Die Nachricht traf Hunderte Beschäftigte in Österreich unvermittelt: Die Dekorationskette Depot hat im August 2026 ein Konkursverfahren ohne Sanierungsziel eröffnet – rund 20 österreichische Filialen schließen ihre Türen, 349 Jobs sind verloren. Wer heute noch als Verkäuferin, Lagerarbeiter oder Abteilungsleiter in einem Depot-Geschäft tätig ist oder war, steht vor Fragen, die das finanzielle Überleben der nächsten Monate bestimmen: Bekomme ich noch meinen ausstehenden Lohn? Was wird aus meiner Abfertigung? Was passiert mit meinen offenen Urlaubstagen – und vor allem: Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Die Depot-Krise in Österreich – was hinter dem Zusammenbruch steckt
Der Niedergang war keine Überraschung, kam aber schneller als erwartet. Die GDC Deutschland GmbH, Betreiberin der Depot-Marke, kämpfte seit Monaten mit einer Kombination aus steigenden Logistikkosten, schwacher Konsumstimmung und wachsendem Druck durch Online-Konkurrenten wie Temu. Als die Verkaufszahlen weiter einbrachen, zog das Unternehmen zunächst 66 Standorte in Deutschland und Österreich zurück – bis Anfang August 2026 folgten weitere rund 30 Schließungen.
Der österreichische Insolvenzantrag kam ohne Sanierungsplan. Das bedeutet im Klartext: kein Neustart, kein Investor in letzter Minute, sondern Abwicklung. Laut Medienberichten sind in Österreich rund 20 Filialen direkt betroffen, 349 Beschäftigte verlieren ihren Arbeitsplatz. Acht Standorte allein in Oberösterreich stehen vor dem Ende – in Linz, Wels und weiteren Städten. Die Betriebsschließungen sollen bis Ende September 2026 abgeschlossen sein.
Für die Betroffenen beginnt nun ein Wettlauf gegen die Zeit – nicht im übertragenen Sinn, sondern im rechtlich sehr konkreten. Denn wer seine Ansprüche nicht fristgerecht beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) anmeldet, riskiert, dauerhaft leer auszugehen.
Was Rechtsexperten Depot-Beschäftigten jetzt sagen
Wenn ein Unternehmen Konkurs anmeldet und keine Sanierung anstrebt, tritt in Österreich ein klar strukturierter Schutzmechanismus in Kraft: der Insolvenz-Entgelt-Fonds. Dieser staatlich organisierte Fonds – finanziert über Arbeitgeberbeiträge – übernimmt bestimmte Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Unternehmen. Doch der Fonds zahlt nicht automatisch – er muss aktiv in Anspruch genommen werden.
Rechtsanwälte, die auf Arbeitsrecht spezialisiert sind, weisen aktuell auf drei zentrale Anspruchskategorien hin, die für Depot-Beschäftigte relevant sind:
Ausstehende Löhne und Gehälter: Alles, was seit der letzten Gehaltszahlung angefallen ist und nicht ausbezahlt wurde, ist ein gesicherter IEF-Anspruch. Für viele Depot-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter dürfte das mindestens einen Monat Gehalt betreffen.
Urlaubsersatzleistung: Nicht konsumierte Urlaubstage verfallen nicht einfach. Sie werden in einen Geldanspruch umgerechnet und vom IEF abgedeckt – unabhängig davon, wie viele Tage angesammelt wurden.
Abfertigungsansprüche: Hier kommt es auf das System an. Wer noch im „Abfertigung alt"-System ist, hat bei ausreichender Dienstzeit Anspruch auf gesetzliche Abfertigung, die ebenfalls über den IEF abgesichert ist. Laut Arbeiterkammer Austria beträgt die IEF-Deckungsgrenze für Abfertigung alt im Jahr 2026 bis zu 6.930 Euro brutto monatlich ohne Abzug; der maximale abgedeckte Monatsbetrag liegt bei 13.860 Euro brutto. Für Einzelhandelsbeschäftigte mit typischen Gehältern bedeutet das: vollständiger Schutz. Wer im „Abfertigung neu"-System ist – also nach dem 1. Jänner 2003 eingetreten –, erhält sein angesparten Vorsorgeguthaben direkt von der betrieblichen Vorsorgekasse ausgezahlt oder transferiert; eine IEF-Anmeldung ist dafür nicht notwendig.
Was Rechtsanwälte besonders betonen: Das Dienstverhältnis endet durch den Konkurs nicht automatisch. Erst der Masseverwalter spricht Kündigungen aus oder der Betrieb wird eingestellt. Wer voreilig selbst kündigt, verliert möglicherweise Anspruch auf Kündigungsentschädigung – und damit auf bis zu mehrere Monatslöhne.
Was das konkret bedeutet – der Fall von Susanne K.
Stellen Sie sich Susanne K. vor: 34 Jahre alt, sieben Jahre lang Abteilungsleiterin in einer Depot-Filiale in Wien, Bruttogehalt 2.200 Euro monatlich, im Abfertigung-alt-System. Ihr Augustgehalt 2026 wurde nie ausbezahlt. Dazu kommen 14 offene Urlaubstage, die sie wegen Personalknappheit nicht nehmen konnte.
Hier sind Susannes Ansprüche – konkret und nachvollziehbar:
- Offenes Augustgehalt: 2.200 Euro brutto – vollständig durch den IEF abgedeckt, da deutlich unter der Deckungsgrenze von 6.930 Euro.
