Am 4. September 2026 hat ein Wanderunfall am Großen Bösenstein in der steirischen Gemeinde Hohentauern einer 22-Jährigen das Leben gekostet. Die junge Frau stürzte auf dem Übergang zwischen dem Gipfel und der Sonntagskarspitze rund 150 Meter über felsiges Gelände – trotz sofortigem Einsatz des Polizeihubschraubers konnte nur noch ihr Tod festgestellt werden. Ihr Vater, der den Absturz miterleben musste, wurde von einem Kriseninterventionsteam betreut. Ein tragisches Ereignis, das viele erschüttert – und das zugleich Rechtsfragen aufwirft, die Angehörige in solchen Situationen kennen sollten.
Der Unfall vom 4. September 2026 am Großen Bösenstein
Der Große Bösenstein (2.448 m) ist eines der beliebtesten Wanderziele in den Rottenmanner und Wölzer Tauern. Ausgangspunkt der meisten Touren ist die Edelrautehütte, von der aus mehrere Routen auf den Gipfel führen. Der Übergang zur Sonntagskarspitze – jener Abschnitt, auf dem sich der tödliche Sturz ereignete – gilt als anspruchsvolle Hochgebirgsvariante: trittsicheres Schuhwerk und Erfahrung im alpinen Gelände werden ausdrücklich vorausgesetzt.
Bergunfälle mit tödlichem Ausgang sind in Österreich keine Ausnahme. Jährlich registriert die Bergrettung Österreich mehrere hundert tödliche Einsätze in den heimischen Bergen. Allein im Bundesland Steiermark gab es in den vergangenen Jahren wiederholt schwere Absturzunfälle auf hochalpinen Gipfelrouten. Übergänge zwischen Gipfeln – oft mit losen Steinen, wechselnden Wegmarkierungen und exponiertem Gelände – zählen zu den unfallträchtigsten Abschnitten der Alpinistik. Gerade im Spätsommer, wenn erste Fröste das Gestein instabiler machen und Schneefelder die Orientierung erschweren, steigt das Risiko erheblich.
Doch wer nach einem solchen Unfall nicht nur mit der Trauer umzugehen hat, sondern auch wissen will, ob rechtliche Ansprüche bestehen, steht vor Fragen, die ohne fachkundige Beratung kaum zu beantworten sind.
Was das österreichische Recht zu Bergunfällen sagt
In Österreich regelt § 1319a ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) die sogenannte Wegehalterhaftung. Wer einen Weg anlegt, betreibt oder instand hält – sei es eine Gemeinde, ein Alpenverein, eine Jagdgenossenschaft oder ein privater Grundeigentümer – trägt eine Verkehrssicherungspflicht. Im alpinen Bereich ist diese Pflicht aber deutlich eingeschränkter als etwa auf Straßen oder in Freizeitparks.
Der entscheidende Unterschied: Ein Wegehalter haftet im Hochgebirge nur bei grober Fahrlässigkeit – also dann, wenn er eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die nach allgemeiner Lebenserfahrung keinesfalls hätte passieren dürfen. Bekannte Gefahrstellen, die trotz nachgewiesener Kenntnis weder gesperrt noch gekennzeichnet wurden, können unter Umständen grobe Fahrlässigkeit begründen. Ein Sturz auf einem korrekt markierten Steig mit naturgemäßen alpinen Risiken hingegen nicht.
Gleichzeitig gilt in Österreich ein starkes Prinzip der Eigenverantwortung (Eigenverantwortlichkeit) beim Bergsport. Wer eine als anspruchsvoll oder alpin ausgewiesene Route unternimmt, erkennt die damit verbundenen Gefahren implizit an. Das schränkt Haftungsansprüche in der Praxis erheblich ein – ist aber kein absoluter Ausschluss.
Für Angehörige einer verstorbenen Person eröffnen sich dennoch mögliche Ansprüche nach österreichischem Recht:
- Beerdigungskosten (§ 1327 ABGB): Die nächsten Angehörigen können die tatsächlichen Begräbniskosten einfordern, wenn eine Haftung des Wegehalters nachgewiesen wird.
- Unterhaltsentgang: Wer finanziell von der verstorbenen Person abhängig war, kann den entfallenden Unterhalt geltend machen.
- Trauerschmerzengeld: Seit einschlägigen OGH-Urteilen erkennen österreichische Gerichte in Ausnahmefällen ein Schmerzengeld für nahe Angehörige an – vorausgesetzt, eine klinisch relevante Trauerreaktion (etwa eine posttraumatische Belastungsstörung) ist nachweisbar.
Die genaue Prüfung, ob diese Ansprüche im konkreten Einzelfall durchsetzbar sind, ist Aufgabe eines spezialisierten Rechtsanwalts. Ähnliche rechtliche Fragestellungen entstanden auch beim Tödlichen Absturz am Großen Traunstein 2026, der ebenfalls Fragen der Wegehalterhaftung aufwarf.
Wann haftet der Wegehalter – und wann nicht?
