Bauarbeiter auf einer Baustelle prüfen ihre Tarifrechte nach dem BRTV-Bau, Deutschland 2026

Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe (BRTV-Bau) — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick (2026)

Lena Lena MüllerArbeitsrecht
8 Min. Lesezeit 27. Mai 2026

Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe (BRTV-Bau) — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick (2026)

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) ist das zentrale Regelwerk für rund 900.000 Beschäftigte im deutschen Bauhauptgewerbe. Gemeinsam mit dem jährlichen Lohntarifvertrag legt er die Arbeitsbedingungen für Maurer, Zimmerer, Tiefbauer, Poliere und viele weitere Berufsgruppen verbindlich fest. Wer auf dem Bau arbeitet, profitiert von einem der umfassendsten Tarifwerke Deutschlands — mit klaren Regelungen zu Lohngruppen, Urlaub, Kündigungsschutz und Auslösungen für Montagearbeit.

Besonders relevant für 2026: Erstmals seit der Wiedervereinigung gelten ab dem 1. April 2026 bundesweit einheitliche Tariflöhne — die historische Ost-West-Lohndifferenz im Bauhauptgewerbe entfällt vollständig.

Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regelungen des BRTV-Bau und des Lohntarifvertrags 2025/2026 (gültig vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2027, Lohnstufen ab 1. April 2025 bzw. 1. April 2026).

Wer ist durch den BRTV-Bau geschützt?

Der BRTV-Bau gilt für alle Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe — gewerbliche (Arbeiter) wie Angestellte (technische und kaufmännische Mitarbeiter). Er wird zwischen der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) auf Gewerkschaftsseite und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) sowie dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) auf Arbeitgeberseite abgeschlossen.

Der BRTV-Bau ist allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 Tarifvertragsgesetz, TVG). Das bedeutet: Auch Betriebe, die nicht Mitglied eines der Arbeitgeberverbände sind, müssen seine Regelungen anwenden. Kein Beschäftigter im Bauhauptgewerbe kann auf diese Mindestbedingungen verzichten.

Erfasst sind Tätigkeiten wie Maurerarbeiten, Betonbau, Zimmerei, Dachdeckung, Tiefbau, Straßenbau, Spezialtiefbau sowie der Betrieb von Baumaschinen.

Entgeltstruktur und Lohngruppen 2025/2026

Das Bauhauptgewerbe kennt für gewerbliche Arbeitnehmer acht Lohngruppen (LG 1 bis LG 6, mit LG 2a und 2b). Jede Lohngruppe setzt sich aus einem Tarifstundenlohn und einem Bauzuschlag (5,9 % des Tarifstundenlohns) zusammen.

Gesamtstundenlöhne ab 1. April 2026 (bundesweit einheitlich, Stand 2025/2026)

Lohngruppe Beschäftigungsart Gesamtstundenlohn
LG 1 Werker, Maschinenwerker (unqualifiziert) 15,86 €/Std.
LG 2 Fachwerker 18,73 €/Std.
LG 2a Maschinisten, Kraftfahrer 23,40 €/Std.
LG 2b Fachwerker mit besonderen Fertigkeiten 21,20 €/Std.
LG 3 Spezialfacharbeiter, Baugeräteführer 23,97 €/Std.
LG 4 Vorarbeiter, Facharbeiter im Akkord 26,05 €/Std.
LG 5 Poliere, Werkpoliere 27,29 €/Std.
LG 6 Schachtmeister, Baumaschinen-Fachmeister 29,72 €/Std.

Ab April 2025 (Zwischenstufe) lagen die Sätze bei +4,2 % West bzw. +5,0 % Ost gegenüber dem Vorjahr. Ab April 2026 folgte eine weitere Erhöhung um +3,9 % für alle Gruppen — verbunden mit der vollständigen Ost-West-Angleichung.

Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe

Der BRTV-Bau setzt Branchenmindestlöhne, die über den gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG: 12,82 €/Std., Stand Jan. 2025) hinausgehen:

  • Mindestlohn Stufe 1 (alle gewerblichen Arbeitnehmer): 15,86 €/Std. (ab 01.04.2026)
  • Mindestlohn Stufe 2 (Facharbeitnehmer mit Ausbildung): 18,73 €/Std. (ab 01.04.2026)

Diese Mindestlöhne sind durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) auch für entsandte Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland verbindlich.

Monatliche Näherungswerte (40 Std./Woche, 4,33 Wochen/Monat)

Lohngruppe Brutto/Monat (ca.)
LG 1 ~ 2.749 €
LG 2 ~ 3.243 €
LG 3 ~ 4.151 €
LG 4 ~ 4.509 €
LG 5 ~ 4.726 €
LG 6 ~ 5.148 €

Hinweis: Die Regelarbeitszeit im Baugewerbe variiert saisonal (s. u.). Überstunden erhöhen das Monatsbrutto.

Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)

Gewerbliche Arbeitnehmer erhalten eine Jahressonderzahlung in Höhe von 93 × dem Tarifstundenlohn der jeweiligen Lohngruppe (§ 8a BRTV), sofern das Arbeitsverhältnis am 30. November mindestens 12 Monate ununterbrochen bestand.

