Die Zahlen sind alarmierend: Seit 2020 hat sich die Zahl der polizeilichen Anzeigen gegen Kinder zwischen zehn und 14 Jahren in Österreich beinahe verdoppelt – auf 12.049 Anzeigen im Jahr 2024, laut Bundesinnenministerium. In Wien beherrschen Teenie-Gangs die Schlagzeilen; rund ein Drittel der überführten Verdächtigen ist nicht strafmündig. Doch Opfer von Sachbeschädigungen, Überfällen und Vandalismus brauchen Schadensersatz. Die brennende Frage für immer mehr österreichische Familien: Wer zahlt, wenn das Kind rechtlich nicht haften kann?
Schockierende Kriminalstatistik 2026: Was hinter den Zahlen steckt
Laut österreichischem Innenministerium ist die Zahl der unter 18-jährigen Tatverdächtigen in den letzten fünf Jahren österreichweit um 32 Prozent gestiegen. Besonders Wien ist Brennpunkt: Sicherheitsbehörden berichten von Gruppen minderjähriger Täter, die in Parks, U-Bahn-Stationen und Einkaufszentren Sachbeschädigungen, Diebstähle und körperliche Auseinandersetzungen begehen.
Das politisch brisanteste Detail: Etwa ein Drittel dieser Täter ist jünger als 14 Jahre – und damit nach österreichischem Recht nicht strafmündig. Sie können strafrechtlich nicht verfolgt werden, unabhängig davon, wie schwer der angerichtete Schaden ist. Für Geschädigte bedeutet das: Das Kind selbst ist kein Schuldner, den man zivilrechtlich in Anspruch nehmen könnte. Die Frage verlagert sich automatisch auf die Eltern.
Politisch reagiert Österreich mit Reformvorschlägen: ÖVP und FPÖ fordern eine Senkung der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre sowie eine drastische Verschärfung der Elternhaftung für schulpflichtige Kinder. Eine gesetzliche Änderung ist bisher nicht in Kraft getreten. Die gültige Rechtslage nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) bestimmt weiterhin, wann Eltern zahlen müssen – und wann nicht.
ABGB und Aufsichtspflicht: Was das österreichische Recht vorschreibt
Das ABGB im Rechtsinformationssystem des Bundes unterscheidet klar nach Altersgruppen:
Kinder unter 14 Jahren gelten als deliktunfähig. Sie können zivilrechtlich nicht persönlich auf Schadensersatz geklagt werden. Eine Haftung der Eltern tritt jedoch ein, wenn ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Maßgeblich sind § 1309 ABGB (Haftung für Dritte) in Verbindung mit § 146 ABGB (elterliche Obsorge).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob 275/01 klargestellt: Der Maßstab der Aufsichtspflicht ist streng, aber nicht zu überspannen. Beurteilungskriterien sind das Alter und die individuelle Entwicklung des Kindes, die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens sowie die konkrete Situation im Einzelfall. Ein Verbot der Eltern allein entlastet sie nicht vollständig – wenn sie dennoch Kenntnis davon hatten, dass das Kind dagegen verstoßen wollte, kann die Haftung trotzdem greifen.
Was viele Eltern nicht wissen: Die OGH-Rechtsprechung betont ausdrücklich, dass die Aufsichtspflicht nicht mit dem 18. Lebensjahr endet. Selbst bei einem 15-jährigen Kind – das nach österreichischem Recht bereits strafmündig ist – können Eltern zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Kenntnis von einem konkreten Risikoverhalten hatten und nichts unternommen haben. Ein Beispiel aus der OGH-Praxis: Eine Mutter wusste, dass ihr 15-jähriger Sohn eine Schreckschusspistole kaufen wollte, obwohl die Eltern dies verboten hatten. Als er damit jemanden verletzte, hafteten die Eltern trotz des Verbots – weil die Mutter von der drohenden Gefahr gewusst und nicht weiter eingegriffen hatte.
Teenager ab 14 Jahren sind deliktfähig und können selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ihre Eltern haften daneben nur subsidiär, wenn das Kind nicht zahlen kann und den Eltern gleichzeitig eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Ein zentraler Schutzfaktor, den viele Österreicher unterschätzen: Eine Familien-Haftpflichtversicherung deckt häufig auch Schäden ab, die mitversicherte Kinder und Jugendliche verursachen. Wie der Fall eines Kindes nach einem Unfall in Lermoos zeigt, sind solche Versicherungsfragen in der Praxis komplex – und der Unterschied zwischen falscher und richtiger Beratung kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.
Florian, 13 Jahre, zerkratzt drei Autos: Wer zahlt die 2.800 Euro?
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Florian, 13 Jahre alt, aus Wien-Favoriten, ritzt mit einem Schlüssel Kratzer in drei geparkte Fahrzeuge in seiner Straße – während seine Eltern annehmen, er spiele bei einem Freund. Die Lackreparatur kostet laut Kostenvoranschlag insgesamt 2.800 Euro, die drei Fahrzeughalter teilen sich diesen Schaden.
