Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik – kurz IT-KV – regelt die Mindestarbeitsbedingungen für rund 90.000 Beschäftigte in österreichischen IT-Unternehmen. Er wird zwischen der Gewerkschaft GPA (Fachbereich Elektro, IT, Telekom) und dem Fachverband UBIT (Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie) der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausgehandelt.
Der IT-KV zählt zu den bedeutendsten Kollektivverträgen des österreichischen Dienstleistungssektors: Er erfasst Software-Entwickler/innen, IT-Berater/innen, Systemadministrator/innen, Helpdesk-Mitarbeiter/innen und viele weitere IT-Berufsgruppen quer durch alle Branchen. Heuer erzielte die Einigung – nach sieben Verhandlungsrunden und dem ersten Warnstreik in der Geschichte des IT-KV – ab 1. Jänner 2026 eine sozial gestaffelte Erhöhung der KV-Mindestgehälter um 2,7 bis 3,1 %.
Gehaltstabelle IT-KV 2026
Der IT-KV kennt keine klassischen Beschäftigungsgruppen (A, B, C ...), sondern fünf Tätigkeitsfamilien mit jeweils drei Vorrückungsstufen:
| Tätigkeitsfamilie | Einstiegsstufe | Regelstufe | Erfahrungsstufe |
|---|---|---|---|
| ZT – Zentrale Tätigkeiten | € 2.236 | € 2.459 | € 3.057 |
| AT – Allgemeine Tätigkeiten | € 2.547 | € 3.155 | € 3.819 |
| ST1 – Spezielle Tätigkeiten 1 | € 3.267 | € 3.954 | € 4.476 |
| ST2 – Spezielle Tätigkeiten 2 | € 4.061 | € 4.611 | € 5.444 |
| LT – Leitung | € 5.301 | € 6.059 | € 6.781 |
Gültig ab 1. Jänner 2026. Für Berufseinsteiger/innen ohne einschlägige Vordienstzeiten gelten in AT und ST1 besondere Anfänger-Einstiegsgehälter (AT: € 2.420, ST1: € 3.104) für die ersten zwölf Monate.
Erhöhungen 2026
Die KV-Mindestgehälter steigen ab 1. Jänner 2026 sozial gestaffelt:
- ZT (niedrigste Gruppe): +3,1 %
- AT: +3,0 %
- ST1: +2,9 %
- ST2: +2,8 %
- LT (Leitung): +2,7 %
Die Ist-Gehaltssumme – also die Summe der tatsächlich ausbezahlten Grundgehälter aller Beschäftigten – muss bis spätestens 1. Juli 2026 um 2,75 % erhöht werden. Arbeitgeber können bis zu 10 % der Belegschaft von der Einzelerhöhung ausnehmen (für jene, die deutlich über dem KV-Mindest liegen) und für bis zu 15 % eine Einmalzahlung von mindestens 1,375 % des Jahreseinkommens gewähren.
Alle Zulagen und Zuschläge erhöhen sich ebenfalls um 2,75 % ab 1. Jänner 2026.
Tätigkeitsfamilien im Überblick
- ZT (Zentrale Tätigkeiten): Archiv, Dateneingabe, Empfang, einfache Tätigkeiten im IT-Betrieb
- AT (Allgemeine Tätigkeiten): Allgemeine Administration, IT-Support, Helpdesk, Buchhaltung, einfache Software-Implementierung
- ST1 (Spezielle Tätigkeiten 1): Software-Entwicklung, Netzwerktechnik, komplexer Support – erfordert BHS, FH oder Universitätsabschluss (oder gleichwertige Praxis)
- ST2 (Spezielle Tätigkeiten 2): Höherwertige IT-Tätigkeiten mit besonderer Qualifikation oder Verantwortung, leitungsnahe Rollen
- LT (Leitung): Führungsverantwortung mit umfassendem Wissen
Arbeitszeit und Überstunden
Die Normalarbeitszeit im IT-KV beträgt 38,5 Stunden pro Woche (bei maximal 5 Arbeitstagen) – und damit weniger als die gesetzlichen 40 Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG). Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden (bei Gleitzeit, Vier-Tage-Woche oder Projekterfordernissen).
Gleitzeitkontomodell
Der IT-KV ermöglicht ein umfassendes Gleitzeitkontomodell (§4 Abs. 4 IT-KV):
- Maximales Plusguthaben: 154 Stunden (= 4 × Wochennormalarbeitszeit) in einem 12-Monats-Zeitraum
- Maximales Minusguthaben: 19,25 Stunden
- Arbeitnehmer/innen können bis zu 20 Tage pro Kalenderjahr einseitig als Zeitausgleich nehmen (max. 3 Tage am Stück, 1 Woche Voranmeldung)
- Beim Abbau des Gleitzeitguthabens gilt ein Aufschlag von 65 % auf die ausbezahlten Stunden
Überstundenzuschläge
| Lage | Zuschlag |
|---|---|
| Werktag (außerhalb 20:00–06:00) | 50 % |
| Nacht (20:00–06:00) | 100 % |
| Sonntag | 100 % |
| Feiertag | 100 % |
Berechnungsbasis: 1/143 des Monatsbezugs. Anstelle der Auszahlung kann Zeit-für-Zeit-Ausgleich vereinbart werden (1,5 Stunden je Überstunde; 2 Stunden für Nacht- oder Sonntagsüberstunden). Überstundenentgeltansprüche müssen innerhalb von 4 Monaten geltend gemacht werden.
Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 12:00 Uhr, sofern kein ganztägiger Betrieb erforderlich ist.
Homeoffice / Telearbeit
Der IT-KV enthält ein eigenes Telearbeit-Kapitel (§9). Wichtige Punkte:
- Telearbeit ist für beide Seiten freiwillig – weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer/innen können sie einseitig erzwingen
- Die Vereinbarung muss schriftlich festgelegt werden (Ort, Erreichbarkeit, Ausstattung, Kostenersatz)
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber stellt alle notwendigen IT- und Kommunikationsmittel zur Verfügung; bei Verwendung eigener Geräte werden die Kosten erstattet
- Kosten für Telearbeit (Strom, Internet usw.) werden auf Nachweis erstattet; Pauschalen sind möglich
- Die Fahrzeit zwischen Homeoffice und Betrieb gilt nicht als Arbeitszeit und wird nicht vergütet
- Entweder Seite kann die Telearbeit mit 1 Monat Kündigungsfrist aus sachlichem Grund beenden
Urlaub und Sonderzahlungen
Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Urlaubsgesetz (UrlG §2) beträgt 30 Werktage (= 5 Wochen) pro Urlaubsjahr. Wer mindestens 25 Dienstjahre aufweist, hat Anspruch auf 36 Werktage (= 6 Wochen).
Der IT-KV gewährt darüber hinaus:
- 3 zusätzliche Arbeitstage Urlaub für Personen mit anerkannter Behinderung (BEinstG)
- Für Beschäftigte mit Mittelschulabschluss (Matura) werden – nach mindestens 2 ununterbrochenen Dienstjahren – 3 Jahre für die Urlaubsdauer-Staffel angerechnet
Karenzzeiten ab 31. Dezember 2018 (und bei Geburten ab 1. August 2019 in vollem Umfang) werden für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche angerechnet.
Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
Alle Arbeitnehmer/innen im IT-KV haben Anspruch auf:
- Urlaubszuschuss (13. Monatsgehalt): zahlbar bis 30. Juni
- Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt): zahlbar bis 1. Dezember
Beide Sonderzahlungen betragen je 1 Monatsbezug (Basis: der Brutto-Grundbezug des jeweiligen Auszahlungsmonats, ohne Überstunden und variable Komponenten). Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt eine aliquote Berechnung.
Die steuerliche Begünstigung nach §67 EStG beträgt 6 % Lohnsteuer auf Sonderzahlungen bis zur Höhe des Jahressechstels (1/6 des Jahresbezugs, maximal € 86.000 pro Jahr). Darüber hinausgehende Beträge werden nach dem normalen Lohnsteuertarif versteuert.
Abfertigung
Abfertigung NEU (ab 1. Jänner 2003 eingetretene Arbeitnehmer/innen)
Seit 2003 gilt für alle neu abgeschlossenen Dienstverhältnisse das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Der Arbeitgeber entrichtet monatlich 1,53 % des Brutto-Gesamtentgelts (inkl. Sonderzahlungen) in eine betriebliche Vorsorgekasse (MV-Kasse). Das angesparte Kapital gehört dem/der Arbeitnehmer/in und steht bei Beendigung des Dienstverhältnisses (außer bei selbst gekündigtem Austritt nach weniger als 3 Jahren) zur Verfügung.
Abfertigung ALT (Diensteintritt vor 1. Jänner 2003)
Für ältere Dienstverhältnisse gilt das System nach AngG §23. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einvernehmlicher Auflösung besteht Anspruch auf:
| Dienstjahre | Abfertigungsanspruch |
|---|---|
| 3 – 4 Jahre | 2 Monatsentgelte |
| 5 – 9 Jahre | 3 Monatsentgelte |
| 10 – 14 Jahre | 4 Monatsentgelte |
| 15 – 19 Jahre | 6 Monatsentgelte |
| 20 – 24 Jahre | 9 Monatsentgelte |
| ab 25 Jahren | 12 Monatsentgelte |
Der IT-KV enthält keine darüber hinausgehenden sektorspezifischen Abfertigungsregelungen.
Kündigungsfristen
Für Angestellte im IT-Bereich gelten grundsätzlich die Kündigungsfristen nach AngG §20. Der IT-KV setzt keine abweichenden Fristen.
Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber:
| Beschäftigungsdauer | Frist |
|---|---|
| Bis 2 Jahre | 6 Wochen |
| 2 bis 5 Jahre | 2 Monate |
| 5 bis 15 Jahre | 3 Monate |
| 15 bis 25 Jahre | 4 Monate |
| Über 25 Jahre | 5 Monate |
Kündigung durch den Arbeitgeber ist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres möglich.
