Frankfurt (Oder): Schüler brutal verprügelt – was 13- bis 15-Jährigen und ihren Eltern jetzt droht

Jugendliche vor einer Oberschule in Frankfurt (Oder), Polizeiwagen am Straßenrand

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Lena Lena MüllerRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 16. Oktober 2026

Etwa zehn Kinder und Jugendliche im Alter von 13 bis 15 Jahren sollen am Mittwoch, 14. Oktober 2026, vor einer Oberschule in Frankfurt (Oder) einen Schüler geschlagen und getreten haben. Die Polizei ermittelt laut dpa wegen gefährlicher Körperverletzung und Raubs. Doch wer haftet in so einem Fall eigentlich – die Täter, die Eltern oder gar niemand?

Was in Frankfurt (Oder) passiert ist

Nach Angaben der Polizei zeigt ein Video, wie rund zehn Jugendliche den Jungen zunächst umringen, dann schlagen und treten – auch gegen den Kopf. Sie sollen weitergemacht haben, als er schon am Boden lag. Die Polizei hält das Video für authentisch. Der Schüler erlitt Gesichtsverletzungen.

Laut Tagesspiegel/dpa zeigte sich Oberbürgermeister Axel Strasser auf Instagram schockiert und wütend. Eine Stadtsprecherin sprach von einem Einzelfall, der aber sehr drastisch sei. Polizei, Stadt und Schulbehörden wollen in Sicherheitsgesprächen über Maßnahmen beraten. Die Schulen äußerten sich nicht.

Politisch wird der Fall bereits diskutiert. Brandenburgs Sozialminister René Wilke (SPD) kündigte drastische Konsequenzen an. Aufenthaltsrechtliche Fragen sind jedoch ein eigenes Rechtsgebiet und hängen vom Einzelfall ab. Für Betroffene und Eltern stellen sich zunächst ganz andere Fragen: Was droht den Beteiligten strafrechtlich, und welche Ansprüche hat das Opfer?

Die Frage, die sich viele Eltern jetzt stellen: Sind Kinder unter 14 wirklich straflos?

Ja – im strafrechtlichen Sinn. Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Ein 13-Jähriger kann also nicht bestraft werden, selbst wenn er an einer schweren Tat beteiligt war. Der Staat reagiert dann nicht mit Strafe, sondern mit Maßnahmen der Jugendhilfe oder des Familiengerichts.

Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren gilt das Jugendgerichtsgesetz. Nach § 3 JGG ist ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln. Bei einem Angriff auf einen wehrlosen Mitschüler wird das Gericht diese Reife in der Regel bejahen.

Wichtig: Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Tat, nicht zum Zeitpunkt des Urteils. Wer zwischen Tat und Verfahren 14 wird, bleibt trotzdem straflos, wenn er bei der Tat noch 13 war.

Was bei gefährlicher Körperverletzung und Raub droht

Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB liegt unter anderem vor, wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird. Bei Erwachsenen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Beim Raub nach § 249 StGB beträgt die Mindeststrafe ein Jahr.

Bei Jugendlichen greift jedoch das Erziehungsprinzip des JGG. Die Palette reicht von Verwarnung und Arbeitsauflagen über Jugendarrest bis zur Jugendstrafe. Eine Jugendstrafe beträgt nach § 18 JGG mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Sie wird nur verhängt, wenn schädliche Neigungen vorliegen oder die Schwere der Schuld sie erfordert.

Welche Rolle jeder Einzelne spielte, wird das Verfahren klären. Wer nur danebenstand, wird anders beurteilt als jemand, der zugetreten hat.

Der konkrete Fall: Was auf eine Familie zukommen kann

Nehmen wir ein hypothetisches Beispiel in Anlehnung an den Fall. Ein Schüler wird nach einem Angriff mit Prellungen im Gesicht und einer Nasenfraktur behandelt. Die Behandlungskosten und der Verdienstausfall der Eltern summieren sich auf 1.800 Euro. Hinzu kommt ein Schmerzensgeldanspruch von realistisch 2.500 Euro oder mehr, je nach Schwere der Verletzung.

Wenn der Beteiligte A zur Tatzeit 13 Jahre alt war, dann bleibt er strafrechtlich ohne Folgen. Zivilrechtlich kann er dennoch zahlen müssen: Nach § 828 BGB sind Kinder unter sieben Jahren nicht verantwortlich, ab sieben Jahren hängt die Haftung von der Einsichtsfähigkeit ab. Bei einem Schlag gegen den Kopf eines Mitschülers ist sie meist gegeben.

Wenn der Beteiligte B zur Tatzeit 14 Jahre alt war, dann drohen ihm zusätzlich jugendstrafrechtliche Sanktionen. Schadenswiedergutmachung und ein Täter-Opfer-Ausgleich können das Verfahren dann deutlich beeinflussen.

Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, dann haften sie nach § 832 BGB selbst. Sie können sich entlasten, indem sie nachweisen, dass sie ihr Kind altersgemäß beaufsichtigt und belehrt haben. Bei einem 13- bis 15-Jährigen ist die erwartete Dauerüberwachung allerdings begrenzt. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden durch Kinder oft ab, vorsätzlich herbeigeführte Schäden aber in der Regel nicht.

Die zivilrechtlichen Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis erlangt hat. Es lohnt sich also, früh zu handeln.

Welche Rechte hat das Opfer?

Opfer und ihre Eltern haben mehrere Möglichkeiten. Sie können Strafanzeige stellen oder erstatten lassen, Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt beantragen und Schmerzensgeld sowie Schadensersatz geltend machen. In Verfahren gegen Jugendliche ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen, das schützt auch das Opfer.

Zusätzlich kommen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsrecht in Betracht, wenn gesundheitliche Folgen bleiben. Psychosoziale Prozessbegleitung kann minderjährigen Opfern im Strafverfahren helfen. Wichtig ist, Arztberichte, Fotos der Verletzungen und Belege über Kosten von Anfang an zu sammeln.

Auch das Video spielt eine Rolle. Wer solches Material besitzt, sollte es nicht weiterverbreiten. Das Verbreiten von Gewaltaufnahmen kann selbst strafbar sein und verletzt die Persönlichkeitsrechte des Opfers. Die Aufnahme sollte stattdessen der Polizei übergeben werden.

Ein weiterer Punkt betrifft die Zusammenarbeit mit den Ermittlern: Opfer und Zeugen sind verpflichtet, bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht auszusagen. Bei minderjährigen Zeugen wird die Vernehmung häufig besonders schonend gestaltet, etwa per Videoaufzeichnung, damit das Kind nicht mehrfach aussagen muss. Eltern dürfen ihr Kind in der Regel begleiten und sollten das vorab mit dem Anwalt abstimmen.

Was Eltern von Beschuldigten jetzt beachten sollten

Eltern, deren Kind in einen solchen Fall verwickelt sein könnte, sollten ruhig bleiben und keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung machen. Ein Beschuldigter hat das Recht zu schweigen, auch Minderjährige. Eine vorschnelle Aussage kann die Lage verschlechtern, denn Details zur Rollenverteilung werden im Jugendverfahren genau geprüft.

Sinnvoll ist ein Anwalt mit Erfahrung im Jugendstrafrecht, der Akteneinsicht beantragt und bewertet, ob eine Einstellung, eine Diversion oder ein Ausgleich mit dem Opfer möglich ist. Das Jugendamt wird über die Jugendgerichtshilfe ohnehin beteiligt. Wer dort kooperativ auftritt und Hilfsangebote annimmt, verbessert in der Regel die Prognose.

Und die Schule? Was Erziehungsmaßnahmen leisten können

Unabhängig vom Strafverfahren kann die Schule eigene Ordnungsmaßnahmen ergreifen, etwa schriftliche Verweise, den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht oder im Extremfall einen Schulwechsel. Welche Maßnahmen möglich sind, regelt das jeweilige Landesschulgesetz. Eltern haben das Recht, vor einer solchen Entscheidung angehört zu werden, und können Maßnahmen überprüfen lassen.

Für das Opfer ist oft entscheidend, dass der Schulweg wieder sicher wird. Eltern sollten die Schulleitung schriftlich informieren, die Vorfälle dokumentieren und Schutzmaßnahmen einfordern. Bei traumatischen Erlebnissen kann zudem eine psychologische Betreuung nötig sein, deren Kosten unter Umständen als Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Wiederholt sich Gewalt an einer Schule, lohnt sich ein Blick auf die Prävention: Schulsozialarbeit, Mediationsprogramme und klare Meldewege senken das Risiko nachweislich. Die geplanten Sicherheitsgespräche in Frankfurt (Oder) dürften genau diese Fragen berühren.

Fazit und nächste Schritte

Der Fall aus Frankfurt (Oder) zeigt, wie unterschiedlich die Folgen einer gemeinsamen Tat sein können, je nachdem, ob die Beteiligten 13 oder 14 Jahre alt sind. Für Opfer geht es um Entschädigung und Schutz, für Eltern der Beschuldigten um Haftung und Verfahrensrechte. Beides sind Fragen, die ein Fachanwalt anhand der Akte beantworten muss.

Auf Expert Zoom finden Sie Rechtsanwälte für Strafrecht, Jugendstrafrecht und Schadensersatz, die Sie in solchen Situationen beraten.

Zum Weiterlesen: Tödliche Massenschlägerei in Essen – was Beteiligten drohen und Schlägerei in Deutschland: Welche Verletzungen sofort zum Arzt gehören. Den Gesetzestext zur Schuldunfähigkeit von Kindern finden Sie im Strafgesetzbuch, § 19.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Ermittlungen laufen, für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

Bildnachweise : Dieses Bild wurde mittels künstlicher Intelligenz generiert.

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