Österreichische Pflegekraft prüft SWÖ-KV Gehaltstabelle und Rechte 2026

Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) 2026 — Gehalt, Rechte und kostenloser Rechner

Anna Anna WeberArbeitsrecht
7 Min. Lesezeit 29. Mai 2026

Der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) ist einer der bedeutendsten Kollektivverträge im österreichischen Gesundheits- und Sozialbereich. Er regelt die Mindestgehälter, Arbeitszeiten, Urlaubs- und Kündigungsrechte von rund 130.000 Beschäftigten in privaten Sozial-, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen. Dazu zählen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Caritas, Diakonie, Hilfswerk, Volkshilfe, Rotem Kreuz und zahlreichen weiteren Trägern.

Dieser Leitfaden fasst alle wesentlichen Regelungen des SWÖ-KV 2026 zusammen — von der aktuellen Gehaltstabelle über Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüche bis hin zu Kündigungsfristen und Sozialversicherungsbeiträgen. Er richtet sich an Beschäftigte im privaten Sozial- und Pflegebereich, die ihre Rechte kennen und ihr Nettoeinkommen berechnen möchten.

Abschluss 2026: Zweijahreseinigung nach Warnstreiks

In der fünften Verhandlungsrunde im März 2026 einigten sich die Gewerkschaften GPA und vida mit dem Arbeitgeberverband Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) auf einen Zweijahresabschluss:

  • Ab April 2026: Gehälter und Löhne steigen um +2,6 %
  • Ab Jänner 2027: Weitere Erhöhung um mindestens +2,3 %

Dem Abschluss vorausgegangen waren Warnstreiks in rund 300 Standorten — ein klares Signal der rund 130.000 Beschäftigten, von denen laut Erhebungen rund 70 % Frauen sind und viele in Teilzeit arbeiten. Neben der Gehaltserhöhung wurden bedeutende Rahmenrechtsverbesserungen erzielt:

  • Aufstockungsrecht: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum kontinuierlich mehr arbeiten als im Arbeitsvertrag vereinbart, haben künftig ein Recht auf Aufstockung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
  • Betriebsvereinbarungspflicht für geteilte Dienste: Geteilte Dienste — bei denen die Arbeitszeit durch eine Unterbrechung von mehreren Stunden geteilt wird — müssen nun durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Gehaltstabelle SWÖ-KV 2026 (ab April 2026)

Der SWÖ-KV sieht Mindestgehälter je nach Berufsqualifikation und Verwendungsgruppe vor. Der allgemeine Kollektivvertrag-Mindestgehalt beträgt ab April 2026 € 2.206,00 brutto/Monat (bei einer Normalarbeitszeit von 37 Stunden/Woche). Die folgende Tabelle zeigt die indikative Einstiegsstufe (Berufsjahr 1) der wichtigsten Verwendungsgruppen:

Verwendungsgruppe Berufe (Beispiele) Mindestgehalt ab 04/2026
VG 1 — Unterstützende Tätigkeiten HeimhelferIn ohne abgeschlossene Ausbildung, HaushaltshelferIn ab € 2.206,–
VG 2 — Qualifizierte Betreuung HeimhelferIn nach Kurzausbildung, BetreuerIn mit Grundkurs ab € 2.350,–
VG 3 — Sozial- und Pflegeassistenz PflegeassistentIn, FachsozialbetreuerIn BA ab € 2.550,–
VG 4 — Diplom- und Fachberufe I DGKP (diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege), SozialarbeiterIn (BA) ab € 2.820,–
VG 5 — Diplom- und Fachberufe II PhysiotherapeutIn, ErgotherapeutIn, LogopädIn ab € 3.050,–
VG 6 — Akademische Berufe PsychologIn, ÄrztIn (ohne FA), SozialarbeiterIn (MA) ab € 3.280,–
VG 7 — Leitende Funktionen TeamleiterIn, BereichsleiterIn ab € 3.600,–
VG 8 — Einrichtungsleitung HeimleiterIn, Einrichtungsleitung (mittelgroß) ab € 4.050,–

Hinweis: Die angegebenen Beträge sind Einstiegswerte (Stufe 1). Mit jedem vollendeten Berufsjahr steigen die Mindestgehälter gemäß KV-Vorrückungsschema an. Die genaue Einstufung erfolgt nach den im Kollektivvertrag festgelegten Kriterien. Wenden Sie sich bei Fragen zur Einstufung an Ihre Gewerkschaft GPA oder vida.

