In der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober 2026 werden in Deutschland die Uhren um 3:00 Uhr morgens auf 2:00 Uhr zurückgestellt. Die Nacht dauert damit 25 statt 24 Stunden – und für die knapp 4 Millionen Arbeitnehmer, die in dieser Nacht Dienst haben, stellt sich eine unmittelbare Frage: Muss der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeitsstunde vergüten? Die Antwort des deutschen Arbeitsrechts ist unbefriedigend – und für viele Beschäftigte teuer, wenn sie sie nicht kennen.
Was wirklich passiert: Eine Nacht mit 25 Stunden
Die Zeitumstellung vom Sommer- auf die Winterzeit (offiziell: von der Mitteleuropäischen Sommerzeit MESZ auf die Mitteleuropäische Zeit MEZ) findet in der gesamten Europäischen Union am letzten Sonntag im Oktober statt. 2026 ist das der 25. Oktober. In der Nacht von Samstag auf Sonntag läuft die Zeit buchstäblich zurück: Um 3:00 Uhr wird es wieder 2:00 Uhr – jede Uhr, jedes Smartphone, jede Zeiterfassungsanlage zeigt dieselbe Stunde zweimal.
Wer in dieser Nacht schläft, gewinnt eine Stunde. Wer arbeitet, leistet eine Stunde mehr als geplant. Laut Destatis gehen in Deutschland rund 9,3 Prozent aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich einer Nachtarbeit nach – das entspricht knapp 4 Millionen Menschen. In besonders betroffenen Branchen ist der Anteil noch höher: Im Gastgewerbe arbeiten 13,9 Prozent der Beschäftigten nachts, in Sicherheitsdiensten und der Luftfahrt liegt der Anteil teilweise über 40 Prozent.
Für diese Arbeitnehmer ist die Zeitumstellungsnacht kein Gewinn, sondern eine arbeitsrechtliche Grauzone – mit konkreten finanziellen Folgen.
Ein Randaspekt, der die Diskussion anheizt: Die Europäische Kommission hatte bereits 2018 vorgeschlagen, die Zeitumstellung abzuschaffen. Bislang fehlt jedoch eine Einigung der EU-Mitgliedstaaten darüber, ob dauerhaft Sommer- oder Winterzeit gelten soll. Bis es so weit ist, bleibt die jährliche Umstellung Realität – und mit ihr die Frage, wer die Extra-Stunde trägt.
Das deutsche Arbeitsrecht schweigt zur Zeitumstellung
Das überrascht viele: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält keine spezifische Regelung zur Zeitumstellung. Kein Paragraph schreibt automatisch vor, ob die zusätzliche Stunde zu vergüten ist, ob sie dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben ist oder ob der Arbeitnehmer sie schlicht ohne Entlohnung ableistet.
Stattdessen gilt im deutschen Arbeitsrecht eine Hierarchie, die die meisten Beschäftigten nicht kennen:
- Tarifvertrag hat Vorrang: Existiert ein Branchen- oder Haustarifvertrag, ist dessen Regelung für beide Seiten bindend. Im öffentlichen Dienst (TVöD), in der Metallindustrie oder im Einzelhandel gibt es solche Regelungen.
- Betriebsvereinbarung als zweite Ebene: Haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Vereinbarung zur Schichtplanung getroffen, gilt diese nach § 77 BetrVG.
- Individualarbeitsvertrag als Auffanglösung: Fehlen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung, zählt das, was im persönlichen Vertrag steht – insbesondere Überstundenklauseln.
- BAG-Interessenabwägung als letzte Instanz: Gibt es keine der genannten Regelungen, greift das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 1985 (7 AZR 276/83). Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber bei durchgehendem Schichtbetrieb ein berechtigtes Interesse hat, Lücken und Überschneidungen zu vermeiden – die extra Stunde kann also rechtmäßig als Überstunde eingetragen oder als Freizeit ausgeglichen werden.
Die entscheidende Frage ist, was im Vertrag zur Überstundenabgeltung steht.
Wenn die Extra-Stunde zur Überstunde wird – und wann nicht
In der Praxis gibt es zwei häufige Szenarien:
Szenario 1 – Stunden- oder Wochenzeiterfassung: Wird die Arbeitszeit über ein Arbeitszeitkonto nach § 7 ArbZG erfasst, gilt die Zeitumstellungs-Stunde in aller Regel als Überstunde. Sie ist entweder sofort auszubezahlen oder als Freizeitausgleich gutzuschreiben. Für Nachtarbeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr kommt nach § 6 ArbZG zusätzlich ein Nachtzuschlag hinzu, der in der betrieblichen Praxis typischerweise 25 Prozent beträgt – in manchen Tarifverträgen sind es 30 oder sogar 40 Prozent.
Szenario 2 – Pauschalabgeltungsklausel im Vertrag: Viele Arbeitsverträge, insbesondere in gehobenen oder außertariflichen Positionen, enthalten Klauseln wie „Überstunden bis zu 20 Stunden monatlich sind mit dem Grundgehalt abgegolten." Wenn die Zeitumstellungs-Stunde in dieses Kontingent fällt, besteht kein gesonderter Vergütungsanspruch – selbst wenn die Arbeit real erbracht wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Klauseln für zulässig erklärt, sofern sie transparent und verhältnismäßig formuliert sind.
Was die Extra-Stunde konkret wert ist: Klaus aus München rechnet nach
Nehmen wir Klaus, 42 Jahre alt, Sicherheitsmitarbeiter in München. Sein Stundenlohn beträgt €15,50 brutto (über dem gesetzlichen Mindestlohn von €13,90, der seit dem 1. Januar 2026 gilt). Sein Schichtplan sieht eine Nachtschicht von 22:00 Uhr am Samstag, 24. Oktober, bis 6:00 Uhr morgens vor – regulär 8 Stunden. Wegen der Zeitumstellung dauert die Schicht 9 Stunden.