Kündigungsfrist durch den/die Arbeitnehmer/in: grundsätzlich 1 Monat (allgemeiner Grundsatz; per KV oder Einzelvertrag abweichend regelbar).
Karenzzeiten nach MSchG/VKG werden – bei Einträgen ab 31. Dezember 2018 bis zu 22 Monate, bei Geburten ab 1. August 2019 in voller Länge – auf die Dienstzeitstufen angerechnet.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich 2025/2026 wie folgt zusammen (Näherungswerte, ohne Wohnbauförderungsbeitrag):
| Zweig | Arbeitnehmer/in | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 3,87 % | 3,78 % |
| Unfallversicherung (UV) | 0 % | 1,20 % |
| Pensionsversicherung (PV) | 10,25 % | 12,55 % |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 3,00 % | 3,00 % |
| Summe SV | ~17,12 % | ~20,53 % |
| Wohnbauförderungsbeitrag (Wien) | + 0,50 % | — |
| BV-Beitrag (MV-Kasse) | — | + 1,53 % |
| Dienstgeberbeitrag (DB) | — | + 3,70 % |
| Dienstgeberzuschlag (DZ) | — | + ~0,40 % |
Arbeitnehmer/innen zahlen gesamt rund 17,12 % (Wien: 17,62 %) des Brutto-Monatsbezugs an Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitgeber tragen neben dem SV-Anteil (20,53 %) auch den BV-Beitrag (1,53 %), DB (3,70 %) und DZ (0,40 %) – Lohnnebenkosten insgesamt rund 26 %.
Die SV-Beiträge werden vom Brutto-Gehalt abgezogen, bevor die Einkommensteuer berechnet wird.
Einkommensteuer
Österreich kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn – den niedrigsten Sektor-Mindestlohn setzt der jeweilige KV. Im IT-KV beträgt der niedrigste Mindestgrundgehalt (ZT Einstieg) € 2.236 brutto/Monat ab 1. Jänner 2026.
Die Einkommensteuer (ESt) wird nach dem Tarif des EStG berechnet. Für das Steuerjahr 2025 gelten folgende Jahresgrenzen (inkl. Kalte-Progression-Abfederung):
| Jahreseinkommen (steuerpflichtiger Bezug) | Steuersatz |
|---|---|
| Bis € 13.308 | 0 % |
| € 13.308 bis € 21.617 | 20 % |
| € 21.617 bis € 35.836 | 30 % |
| € 35.836 bis € 69.166 | 40 % |
| € 69.166 bis € 103.072 | 48 % |
| € 103.072 bis € 1.000.000 | 50 % |
| Über € 1.000.000 | 55 % |
Wichtige Absetzbeträge (reduzieren direkt die Steuerschuld):
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 463/Jahr
- Verkehrsabsetzbetrag (Pendlerpauschale): bis € 421/Jahr bei entsprechendem Anspruch
Begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen
Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) werden nach §67 EStG mit einem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuert – bis zur Höhe des Jahressechstels (= 1/6 der laufenden Bezüge des Jahres, maximal € 86.000). Beträge über dem Jahressechstel werden zum normalen Tarif versteuert.
Beispiel: Bei einem Monatsbezug von € 3.500 (14 Monatsbezüge/Jahr = € 49.000 Jahresbezug) beläuft sich das Jahressechstel auf rund € 8.167 – beide Sonderzahlungen (2 × € 3.500 = € 7.000) fallen damit vollständig unter die 6-%-Begünstigung.
Ihre Rechte als Arbeitnehmer/in im IT-Bereich
Schutz vor Kündigung
Als Angestellte/r genießen Sie den Bestandsschutz nach AngG und ArbVG. Sind Sie Mitglied des Betriebsrats oder befinden Sie sich in einem besonderen Schutzstatus (Elternkarenz, Krankenstand, Präsenzdienst), gelten erhöhte Kündigungsschutzregeln.
Gleichbehandlung
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Behinderung. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ist gesetzlich verankert.
Elternkarenz
Nach MSchG und VKG haben beide Elternteile Anspruch auf Elternkarenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Für Geburten ab 1. August 2019 werden Karenzzeiten im vollen Umfang auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche im IT-KV angerechnet.
Betriebsrat
In Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmer/innen kann ein Betriebsrat (nach ArbVG) gewählt werden. Der Betriebsrat hat Informations-, Beratungs- und in bestimmten Bereichen Mitbestimmungsrechte – unter anderem bei Gleitzeitbetriebsvereinbarungen, Telearbeit-Regelungen und Überstundenanordnungen.
Auskunfts- und Beratungsstellen
- Arbeiterkammer (AK): kostenlose Rechtsberatung für Arbeitnehmer/innen, österreichweit: 0800 22 12 00
- GPA: https://www.gpa.at
- WKO / Fachverband UBIT: https://www.wko.at
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Berechnungen sind indikativ. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, die Arbeiterkammer (AK, 0800 22 12 00) oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

Anna Weber

