BMW-Abfindung: 5 Fallen im Aufhebungsvertrag, bevor Sie unterschreiben

BMW-Vierzylinder, die Konzernzentrale in München, bei Tageslicht

Photo : Strubbl / Wikimedia

Charlotte Charlotte SchneiderRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 18. Oktober 2026

Seit dem 8. Oktober 2026 liegen bei rund 40.000 BMW-Beschäftigten in Deutschland individuelle Abfindungsangebote im Postfach. Nach Berichten des Bayerischen Rundfunks hat der Konzern das Programm nur wenige Tage später vorübergehend gestoppt, weil die Personalabteilung den Andrang nicht mehr bewältigen konnte. Wer ein Angebot erhalten hat, steht vor einer Entscheidung mit langfristigen Folgen für Einkommen, Steuer und Arbeitslosengeld.

Was bei BMW gerade passiert

Der Vorstand und der Gesamtbetriebsrat hatten das Programm am 30. Juli 2026 vereinbart. Es richtet sich an Beschäftigte in der Verwaltung, Entwicklung und Planung, die Produktion bleibt ausgenommen. Bis Ende 2027 sollen weltweit rund 8.000 Stellen wegfallen, betriebsbedingte Kündigungen sind ausgeschlossen.

Laut cash-online vom 16. Oktober 2026 wurden die Angebote am 8. und 9. Oktober verschickt. Das interne HR-Portal fiel zeitweise aus. Für den Abschluss einer Vereinbarung braucht es Einzelgespräche, und deren Kapazität ist erschöpft. BMW spricht von „großem Interesse" und hat nicht gesagt, wie es weitergeht.

Eine pauschale Summe nennt der Konzern nicht. Die Höhe hängt von Betriebszugehörigkeit und Gehalt ab, die Bedingungen gelten laut Unternehmen nach einheitlichen Kriterien. Für das Programm sind dreistellige Millionenbeträge eingeplant.

Muss ich schnell unterschreiben? Die Fragen, die Beschäftigte jetzt stellen

Gibt es eine gesetzliche Bedenkzeit? Nein. Für Aufhebungsverträge existiert in Deutschland keine allgemeine Widerrufs- oder Abkühlungsfrist. Wer unterschreibt, ist in aller Regel gebunden. Die Pause bei BMW verschafft Ihnen deshalb eher Luft, als dass sie Druck erzeugt: Nutzen Sie die Zeit für eine Prüfung.

Ist das Angebot verhandelbar? Ein Programm nach einheitlichen Kriterien lässt wenig Spielraum bei der Formel selbst. Verhandelbar sind dagegen häufig der Austrittstermin, Freistellung, Zeugnisnote, Resturlaub, Bonuszahlungen, Dienstwagen und Regelungen zur Altersvorsorge.

Als Faustformel gilt: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wie es § 1a des Kündigungsschutzgesetzes für bestimmte Fälle vorsieht. Das ist nur ein Orientierungswert. Bei großen Programmen liegen die Angebote je nach Alter und Verhandlungsposition darüber oder darunter.

Das Risiko: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld. In dieser Zeit fließt kein Geld, und der Anspruch verkürzt sich zusätzlich.

Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin eine Kündigung droht. Bei einem Programm mit ausgeschlossenen betriebsbedingten Kündigungen ist das gerade fraglich. Wer nicht sofort einen neuen Job in Aussicht hat, sollte das Risiko vor der Unterschrift mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht klären. Ähnliche Fragen stellten sich zuletzt auch bei Siemens.

Ein Beispielfall mit Zahlen: Entwicklungsingenieur, 48 Jahre, 18 Dienstjahre

Nehmen wir an, ein Ingenieur verdient 6.500 Euro brutto im Monat und ist seit 18 Jahren im Konzern. Die Faustformel ergibt 0,5 × 18 × 6.500 Euro, also 58.500 Euro brutto. Das Angebot liege bei genau dieser Summe und einem Austritt zum 31. Dezember 2026.

Wenn er zum Jahresende ausscheidet und im Januar nahtlos eine neue Stelle beginnt, fällt die Sperrzeit nicht ins Gewicht, weil er kein Arbeitslosengeld braucht. Dann zählt vor allem die Steuer. Wird die Abfindung in einem Jahr mit hohem Resteinkommen ausgezahlt, steigt der Steuersatz auf den Betrag deutlich.

Wenn er dagegen drei Monate ohne Anschlussjob bleibt und eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt wird, verliert er rund ein Viertel eines Jahres an Arbeitslosengeld. Ein höherer Betrag oder eine längere Freistellung bei vollem Gehalt kann sich dann stärker lohnen als eine höhere Abfindung bei früherem Austritt.

Wenn der Austritt auf den 2. Januar 2027 verschoben wird, verteilt sich das Einkommen auf zwei Jahre unterschiedlich. Ob das für ihn günstiger ist, hängt vom übrigen Einkommen ab und lässt sich nur mit einer konkreten Berechnung beurteilen. Genau hier zahlt sich die Beratung aus: Zwei Wochen Unterschied beim Austrittstermin verändern die Auszahlung netto spürbar.

