Tarifvertrag Chemische Industrie 2025/2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick
Der Tarifvertrag der chemischen Industrie gehört zu den bedeutendsten Flächentarifverträgen in Deutschland. Er gilt für rund 585.000 Beschäftigte in der chemischen und pharmazeutischen Industrie und wird zwischen der IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) ausgehandelt. Die aktuelle Tarifrunde — bekannt als Chemie26 — wurde am 25. März 2026 abgeschlossen und gilt rückwirkend ab März 2026 für eine Laufzeit von 27 Monaten bis zum 31. Mai 2028.
Neben dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) regeln der Manteltarifvertrag (MTV), der Tarifvertrag Einmalzahlungen und Altersvorsorge (TEA), der Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie (TV Demo) sowie der Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt (TV MoA) die vollständigen Arbeitsbedingungen im Chemiesektor. Die Chemiebranche gilt als Vorreiter sozialpartnerschaftlicher Gestaltung: 37,5-Stunden-Woche, 30 Urlaubstage, Urlaubsgeld und Jahresleistung sind seit Jahren tarifliche Mindeststandards, die deutlich über gesetzliche Anforderungen hinausgehen.
Entgeltstruktur — Gruppen, Erhöhungen und Sonderzahlungen
Entgeltgruppen E1–E13 (Stand April 2025, Tarifbezirk Nordrhein)
Die Entgelttabelle der chemischen Industrie umfasst die Gruppen E1 bis E13. Die Zuordnung richtet sich nach Anforderungen an Ausbildung, Erfahrung und Tätigkeitsniveau. Für den Tarifbezirk Nordrhein (NRW) gelten folgende Monatsbasisentgelte (brutto, Stand April 2025 nach der Erhöhung um 4,85 %):
| Entgeltgruppe | Monatsentgelt brutto (Nordrhein) |
|---|---|
| EG 1 | 3.117 € |
| EG 6 | 4.053 € |
| EG 9 | 4.779 € |
| EG 11 | 6.300 € |
| EG 13 | 7.484 € |
Das Durchschnittsentgelt eines vollzeitbeschäftigten Chemiearbeitnehmers lag 2024 bei über 74.000 € brutto jährlich (Gesamtvergütung inklusive aller Sonderleistungen). Die Arbeitgeberkosten pro Stunde betrugen 2024 rund 65,26 €.
Chemie26-Tarifabschluss (März 2026)
Der Abschluss Chemie26 spiegelt die wirtschaftliche Herausforderungslage der Branche wider:
- März bis Dezember 2026: Nullrunde (keine Entgelterhöhung)
- 1. Januar 2027: +2,1 % Entgelterhöhung
- 1. Januar 2028: +2,4 % Entgelterhöhung
- Optionale Vorziehklausel: Unternehmen, die von der Krise nicht betroffen sind, können die Erhöhung um 3 Monate vorziehen
Zum Vergleich: Die vorangegangenen Tarifschritte lagen bei +3,25 % (Januar 2024), +2,0 % (September 2024) sowie +4,85 % (April 2025). 134 Unternehmen mit etwa 45.000 Beschäftigten haben die April-2025-Erhöhung über Härtefallklauseln aufgeschoben.
Tarifliche Sonderzahlungen
Beschäftigte in der chemischen Industrie erhalten neben dem monatlichen Grundentgelt mehrere tariflich festgelegte Leistungen:
Jahresleistung (Weihnachtsgeld): 100 % eines Monatstariflohns, zahlbar bis zum 30. November. Unternehmen können per Betriebsvereinbarung zwischen 85 % und 130 % des Monatsentgelts variieren.
Urlaubsgeld: 40 € je Urlaubstag, bei 30 Urlaubstagen ergibt das 1.200 € pro Jahr (Vollzeitbeschäftigte). Auszubildende erhalten eine Pauschalleistung von 700 €.
Zukunftsbetrag (TV MoA): 23 % eines Monatstariflohns pro Jahr — zahlbar, sofern das Arbeitsverhältnis am 1. Januar ungekündigt besteht.