- Urlaubsersatzleistung: 14 Tage × (2.200 € ÷ 22 Arbeitstage im Monat) = rund 1.400 Euro brutto – ebenfalls IEF-gesichert.
- Abfertigung alt nach 7 Dienstjahren: 3 Monatsgehälter gemäß gesetzlicher Staffel = 6.600 Euro brutto – vollständig abgedeckt, da unter der IEF-Grenze von 6.930 Euro.
Susannes Gesamtanspruch: rund 10.200 Euro brutto – eine Summe, die über mehrere Monate hinweg über die Runden helfen kann.
Jetzt das entscheidende Wenn-dann: Wenn Susanne ihre Anmeldung beim IEF fristgerecht einreicht und alle erforderlichen Unterlagen vorlegt, dann erhält sie diese Auszahlung typischerweise innerhalb weniger Wochen – ohne den jahrelangen Warteprozess eines regulären Insolvenzverfahrens. Wenn sie aber wartet, weil sie annimmt, der Masseverwalter werde sich „schon darum kümmern", und die Frist verstreicht, verliert sie möglicherweise alle drei Ansprüche dauerhaft. Es gibt keine zweite Chance, keine automatische Nachfrist.
Ein zweiter kritischer Punkt betrifft Susannes Entscheidung, wie sie auf eine Kündigung reagiert: Wird sie vom Masseverwalter gekündigt, stehen ihr in der Regel drei Monate Kündigungsfrist oder eine Kündigungsentschädigung zu. Kündigt sie selbst – aus Unsicherheit oder weil sie schnell einen neuen Job annehmen möchte –, erlischt dieser Anspruch. Hier lohnt es sich, vorher einen Rechtsanwalt zu fragen: Die Differenz kann mehrere Tausend Euro betragen.
Österreichs Schutznetz – stärker als in Deutschland
Ein wichtiger Aspekt, der im öffentlichen Diskurs oft untergeht: Österreichs Insolvenzschutz für Arbeitnehmer gehört zu den stärksten in Europa. Der IEF-Service GmbH – eine öffentlich-rechtliche Einrichtung unter Aufsicht des Bundesministeriums – ist nicht auf den guten Willen des insolventen Arbeitgebers angewiesen. Er zahlt unabhängig davon, ob im Konkursverfahren noch Geld übrig bleibt.
Das unterscheidet die Situation österreichischer Depot-Beschäftigter deutlich von jener ihrer deutschen Kolleginnen und Kollegen, die in manchen Fällen auf Insolvenzgeld für maximal drei Monate beschränkt sind. In Österreich ist auch die Abfertigung alt gesichert – ein wesentlicher Unterschied, der für langjährige Beschäftigte mehrere Tausend Euro bedeuten kann.
Beschäftigte im Abfertigung-neu-System (alle nach dem 1. Jänner 2003 eingetreten) haben darüber hinaus den Vorteil, dass ihr Vorsorgeguthaben auf einem individuellen Konto bei der betrieblichen Vorsorgekasse liegt – es gehört ihnen und ist vom Insolvenzverfahren des Arbeitgebers vollständig entkoppelt.
Was Depot-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter jetzt sofort tun sollten
Die Reihenfolge ist entscheidend – nicht irgendwann, sondern jetzt:
1. Alle Unterlagen sofort sichern. Gehaltszettel der letzten 12 Monate, Dienstvertrag, Urlaubsaufzeichnungen, jede schriftliche Mitteilung des Masseverwalters – diese Dokumente sind die Grundlage für sämtliche Ansprüche. Wer keinen Zugang mehr zum Firmensystem hat, sollte den Masseverwalter schriftlich um Auskunft ersuchen.
2. Nichts unterschreiben, bevor Klarheit besteht. Einige Beschäftigte erhalten Angebote zu einvernehmlichen Auflösungen oder Abfindungsvereinbarungen. Was günstig klingt, kann bedeuten, auf höhere gesetzliche Ansprüche zu verzichten. Vor jeder Unterschrift: Rechtsberatung einholen.
3. Die Arbeiterkammer kontaktieren. Die Arbeiterkammer bietet betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlose Erstberatung und Unterstützung bei der IEF-Antragstellung. Das ist besonders für jene wertvoll, die noch nie mit einem Insolvenzverfahren in Berührung gekommen sind.
4. Rechtsberatung für komplexe Ansprüche. Wer langjährig beschäftigt war, eine Führungsposition innehatte oder besondere vertragliche Vereinbarungen hat, sollte einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt konsultieren. Die Anwaltskosten sind oft geringer als die Ansprüche, die ohne rechtliche Unterstützung verloren gehen.
5. Auf Zukunftsplanung fokussieren. AMS (Arbeitsmarktservice) frühzeitig kontaktieren, Überbrückungsgeld sichern und das Netzwerk aktivieren – der Einzelhandel in Österreich sucht qualifizierte Fachkräfte, und sieben Jahre Depot-Erfahrung sind auf dem Arbeitsmarkt mehr wert als viele annehmen. Beschäftigte, die bereits eine Kündigung erhalten haben, können sich ab dem ersten Tag nach Dienstende beim AMS als arbeitssuchend melden und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld – vorausgesetzt, die Anwartschaft (in der Regel 52 Wochen Beschäftigung in den letzten zwei Jahren) ist erfüllt. Wer unsicher ist, ob er die Voraussetzungen erfüllt, sollte das AMS noch während des Dienstverhältnisses kontaktieren und die Situation klären.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Ansprüchen im Zusammenhang mit der Depot-Insolvenz empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer zu kontaktieren.

Anna Weber