Steuer: Was von der Abfindung übrig bleibt

Abfindungen sind steuerpflichtig, aber in der Regel sozialversicherungsfrei. Nach § 34 des Einkommensteuergesetzes kann die sogenannte Fünftelregelung die Progression abmildern. Seit 2025 wird sie nicht mehr im laufenden Lohnsteuerabzug angewandt, sondern erst in der Einkommensteuererklärung. Der Arbeitgeber behält also zunächst mehr ein, und die Entlastung kommt erst mit dem Steuerbescheid.

Planen Sie deshalb Liquidität ein. Wer mehrere Monate auf die Erstattung wartet, sollte das bei Kredit- und Hausfinanzierungen berücksichtigen. Ein Steuerberater oder Vermögensberater kann durchrechnen, ob sich eine Einmalzahlung in die Altersvorsorge lohnt. Zur Einordnung der Rente nach dem Ausscheiden finden Sie mehr in unserem Beitrag zur Altersgrenze und Weiterarbeit.

Weitere Fallstricke im Aufhebungsvertrag

Verkürzte Kündigungsfrist: Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es bei einer ordentlichen Kündigung der Fall wäre, kann nach § 158 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen. Das betrifft vor allem Beschäftigte mit langer Kündigungsfrist. Wer ein halbes Jahr Frist hätte und sofort geht, sollte genau rechnen lassen, ob die Abfindung diese Lücke überhaupt deckt.

Betriebsrente und Altersvorsorge: Wer mit Mitte 50 aussteigt, verliert oft Jahre an Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung. Fragen Sie nach, ob die Zusage unverfallbar ist und wie hoch die Rente bei vorzeitigem Austritt ausfällt. Manche Programme sehen Zuschüsse zur Rentenlücke vor, andere nicht.

Krankenversicherung: Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet die Versicherung über den Arbeitgeber. Bei Arbeitslosigkeit springt zwar die Bundesagentur ein, ohne Leistungsbezug müssen Sie sich aber selbst versichern, etwa über die Familienversicherung oder freiwillig. Klären Sie das vor dem Austrittstermin.

Wettbewerbsverbot: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Sie nach dem Austritt in der Branche einschränken. Bei Entwicklern in der Autoindustrie, wo Wettbewerber im selben Raum sitzen, ist das kein theoretisches Risiko. Eine Karenzentschädigung sollte dann im Vertrag stehen.

Warum der Andrang so groß ist

Der Konzern steht unter Druck. Laut cash-online sank der Vorsteuergewinn im zweiten Quartal 2026 um 35,1 Prozent auf 1.697 Millionen Euro, die Marge im Autogeschäft lag bei 2,3 Prozent und damit weit unter dem ursprünglichen Ziel von 8 bis 10 Prozent. Konzernchef Milan Nedeljković will das Unternehmen „schlanker aufstellen". Der Konzern erwartet einmalige Kosten von rund einer Milliarde Euro und vergleichbare jährliche Einsparungen ab 2028.

Für viele Beschäftigte ist das Angebot attraktiv, weil es freiwillig ist und keine Kündigung droht. Gerade deshalb kommt es auf die Details an: Wer heute unterschreibt, weil alle anderen unterschreiben, verschenkt womöglich Verhandlungsspielraum, den spätere Angebotsrunden nicht mehr bieten.

Die Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat das Programm mit ausgehandelt, vertritt Sie aber nicht automatisch in Ihrem Einzelfall. Fragen Sie dort nach den Rahmenbedingungen, etwa ob Sozialplanelemente, Transfergesellschaft oder Qualifizierungsangebote vorgesehen sind. Diese Informationen sind kostenlos und helfen, das individuelle Angebot einzuordnen.

Eine unabhängige juristische Einschätzung bleibt trotzdem sinnvoll. Der Betriebsrat kennt das Programm, ein Anwalt kennt Ihre persönliche Lage: Alter, Familienstand, Anschlussplanung, steuerliche Situation. Beides ergänzt sich, ersetzt sich aber nicht. Wer mehrere Wochen Zeit hat, sollte beide Perspektiven einholen.

Was Sie jetzt tun sollten

Sammeln Sie zuerst Ihre Unterlagen: Arbeitsvertrag, letzte drei Gehaltsabrechnungen, Bonusregelungen, Betriebsrentenzusage und das Angebotsschreiben. Prüfen Sie dann, ob Sie ohne Anschlussjob ausscheiden würden, denn davon hängt das Sperrzeitrisiko ab.

Lassen Sie den Entwurf anschließend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Typische Stolpersteine sind eine Ausgleichsklausel, die Ansprüche abschneidet, ein zu früher Austrittstermin, fehlende Regelungen zum Bonus und ungeklärte Betriebsrentenansprüche.

Für Beschäftigte, die lieber bleiben wollen, gilt: Das Angebot ist freiwillig, und Sie müssen nicht reagieren. Wer sich aber nach dem Programm in einer stark umgebauten Abteilung wiederfindet, sollte seine Alternativen kennen.

Unsere Experten für Arbeitsrecht und Vermögensberatung auf Expert Zoom helfen Ihnen, ein Angebot einzuordnen, bevor die Frist abläuft. Wer die steuerlichen Regeln im Detail nachlesen möchte, findet den Gesetzestext zur Fünftelregelung in § 34 EStG.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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