Transformations-TV 2026/2027 (Chemie26-Bestandteil): Anstelle des bisherigen Demografiebetrags (750 € je vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer) tritt für 2026 und 2027 ein Transformationsbetrag von 300 € (Arbeitnehmer) bzw. 150 € (Auszubildende). Dieser kann als Auszahlung oder für betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen eingesetzt werden.
Arbeitszeit und Urlaub
Regelarbeitszeit
Die tarifliche Regelarbeitszeit in der chemischen Industrie beträgt 37,5 Stunden pro Woche. Diese gilt als Vollzeitreferenz für alle Entgeltberechnungen und Teilzeitproportionen.
Schichtarbeit
Für Schichtbetriebe sieht der Manteltarifvertrag Zulagen vor:
- Teilkontinuierlicher Schichtbetrieb: 6 % des Stundenentgelts
- Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb: 10 % des Stundenentgelts
Urlaubsanspruch
Der tarifliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Das gesetzliche Minimum nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) liegt bei lediglich 24 Werktagen (= 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche). Der Chemietarif gewährt damit 10 Arbeitstage mehr als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum.
Das tarifliche Urlaubsgeld von 1.200 € brutto pro Jahr (40 € je Urlaubstag) ergänzt den Erholungsurlaub.
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Der Manteltarifvertrag regelt Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die genauen Prozentsätze sind in den vollständigen MTV-Texten festgelegt; Arbeitnehmer sollten ihre Gewerkschaft oder den Betriebsrat für die konkret im Betrieb geltenden Sätze befragen.
Kündigung und Abfindung
Kündigungsfristen — § 622 BGB und Tarifvertrag
Für Arbeitnehmer in der chemischen Industrie gelten die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen nach § 622 BGB. Diese staffeln sich nach der Beschäftigungsdauer (Kündigung durch den Arbeitgeber):
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| Weniger als 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Arbeitnehmer haben nach § 622 Abs. 1 BGB eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Der Chemie-Manteltarifvertrag kann hiervon abweichende oder ergänzende Regelungen vorsehen — für die im Betrieb konkret geltenden Fristen konsultieren Sie Ihren Betriebsrat oder die IG BCE.
Abfindung — § 1a KSchG und Sozialplan
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ergibt sich aus § 1a KSchG: Der Arbeitnehmer erhält 0,5 Monatslöhne je Beschäftigungsjahr, wenn er die Kündigung nicht anficht. Halbe Beschäftigungsjahre ab 6 Monaten werden aufgerundet.
Darüber hinaus sehen Sozialpläne bei Massenentlassungen (§§ 111 ff. BetrVG) häufig großzügigere Abfindungsregelungen vor. Der Chemietarif empfiehlt bei Verhandlungen einen Multiplikator zu prüfen, der über die gesetzliche Basisformel hinausgeht. Im Zweifelsfall informiert die IG BCE über branchenübliche Sozialpläne.
Die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) ermöglicht eine steuerlich günstigere Behandlung von Abfindungszahlungen bei Zusammenballung von Einkünften — lassen Sie sich hierzu von einem Steuerberater oder Ihrer Gewerkschaft beraten.
Betriebliche Altersvorsorge — Chemie-Altersvorsorge und CareFlex
Tarifvertrag Einmalzahlungen und Altersvorsorge (TEA)
Die betriebliche Altersvorsorge in der chemischen Industrie basiert auf dem TEA und umfasst das sogenannte Chemie-Altersvorsorge-Modell:
- Pflicht-Entgeltumwandlung: jährlich 478,57 € pro Arbeitnehmer
- Arbeitgeberbeteiligung (Chemie-Tarifförderung I, CTF I): 134,98 €/Jahr
- Zusätzliche AG-Förderung (CTF II): 13 € je weitere 100 € freiwilliger Entgeltumwandlung
- Gesamtbasisleistung: ca. 613,55 €/Jahr (Pflichtumwandlung + CTF I)
Der steuerfreie Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG beläuft sich 2025 auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (= 4 % × 96.600 € = 3.864 €/Jahr; monatlich maximal 322 €).