Ohne rechtliche Beratung: Viele Geschädigte resignieren schnell, sobald sie hören, dass ein Kind unter 14 „sowieso nicht haftet". Die Eltern zahlen nichts, weil niemand ihre Aufsichtspflichtverletzung konkret prüft. Die 2.800 Euro bleiben bei den Opfern hängen.
Mit anwaltlicher Prüfung: Ein Rechtsanwalt untersucht, ob Florians Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Konkret: Hatte Florian bereits früher Sachbeschädigungen begangen? Gab es Schulberichte oder Nachbarschaftsbeschwerden, von denen die Eltern wussten? Haben sie trotz Kenntnis nicht reagiert? Wenn ja, haften sie nach § 1309 ABGB für alle 2.800 Euro Sachschaden – zuzüglich allfälliger Verfahrenskosten.
Wenn die Eltern nachweislich gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen haben und keine Haftpflichtversicherung besteht, dann tragen sie den gesamten Schaden von 2.800 Euro persönlich. Wenn hingegen eine Familien-Haftpflichtpolice mit Kindereinschluss vorhanden ist, übernimmt diese die Kosten in der Regel vollständig – vorausgesetzt, die Deckungssumme reicht aus. In Österreich beginnen solche Policen oft schon ab 60 bis 120 Euro Jahresprämie und bieten Deckungssummen von zwei bis zehn Millionen Euro. Der Unterschied zwischen informiertem Handeln und Passivität macht hier exakt 2.800 Euro aus – plus mögliche Anwalts- und Gerichtskosten.
Was die geplante Reform für Eltern bedeuten würde
Die Reformdiskussion in Österreich hat konkrete Konturen. ÖVP und FPÖ planen – sollte eine entsprechende Parlamentsmehrheit zustande kommen – folgende Neuerungen:
- Senkung der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre, zunächst bei schweren Gewaltdelikten
- Drastische Erhöhung der Geldstrafen für Eltern schulpflichtiger Kinder, die ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzen
- Verpflichtende Betreuungsmaßnahmen für Familien, deren Kinder wiederholt straffällig werden
Ein FPÖ-Antrag zur Senkung auf 12 Jahre wurde im April 2025 im Nationalrat abgelehnt – ÖVP, SPÖ, NEOS und Grüne stimmten dagegen, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Die ÖVP sprach sich für eine differenzierte Abstufung nach Deliktschwere aus, lehnte eine pauschale Senkung jedoch ab. Vorarlbergs Landeshauptmann Markus Wallner brachte das Thema zuletzt erneut ins Gespräch und verwies auf die Lage in anderen europäischen Ländern wie Schweden, wo ähnliche Probleme mit Jugendkriminalität seit Jahren diskutiert werden.
Bisher hat keine ausreichende Mehrheit im Nationalrat für diese Maßnahmen gestimmt. Der politische Druck aber wächst. Was das heute schon bedeutet: Eltern, die von der aktuellen Rechtslage ausgehen, dass „unter 14 Jahren ohnehin nichts passiert", unterschätzen das zivilrechtliche Risiko erheblich – insbesondere wenn Vorwürfe einer Aufsichtspflichtverletzung im Raum stehen.
Was Sie als Eltern jetzt konkret tun sollten
Die steigende Jugendkriminalität in Österreich ist nicht nur ein gesellschaftliches Problem – sie ist ein konkretes Haftungsrisiko für Eltern, unabhängig davon, ob ihr Kind Täter oder Opfer wird.
1. Haftpflichtversicherung prüfen: Kontrollieren Sie, ob Ihre Familienpolice Schäden durch Ihre Kinder bis 18 Jahren – oder bis Ausbildungsende – ausdrücklich mitversichert. Viele günstige Policen schließen Schäden durch Vorsatz aus. Fragen Sie Ihre Versicherung konkret, ob absichtliche Sachbeschädigungen durch mitversicherte Kinder gedeckt sind – das ist oft ein entscheidender Unterschied im Schadensfall.
2. Dokumentation im Schadensfall: Sichern Sie sofort Fotos, Zeugenaussagen und schriftliche Kostenvoranschläge. Je früher die Beweislage gesichert ist, desto klarer wird die Haftungsfrage vor Gericht oder gegenüber der Versicherung.
3. Frühzeitig Rechtsberatung einholen: Ob Sie als Elternteil eines beschuldigten Teenagers mit einer Klage konfrontiert werden, oder ob Ihr Kind Opfer wurde und Sie Ansprüche geltend machen wollen – ein auf Schadenersatz- und Familienrecht spezialisierter Anwalt klärt Ihre Position, bevor Sie vorschnell handeln oder berechtigte Ansprüche aufgeben. Auf Expert Zoom finden Sie Rechtsanwälte in Österreich, die auf genau solche Fälle spezialisiert sind.
Die aktuelle Gesetzeslage schützt Minderjährige vor strafrechtlichen Konsequenzen – aber sie schützt Eltern nicht automatisch vor zivilrechtlichen Haftungsansprüchen. Wer die Regeln kennt, kann sich absichern.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Anna Weber