Manteltarifvertrag Kraftfahrzeuggewerbe 2025/2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick
Das Kfz-Handwerk ist eine der beschäftigungsstärksten Branchen im deutschen Handwerk: Rund 450.000 Beschäftigte arbeiten in Kfz-Werkstätten, Autohäusern, Lackierbetrieben und im Kfz-Teilehandel. Für sie regeln der Manteltarifvertrag sowie die regionalen Lohn- und Gehaltstarifverträge die wesentlichen Arbeitsbedingungen — von der Arbeitszeit über den Urlaubsanspruch bis hin zu Zuschlägen und Kündigungsfristen. Die Tarifverträge werden zwischen der IG Metall und den Landesinnungsverbänden des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) auf Landesebene abgeschlossen.
Im Mai 2025 einigten sich die Tarifparteien auf einen neuen Entgelttarifvertrag mit spürbaren Verbesserungen: zwei Entgeltstufenerhöhungen, stärkere Ausbildungsvergütungen und — erstmals bundesweit — das neue Modell „WorkFlex+", das Beschäftigten mehr Zeitsouveränität gibt. Dieser Artikel erklärt, was der Tarifabschluss konkret bedeutet und welche Rechte Ihnen als Kfz-Beschäftigte in Deutschland zustehen.
Entgeltstruktur: Lohngruppen, Erhöhungen und Sonderzahlungen
Entgelterhöhungen 2025/2026
Der Tarifabschluss vom 7. Mai 2025 bringt folgende Entgeltsteigerungen:
| Zeitpunkt | Erhöhung | Wirkung |
|---|---|---|
| Ab 01.07.2025 | +2,3 % | Alle gewerblichen Beschäftigten und Angestellten |
| Ab 01.08.2026 | +3,3 % | Zweite Stufe |
| Gesamt | +5,6 % | Laufzeit bis Ende Mai 2027 |
Auszubildende profitieren überproportional: Ihre monatlichen Vergütungen steigen ab dem 1. Juli 2025 um 80 Euro, ab dem 1. August 2026 um weitere 3,3 Prozent.
Ausbildungsvergütungen ab 01.07.2025 (bundesweit, repräsentativ):
| Ausbildungsjahr | Ab 01.07.2025 | Ab 01.08.2026 |
|---|---|---|
| 1. Ausbildungsjahr | 1.053 € | 1.088 € |
| 2. Ausbildungsjahr | 1.090 € | 1.126 € |
| 3. Ausbildungsjahr | 1.130 € | 1.178 € |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.185 € | 1.224 € |
Hinweis: Die genauen Beträge variieren nach Tarifgebiet. In Hessen und anderen Regionen liegen die Werte höher.
Entgelttabelle für gewerbliche Beschäftigte
Die Entgeltgruppen (LG = Lohngruppe) differenzieren nach Qualifikation und Tätigkeit. Nachfolgend die Werte für das Tarifgebiet Berlin/Mitteldeutschland (Tarifgemeinschaft Mitteldeutsches Kraftfahrzeuggewerbe) gültig ab 01.07.2025 — repräsentativ als Referenz für den bundesweiten Vergleich:
| Lohngruppe | Tätigkeitsbeschreibung | Bruttomonatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|---|
| LG 1 (74 %) | Ungelernte — einfache Tätigkeiten ohne Vorkenntnisse | 2.285 € | 14,59 € |
| LG 2 (79 %) | Angelernte — Tätigkeiten mit Anlernzeit | 2.440 € | 15,58 € |
| LG 3 (84 %) | Helfer der Gesellen — Fachkenntnisse und Erfahrung | 2.593 € | 16,56 € |
| LG 4 (95 %) | Facharbeiten im ersten Gesellenjahr — einschlägige Berufsausbildung | 2.933 € | 18,73 € |
| LG 5 (100 %) | Facharbeiten nach dem ersten Gesellenjahr — Ecklohn | 3.088 € | 19,72 € |
| LG 6 (110 %) | Schwierige Facharbeiten — besondere Anforderungen, volle Selbstständigkeit | 3.397 € | 21,69 € |
| LG 7 (119 %) | Hochwertige Facharbeiten — größtes Können, Dispositionsvermögen | 3.675 € | 23,47 € |
Ecklohn = LG 5 (100 %), alle anderen Gruppen sind prozentuale Anteile des Ecklohns.
