Manteltarifvertrag Groß- und Außenhandel — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick (2026)
Der Manteltarifvertrag Groß- und Außenhandel (MTV) ist das zentrale arbeitsrechtliche Regelwerk für rund 500.000 Beschäftigte in Import, Export, Großhandel und Logistik in Deutschland. Verhandelt von der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) und den Arbeitgeberverbänden des Groß- und Außenhandels — im Pilotbezirk Nordrhein-Westfalen federführend durch den Außenhandelsverband NRW — legt der Tarifvertrag verbindliche Mindeststandards für Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung und betriebliche Altersvorsorge fest. Die aktuelle Tarifperiode gilt bis April 2026. Wer in einer Import- oder Exportabteilung, in der Spedition, im Großhandel oder in einem Logistikzentrum tätig ist, sollte seine tarifvertraglichen Rechte kennen — denn sie gehen in vielen Punkten erheblich über das gesetzliche Minimum hinaus.
Entgeltstruktur: Gehaltsgruppen und aktuelle Tariferhöhung
Der Groß- und Außenhandel unterscheidet zwischen kaufmännischen Angestellten (Gehaltsrahmenabkommen, Gehaltsgruppen GG I–VI) und gewerblichen Arbeitnehmern (Lohnrahmenabkommen). Die Eingruppierung richtet sich nach der Komplexität der Tätigkeit und der erforderlichen Qualifikation.
Gehaltsgruppen kaufmännischer Angestellter (GG I–VI, Stand: Mai 2025)
| Gehaltsgruppe | Tätigkeitsbeschreibung | Bruttomonatslohn (ab 5. Berufsjahr) |
|---|---|---|
| GG I | Einfache, überwiegend schematische Tätigkeiten ohne Berufsausbildung | ca. 2.917 € |
| GG II | Tätigkeiten nach Anweisung mit zweijähriger Ausbildung oder 2,5 Jahren Praxis | ca. 3.108 € |
| GG III | Kaufmännische Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung (z. B. Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandelsmanagement) | ca. 3.394 € |
| GG IV | Selbstständige Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen mit mehrjähriger Berufserfahrung | ca. 3.700 € |
| GG V | Selbstständiges und verantwortliches Ausführen mit gründlicher Fachkenntnis, Gruppenleitung möglich | ca. 4.350 € |
| GG VI | Spezialisten (EDV, Finanzen, Personal) oder Leitungsfunktionen (Einkauf, Verkauf, Buchhaltung) | ca. 5.301 – 6.091 € |
Hinweis: Die Tabellenwerte basieren auf den bestätigten Tarif-Erhöhungsschritten der aktuellen Tarifperiode (Pilotbezirk NRW, Mai 2025). Innerhalb der Gehaltsgruppen gibt es Berufsjahr-abhängige Stufen. Für die Einstiegsstufen gelten niedrigere Werte: GG I beginnt ab 2.389 €/Monat, GG II ab 2.532 €/Monat.
Tariferhöhungen 2023–2026
Die aktuelle Tarifperiode sieht drei Erhöhungsschritte vor, die insgesamt rund 13–14 Prozent über die Laufzeit ergeben:
- 1. Oktober 2023: +5,1 %
- 1. Mai 2024: +5,0 %
- 1. Mai 2025: +3,0 % (NRW-Pilotabschluss)
Die Laufzeit der Tarifverträge beträgt 36 Monate und endet überwiegend zum 30. April 2026. Auszubildende erhalten je Ausbildungsjahr 60 Euro mehr monatlich.
