Tag der Arbeit 2026: Müssen Sie am 1. Mai arbeiten – und was steht Ihnen zu?

DGB-Demonstration zum Tag der Arbeit in Hannover, 1. Mai

Photo : Tim Rademacher / Wikimedia

Lena Lena MüllerRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 27. April 2026

Der 1. Mai 2026 fällt auf einen Freitag – und beschert Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland ein langes Wochenende. Doch nicht alle haben wirklich frei. Während der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) unter dem Motto „Erst unsere Jobs, dann eure Profite" bundesweit zu Kundgebungen aufruft, fragen sich viele: Bin ich verpflichtet zu arbeiten – und wenn ja, was steht mir zu?

Was das Gesetz sagt: Wer darf überhaupt arbeiten?

Der 1. Mai ist in ganz Deutschland ein gesetzlicher Feiertag. Nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt an gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Das bedeutet: Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten ohne besonderen Grund nicht einsetzen – unabhängig davon, ob ein Arbeitstag anfällt.

§ 10 ArbZG listet jedoch Ausnahmen auf – und diese sind umfangreicher, als viele denken. Folgende Branchen dürfen auch am 1. Mai regulär beschäftigen:

  • Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Rettungsdienste – Gesundheitsversorgung läuft rund um die Uhr
  • Gastronomie und Hotellerie – Restaurants, Cafés und Hotels müssen geöffnet bleiben können
  • Verkehr und Logistik – Öffentlicher Nahverkehr, Luftfahrt, Schiffsverkehr und Gütertransport
  • Energieversorgung – Strom, Gas und Wasser kennen keinen Feiertag
  • Landwirtschaft – Saisonale Arbeiten lassen sich nicht verschieben
  • Feuerwehr und Sicherheitsdienste – Notfallschutz und Werkschutz haben Vorrang
  • Medienbetriebe – Tages- und Onlineredaktionen dürfen weiterarbeiten

Wer nicht in einer dieser Branchen tätig ist und trotzdem zur Arbeit verpflichtet werden soll, sollte das genau prüfen lassen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber: Er muss nachweisen, dass die Tätigkeit nicht auf einen Werktag hätte verschoben werden können. In Zweifelsfällen lohnt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Feiertagszuschlag: Anspruch oder Goodwill des Chefs?

Hier herrscht unter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oft Unwissen: Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag gibt es in Deutschland nicht automatisch. Ein Zuschlagsanspruch ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Arbeitsvertrag, dem anwendbaren Tarifvertrag oder einer betrieblichen Übung.

Was jedoch gesetzlich geregelt ist, ist die Steuerfreiheit. Wer am 1. Mai tatsächlich arbeitet, hat nach § 3b Einkommensteuergesetz Anspruch auf einen steuerfreien Zuschlag von bis zu 150 Prozent des Grundlohns. Der 1. Mai zählt zu den „besonderen Feiertagen" mit dem höchsten Steuerfreibetrag – anders als etwa Ostermontag (125 Prozent) oder Neujahr (125 Prozent). Dieser Zuschlag ist steuerfrei und zählt nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.

Außerdem gilt: Wer an einem gesetzlichen Feiertag eingesetzt wird, der auf einen Werktag fällt, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen. Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert und kann nicht durch Vereinbarung wegbedungen werden. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie diesen Ausgleich aktiv einfordern können – und müssen.

„Erst unsere Jobs, dann eure Profite" – Was hinter dem DGB-Motto steckt

Das Motto des DGB zum 1. Mai 2026 ist programmatisch gewählt: Die Gewerkschaften reagieren direkt auf die beschleunigte Einführung Künstlicher Intelligenz und Automatisierung in weiten Teilen der deutschen Wirtschaft. Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) könnten in Deutschland Millionen von Arbeitsplätzen durch den verstärkten Einsatz von KI-Systemen verändert oder wegfallen – besonders in Berufsfeldern mit hohem Anteil an Routinetätigkeiten.

Betroffen sind Buchhaltung, Sachbearbeitung, Teile der IT-Entwicklung, Lagerlogistik und Kundenkommunikation. Gleichzeitig entstehen neue Berufsbilder – die Frage, ob dieser Strukturwandel sozial abgefedert wird, ist jedoch ungeklärt.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben sich daraus konkrete rechtliche Fragen:

  • Müssen Arbeitgeber Beschäftigte informieren, wenn KI-Systeme zur Leistungsüberwachung eingesetzt werden?
  • Haben Betriebsräte Mitbestimmungsrechte bei der Einführung von Algorithmen im HR-Bereich?
  • Welche Qualifizierungsansprüche bestehen, wenn ein Aufgabenbereich durch Automatisierung wegfällt?

Diese Fragen werden die Arbeitsgerichte in den kommenden Jahren beschäftigen. Wer jetzt frühzeitig Klarheit schafft, ist besser aufgestellt.

Wann Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht brauchen

Der 1. Mai ist mehr als ein Feiertag – er ist ein guter Anlass, die eigene arbeitsrechtliche Situation zu überprüfen. Folgende Konstellationen rechtfertigen eine Beratung:

Sie wurden zur Feiertagsarbeit gezwungen, obwohl Ihr Betrieb keine Ausnahme nach § 10 ArbZG darstellt. Solche Anordnungen können rechtswidrig sein – und berechtigen im Extremfall zur Arbeitsverweigerung ohne Lohnverlust.

Ihr Feiertagszuschlag fehlt oder wird falsch berechnet. Wenn Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag einen Zuschlag vorsieht, handelt es sich um einen einklagbaren Anspruch, der verjähren kann – handeln Sie daher zeitnah.

Ihr Ersatzruhetag wird verweigert. Der gesetzliche Ausgleich muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Wird er das nicht, liegt ein Verstoß gegen das ArbZG vor, der geahndet werden kann.

Ihr Arbeitgeber führt KI-Systeme ein, die Ihre Tätigkeit grundlegend verändern – ohne Mitbestimmung des Betriebsrats oder ohne Sie vorab zu informieren. Je nach Betriebsgröße bestehen hier klare Rechte auf Unterrichtung und Qualifizierung.

Sie arbeiten in einer Ausnahmebranche und haben den Eindruck, dass Ruhepausen, Höchstarbeitszeiten oder Ersatzruhetage systematisch ignoriert werden. Gerade in Pflege, Gastronomie und Logistik kommt das häufig vor – und ist trotzdem nicht legal.

Rechtsberatung am 1. Mai: Experten erreichen Sie jederzeit

Wer konkrete Fragen zu seiner arbeitsrechtlichen Situation hat, muss nicht bis nach dem langen Wochenende warten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann in wenigen Minuten klären, ob eine Feiertagsanordnung rechtmäßig war, ob ein Zuschlagsanspruch besteht oder ob der Arbeitgeber eine Informationspflicht verletzt hat.

Auf Expert Zoom finden Sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, die Sie schnell, unkompliziert und digital beraten – ohne Termin in einer Kanzlei. Gerade bei zeitkritischen Ansprüchen – Feiertagszuschläge können kurze Ausschlussfristen haben – sollte man nicht zu lange warten.

Mehr zu Feiertagen und Arbeitnehmerrechten: Pfingsten 2026: Was gilt an Pfingstmontag – Ihre Rechte als Arbeitnehmer


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Offizielle Rechtsgrundlage: § 9 Arbeitszeitgesetz (gesetze-im-internet.de)

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