Für einen Facharbeiter der LG 3 (ab 01.04.2026: Tarifstundenlohn 22,64 €) entspricht das: 93 × 22,64 € = 2.105 € Jahressonderzahlung brutto.

Angestellte erhalten eine Jahressonderzahlung entsprechend den Gehaltstarifverträgen (zwischen 50 % und 100 % eines Monatsgehalts je nach Betriebszugehörigkeit).

Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld

Regelarbeitszeit

Die Regelarbeitszeit im Bauhauptgewerbe ist saisonal gestaffelt (§ 3 BRTV):

  • Sommerarbeitszeit (April bis November): 41 Stunden/Woche
  • Winterarbeitszeit (Dezember bis März): 38 Stunden/Woche
  • Jahresschnitt: 40 Stunden/Woche

Diese Flexibilisierung ermöglicht es Baubetrieben, saisonale Auftragsspitzen abzufangen, ohne sofort Überstundenzuschläge auszulösen.

Urlaubsanspruch

Gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr (§ 8 BRTV) — das sind 10 Arbeitstage mehr als das gesetzliche Minimum des § 3 BUrlG (20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche).

Bei unterjährigem Eintritt oder Austritt gilt: 2,5 Arbeitstage pro vollem Beschäftigungsmonat.

Der Urlaub wird über das SOKA-BAU-Verfahren verwaltet: Arbeitgeber entrichten monatlich einen Beitrag an die Sozialkasse (ULAK — Urlaubs- und Lohnausgleichskasse), die im Urlaubsfall die Urlaubsvergütung erstattet. Dadurch bleibt der Urlaubsanspruch beim Arbeitgeberwechsel innerhalb der Branche vollständig erhalten.

Achtung: Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfreie Tage ohne Lohnfortzahlung.

Urlaubsvergütung (Stand 2025/2026)

Die Gesamturlaubsvergütung berechnet sich aus:

  • Urlaubsentgelt: 11,4 % des Jahresbruttoentgelts
  • Zusätzliches Urlaubsgeld: 25 % des Urlaubsentgelts (= 2,85 %)
  • Gesamt: 14,25 % des Jahresbruttoentgelts

Beispiel: Bei einem Jahresbrutto von 45.000 € ergibt das eine Urlaubsvergütung von 6.413 € (= ca. 214 €/Urlaubstag).

Schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB ≥ 50) erhalten erhöhte Sätze (insgesamt ca. 16,63 %).

Zuschläge für besondere Arbeitszeiten

Der BRTV-Bau sieht Lohnzuschläge für Mehrarbeit und ungünstige Arbeitszeiten vor. Mehrere Zuschläge können gleichzeitig anfallen:

Arbeitszeit Zuschlag
Überstunden (über Regelarbeitszeit) 25 % des Stundenlohns
Nachtarbeit (20:00–6:00 Uhr) 20–25 % des Stundenlohns
Sonntagsarbeit 75 % des Stundenlohns
Feiertagsarbeit (reguläre Feiertage) 200 % des Stundenlohns
1. Mai, Oster-/Pfingstsonntag, 25. Dezember 200 %

Steuerliche Freistellung: Nachtarbeitszuschläge bis 25 % und Sonntagszuschläge bis 50 % sind gemäß § 3b EStG lohnsteuerfrei.

Wichtig: Nach § 3 BRTV sind die ersten 150 Überstunden im Jahr zuschlagsfrei (werden auf Überstundenkonto gebucht). Erst darüber hinaus entsteht der 25%-Zuschlag.

Auslösungen und Wegezeitenentschädigung (§ 7 BRTV)

Das Baugewerbe ist durch auswärtige Baustellen geprägt. Der BRTV sieht daher besondere Regelungen für Montagearbeit und weite Anfahrten vor:

Fahrtkostenabgeltung (tägliche Heimfahrt)

  • 0,20 €/km für die eigene Fahrt mit dem Pkw
  • Voraussetzung: mind. 10 km Entfernung von der Wohnung, kein Anspruch auf Auslösung
  • Tagesmaximum: 30 €
  • Der Arbeitgeber trägt die Pauschalsteuer

Verpflegungszuschuss (tägliche Heimfahrt, ab 8 Std. Abwesenheit)

Entfernung Wohnung–Baustelle Betrag
Bis 50 km 7,00 €/Tag
50–75 km 8,00 €/Tag
Über 75 km 9,00 €/Tag

Steuer- und sozialversicherungsfrei in den ersten drei Monaten auf derselben Baustelle.

Wegezeitenentschädigung (Fernbaustellen)

Bei Baustellen, die mehr als 75 km vom Betrieb entfernt und mit mehr als 75 Minuten Fahrzeit erreichbar sind, gilt:

Entfernung vom Betrieb Entschädigung
75–200 km 9,00 €/Fahrt
200–300 km 18,00 €/Fahrt
300–400 km 27,00 €/Fahrt
Über 400 km 39,00 €/Fahrt

Maximal zwei Wegezeitenentschädigungen pro Woche.