Demografie-TV — Flexible Übergangsmodelle
Der TV Demo ermöglicht verschiedene Lebensarbeitszeitmodelle:
- Langzeitkonten für Anspar- und Entsparmodelle
- RV-80-Modell: 80 % Arbeitszeit ohne proportionale Entgeltkürzung
- Altersteilzeit und Teilrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung (Gruppenvertrag ohne Gesundheitsprüfung)
- Betriebliche Gesundheitsförderung
Der bisherige jährliche Demografiebetrag von 750 € pro Vollzeitbeschäftigtem wird für 2026–2027 durch den Transformationsbetrag von 300 € ersetzt (Chemie26).
CareFlex Chemie — Pflegezusatzversicherung
Seit dem 1. Juli 2021 verfügt die chemische Industrie als erste Branche in Deutschland über eine sektorweite Pflegezusatzversicherung (CareFlex Chemie). Der Beitrag beträgt 33,65 € monatlich und wird vollständig vom Arbeitgeber getragen. Die Versicherung ergänzt die gesetzliche Pflegeversicherung.
Rechte im Betrieb — Betriebsrat, Mitbestimmung und Tarifbindung
Betriebsrat und BetrVG
In Chemieunternehmen mit mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (davon 3 wählbar) besteht das Recht zur Wahl eines Betriebsrats. Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei:
- Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2–3 BetrVG): Beginn, Ende, Verteilung
- Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
- Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
- Entlohnungsgrundsätzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
- Sozialeinrichtungen und Betriebliches Vorschlagswesen
Tarifbindung und Günstigkeitsprinzip
Der Chemie-TV gilt unmittelbar für Mitgliedsunternehmen des BAVC und IG-BCE-Mitglieder (§ 4 Tarifvertragsgesetz, TVG). Das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) erlaubt betriebliche Abweichungen nur zugunsten der Arbeitnehmer. Betriebe können daher großzügigere, aber keine schlechteren Bedingungen als den Tariflohn vereinbaren.
Allgemeinverbindlichkeit
Der Chemietarif ist derzeit nicht für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 TVG). Er gilt daher nicht automatisch für nicht tarifgebundene Unternehmen. Arbeitnehmer in nicht organisierten Betrieben sollten die Aufnahme in den Betriebsvertrag oder eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag anstreben.
Entgeltfortzahlung und Krankheit
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gewährt 6 Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit. Der Chemietarif kann darüber hinausgehende Regelungen vorsehen. Arbeitnehmer erhalten für Zeiten ohne Entgeltfortzahlung Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Wichtige Rechtsgrundlagen im Überblick
| Gesetz/Regelung | Inhalt |
|---|---|
| TVG (Tarifvertragsgesetz) | Rechtswirkung von Tarifverträgen |
| BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) | Betriebsrat, Mitbestimmung |
| BUrlG § 3 | Gesetzliches Urlaubsminimum (20 Arbeitstage) |
| § 622 BGB | Gesetzliche Kündigungsfristen |
| KSchG / § 1a KSchG | Kündigungsschutz, Abfindungsanspruch |
| MiLoG | Mindestlohn (12,82 €/Std., Stand Jan. 2025) |
| EFZG | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
| ArbZG | Arbeitszeitgesetz (max. 8h/Tag) |
| BetrAVG | Betriebliche Altersversorgung |
| § 34 EStG | Fünftelregelung für Abfindungen |
Weitere Informationen und vergleichende Überblicke zu deutschen Tarifverträgen bieten der Tarifvertrag Metall- und Elektroindustrie 2025/2026, der TVöD-VKA 2025/2026 sowie der TV-L Tarifvertrag 2026. Aktuelle Informationen zur Tarifrunde Chemie26 finden Sie in unserer Nachricht zur IGBCE Chemie26-Tarifverhandlung 2026.
Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (IG BCE) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Charlotte Schneider