Sonderzahlungen
- Urlaubsgeld: gemäß separatem Urlaubsgeldabkommen (Höhe betrieblich geregelt)
- Tarifliche Altersvorsorge (AG-Beitrag): ab Mai 2025 rund 280 Euro jährlich (NRW), was gegenüber der Vorperiode nahezu einer Verdoppelung entspricht
- Inflationsausgleichsprämie: 1.000 Euro einmalig (2024; Auszubildende 500 Euro, Teilzeitkräfte anteilig)
Arbeitszeit und Urlaub
Regelarbeitszeit
Die tarifliche Regelarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche (ausschließlich Pausen), verteilt auf 5 Arbeitstage. Bei betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitszeit auf 6 Tage ausgedehnt werden; die wöchentliche Höchstarbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das 48 Stunden als Obergrenze festlegt (§ 3 ArbZG).
Urlaubsanspruch
Der MTV Groß- und Außenhandel NRW gewährt 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche (§ 8 MTV) — das entspricht 36 Werktagen bei 6-Tage-Woche. Damit liegt der Tarifurlaub deutlich über dem gesetzlichen Minimum:
| Grundlage | Urlaubstage (5-Tage-Woche) |
|---|---|
| BUrlG § 3 Minimum | 20 Arbeitstage |
| MTV Groß- und Außenhandel | 30 Arbeitstage |
Der Urlaubsanspruch entsteht anteilig (§ 5 BUrlG): Pro Monat der Beschäftigung ergibt sich ein Zwölftel des Jahresanspruchs = 2,5 Arbeitstage/Monat. Bei Teilzeit wird der Anspruch proportional zur vereinbarten Wochenarbeitstagszahl berechnet.
Urlaubsgeld: Zusätzlich zum laufenden Entgelt erhalten Beschäftigte Urlaubsgeld gemäß dem Urlaubsgeldabkommen des Groß- und Außenhandels NRW.
Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Der MTV regelt in § 4 verbindliche Zuschlagssätze:
| Arbeitszeitart | Zuschlag auf Grundlohn |
|---|---|
| Mehrarbeit (Überstunden) | +25 % (1/167 des Monatsgehalts je Stunde + 25 %) |
| Mehrarbeit ab 11. Stunde/Tag | +50 % |
| Nachtarbeit (Mehrschichtbetrieb) | +15 % |
| Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr | +50 % |
| Sonntagsarbeit | +100 % |
| Feiertagsarbeit | +200 % |
Diese Zuschläge sind zusätzlich zum Grundlohn zu zahlen. Überstunden werden mit 1/167 des Monatsgehalts je Stunde zuzüglich des Zuschlags vergütet. Wichtig: Der gesetzliche Rahmen des ArbZG (§§ 3 ff.) gilt stets als Untergrenze; der MTV verbessert diese Rechte.
Kündigung und Abfindung
Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 622 die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| Probezeit (bis 6 Monate) | 2 Wochen zum Ultimo |
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| Ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| Ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| Ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| Ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| Ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| Ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Der MTV Groß- und Außenhandel NRW (§ 7) sieht als Grundkündigungsfrist 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats vor — für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten die verlängerten Fristen des § 622 BGB (Arbeitgeberkündigung). Für Arbeitnehmer gilt die TV-Frist von 1 Monat zum Monatsende als Grundregel.
In der Probezeit (§ 7 MTV) kann das Arbeitsverhältnis in den ersten 14 Tagen täglich, danach mit 4 Wochen Frist gekündigt werden.
Kündigungsschutz und Abfindung (§ 1a KSchG)
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Bei betriebsbedingter Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbieten (§ 1a KSchG):
Gesetzliche Abfindungsformel:
0,5 Monatslöhne × Beschäftigungsjahre (halbe Jahre werden aufgerundet)
Beispiel: 12 Dienstjahre, Bruttomonatslohn 3.394 € → Abfindung = 0,5 × 3.394 € × 12 = 20.364 €
Viele Sozialpläne im Groß- und Außenhandel sehen höhere Multiplikatoren vor (z. B. 0,75× bis 1,5× statt 0,5×). Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ermöglicht bei Abfindungen eine steuerliche Begünstigung durch fiktive Fünftelung des Betrags.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Tarifliche Altersvorsorge
Der Tarifvertrag Groß- und Außenhandel verpflichtet Arbeitgeber seit Mai 2025 zur Zahlung eines jährlichen Pflichtbeitrags von rund 280 Euro (NRW) in eine tarifliche Altersvorsorgeeinrichtung — das ist gegenüber der Vorperiode nahezu eine Verdoppelung des Beitrags.