Meistergruppen (Werte NordOst-Region, ab 01.07.2025):
| Meistergruppe | Beschreibung | Bruttomonatslohn |
|---|---|---|
| Meister M I | Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kfz-Handwerk | 3.531 € |
| Meister M II | Meister, der größere Abteilungen leitet | 3.863 € |
| Meister M III | Leitender Meister mit umfassendem Aufgabenbereich | 4.315 € |
Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)
Die Jahressonderzahlung richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit:
| Betriebszugehörigkeit | Gewerbliche (Stichtag: nach 6 Monaten) | Angestellte (Stichtag: nach 9 Monaten) |
|---|---|---|
| 6 Monate | 20 % des Monatsverdienstes | — |
| 9 Monate | — | 20 % des Monatsverdienstes |
| 12 Monate | 30 % | 30 % |
| 24 Monate | 40 % | 40 % |
| 36 Monate | 50 % | 50 % |
Die Jahressonderzahlung ist auf das Tarifgehalt der Entgeltgruppe 4 (letztes Tätigkeitsjahr) gedeckelt.
Arbeitszeit und Urlaub
Regelarbeitszeit
Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt in den meisten Regionen 36 Stunden (verteilt auf fünf zusammenhängende Werktage). In einigen Tarifgebieten gilt 36,5 oder 37 Stunden, in Thüringen 37,5 Stunden.
Seit dem Tarifabschluss 2025 kann per freiwilliger Betriebsvereinbarung eine 40-Stunden-Woche vereinbart werden — jedoch nur für bis zu 18 % der Beschäftigten (zuzüglich weiterer 5 % durch neue Quote). Die Inanspruchnahme ist für Beschäftigte freiwillig.
Ab dem 45. Lebensjahr wird die Arbeitszeit in drei Stufen schrittweise auf 35 Stunden abgesenkt — eine Besonderheit des Kfz-Manteltarifvertrags zugunsten älterer Beschäftigter.
Urlaubsanspruch
Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr (bei 5-Tage-Woche) — fünf Tage mehr als das gesetzliche Minimum nach § 3 BUrlG (20 Arbeitstage). Zusätzlich gilt ab dem 1. Januar 2026 das neue „WorkFlex+"-Modell:
WorkFlex+ (neu ab 01.01.2026): Beschäftigte können bis zu 5 zusätzliche freie Tage pro Jahr beantragen, indem sie einen entsprechenden Teil ihres Monatseinkommens in Freizeit umwandeln. Die Inanspruchnahme ist freiwillig und erfordert die Zustimmung des Betriebsrats. Für Beschäftigte mit variabler Vergütung (z. B. Automobilverkäufer mit Provision) werden die Prämien in die Umwandlungsoption eingerechnet.
Dieses Modell verankert erstmals im Kfz-Handwerk eine tarifliche Zeitsouveränität und stärkt die Work-Life-Balance — besonders im arbeitsintensiven Werkstattalltag.
Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Der Manteltarifvertrag Kraftfahrzeuggewerbe sieht folgende Zuschläge vor (Werte Tarifgebiet Berlin/Mitteldeutschland):
| Zuschlagsart | Zuschlagshöhe | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Mehrarbeit (Überstunden) | 30 % | Tatsächliches Stundenentgelt |
| Nachtarbeit, regelmäßig (20:30–06:00 Uhr) | 15 % | Tatsächliches Stundenentgelt |
| Nachtarbeit, unregelmäßig | 50 % | Tatsächliches Stundenentgelt |
| Nachtarbeit unregelmäßig + Mehrarbeit | 60 % | Tatsächliches Stundenentgelt |
| Wechselschicht | 15 % | Tatsächliches Stundenentgelt |
| Sonntagsarbeit | 70 % | Tatsächliches Stundenentgelt |
| Feiertagsarbeit | 150 % | Tatsächliches Stundenentgelt |
| Erschwerniszuschlag (Schmutzarbeiten) | 10–15 % | Tariflicher Stundenlohn |
Wichtige Regelungen:
- Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gilt grundsätzlich nur der höhere Zuschlag (Ausnahme: Mehrarbeits- und Sonntagszuschlag können nebeneinander anfallen).
- Mehrarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen. Nur wenn kein Freizeitausgleich möglich ist, erfolgt Geldvergütung.
- Angefangene Überstunden werden auf halbe Stunden aufgerundet.
- Für berufsübliche Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (z. B. Wächter) entfällt der Zuschlag; diese Beschäftigten erhalten stattdessen mindestens zwei freie Tage pro Woche.
Erschwerniszuschläge für gesundheitsschädliche oder gefährliche Arbeiten (z. B. bei Lackierarbeiten mit Lösungsmitteln) betragen 10 %, bei ungünstiger Witterung 15 %.
Kündigung und Abfindung
Kündigungsfristen
Im Kfz-Handwerk gelten — sofern keine günstigere tarifliche Regelung vereinbart ist — die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit (kürzere Fristen möglich).
Gesetzliche Fristen nach § 622 BGB (Kündigung durch den Arbeitgeber):
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Arbeitnehmer können mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). In der Probezeit gilt eine vereinbarte verkürzte Frist (häufig 2 Wochen).
