Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst prüfen ihre Tarifrechte nach TVöD-VKA, Deutschland 2026

TVöD-VKA 2025/2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick (2026)

Lena Lena MüllerArbeitsrecht
8 Min. Lesezeit 26. Mai 2026

TVöD-VKA 2025/2026 — Rechte, Gehalt und Kündigung im Überblick

Einleitung

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst — Bereich Kommunen und kommunale Unternehmen (TVöD-VKA) ist der bedeutendste Flächentarifvertrag im kommunalen Bereich Deutschlands. Er regelt die Arbeitsbedingungen von rund 2,3 Millionen Beschäftigten in Städten, Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Betrieben. Ob Verwaltungsangestellte, Erzieherinnen, Straßenbauarbeiter, Mitarbeitende in kommunalen Kliniken oder Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs — wer in einer kommunalen Einrichtung angestellt ist, fällt in der Regel unter diesen Tarifvertrag.

Auf der Arbeitgeberseite steht die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), auf der Gewerkschaftsseite verhandeln ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), die dbb Tarifunion und komba Gewerkschaft. Der jüngste Tarifabschluss wurde am 6. April 2025 erzielt und sieht eine Gehaltserhöhung von 3,0 Prozent (mindestens 110 Euro monatlich) ab dem 1. April 2025 sowie eine weitere Erhöhung von 2,8 Prozent ab dem 1. Mai 2026 vor. Der Tarifvertrag läuft bis zum 31. März 2027.

Dieser Artikel gibt einen systematischen Überblick über die wichtigsten Regelungen des TVöD-VKA — von der Entgeltstruktur über Urlaub und Zuschläge bis hin zu Kündigungsfristen und der betrieblichen Altersvorsorge.

Entgeltstruktur: Entgeltgruppen und aktuelle Gehälter

Der TVöD-VKA untergliedert Tätigkeiten in 15 Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 15). Die EG 9 ist in drei Untergruppen aufgeteilt (EG 9a, EG 9b, EG 9c), um unterschiedliche Qualifikationsniveaus innerhalb dieser Gruppe abzubilden. Jede Entgeltgruppe umfasst sechs Erfahrungsstufen (Stufe 1 bis Stufe 6), wobei EG 1 nur die Stufen 2 bis 6 kennt.

Die Stufenlaufzeiten sind einheitlich geregelt: Von Stufe 1 zu Stufe 2 werden ein Jahr benötigt, von Stufe 2 zu Stufe 3 zwei Jahre, von Stufe 3 zu Stufe 4 drei Jahre, von Stufe 4 zu Stufe 5 vier Jahre und von Stufe 5 zu Stufe 6 schließlich fünf Jahre. Damit kann ein Beschäftigter nach insgesamt 15 Jahren Betriebszugehörigkeit die höchste Stufe seiner Entgeltgruppe erreichen.

Aktuelle Entgelttabelle TVöD-VKA (Auswahl, ab 1. Mai 2026, Stand 2025/2026):

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 3 Stufe 6
EG 15 5.827,86 € 6.634,05 € 8.204,11 €
EG 14 5.298,27 € 6.094,01 € 7.551,78 €
EG 13 4.901,11 € 5.709,87 € 7.025,87 €
EG 12 4.415,70 € 5.359,50 € 6.900,18 €
EG 11 4.269,64 € 5.045,03 € 6.326,77 €
EG 10 4.124,53 € 4.794,70 € 5.753,35 €
EG 9c 4.010,72 € 4.594,75 € 5.527,70 €
EG 9b 3.779,84 € 4.203,56 € 5.313,37 €
EG 9a 3.658,61 € 4.097,67 € 4.980,97 €
EG 8 3.486,40 € 3.843,96 € 4.230,97 €
EG 7 3.294,97 € 3.682,69 € 4.045,24 €
EG 6 3.240,34 € 3.580,46 € 3.926,20 €
EG 5 3.124,08 € 3.449,05 € 3.783,33 €
EG 4 2.994,18 € 3.355,13 € 3.620,21 €
EG 3 2.953,13 € 3.215,57 € 3.502,00 €
EG 2 2.767,54 € 3.027,12 € 3.433,48 €
EG 1 2.611,69 € 2.754,50 €

Alle Angaben in Euro brutto monatlich, gültig ab 1. Mai 2026 (Stand 2025/2026). Zuvor galt die Tabelle ab 1. April 2025 mit +3,0 % (mindestens 110 €).

Hinzu kommen in bestimmten Bereichen tarifliche Besonderheiten: Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) sowie im Klinikbereich (TVöD-K und TVöD-B) haben abweichende Tabellen, die auf dem TVöD-VKA aufbauen, jedoch eigene Entgeltgruppen-Zuordnungen enthalten.