Da der Groß- und Außenhandel keine eigene Branchenkasse wie die SOKA-BAU oder die VBL (für den öffentlichen Dienst) unterhält, erfolgt die Altersvorsorge typischerweise über:
- Direktversicherungen (Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers)
- Pensionskassen oder Pensionsfonds nach Betriebsvereinbarung
- Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG
Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)
Jeder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte hat das gesetzliche Recht, Teile des Bruttogehalts steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln:
- Steuer- und SV-freier Höchstbetrag 2025: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV = max. 322 Euro/Monat (3.864 €/Jahr)
- Pflichtiger AG-Zuschuss: mindestens 15 % auf den umgewandelten Betrag (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
Beispiel: Entgeltumwandlung 150 €/Monat → AG-Zuschuss 22,50 € → Monatlich fließen 172,50 € in die bAV. Die SV-Ersparnis des Arbeitnehmers beträgt ca. 30–35 €/Monat (abhängig von BBG-Lage).
Rechte im Betrieb: Betriebsrat, Mitbestimmung und Tarifbindung
Betriebsrat und Mitbestimmung (BetrVG)
In Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden (§ 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte, unter anderem bei:
- Einführung von Schichtarbeit und Überstunden (§ 87 BetrVG)
- Sozialplan bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG)
- Ordnung und Verhalten im Betrieb
Tarifbindung
Der MTV und der Entgelttarifvertrag gelten unmittelbar und zwingend für alle tarifgebundenen Mitglieder (Arbeitgeber im Arbeitgeberverband + Arbeitnehmer in ver.di, § 4 Abs. 1 TVG). Für nicht tarifgebundene Betriebe kann der Tarifvertrag durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme oder durch Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) gelten.
Beschäftigte, deren Betrieb keinem Arbeitgeberverband angehört, sollten prüfen, ob der Arbeitsvertrag auf den TV verweist. Falls ja, gelten alle TV-Regelungen als Mindeststandard.
Provisionsregelungen (§ 87 HGB)
Im Groß- und Außenhandel sind variable Vergütungsanteile und Provisionen verbreitet. Handelsvertreter und angestellte Verkäufer mit Provisionsbezug haben nach §§ 87 ff. HGB Anspruch auf:
- Buchauszug (§ 87c HGB): Auskunft über alle provisionspflichtigen Geschäfte
- Abrechnung spätestens am Ende des jeweiligen Quartals
- Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertrags (§ 89b HGB analog)
Interaktiver Tarifrechner
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Fazit: Was Beschäftigte im Groß- und Außenhandel 2026 wissen sollten
Der Manteltarifvertrag Groß- und Außenhandel bietet deutlich bessere Bedingungen als das gesetzliche Minimum: 30 Urlaubstage statt 20, eine Grundkündigungsfrist von 1 Monat, Überstundenzuschläge ab 25 % und ein wachsender AG-Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Die aktuelle Tariferhöhung von insgesamt rund 13–14 % über 36 Monate hat die Reallohneinbußen der Inflationsjahre weitgehend ausgeglichen.
Wer unsicher ist, ob der TV in seinem Betrieb gilt, sollte dies beim Betriebsrat oder bei ver.di NRW klären. Für individuelle Rechtsfragen — insbesondere bei Kündigung, Abfindung oder Streit über Entgeltgruppe — empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Weiterführende Links:
- Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW — Rechte, Gehalt und Kündigung
- Tarifvertrag Ernährungsgewerbe (NGG) 2025–2026 — Rechte und Gehalt
- TV-L Tarifvertrag 2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung
- Tarifvertrag Metall- und Elektroindustrie 2025/2026
Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (ver.di) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Charlotte Schneider

