im TV festgelegt. Als Orientierung: Branchenkassen im Handwerk erheben typischerweise 4–6 % der Bruttolohnsumme als Arbeitgeberanteil.
Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)
Unabhängig von der SOKA haben alle Arbeitnehmer nach § 1a BetrAVG das Recht, Teile ihres Entgelts in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umzuwandeln:
- Steuer- und sozialabgabenfreier Betrag: Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV (2025: bis 322 €/Monat, 2026: bis 334 €/Monat)
- AG-Zuschuss: Mindestens 15 % des umgewandelten Betrags muss der Arbeitgeber als Zuschuss zuzahlen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), sofern er SV-Beiträge einspart.
- Portabilität: Bei Arbeitgeberwechsel können Anwartschaften mitgenommen werden (§ 4 BetrAVG).
Rechte im Betrieb: Betriebsrat und Mitbestimmung
Betriebsverfassung (BetrVG)
In Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden (§ 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei:
- Arbeitszeiten und Schichtplänen (§ 87 BetrVG)
- Einstellung, Versetzung und Kündigung (§§ 99, 102 BetrVG)
- Urlaubsgrundsätzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
- Einführung technischer Überwachungseinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — relevant bei Zeiterfassung im Handwerk)
Gerade im Elektrohandwerk, wo Beschäftigte oft auf wechselnden Baustellen tätig sind, bietet der Betriebsrat einen wichtigen Anker für einheitliche Arbeitsbedingungen im Unternehmen.
Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeit
Die regelmäßige Tarifbindung nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) gilt für:
- Arbeitgeber, die Mitglied des ZVEH oder eines regionalen Landesinnungsverbands sind
- Arbeitnehmer, die Mitglied der IG Metall sind
Der allgemeinverbindliche Mindestlohn-TV (§ 5 TVG) gilt darüber hinaus für alle Arbeitgeber im Elektrohandwerk, unabhängig von der Mitgliedschaft. Das BMAS veröffentlicht allgemeinverbindliche Tarifverträge im Bundesanzeiger.
Für Beschäftigte bedeutet dies: Auch in tarifungebundenen Betrieben haben Sie Anspruch auf den Mindestlohn nach dem allgemeinverbindlichen Elektrohandwerk-TV — dieser übersteigt den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG, Stand Januar 2025: 12,82 €/Stunde) deutlich.
Qualifikation und neue Tätigkeitsfelder
Der wachsende Markt für Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Elektromobilität und Smart-Home-Systeme stellt neue Anforderungen an die Qualifikation. Viele Tarifverträge enthalten oder ergänzen Bestimmungen zu Weiterbildung und Qualifizierungsmaßnahmen (§ 97 BetrVG). Beschäftigte sollten prüfen, ob ihr Betrieb Weiterbildungskosten nach den einschlägigen TV-Regelungen trägt.
Wichtige Gesetzesgrundlagen im Überblick
| Rechtsgrundlage | Regelungsbereich |
|---|---|
| Tarifvertragsgesetz (TVG) | Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit |
| Handwerksordnung (HandwO) | Meisterpflicht, Betriebsführung |
| Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) | Mitbestimmung, Betriebsrat |
| Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 3 | Mindesturlaub 20 Arbeitstage |
| § 622 BGB | Gesetzliche Kündigungsfristen |
| Kündigungsschutzgesetz (KSchG) | Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz |
| § 1a KSchG | Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung |
| § 34 EStG | Fünftelregelung für Abfindungen |
| ArbZG | Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Sonntagsarbeit |
| EFZG | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen) |
| § 1a BetrAVG | Entgeltumwandlung bAV |
| MiLoG | Gesetzlicher Mindestlohn (Jan. 2025: 12,82 €/Std.) |
Fazit
Der Tarifvertrag Elektrohandwerk (ZVEH) sichert rund 300.000 Beschäftigten im Elektro-, Informationstechnik- und Kommunikationshandwerk faire Arbeitsbedingungen — von Entgeltgruppen und Lohnerhöhungen über 30 Arbeitstage Urlaub und Zuschläge bis hin zu betrieblicher Altersvorsorge und Mitbestimmungsrechten. In einer Branche, die durch die Energiewende massiven Auftrieb erhält, lohnt es sich, die eigenen Tarifreche zu kennen und gegebenenfalls Ihre IG-Metall-Geschäftsstelle zu kontaktieren.
Mit dem kostenlosen Tarifrechner oben können Sie Ihren Nettolohn, Ihre Abfindung, Ihren Urlaubsanspruch und Ihre Kündigungsfristen nach dem Elektrohandwerk-Tarifvertrag indikativ berechnen.
Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (IG Metall) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Lena Müller