Arbeitszeit und Urlaub

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt im Tarifgebiet West 39,0 Stunden und im Tarifgebiet Ost 40,0 Stunden. Seit dem Tarifabschluss 2025 können Beschäftigte ab dem 1. Januar 2026 ihre Wochenarbeitszeit freiwillig auf bis zu 42 Stunden erhöhen — mit einem Zuschlag von 25 Prozent auf die zusätzlichen Stunden für die EG 1 bis 9b bzw. 10 Prozent für EG 9c bis 15.

Der Urlaubsanspruch im TVöD-VKA beträgt 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche. Das gesetzliche Minimum nach § 3 BUrlG liegt bei lediglich 24 Werktagen (entspricht 20 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche). Der TVöD gewährt damit zehn Arbeitstage mehr als das gesetzliche Minimum. Ab dem Jahr 2027 wird der Urlaubsanspruch auf 31 Arbeitstage pro Jahr erhöht.

Bei Teilzeitbeschäftigung berechnet sich der Urlaub anteilig nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage pro Woche. Wer beispielsweise an drei Tagen pro Woche arbeitet, erhält 30 × (3 ÷ 5) = 18 Arbeitstage Urlaub.

Ein besonderes Novum des Tarifabschlusses 2025: Ab dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte Teile ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln.

Zuschläge: Überstunden, Nacht, Sonntag und Feiertage

Der TVöD-VKA regelt in § 8 die Zuschlagspflichten bei besonderen Arbeitszeiten. Diese Zuschläge werden auf den Stundenentgelt des jeweiligen Beschäftigten aufgeschlagen:

  • Überstunden: 30 Prozent Zuschlag auf das Stundenentgelt (§ 8 Abs. 1 TVöD)
  • Nachtarbeit (21:00–6:00 Uhr): 20 Prozent Zuschlag je geleisteter Stunde
  • Sonntagsarbeit: 25 Prozent Zuschlag
  • Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich): 35 Prozent Zuschlag
  • Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich): 135 Prozent Zuschlag (d.h. volle Bezahlung plus 35 % Aufschlag)
  • Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht: erhöhte Sätze gemäß TV-Wechselschicht

Schicht- und Wechselschichtzulagen wurden durch den Tarifabschluss 2025 angehoben und werden ab dem 1. Januar 2027 dynamisch an künftige Entgelterhöhungen angepasst.

Das Stundenentgelt errechnet sich als Monatsgehalt ÷ 4,348 Wochen ÷ vertragliche Wochenstunden. Beispiel: EG 8, Stufe 3 (3.843,96 €) bei 39 Wochenstunden ergibt ein Stundenentgelt von 3.843,96 ÷ (4,348 × 39) = rund 22,68 Euro.

Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)

Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD-VKA erhalten jährlich eine Jahressonderzahlung, die im November ausgezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach einem Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsentgelts der Monate Juli, August und September.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt im VKA-Bereich ein vereinheitlichter Satz von 85 Prozent für alle Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 15). Zuvor galten gestaffelte Sätze: EG 1–8 erhielten 84,51 %, EG 9a–12 erhielten 70,28 % und EG 13–15 erhielten 51,78 %. Beschäftigte in TVöD-K (Krankenhäuser) und TVöD-B (Beamtenbereiche) erhalten 90 Prozent.

Seit 2026 können Beschäftigte bis zu drei Tage der Jahressonderzahlung in zusätzliche Freizeit umwandeln. Der Umwandlungswert entspricht dem jeweiligen Tagesgehalt des Beschäftigten.

Kündigung und Abfindung

Kündigungsfristen nach § 34 TVöD

Der TVöD-VKA enthält in § 34 eine eigene Kündigungsfristenregelung, die von der gesetzlichen Staffel des § 622 BGB in wesentlichen Punkten abweicht. Wichtig: Im TVöD sind Kündigungen regelmäßig zum Quartalsende auszusprechen, nicht — wie im BGB-Standard — zum 15. oder zum Monatsende.

Kündigungsfristen TVöD-VKA (§ 34 Abs. 1):

Beschäftigungszeit Frist
Bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen täglich
Bis 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
Über 1 Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
Ab 5 Jahren 3 Monate zum Quartalsende
Ab 8 Jahren 4 Monate zum Quartalsende
Ab 10 Jahren 5 Monate zum Quartalsende
Ab 12 Jahren 6 Monate zum Quartalsende

Diese Fristen gelten für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB), sofern der Tarifvertrag keine günstigere Regelung enthält.

