Beschäftigte im Ernährungsgewerbe prüfen ihre Tarifrechte in einer Lebensmittelfabrik, Deutschland 2026

Tarifvertrag Ernährungsgewerbe (NGG) 2025-2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick

8 Min. Lesezeit 27. Mai 2026

Tarifvertrag Ernährungsgewerbe (NGG) 2025/2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick

Einleitung

Der Tarifvertrag Ernährungsgewerbe regelt die Arbeitsbedingungen von rund 500.000 Beschäftigten in der deutschen Lebensmittelbranche. Abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und dem Gesamtverband der Deutschen Ernährungswirtschaft (GDE) bzw. dem Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL), deckt er Betriebe aus der Bäckereiindustrie, der Fleischverarbeitung, der Milchindustrie, der Süßwarenindustrie sowie der Getränkeherstellung ab. Nordrhein-Westfalen gilt traditionell als Pilotbezirk: Hier werden neue Tarifabschlüsse häufig als erste umgesetzt und dienen als Blaupause für bundesweite Regelungen.

Die aktuelle Tarifperiode läuft vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026. Wer im Ernährungsgewerbe arbeitet, hat Anspruch auf tariflich festgelegte Mindestlöhne, Urlaub, Sonderzahlungen und Schutzrechte — unabhängig davon, ob der Betrieb dem Arbeitgeberverband angehört oder nicht, sofern der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Entgeltstruktur: Löhne und Gehaltsgruppen 2025/2026

Die NGG schließt Tarifverträge regional auf Landesebene ab. Im Pilotbezirk NRW gilt für die Süßwarenindustrie (gültig ab 1. November 2024) folgende Entgelttabelle bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden:

Entgeltgruppe Monatsbrutto (€) Stundenlohn (€)
Gruppe A (Einstieg ungelernt) 2.730 16,55
Gruppe B 2.808 17,02
Gruppe C 2.956 17,92
Gruppe D 3.112 18,86
Gruppe E (ab 20 Beschäftigungsjahren) 3.414 20,69
Gruppe F* (Fachkraft, 1.–2. Tätigkeitsjahr) 3.574 21,66
Gruppe F* (Fachkraft, ab 3. Tätigkeitsjahr) 3.720 22,55
Gruppe G (ab 3. Tätigkeitsjahr) 3.930 23,82
Gruppe H (ab 3. Tätigkeitsjahr) 4.097 24,83
Gruppe I (ab 3. Tätigkeitsjahr) 4.371 26,49
Gruppe K (ab 3. Tätigkeitsjahr) 5.038 30,53
Gruppe L (ab 3. Tätigkeitsjahr) 6.166 37,37
Gruppe M (Führungskräfte) 6.417 38,89

Quelle: WSI-Vergütungstabellen 2025, Süßwarenindustrie NRW (Stand: November 2024). Alle Angaben Bruttowerte ohne Zulagen und Zuschläge.

In der Brot- und Backwarenindustrie NRW (gültig ab 1. Juni 2024, WAZ 38 Stunden) gelten folgende Entgeltsätze:

Entgeltgruppe Monatsbrutto (€)
Gruppe IV (ungelernte Tätigkeiten) ab 3.135
Gruppe III (ungelernte Tätigkeiten, Aufsetzer) 3.329 – 3.863
Gruppe II 3.328 – 3.862
Gruppe I* (Facharbeiter, 1.–2. Jahr in Gruppe) 3.680
Gruppe I* (Facharbeiter, ab 3. Jahr) 3.863
Gruppe I (leitende Funktionen, Staffel) 4.046 – 4.412

Quelle: WSI-Vergütungstabellen 2025, Brot- und Backwarenindustrie NRW (Stand: Juni 2024).

Tariferhöhungen 2025/2026

Für die Süßwarenindustrie NRW wurden folgende Erhöhungsschritte vereinbart:

  • 1. Stufe (+5 %, Mindestbetrag 152 €): gültig ab 1. November 2024
  • 2. Stufe (+2,5 %): gültig ab Oktober 2025

In der Zuckerindustrie (Bundesergebnis 2024) stieg das Urlaubsgeld dauerhaft von 613,50 € auf 1.020 € (ab 1. April 2024). In der Milchindustrie BW erhöhte sich die betriebliche Altersvorsorge um 150 €.