Die Grenze zwischen haftungsbegründender Vernachlässigung und hinzunehmendem Naturrisiko ist im österreichischen Bergrecht fließend. Gerichte haben in vergangenen Fällen folgende Kriterien entwickelt:
Haftung des Wegehalters möglich, wenn:
- Bekannte Gefahrstellen trotz dokumentierter Kenntnis weder gesperrt noch markiert wurden
- Wegmarkierungen fehlen oder nachweislich irreführend sind
- Der Weg nach Unwetterschäden ohne Warnung oder Sperrung begehbar gelassen wurde
- Sicherungsseile oder Absturzsicherungen fehlen, obwohl der Standard diese vorschreibt
Keine Haftung / Eigenrisiko des Wanderers, wenn:
- Der Steig eindeutig als alpin oder anspruchsvoll ausgewiesen war
- Wetter- oder Gefahrensignale erkennbar und ignoriert wurden
- Die Ausrüstung des Wanderers offensichtlich unzureichend für das Terrain war
Der Österreichische Alpenverein (ÖAV), der viele markierte Wege in Österreich betreut, verweist in seinen Richtlinien ausdrücklich auf die Eigenverantwortung: Hochalpine Wege sind keine befestigten Wanderwege, sondern Naturgelände mit typischen Risiken. Diese Haltung teilen Österreichs Gerichte mehrheitlich – was bedeutet: Ohne konkrete Pflichtverletzung des Wegehalters ist eine Klage wenig erfolgversprechend.
Wenn Angehörige Ansprüche prüfen lassen: Was die Zahlen zeigen
Ein Beispiel, das die rechtliche Situation greifbar macht: Eine 22-jährige Frau kommt bei einem Bergunfall ums Leben. Ihr 55-jähriger Vater war dabei, erleidet in der Folge eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die ärztlich diagnostiziert und sechs Monate lang behandelt wird. Die Beerdigungskosten belaufen sich auf 4.800 Euro. Die Familie beauftragt einen Anwalt mit der Prüfung möglicher Ansprüche.
Wenn die Ermittlungen der Polizei ergeben, dass der Übergangsweg in jenem Abschnitt trotz bekannter Steinschlaggefahr nach dem Gewitterjahr 2025 nicht neu markiert oder gesperrt wurde, dann könnten folgende Ansprüche gegen den Wegehalter geltend gemacht werden:
- Beerdigungskosten: 4.800 Euro (vollständig einklagbar nach § 1327 ABGB)
- Trauerschmerzengeld für den Vater: österreichische Gerichte haben in vergleichbaren Fällen zwischen 8.000 und 15.000 Euro zugesprochen, wenn eine diagnostizierte psychische Erkrankung vorliegt
- Gesamtanspruch im günstigen Szenario: bis zu rund 20.000 Euro
Wenn die Ermittlungen hingegen ausschließlich das Eigenrisiko des Wanderers feststellen – weil der Weg korrekt ausgewiesen war und keine bekannten Defizite bestanden –, dann sind zivilrechtliche Ansprüche gegen den Wegehalter faktisch ausgeschlossen. Dies ist statistisch der häufigere Fall.
Entscheidend ist daher die Verjährungsfrist: Nach § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in Österreich drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Im Fall eines Bergunfalls beginnt die Frist in der Regel am Unfalltag. Wer sich nach einem Unfall frühzeitig rechtlich beraten lässt, sichert sich die Möglichkeit, alle Optionen in Ruhe zu prüfen – und verliert keine Fristen, die sich nicht zurückdrehen lassen.
Was Wanderer und Angehörige nach einem Bergunfall tun sollten
Rechtliche Aufarbeitung kommt nach einem Bergunfall zwangsläufig – spätestens bei der Frage, wer die Kosten des Hubschraubereinsatzes trägt. In Österreich kann ein Einsatz der Bergrettung oder des Polizeihubschraubers 5.000 bis 20.000 Euro kosten. Wer keine entsprechende Versicherung hat, trägt diese Kosten selbst.
Konkrete Schritte, die Angehörige frühzeitig setzen sollten:
1. Unfallbericht der Bergrettung anfordern: Dieses Dokument ist die Grundlage für jede spätere rechtliche Prüfung. Die Bergrettung ist zur Auskunft gegenüber Angehörigen verpflichtet.
2. Polizeiprotokoll sichern: Bei tödlichen Unfällen erstellt die Polizei automatisch ein Ermittlungsprotokoll. Angehörige haben nach österreichischem Recht Einsicht in diese Akten.
3. Zeugenaussagen dokumentieren: Wer zum Unfallzeitpunkt vor Ort war oder Beobachtungen gemacht hat, sollte frühzeitig kontaktiert werden – bevor Erinnerungen verblassen.
4. Wegehalter und Zuständigkeit klären lassen: Ein spezialisierter Anwalt prüft, wer für den fraglichen Wegabschnitt rechtlich verantwortlich war – Gemeinde, Alpenverein, Forstbetrieb oder Privatperson.
5. Versicherungsdeckung prüfen: Viele Haushaltsversicherungen oder Alpenvereins-Mitgliedschaften inkludieren einen Rechtsschutz für solche Fälle – ein Anruf beim Versicherer klärt das binnen Stunden.
Bergunfälle hinterlassen nicht nur Schmerz, sondern auch offene Fragen – rechtliche und menschliche. Wer wissen möchte, ob und welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen, findet auf Expert Zoom spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, die Fälle im Bereich Berghaftung und Schadenersatz einschätzen können. Gerade in Fällen, in denen Behördendokumente vorhanden sind und Zeugen befragt werden können, ist eine frühe Beratung – idealerweise innerhalb weniger Wochen nach dem Unfall – der wichtigste Schritt, um alle Möglichkeiten offen zu halten.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen nach einem Unfall wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Anna Weber