Österreichische Lehrerin in privater Bildungseinrichtung prüft Kollektivvertrag 2025

BABE-KV 2025: Kollektivvertrag für private Bildungseinrichtungen — Gehalt und Rechte

Anna Anna WeberArbeitsrecht
8 Min. Lesezeit 29. Mai 2026

Der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen — kurz BABE-KV — regelt die Arbeitsbedingungen für rund 35.000 Beschäftigte in Österreichs privatem Bildungssektor: Lehrkräfte und Verwaltungspersonal an Privatschulen, Sprachschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie in Aus- und Weiterbildungszentren. Abgeschlossen zwischen der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE) und der Gewerkschaft GPA (Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, Kultur) gemeinsam mit der Gewerkschaft vida, trat der aktuelle Kollektivvertrag mit 1. Mai 2025 in Kraft. Er wurde am 18. März 2025 in Wien unterzeichnet.

Der BABE-KV schafft einheitliche Mindeststandards für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Mitgliedsbetrieben der BABE — unabhängig davon, ob jemand in einer privaten Berufsschule, einem Sprachinstitut oder einer gemeinnützigen Bildungsorganisation beschäftigt ist. Nicht erfasst sind Bedienstete an öffentlichen Schulen, für die das Beamten- bzw. Vertragsbedienstetenrecht gilt.

Gehaltstabelle 2025: Verwendungsbereiche und Mindestgehälter

Der BABE-KV 2025 sieht eine Erhöhung der KV-Gehälter um 3,1 % ab 1. Mai 2025 vor. Die tatsächlichen IST-Gehälter und betriebliche Entgeltsysteme werden um 3,0 % angehoben.

Die Einreihung erfolgt in einen von neun Verwendungsbereichen (VB 1 bis VB 8 sowie VB 4a) entsprechend der überwiegenden Tätigkeit. Innerhalb jedes Verwendungsbereichs gibt es acht Gehaltsstufen, die sich nach der Betriebszugehörigkeit richten.

Mindestgrundgehälter ab 1. Mai 2025 (Stufe 1, Bruttomonatsgehalt)

Verwendungsbereich Beschreibung (kurz) Stufe 1 (1.–2. Jahr)
VB 1 Einfache Tätigkeiten, keine Ausbildung erforderlich € 2.376,80
VB 2 Kurze Einarbeitung oder Berufsausbildung € 2.534,73
VB 3 Abgeschl. Berufsausbildung + Praxis, Kundenkontakt € 2.744,96
VB 4 Selbstständige Tätigkeiten, AHS/BHS oder Praxis € 2.977,95
VB 4a Unterricht/Beratung/Betreuung in Maßnahmen € 3.052,51
VB 5 Verantwortliche Tätigkeit, 7 Jahre Praxis; Konzeption € 3.297,33
VB 6 Leitungsaufgaben, akad. Abschluss + lange Praxis € 3.473,15
VB 7 Leitung wesentlicher Organisationseinheiten € 4.096,09
VB 8 Leitung eines Gesamtbereiches € 4.831,09

Die Gehaltsstufen steigen nach 2, 4, 7, 10, 13, 16 und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Das Lehrlingseinkommen beträgt ab 1. Mai 2025 im ersten Lehrjahr € 838,37, im zweiten € 1.076,79, im dritten € 1.429,41 und im vierten € 1.897,99.

Für Transitarbeitskräfte (Arbeitnehmer/innen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen) gilt ein eigenes Mindestgehalt von € 1.971,88 brutto/Monat (38-h-Woche).

Die Einreihung in Verwendungsbereiche orientiert sich an der tatsächlichen Tätigkeit. Neueintretende können bis zu fünf Jahre facheinschlägiger Vordienstzeit anrechnen lassen — diese Grenze steigt bis April 2027 schrittweise auf sieben Jahre und bis April 2029 auf acht Jahre an (§ 15 Abs 3a BABE-KV).

Arbeitszeit und Überstunden

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden (§ 4 BABE-KV), die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden. Die Arbeitszeit liegt grundsätzlich zwischen 6:00 und 22:00 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei.

Für Arbeitnehmer/innen, die in Maßnahmen unterrichten, aus- oder weiterbilden, setzt sich die 38-Stunden-Woche aus Unterrichts-, Beratungs- und Betreuungszeiten zuzüglich der notwendigen Vor- und Nachbereitungszeiten zusammen.

Gleitzeit und Flexibilisierung können per Betriebsvereinbarung geregelt werden. Ebenso ist Telearbeit (Home Office) seit der KV-Novelle 2025 ausdrücklich verankert — die Teilnahme ist stets freiwillig (§ 10c BABE-KV).