Normalarbeitszeit, Überstunden und Zuschläge

Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit im SWÖ-KV beträgt 37 Stunden/Woche (bei Vollzeitbeschäftigung) — das sind 5 Stunden weniger als das gesetzliche Maximum von 40 Stunden/Woche gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG). Diese Regelung trägt dem physisch und psychisch belastenden Charakter der Arbeit Rechnung.

Überstundenzuschläge nach AZG §10:

  • Wochentag (Mo–Sa bis 22 Uhr): +50 % Zuschlag auf den Normalstundenlohn
  • Sonn- und Feiertage sowie Nachtarbeit: +100 % Zuschlag (KV-Sonderregelungen können höhere Sätze vorsehen)

Geteilte Dienste (Dienste mit Unterbrechungen von mehreren Stunden, etwa in der mobilen Pflege) müssen laut dem neuen Abschluss 2026 durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sein. Dies stärkt den Schutz der Beschäftigten erheblich.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt das neue Aufstockungsrecht: Wer regelmäßig mehr Stunden arbeitet als vertraglich vereinbart, kann künftig die Anpassung des Arbeitsvertrags verlangen.

Urlaub und Sonderzahlungen

Urlaubsanspruch

Nach dem Urlaubsgesetz §2 (UrlG) steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Österreich ein Mindesturlaub von 30 Werktagen (= 5 Wochen) zu. Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage (= 6 Wochen). Der SWÖ-KV sieht keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Urlaubsansprüche vor — die gesetzliche Regelung gilt vollumfänglich.

Sonderzahlungen: 13. und 14. Monatsbezug

Beschäftigte im SWÖ erhalten:

  • Urlaubsgeld (13. Monatsbezug): Ausbezahlt meist im Juni/Juli, entspricht einem vollen Brutto-Monatsbezug
  • Weihnachtsremuneration (14. Monatsbezug): Ausbezahlt meist im November/Dezember, ebenfalls ein voller Brutto-Monatsbezug

Diese Sonderzahlungen sind begünstigt besteuert: Nach §67 Abs. 1 EStG werden das 13. und 14. Gehalt mit einem fixen Steuersatz von nur 6 % besteuert — vorausgesetzt, der Jahresbezug übersteigt € 86.000 nicht (das sogenannte Jahressechstel). Für die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten im Sozialbereich ist diese Begünstigung daher voll anwendbar.

Beispiel: Bei einem Brutto-Monatsbezug von € 2.800,– beträgt das Urlaubsgeld ebenfalls € 2.800,– brutto. Die Steuer darauf: 6 % von € 2.800,– = € 168,– ESt (statt mehrere Hundert Euro bei normaler Besteuerung).

Abfertigung

Für alle nach dem 1. Jänner 2003 eingetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt die Abfertigung NEU (BMSVG §6). Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Brutto-Entgelts (inklusive Sonderzahlungen) in eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) ein. Das angesparte Kapital gehört der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer — unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, einvernehmliche Auflösung oder Selbstkündigung endet.

Für vor dem 1. Jänner 2003 eingetretene Beschäftigte gilt die Abfertigung ALT (AngG §23). Bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlicher Auflösung (nicht bei Selbstkündigung ohne wichtigen Grund) besteht Anspruch auf:

Dienstjahre Abfertigung
ab 3 Jahren 2 Monatsentgelte
ab 5 Jahren 3 Monatsentgelte
ab 10 Jahren 4 Monatsentgelte
ab 15 Jahren 6 Monatsentgelte
ab 20 Jahren 9 Monatsentgelte
ab 25 Jahren 12 Monatsentgelte

Kündigungsfristen

Für Angestellte (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Angestelltenstatus im Sinne des AngG) gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Angestelltengesetz §20 (AngG):

Kündigung durch den Arbeitgeber:

Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist
Bis 2 Jahre 6 Wochen
2 bis 5 Jahre 2 Monate
5 bis 15 Jahre 3 Monate
15 bis 25 Jahre 4 Monate
Über 25 Jahre 5 Monate

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur zum Quartalsende oder zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats wirksam.

Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer: Die Selbstkündigung erfordert grundsätzlich eine Frist von 1 Monat (allgemeiner Grundsatz). Der SWÖ-KV kann davon abweichende Regelungen enthalten.

Für ArbeiterInnen (gewerberechtliche Arbeitnehmer) gelten Kündigungsfristen nach der Gewerbeordnung (GewO) bzw. den KV-Sonderbestimmungen — in der Regel kürzere Fristen.

Kündigung in der Probezeit ist jederzeit ohne Frist und Angabe von Gründen möglich (beidseitig).

Sozialversicherung 2025/2026

Die Sozialversicherungsbeiträge in Österreich teilen sich auf Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) auf:

Arbeitnehmer-Anteil (AN) ~18,12 %:

Zweig Beitragssatz
Krankenversicherung (KV) 3,87 %
Pensionsversicherung (PV) 10,25 %
Arbeitslosenversicherung (AV) 3,00 %
Unfallversicherung (UV) 0,00 % (trägt AG)
Wohnbauförderungsbeitrag (WBF) 0,50 % (nicht in Wien)
Gesamt (ohne WBF) 17,62 %
Gesamt (mit WBF) 18,12 %

Arbeitgeber-Anteil (AG) ~21,23 % (zzgl. weiterer Lohnnebenkosten wie DB 3,7 %, DZ ca. 0,4 %, KommSt 3 %, was die Gesamtlohnnebenkosten auf rund 30 % des Bruttos bringt).

Ergänzend zahlt der Arbeitgeber 1,53 % in die Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung NEU).

Einkommensteuer 2025/2026

Österreich wendet eine progressive Einkommensteuer in sieben Stufen an (nach dem EStG, angepasst im Rahmen der Kalte-Progression-Abfederung):

Jahreseinkommen (zu versteuerndes Einkommen) Steuersatz
Bis € 13.308,– 0 %
€ 13.308,– bis € 21.617,– 20 %
€ 21.617,– bis € 35.836,– 30 %
€ 35.836,– bis € 69.166,– 40 %
€ 69.166,– bis € 103.072,– 48 %
€ 103.072,– bis € 1.000.000,– 50 %
Über € 1.000.000,– 55 %

Wichtige Absetzbeträge 2025:

  • Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 463,–/Jahr
  • Verkehrsabsetzbetrag: bis € 421,–/Jahr (bei Anspruch)
  • Pendlerpauschale: je nach Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte

Die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) werden nach §67 EStG gesondert mit dem begünstigten Satz von 6 % besteuert — bis zur Höhe des Jahressechstels (1/6 des Jahresbezugs, höchstens € 86.000).

Ihre Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer

Beschäftigte im SWÖ-Bereich genießen einen umfassenden arbeitsrechtlichen Schutz:

Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung: Nach einer Probezeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen gekündigt werden. Eine Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit ist vor dem Arbeits- und Sozialgericht möglich (§105 ArbVG).

Mutterschutz und Elternkarenz: Das Mutterschutzgesetz (MSchG) und das Väter-Karenzgesetz (VKG) schützen werdende Mütter und karenzierte Elternteile vor Kündigung und gewähren Rückkehrrechte.

Gleichbehandlung: Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung — auch bei Entlohnung und Einstufung.

Betriebsrat: In Betrieben ab 5 Beschäftigten kann ein Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gewählt werden. Der Betriebsrat hat Mitspracherechte bei Versetzungen, Betriebsvereinbarungen (z. B. zu geteilten Diensten) und Sozialleistungen.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit: Beschäftigte können für die Begleitung schwer erkrankter Angehöriger eine Pflegekarenz (bis zu 3 Monate) oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen — ein Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit aufrecht.

Beratung:

  • Arbeiterkammer (AK): kostenlose Rechtsberatung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer — Hotline: 0800 22 12 00
  • Gewerkschaft GPA: gpa.at
  • Gewerkschaft vida: vida.at

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die angeführten Gehaltsrichtwerte sind indikativ und können je nach Verwendungsgruppe, Berufsjahren und individuellem Dienstvertrag abweichen. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, die Arbeiterkammer (AK) oder eine/n auf Arbeitsrecht spezialisierte/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

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