Im Bezirk Neunkirchen waren Ende September 2026 beim AMS 2.816 Personen als arbeitslos vorgemerkt – ein Anstieg von 5,2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Weitere 613 Betroffene befanden sich in Schulungsmaßnahmen. In Niederösterreich gesamt stieg die Zahl der Arbeitslosen im gleichen Zeitraum um 7,7 Prozent auf 46.163 Personen, österreichweit liegt die Arbeitslosenquote laut AMS bei 7,1 Prozent. Was viele der Betroffenen nicht wissen: Mit dem Erhalt der Kündigung beginnen Fristen zu laufen, die über mehrere tausend Euro entscheiden können – und die oft ungenutzt verstreichen.
Was fragen Gekündigte im Bezirk Neunkirchen gerade am häufigsten?
Die erste Frage nach einer Kündigung lautet fast immer: „Habe ich jetzt Anspruch auf Arbeitslosengeld?" Das AMS Neunkirchen meldet für die Region einen deutlichen Zustrom an neuen Anmeldungen. Die eigentlich entscheidende Frage ist jedoch eine andere: „Ist meine Kündigung überhaupt rechtmäßig?"
In Österreich gelten für Arbeitgeber strenge formale Anforderungen bei der Auflösung von Dienstverhältnissen. Diese werden in der Praxis häufig nicht eingehalten – manchmal aus Unkenntnis, manchmal aus Nachlässigkeit. Das Ergebnis: Arbeitnehmer haben Ansprüche, von denen sie nichts wissen, und unterschreiben Dokumente, die ihnen schaden.
Das betrifft nicht nur Fachkräfte aus der Industrieregion rund um Neunkirchen. Es betrifft auch Beschäftigte im Handel, im Dienstleistungssektor und in der Pflege – in einer Region, in der die Arbeitslosenzahlen seit Monaten kontinuierlich steigen. Im März 2026 waren noch 3.051 Personen beim AMS Neunkirchen vorgemerkt, im April bereits 3.605 – ein klarer Aufwärtstrend. Laut den aktuellen Arbeitsmarktdaten des AMS Niederösterreich für September 2026 ist Niederösterreich mit einem Plus von 7,7 Prozent eine der am stärksten betroffenen Regionen Österreichs. Österreichweit waren Ende September 364.000 Menschen ohne Beschäftigung – das entspricht einer Quote von 7,1 Prozent.
Wann ist eine Kündigung in Österreich rechtlich anfechtbar?
Seit Oktober 2021 gelten nach § 1159 ABGB für Angestellte und Arbeiter dieselben Kündigungsregeln. Die Frist richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei bis zu zwei Jahren Beschäftigung beträgt sie sechs Wochen, ab zwei Jahren zwei Monate, ab fünf Jahren drei Monate und ab fünfzehn Jahren vier Monate.
Der häufig übersehene Punkt ist der Kündigungstermin. Viele Kollektivverträge – darunter die für Metallgewerbe, Handel und Baugewerbe, die in der Region Neunkirchen weit verbreitet sind – sehen vor, dass das Dienstverhältnis nur zum Quartalsende enden darf: also zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Einige Kollektivverträge erlauben auch den 15. oder den letzten Tag eines jeden Monats. Ein Termin, der davon abweicht, macht die Kündigung anfechtbar.
Was bedeutet das konkret? Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel zum 15. Oktober 2026 kündigt, aber der Kollektivvertrag nur den Quartalsletzten erlaubt, verlängert sich das Dienstverhältnis automatisch bis zum 31. Dezember 2026. Der Arbeitgeber ist für diesen Zeitraum zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Darüber hinaus gibt es weitere Anfechtungsgründe: Eine Kündigung kann beim Arbeits- und Sozialgericht als sozialwidrig angefochten werden, wenn wesentliche Interessen des Arbeitnehmers verletzt werden. Dafür gilt eine Frist von 14 Tagen ab Ausspruch der Kündigung. Nach deren Ablauf sind bestimmte Klagerechte unwiderruflich erloschen. Neben dem falschen Termin sollten Betroffene auch prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht – etwa wegen Schwangerschaft, Behinderung oder Betriebsratstätigkeit.
Was das konkret für einen Arbeitnehmer in Neunkirchen bedeutet
Klaus M. ist 42 Jahre alt, arbeitet als Maschinenführer in einem metallverarbeitenden Betrieb in Neunkirchen und ist seit sechs Jahren im Unternehmen beschäftigt. Mitte Oktober 2026 erhält er ein Kündigungsschreiben: Das Dienstverhältnis werde zum 31. Oktober 2026 beendet. Der Arbeitgeber nennt als Grund wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Klaus unterschreibt zunächst nichts und fragt sich, ob er nicht besser einfach zum AMS geht. Was er noch nicht weiß: Sein Kollektivvertrag – Metallindustrie Österreich – sieht als einzig zulässigen Kündigungstermin den Quartalsletzten vor. Der 31. Oktober ist kein Quartalsletzter. Das bedeutet: Die Kündigung zum 31. Oktober ist formell fehlerhaft. Der nächste zulässige Termin wäre der 31. Dezember 2026.