Abfindung nach § 1a KSchG
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch entsteht erst, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet (§ 1a KSchG). Die Formel lautet:
Abfindung = 0,5 × Bruttomonatslohn × Beschäftigungsjahre
(Halbe Jahre werden aufgerundet; Beschäftigungsjahre unter 6 Monaten werden nicht angerechnet.) Ein gesetzliches Höchstlimit gibt es nicht, jedoch ist die Abfindung in der Praxis auf 12 Monatslöhne begrenzt, wenn kein Sozialplan greift. Für die steuerliche Berechnung kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Steuerlast senken.
Wichtig: Viele Unternehmen bieten im Aufhebungsvertrag höhere Abfindungen an. Der Kfz-Manteltarifvertrag sieht keine eigene Abfindungsregelung über § 1a KSchG hinaus vor. Bei Massenentlassungen (§ 17 KSchG) ist ein Sozialplan mit dem Betriebsrat zu verhandeln, der günstigere Konditionen enthalten kann.
Der Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) gilt ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Vollzeitkräften und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten.
Für andere Sektoren finden Sie Vergleichswerte im ME-Tarif 2025/2026 oder im Tarifvertrag Chemische Industrie.
Betriebliche Altersvorsorge im Kfz-Handwerk
Das Kfz-Handwerk hat keine eigene Pflicht-Branchenzusatzversorgungskasse wie etwa die VBL im öffentlichen Dienst oder die SOKA-BAU im Baugewerbe. Stattdessen greift das allgemeine Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG:
- Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerbefreit in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln (2025: max. 322 Euro/Monat = 3.864 Euro/Jahr).
- Der Arbeitgeber muss seit 2022 auf ersparte Sozialversicherungsbeiträge einen Zuschuss von mindestens 15 % gewähren (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Möglich sind Pensionskassen, Direktversicherungen oder Pensionsfonds — die Wahl treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam.
- Zusätzlich besteht die gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 SGB VI): der Arbeitnehmeranteil beträgt 2025 9,3 % des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (96.600 Euro/Jahr).
Die Entgeltumwandlung senkt kurzfristig den Nettolohn, schafft jedoch steuerfreie und sozialversicherungsfreie Rücklagen für die Rente. Für Kfz-Beschäftigte mit langen Berufsbiografien im körperlich belastenden Werkstattbereich kann dies besonders sinnvoll sein.
Betriebe können freiwillig eine überbetriebliche Versorgungseinrichtung wählen oder eine Direktversicherung abschließen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Anbieter besteht tariflich nicht.
Rechte im Betrieb: Betriebsrat, Mitbestimmung und Tarifbindung
Betriebsrat (BetrVG)
In Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Beschäftigten kann ein Betriebsrat gewählt werden (§ 1 BetrVG). Im Kfz-Handwerk sind Betriebsräte in größeren Autohäusern und Werkstattgruppen verbreitet. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei:
- Arbeitszeitgestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), insbesondere bei der 40-Stunden-Woche und WorkFlex+
- Lohngestaltung und Akkordarbeit
- Sozialplan bei Betriebsänderungen
- Eingruppierung in Lohngruppen
Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifverträge des Kfz-Handwerks sind nicht allgemeinverbindlich erklärt (Stand: September 2025, Berliner Tarifbroschüre). Sie gelten daher unmittelbar nur für Betriebe, die Mitglied im jeweiligen Landesinnungsverband sind, und für Beschäftigte, die Mitglied der IG Metall sind. Nicht tarifgebundene Betriebe müssen dennoch den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG, Stand Januar 2025: 12,82 Euro/Stunde) zahlen.
In tarifgebundenen Betrieben gilt der Tarifvertrag als Mindeststandard — abweichende Abmachungen zum Nachteil der Beschäftigten sind unwirksam (§ 4 TVG). Günstigere Regelungen im Arbeitsvertrag sind hingegen zulässig.
Weiterbildung und E-Mobilität
Eine Besonderheit im Kfz-Handwerk ist die Weiterbildungspflicht für arbeiten an Hochvoltsystemen: Kfz-Techniker, die an Elektro- oder Hybridfahrzeugen arbeiten, benötigen den sogenannten HV-Schein (Qualifizierung nach DGUV Information 200-005). Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Dies spiegelt den strukturellen Wandel zur Elektromobilität wider, der das Kfz-Handwerk grundlegend verändert.
Darüber hinaus können Beschäftigte nach § 5 BetrVG die Freistellung für berufliche Weiterbildung beantragen, wenn der Betriebsrat zustimmt. Für Vergleiche mit anderen Handwerksberufen empfiehlt sich ein Blick auf den Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe (BRTV-Bau) oder den Tarifvertrag Ernährungsgewerbe.
Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (IG Metall) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Alle Angaben Stand 2025/2026.

Andreas Weber