Besonderer Kündigungsschutz (§ 34 Abs. 2 TVöD)

Ein herausragendes Merkmal des TVöD-VKA ist der besondere tarifliche Bestandsschutz: Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber tätig sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben, können ordentlich betriebsbedingt nur noch mit beiderseitigem Einvernehmen oder aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) gekündigt werden. Diese Regelung sichert langjährigen Beschäftigten faktisch einen unkündbaren Status.

Abfindung nach § 1a KSchG

Der TVöD-VKA enthält keine eigenständige Abfindungstabelle für betriebsbedingte Kündigungen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung, der der Arbeitnehmer nicht widerspricht, sieht § 1a KSchG einen gesetzlichen Abfindungsanspruch von 0,5 Monatslöhnen je Beschäftigungsjahr vor. Halbe Jahre werden bei der Berechnung auf volle Jahre aufgerundet.

Beispielrechnung: Ein Beschäftigter mit 12 Beschäftigungsjahren und einem Bruttomonatsgehalt von 3.500 Euro erhält bei Annahme der Kündigung: 0,5 × 3.500 € × 12 = 21.000 Euro brutto.

Für die steuerliche Behandlung der Abfindung ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG relevant: Die Abfindung wird dann nur mit einem Fünftel ihres Betrags dem zu versteuernden Einkommen des laufenden Jahres hinzugerechnet, was die Steuerlast deutlich senken kann. Im Rahmen von Sozialplänen bei Massenentlassungen können Betriebsparteien abweichende und häufig höhere Abfindungen vereinbaren.

Betriebliche Altersvorsorge: Kommunale Zusatzversorgung (ZVK)

Kommunale Beschäftigte erhalten im Rahmen des TVöD-VKA Zugang zu einer betrieblichen Altersvorsorge über die kommunale Zusatzversorgungskasse (ZVK). Die rechtliche Grundlage bildet der Altersvorsorge-Tarifvertrag Kommunal (ATV-K). Die kommunale Zusatzversorgung ergänzt die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und soll gemeinsam mit ihr eine angemessene Altersversorgung sicherstellen.

Die Finanzierung erfolgt über eine Umlage des Arbeitgebers an die jeweilige regionale Zusatzversorgungskasse. In Deutschland gibt es rund 20 kommunale ZVKn (z.B. RZVK in NRW, ZVK Bayern, Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg). Die Umlagehöhe variiert je nach Kasse und Region, beträgt aber typischerweise 5–8 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Seit der Reform durch den Altersvorsorgepflicht-Tarifvertrag haben Beschäftigte darüber hinaus die Möglichkeit, Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG zu nutzen. Dabei werden bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2025: 96.600 Euro/Jahr × 4 % = 3.864 Euro/Jahr = 322 Euro/Monat) steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag zu leisten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Stand 2025/2026: BBG RV = 96.600 €/Jahr (West) bzw. 100.200 €/Jahr ab 2026.

Rechte im Betrieb: Mitbestimmung und Tarifbindung

Kommunale Beschäftigte, die unter den TVöD-VKA fallen, genießen umfassende Mitbestimmungsrechte. Der Betriebsrat bzw. der Personalrat hat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und den Landespersonalvertretungsgesetzen weitreichende Mitspracherechte bei Einstellungen, Versetzungen, Arbeitszeitgestaltung und sozialen Angelegenheiten.

Die Tarifbindung entsteht durch Mitgliedschaft des Arbeitgebers im VKA sowie durch Mitgliedschaft des Beschäftigten in einer der tarifschließenden Gewerkschaften (ver.di, dbb Tarifunion, komba). Daneben können Arbeitgeber den TVöD durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch auf nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte anwenden. Der TVöD-VKA ist nicht allgemeinverbindlich erklärt, wird jedoch in der Praxis von nahezu allen kommunalen Arbeitgebern angewendet.

Beschäftigte haben das Recht, bei strittigen Fragen ihre zuständige Gewerkschaft (ver.di, dbb) einzuschalten. Die Gewerkschaften bieten Rechtsschutz, Beratung zu Einstufungsfragen und Unterstützung bei Klage vor dem Arbeitsgericht.

Ein besonderes arbeitsrechtliches Instrument ist das Eingruppierungsrecht: Beschäftigte können die Überprüfung ihrer EG-Eingruppierung verlangen (§ 12 TVöD). Falsche Eingruppierungen führen zu Nachzahlungsansprüchen — rückwirkend bis zu drei Jahren (§ 195 BGB Regelverjährung).

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Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrer konkreten arbeitsrechtlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft (ver.di, dbb Tarifunion, komba) oder einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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