Bei einem Bruttogehalt von 2.800 Euro monatlich entspricht das zwei Monaten zusätzlicher Lohnfortzahlungspflicht – also 5.600 Euro brutto, die der Arbeitgeber schuldet, unabhängig davon, ob Klaus noch tatsächlich arbeitet.
Hinzu kommt der Abfertigungsanspruch: Klaus fiel unter das System Abfertigung Neu. Sein Arbeitgeber hat sechs Jahre lang monatlich 1,53 Prozent seines Bruttogehalts in eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) eingezahlt. Das angesammelte Guthaben beläuft sich auf rund 3.060 Euro. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung hat Klaus das Recht, dieses Guthaben sofort zu entnehmen.
Wenn Klaus ohne Rechtsberatung einen Aufhebungsvertrag mit dem Datum 31. Oktober unterschreibt, verzichtet er auf die zwei Monate Lohnfortzahlung (5.600 Euro). Wenn er dabei auch noch versäumt, die Auszahlung des MVK-Guthabens aktiv zu beantragen, bleibt dieser Betrag zunächst gesperrt.
Mit einer arbeitsrechtlichen Erstberatung für 150 bis 380 Euro hätte Klaus beide Fehler innerhalb weniger Tage identifiziert. Die Lohnfortzahlungspflicht bis 31. Dezember geltend gemacht, das MVK-Guthaben von 3.060 Euro beantragt – ein Gesamtvorteil von rund 8.660 Euro gegenüber einem ungeprüften Einverständnis. Der Anwalt hätte außerdem geprüft, ob eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit innerhalb der 14-Tage-Frist sinnvoll wäre – und ob Klaus aufgrund seiner sechsjährigen Beschäftigung und des fehlenden sachlichen Kündigungsgrundes gute Chancen auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte.
Was sollten Betroffene im Bezirk Neunkirchen jetzt konkret tun?
Die 14-Tage-Frist für eine Anfechtung läuft ab dem Moment, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Wer handeln will, muss schnell sein. Folgende Schritte sind sofort zu klären:
Schritt 1 – Termin und Frist prüfen: Entspricht das Datum in der Kündigung dem Kollektivvertrag? Welche Frist gilt bei der eigenen Betriebszugehörigkeit? Beide Informationen stehen im Kollektivvertrag, der beim Arbeitgeber oder bei der Arbeiterkammer erhältlich ist.
Schritt 2 – Abfertigung klären: Welches System gilt – Alt oder Neu? Wer nach 2003 ins Unternehmen eingetreten ist, fällt fast immer unter Abfertigung Neu. Das in der MVK angesammelte Guthaben kann beim Anbieter erfragt werden.
Schritt 3 – Keine voreiligen Unterschriften: Eine einvernehmliche Auflösung kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn sie richtig verhandelt wird. Ohne Prüfung unterschrieben, kann sie bestehende Ansprüche zunichte machen.
Schritt 4 – AMS-Sperre prüfen: Wer selbst kündigt, muss mit einer vierwöchigen Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen. Bei Arbeitgeberkündigung entfällt diese Sperre grundsätzlich – sofern das Dienstverhältnis korrekt endet.
Schritt 5 – Fachanwalt konsultieren: Das AMS hilft bei Formalitäten rund ums Arbeitslosengeld, bietet aber keine Rechtsberatung an. Für die Überprüfung der Kündigung selbst ist ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt die richtige Anlaufstelle. Für das erste Gespräch empfiehlt es sich, das Kündigungsschreiben, den Dienstvertrag, den aktuellen Lohnzettel und – sofern vorhanden – den Kollektivvertrag mitzubringen. Mit diesen Unterlagen kann ein Anwalt die Rechtmäßigkeit der Kündigung in der Regel bereits im Erstgespräch beurteilen.
Ähnlich wie bei anderen rechtlichen Notfallsituationen, in denen Österreicher ihre Rechte oft erst im Nachhinein kennenlernen, gilt auch bei Kündigungen: Wer früh handelt, schützt sich vor vermeidbaren Verlusten.
Wo finden Betroffene in Neunkirchen die richtige Unterstützung?
Die Arbeiterkammer Niederösterreich bietet für Mitglieder kostenlose Erstberatungen zu Kündigungsfragen an. Für komplexere Fälle – insbesondere wenn eine Anfechtung der Kündigung angestrebt wird, Abfertigungsansprüche geklärt werden müssen oder ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht nötig ist – empfiehlt sich ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt.
Der steigende Anteil an Arbeitslosen im Bezirk Neunkirchen zeigt, dass viele Arbeitnehmer diese Situation gerade durchleben. Wer bei ExpertZoom einen Anwalt für Arbeitsrecht in Österreich sucht, findet Experten, die Kündigungen systematisch auf Fehler prüfen – und das in der Regel bereits im ersten Gespräch.
Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine rechtliche Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Anliegen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer.

Anna Weber