Überstundenzuschläge (§ 20 BABE-KV)

Zeitraum Zuschlag
Überstunden (Wochentag, reguläre Zeiten) + 50 %
Nacht (22:00–6:00 Uhr) + 100 %
Sonn- und Feiertage + 100 %
Sonntag, 6:00–22:00 Uhr (Veranstaltungen §13) € 7,22/Stunde
Samstag, 18:00–22:00 Uhr (Veranstaltungen §13) € 5,95/Stunde

Die Grundstundenvergütung für Überstunden berechnet sich als 1/143 des Monatsgehaltes — darin sind die Sonderzahlungen bereits berücksichtigt.

Urlaub und Sonderzahlungen

Erholungsurlaub (§ 25 BABE-KV + UrlaubsG)

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt in Österreich 30 Werktage (= 5 Wochen) pro Jahr (§ 2 UrlaubsG). Der BABE-KV verbessert diesen Anspruch:

Betriebszugehörigkeit Urlaubsanspruch
Bis 7 Jahre 30 Werktage (25 Arbeitstage)
Ab 7 Jahren 31 Werktage (26 Arbeitstage)
Ab 10 Jahren 32 Werktage (27 Arbeitstage)
Ab 25 Jahren 36 Werktage (30 Arbeitstage, gesetzlich)

Zusätzlich gibt es den Jubiläums-Freizeittag (§ 25a): Nach 10, 15 und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit erhält jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer jeweils einmalig einen bezahlten Sonderurlaubstag.

13. und 14. Monatsgehalt (§ 19 BABE-KV)

Alle Beschäftigten haben Anspruch auf zwei Sonderzahlungen:

  • Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt): spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres
  • Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt): spätestens bis zum 30. November jeden Jahres

Jede Sonderzahlung entspricht dem tatsächlichen Monatsgehalt des Auszahlungsmonats (inklusive Funktions-, Koordinations- und Leitungszulagen sowie Leistungszulagen). Nicht einzurechnen sind Schmutz- und Erschwernis­zulagen, Überstundenentgelte sowie Aufwandersätze.

Steuerliche Begünstigung: Das 13. und 14. Gehalt werden nach § 67 EStG mit einem begünstigten Steuersatz von 6 % besteuert, sofern das Jahressechstel (1/6 des Jahresbezuges) den Betrag von € 86.000 nicht übersteigt.

Jubiläumsgeld für langjährig Beschäftigte (§ 21a BABE-KV)

Seit 1. Mai 2024 ist ein Jubiläumsgeld im BABE-KV verankert. Nach 25, 30, 35, 40 und 45 Jahren Betriebszugehörigkeit erhalten Beschäftigte jeweils ein Bruttomonatsgehalt als Jubiläumsgeld. Die Auszahlung erfolgt im Monat nach dem vollendeten Betriebsjubiläumsjahr.

Abfertigung

In Österreich gibt es zwei Abfertigungssysteme:

Abfertigung NEU (BMSVG, ab 1. Jänner 2003)

Für alle Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 begründet wurden, gilt die betriebliche Mitarbeiter­vorsorgekasse (MV-Kasse). Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des laufenden Bruttobezuges (inkl. Sonderzahlungen) in die persönliche MV-Kasse ein. Das angesammelte Guthaben gehört der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer und ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses (unter bestimmten Voraussetzungen) auszahlbar oder als Altersvorsorge weiter zu führen.

Abfertigung ALT (AngG § 23, vor 1. Jänner 2003)

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begannen und nicht ins neue System übergewechselt wurden, gilt die klassische Abfertigung. Sie ist vom Arbeitgeber direkt zu leisten und berechnet sich wie folgt:

Betriebszugehörigkeit Abfertigungsanspruch
Ab 3 Jahren 2 Monatsentgelte
Ab 5 Jahren 3 Monatsentgelte
Ab 10 Jahren 4 Monatsentgelte
Ab 15 Jahren 6 Monatsentgelte
Ab 20 Jahren 9 Monatsentgelte
Ab 25 Jahren 12 Monatsentgelte

Die Abfertigung ALT gebührt bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einvernehmlicher Auflösung; bei eigenem Rücktritt grundsätzlich nicht.

Kündigungsfristen

Der BABE-KV verweist für die Kündigung auf das Angestelltengesetz (§ 29 BABE-KV i.V.m. AngG). Das erste Monat gilt als Probemonat (§ 19 Abs 2 AngG).

Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber (AngG § 20)

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
Bis 2 Jahre 6 Wochen
2 bis 5 Jahre 2 Monate
5 bis 15 Jahre 3 Monate
15 bis 25 Jahre 4 Monate
Über 25 Jahre 5 Monate

Die Kündigung ist zum jeweiligen Quartalsende auszusprechen. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten kündigen.

Bei befristeten Dienstverhältnissen von mindestens 9 Monaten besteht in den letzten vier Wochen ein Anspruch auf bezahlte Postensuchtage (§ 23b BABE-KV).

Sozialversicherung

In Österreich sind alle unselbstständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Die Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer aufgeteilt.

Beitragssätze 2025 (Arbeitnehmer/in, Näherungswerte)

Versicherungszweig AN-Anteil
Krankenversicherung (KV) 3,87 %
Pensionsversicherung (PV) 10,25 %
Arbeitslosenversicherung (AV) 3,00 %
Wohnbauförderungsbeitrag (WBF, Wien) 0,50 %
Gesamt (Wien) ~ 18,12 %

Der Arbeitgeber trägt zusätzlich den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse (1,53 %), Kranken- und Unfallversicherung sowie Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleich (DB 3,70 % und DZ). Die Gesamtlohnnebenkosten liegen damit deutlich über dem Bruttogehalt.

Einkommensteuer

In Österreich gilt ein progressives Steuertarifsystem. Die Einkommensteuer-Stufen 2025 (jährliche Einkünfte):

Jahreseinkünfte Grenzsteuersatz
bis € 13.308 0 %
€ 13.308 – € 21.617 20 %
€ 21.617 – € 35.836 30 %
€ 35.836 – € 69.166 40 %
€ 69.166 – € 103.072 48 %
€ 103.072 – € 1.000.000 50 %
über € 1.000.000 55 %

Wichtige Absetzbeträge: Arbeitnehmerabsetzbetrag € 463/Jahr, Verkehrsabsetzbetrag bis € 421/Jahr (je nach Pendlerweg).

Das 13. und 14. Gehalt wird nach § 67 Abs 1 EStG mit einem begünstigten Steuersatz von 6 % besteuert, solange der jährliche Gesamtbezug € 86.000 nicht übersteigt. Der darüber hinausgehende Anteil der Sonderzahlungen wird nach dem normalen Lohnsteuertarif versteuert.

Aus- und Weiterbildung

Der BABE-KV legt besonderen Wert auf Qualifizierung. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine bezahlte Bildungsfreistellung im Ausmaß einer Arbeitswoche (§ 27 BABE-KV) pro Kalenderjahr — vorausgesetzt, das Dienstverhältnis besteht seit mindestens 12 Monaten. Die Freistellung muss einen beruflichen oder persönlichen Weiterbildungsbezug haben.

Außerdem haben Arbeitnehmer/innen, die in Maßnahmen betreuen oder unterrichten, Anspruch auf durch den Arbeitgeber finanzierte Supervision oder Mediation (§ 26 BABE-KV).

Ihre Rechte als Arbeitnehmer/in

Neben den KV-Ansprüchen schützen zahlreiche österreichische Gesetze Beschäftigte in privaten Bildungseinrichtungen:

  • Angestelltengesetz (AngG): Gilt für alle Angestellten im BABE-Bereich (§ 3 BABE-KV). Regelt u.a. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigung und Abfertigung ALT.
  • Gleichbehandlungsgesetz (GlBG): Verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft oder Religion bei Entlohnung und Beförderung.
  • Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väterkarenzgesetz (VKG): Sichern Karenzansprüche ab. Der BABE-KV rechnet Karenzzeiten bis zu 22 Monaten pro Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche (Urlaub, Kündigung, Vorrückung) an (§ 10 Abs 2 und 3 BABE-KV).
  • Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG): Regelt die Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Betriebsvereinbarungen können u.a. Gleitzeit, Telearbeit oder Weiterbildungsmaßnahmen konkretisieren.
  • Urlaubsgesetz (UrlaubsG): Garantiert den gesetzlichen Mindesturlaub von 30 Werktagen.
  • Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG): Regelt die Abfertigung NEU.

Bei Fragen zur Einstufung, zu Überzahlungen oder bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber stehen die Arbeiterkammer (AK) und die Gewerkschaft GPA beratend zur Seite. Die AK bietet eine kostenlose Rechtsberatung (Hotline: 0800 22 12 00) und vertritt Mitglieder auch vor Gericht.


Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, die Arbeiterkammer (AK) oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

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