Was passiert nun konkret?
Wenn kein Tarifvertrag, keine Pauschalklausel: Die neunte Stunde ist Überstunde. Grundstundenlohn: €15,50. Nachtzuschlag 25 % (tarifüblich im Sicherheitsgewerbe laut BDSW): €15,50 × 1,25 = €19,38 brutto für die Zeitumstellungs-Stunde. Für einen Mindestlohnbeschäftigten wären das: €13,90 × 1,25 = €17,38 brutto.
Wenn Arbeitszeitkonto mit Freizeitausgleich: Die Stunde wird eingetragen, aber nicht sofort ausbezahlt. Klaus nimmt sie später als Freizeitstunde – Gegenwert identisch. Wichtig: Der Nachtzuschlag muss trotzdem korrekt auf dem Konto erscheinen.
Wenn Pauschalklausel greift (Klaus hat 18 von 20 monatlich abgegoltenen Überstunden bereits genutzt): Die Zeitumstellungs-Stunde ist die 19. – noch innerhalb der Pauschalgrenze. Ergebnis: €0,00 Extravergütung, obwohl 9 Stunden reale Arbeit geleistet wurden. Vollkommen rechtmäßig – sofern die Klausel wirksam formuliert ist.
Das Ergebnis: Die Differenz zwischen diesen drei Szenarien liegt bei bis zu €19,38 für eine einzelne Stunde – und bei einem Nachtarbeiter, der diese Frage nicht prüft, wiederholt sich das jedes Jahr. Über fünf Jahre: potenziell fast €100 entgangene Vergütung.
Diese Berufsgruppen sollten jetzt besonders aufmerksam sein
Die finanzielle Bedeutung der Zeitumstellungs-Stunde variiert stark nach Branche:
Pflegepersonal in Krankenhäusern und Pflegeheimen: Der TVöD enthält konkrete Regelungen für Nachtarbeit und Zeitumstellung. Dennoch lohnt es sich, die Novemberabrechnung zu prüfen – insbesondere ob der Nachtzuschlag auf die tatsächlich geleisteten Stunden berechnet wurde.
Gastronomie und Hotellerie: In vielen Betrieben fehlen Tarifverträge. Beschäftigte auf Stundenbasis sollten sicherstellen, dass die Zeiterfassungsanlage die extra Stunde korrekt registriert hat – nicht alle Systeme sind auf die Zeitumstellung programmiert.
Produktionsmitarbeiter in der Industrie: Hier regeln oft Betriebsvereinbarungen, wie Schichtpläne an der Zeitumstellung angepasst werden. Der Betriebsrat ist die erste Anlaufstelle bei Unklarheiten.
Selbstständige und Solo-Selbstständige: Für sie gelten diese Regeln nicht – aber auch sie sollten Rechnungen oder Stundennachweise für die Nacht korrekt ausstellen.
Ein technischer Stolperstein: Nicht alle betrieblichen Zeiterfassungssysteme sind automatisch auf die Sommerzeit-/Winterzeit-Umschaltung programmiert. In manchen Betrieben, insbesondere mit älterer Hardware, stempeln Mitarbeitende nach der Umstellung mit der „alten" Zeit aus – und die tatsächlich geleistete Stunde taucht in der Abrechnung schlicht nicht auf. Wer in der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober Nachtschicht hat, sollte deshalb den eigenen Stundenauszug unmittelbar nach der Schicht kontrollieren und eventuelle Abweichungen sofort an die Personalabteilung melden.
Vier Schritte, um Ihre Ansprüche rechtzeitig zu sichern
Wer in der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober 2026 Nachtschicht hat, sollte vor dem Termin aktiv werden:
1. Unterlagen sichten: Liegt ein Tarifvertrag vor? Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Schichtplanung? Diese Dokumente sind beim Arbeitgeber oder Betriebsrat erhältlich – und nach § 80 BetrVG haben Betriebsräte ein Informationsrecht.
2. Arbeitsvertrag prüfen: Gibt es eine Überstunden-Pauschalklausel? Wie viele Überstunden sind damit monatlich abgegolten, und wie viele wurden im Oktober bereits geleistet?
3. Zeiterfassung überprüfen: Nach der Schicht im eigenen Interesse kontrollieren, ob die Zeiterfassungsanlage korrekt 9 Stunden (und nicht 8) registriert hat.
4. Lohnabrechnung im November prüfen: Erscheint die Zeitumstellungs-Stunde als Überstunde oder im Arbeitszeitkonto? Fehlt sie oder stimmt der Nachtzuschlag nicht, ist das ein konkreter Gesprächsanlass – zuerst mit der Personalabteilung, bei Bedarf mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Den vollständigen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) – inklusive § 6 zur Nachtarbeit – stellt das Bundesjustizministerium kostenfrei unter gesetze-im-internet.de/arbzg/ bereit.
Wer Klarheit über seine individuelle Situation braucht – ob eine Vertragsklausel wirksam ist, ob ein Anspruch auf Vergütung besteht oder wie man vorgehen sollte, wenn der Arbeitgeber die Stunde nicht anerkennt – kann auf Expert Zoom einen Arbeitsrechtsanwalt konsultieren. Die erste Einschätzung dauert oft nur 15 bis 30 Minuten und kann über eine Nachzahlung von bis zu €20 pro Jahr – und mehr – entscheiden.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Andreas Weber