Verpflegung und Unterkunft bei Übernachtung

  • Verpflegungszuschuss: 24 €/Tag (Standard) oder 28 €/Tag (bei erschwerter Unterkunftslage)
  • Unterkunft: Der Arbeitgeber muss eine angemessene Unterkunft stellen (kein geldwerter Vorteil)
  • Wochenendheimfahrten: 0,20 €/km ohne Deckelung

Kündigung und Abfindung

Kündigungsfristen nach BRTV-Bau (§ 11 BRTV)

Der BRTV-Bau weicht erheblich von § 622 BGB ab — die Grundfrist ist deutlich kürzer:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist (BRTV)
Bis 6 Monate 6 Werktage (beidseitig)
Ab 6 Monate (oder nach Ausbildung übernommen) 12 Werktage (beidseitig)

Zum Vergleich: § 622 BGB sieht als Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende vor. Die verkürzte Frist im BRTV ist möglich, weil Tarifverträge von § 622 Abs. 4 BGB abweichen dürfen.

Besonderer Kündigungsschutz in der Schlechtwetterzeit: Vom 1. Dezember bis 31. März darf weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer aus Witterungsgründen kündigen. Dieser Schutz gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach KSchG (§ 1 KSchG — anwendbar nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern).

Abfindung

Der BRTV-Bau enthält keine eigenständige Abfindungsregelung, die § 1a KSchG verbessert. Es gilt daher die gesetzliche Formel:

§ 1a KSchG: Bei betriebsbedingter Kündigung ohne Klagerhebung: 0,5 × Bruttomonatslohn × Beschäftigungsjahre

Beispiel: 12 Jahre im Unternehmen, Bruttomonatslohn 3.500 € → 0,5 × 3.500 € × 12 = 21.000 € Abfindung.

Viele Betriebe im Bauhauptgewerbe schließen bei Massenentlassungen Sozialpläne ab (§ 112 BetrVG), die höhere Abfindungen vorsehen können. Prüfen Sie mit Ihrer Gewerkschaft oder dem Betriebsrat, ob ein Sozialplan in Ihrem Betrieb gilt.

Steuerlicher Hinweis: Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast erheblich reduzieren — sprechen Sie Ihren Steuerberater an.

Betriebliche Altersvorsorge (SOKA-BAU/ZVK-Bau)

Die betriebliche Altersvorsorge im Bauhauptgewerbe läuft über die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU) mit ihrer Zusatzversorgungskasse (ZVK-Bau). Die Beiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber:

SOKA-BAU Gesamtbeitrag (Gewerbliche, ab 01.07.2025, Stand 2025/2026)

Beitragsart West Ost
Urlaubskasse (ULAK) 15,1 % 15,1 %
Berufsbildung 1,9 % 1,9 %
Zusatzversorgung (ZVK-Bau) 3,2 % 1,7 %
Gesamtbeitrag AG 20,2 % 18,7 %

Alle Prozentsätze beziehen sich auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber trägt den Gesamtbeitrag allein.

BauRente ZukunftPlus: Zusätzlich zur Pflichtversorgung bietet SOKA-BAU eine freiwillige Zusatzversorgung an. Hier kann auch Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) genutzt werden: bis zu 322 €/Monat (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV 2025: 96.600 €/Jahr) sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von mindestens 15 % beisteuern.

Winterbeschäftigungsumlage (ab 01.07.2025): Arbeitgeber 0,6 %, Arbeitnehmer 0,4 % vom beitragspflichtigen Bruttolohn — finanziert das Saison-Kurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit.

Rechte im Betrieb: Betriebsrat und Mitbestimmung

Im Bauhauptgewerbe gelten die allgemeinen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Ab 5 Arbeitnehmern hat die Belegschaft das Recht, einen Betriebsrat zu wählen, der bei Kündigungen, Versetzungen und Arbeitszeiten mitbestimmt.

Da der BRTV-Bau allgemeinverbindlich ist (§ 5 TVG), greift er auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers und ohne Arbeitgeberverbandsmitgliedschaft des Unternehmens. Für entsandte Arbeitnehmer aus EU-Ländern gelten die Mindestlöhne nach AEntG — die Kontrolle obliegt dem Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).

Mitglieder der IG BAU profitieren darüber hinaus von Rechtsschutz in Arbeitsrechtsstreitigkeiten, Beratung zu Lohnabrechnungen und Unterstützung bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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Mit unserem kostenlosen Rechner berechnen Sie schnell:

  • Lohnrechner: Ihr Nettolohn je nach Lohngruppe und Steuerklasse
  • Urlaubsanspruch: Ihre genauen Urlaubstage nach BRTV und Urlaubsvergütung
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  • Kündigungsfrist: Ihr letzter Arbeitstag nach BRTV- und BGB-Fristen
  • bAV-Rechner: Ihre SOKA-BAU Zusatzversorgung und Entgeltumwandlungsvorteil

Verwandte Tarifverträge finden Sie in unserem Überblick zum ME-Tarif 2025/2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung oder zum TVöD-VKA 2025/2026.


Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (IG BAU) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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