Das gesetzliche Mindestlohnniveau nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) beträgt seit Januar 2025 12,82 €/Stunde — alle Tarifgruppen der Süßwarenindustrie NRW und der Backwarenindustrie NRW liegen deutlich darüber.

Sonderzahlungen

Je nach Branchenbereich und Region sind im Ernährungsgewerbe folgende Sonderzahlungen tariflich verankert:

  • Urlaubsgeld: In vielen Bereichen tariflich festgelegt (z. B. Zuckerindustrie 1.020 € jährlich)
  • Weihnachtsgeld: Branchenspezifisch; genaue Beträge sind in den jeweiligen Regional-TVs geregelt
  • Einmalzahlungen: Im Zuge der Tarifabschlüsse 2023/2024 wurden vielfach Inflationsprämien (500–950 €, steuerfrei) geleistet

Arbeitszeit und Urlaub

Die tarifliche Regelarbeitszeit beträgt in den westlichen Bundesländern (einschließlich NRW) 38 Stunden pro Woche. In den ostdeutschen Ländern gelten je nach Branche noch 38–39 Stunden; in der Süßwarenindustrie Ost wird die Angleichung auf 38 Stunden zum 1. Januar 2026 vollzogen.

Schichtarbeit und Mehrarbeit sind im Ernährungsgewerbe besonders verbreitet, da Lebensmittelbetriebe häufig im Mehrschichtbetrieb rund um die Uhr produzieren. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt den Rahmen: Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden, wenn der Ausgleich innerhalb von 24 Wochen erfolgt.

Urlaubsanspruch

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG, § 3) garantiert als gesetzliches Minimum 20 Arbeitstage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche (entspricht 24 Werktagen bei 6-Tage-Woche). Die meisten Tarifverträge im Ernährungsgewerbe überschreiten dieses Minimum deutlich: In vielen Bereichen beträgt der tarifliche Urlaubsanspruch 25 bis 28 Arbeitstage pro Jahr. Für ältere Beschäftigte oder Mitarbeitende mit langer Betriebszugehörigkeit sind häufig Zusatztage vorgesehen.

Bei Teilzeitbeschäftigung berechnet sich der Urlaub anteilig zur Vollzeitstelle (pro-rata), § 4 BUrlG.

Zuschläge: Schicht-, Nacht- und Feiertagsarbeit

Das Ernährungsgewerbe ist geprägt von Früh-, Spät- und Nachtschichten sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Typische tarifliche Zuschläge in der Branche (Anhaltswerte; genaue Sätze sind regional unterschiedlich und in den jeweiligen Manteltarifverträgen geregelt):

Zuschlagsart Typischer Satz
Überstunden 25 % des Stundenlohns
Nachtarbeit (ab 22:00/23:00 Uhr) 25 % des Stundenlohns
Sonntagsarbeit 50 % des Stundenlohns
Feiertagsarbeit 100 % des Stundenlohns
Schichtzulagen je nach TV und Schichtmodell

Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass Nachtarbeit gesundheitlich belastend ist und durch Zuschläge oder Freizeitausgleich kompensiert werden muss (§ 6 ArbZG). Tarifverträge regeln dies häufig großzügiger als das gesetzliche Minimum.

Hinweis zur Fleischverarbeitung: In der Fleischwirtschaft gelten seit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz (ASchKG) vom 1. Januar 2021 erhöhte Dokumentationspflichten, und Werkvertragsarbeit sowie Arbeitnehmerüberlassung im Kernbereich Schlachtung und Fleischverarbeitung sind in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Gesetz im April 2026 als verfassungskonform bestätigt. Betroffene Beschäftigte müssen direkt angestellt sein und haben damit vollen Anspruch auf den Tarifvertrag.

Kündigung und Abfindung

Kündigungsfristen

Mangels abweichender Regelungen gelten im Ernährungsgewerbe die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB. Der Arbeitgeber muss je nach Betriebszugehörigkeit folgende Fristen einhalten:

Beschäftigungsjahre Kündigungsfrist (Arbeitgeber)
Weniger als 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Arbeitnehmer können mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). Der Manteltarifvertrag kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder nach Betriebszugehörigkeit verlängerte Fristen vorsehen.

Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG)

In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Jede Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein — d. h. betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt. Der Betriebsrat (BetrVG) ist vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG); ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam.

Abfindung

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Formel lautet:

Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre

Halbe Jahre werden dabei aufgerundet. Bei Sozialplänen — die in größeren Betrieben des Ernährungsgewerbes häufig vereinbart werden — können höhere Abfindungsmultiplikatoren (1,0× bis 2,0×) gelten. Die Abfindung unterliegt seit 2006 der vollen Steuerpflicht; steuerlich vorteilhaft ist die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 EStG), die die Steuerlast signifikant senken kann.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Bäckerhandwerk: Bäckerrente

Die ehemalige Zusatzversorgungskasse des Bäckerhandwerks (ZVK Bäckerhandwerk) wurde zum 1. Januar 2002 in die Abwicklung überführt. Als Nachfolgemodell gibt es die „Bäckerrente" — eine tarifliche Zusatzaltersversorgung mit Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers. Der bundesweite Rahmenvertrag sieht einen AG-Mindestbeitrag von 80 € pro Jahr vor; in Bayern können bis zu 440 € jährlich erreicht werden.

Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)

Unabhängig von der Branche steht allen Beschäftigten im Ernährungsgewerbe das Recht auf Entgeltumwandlung zu. Bis zu 322 € pro Monat (4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung West 2025: 96.600 €) können steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Der Arbeitgeber ist seit 2022 verpflichtet, mindestens 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss beizusteuern (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

SV-Beitragssätze AN-Anteil 2025 (Stand 2025/2026):

  • Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag): ca. 8,15 %
  • Pflegeversicherung: 1,70 % (Kinderlose: 2,30 %)
  • Rentenversicherung: 9,30 %
  • Arbeitslosenversicherung: 1,30 %
  • Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 66.150 €/Jahr (5.512,50 €/Monat)
  • Beitragsbemessungsgrenze RV/AV: 96.600 €/Jahr (8.050 €/Monat)

Rechte im Betrieb

Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeit

Tarifverträge der NGG gelten unmittelbar für alle Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären (§ 5 TVG) — dann gilt der Tarifvertrag auch für Betriebe, die nicht dem Arbeitgeberverband angehören. Für die Fleischwirtschaft besteht zudem die Möglichkeit der Erstreckung über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

Betriebsrat und Mitbestimmung

In Betrieben mit mehr als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden (§ 1 BetrVG). Dieser hat bei betrieblichen Veränderungen (Kurzarbeit, Schichtpläne, Sozialauswahl bei Entlassungen) umfangreiche Mitbestimmungsrechte. Im Ernährungsgewerbe mit seiner Schichtarbeit spielt die Mitbestimmung beim Arbeitszeitplan (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) eine besondere Rolle.

Schutz bei Schichtarbeit und Nachtarbeit

Das ArbZG verpflichtet Arbeitgeber, Nachtarbeitnehmer auf deren Wunsch auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen (§ 6 Abs. 4 ArbZG), wenn ein solcher vorhanden ist. Regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sind vor Beginn der Nachtarbeit und danach im Abstand von drei Jahren (ab 50 Jahren: jährlich) anzubieten.

Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft (ASchKG)

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz (ASchKG) hat die Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie grundlegend verändert:

  • Verbot von Werkverträgen in Schlachtung und Fleischverarbeitung für Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten (seit 1. Januar 2021)
  • Pflicht zur direkten Anstellung aller Beschäftigten im Kernbereich
  • Verstärkte Kontrolle durch staatliche Behörden
  • Das Bundesverfassungsgericht hat das ASchKG im April 2026 als verfassungsgemäß bestätigt

Für Beschäftigte bedeutet dies: Sie haben vollen Anspruch auf tarifliche Leistungen, Sozialversicherungsschutz und betriebliche Mitbestimmung — anders als früher unter Werkvertragskonstruktionen.

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Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (NGG: 040 380 13 222) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Alle Angaben nach Stand 2025/2026.

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