Was ist der KV Finance?
Der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Versicherungsunternehmen – im Fachjargon kurz KV Finance genannt – zählt zu den bedeutendsten Kollektivverträgen Österreichs. Er regelt die Arbeitsbedingungen von rund 68.000 Beschäftigten in Banken, Bankiers-Häusern und Versicherungsunternehmen österreichweit. Erfasst sind Angestellte in Privatbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Landes- und Hypothekenbanken sowie dem Innen- und Außendienst der Versicherungsbranche.
Vertragsparteien sind auf Arbeitnehmerseite die GPA (Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier) – Fachbereich Banken und Versicherungen – gemeinsam mit dem ÖGB. Auf Arbeitgeberseite verhandelt die WKO Bundessparte Bank und Versicherung (WBV). Die Verhandlungen für 2026 zogen sich über sechs Runden hin; erst im Frühjahr 2026 wurde eine Einigung erzielt.
Das Ergebnis: Die KV-Mindestgehälter für Bankangestellte steigen ab 1. April 2026 um 3 Prozent plus einem Fixbetrag von 5 Euro. Die Kinderzulage und die Lehrlingsentschädigungen wurden um 3,13 Prozent angehoben. Im Versicherungsbereich gilt ab 1. März 2026 eine Erhöhung der Mindestentgelte um 3,3 Prozent (Innendienst) sowie plus 3,6 Prozent auf kollektivvertragliche Zulagen. Zusätzlich wurde die bezahlte Pflegefreistellung um zwei Tage jährlich ausgeweitet – ein wichtiger sozialpolitischer Fortschritt.
Dieser Artikel erklärt alle wesentlichen Regelungen des KV Finance 2026: Gehaltsschema, Arbeitszeit, Urlaub, Abfertigung, Kündigungsfristen und Sozialversicherung – in verständlichem Österreichisch.
Gehaltsschema 2026: Banken und Bankiers (Angestellte)
Das Gehaltsschema für Bankangestellte gliedert sich in sieben Verwendungsgruppen (A bis G), von der Einstiegsposition bis zur hochqualifizierten Führungsebene. Innerhalb jeder Gruppe gibt es neun Gehaltsstufen, die durch Dienstjahre und Vorrückungen (Biennien) bestimmt werden.
Die folgenden Mindestgehälter gelten ab 1. April 2026 (Basis: 2025-Werte × 1,03 + EUR 5):
| Gruppe | Stufe 1 (Einstieg) | Stufe 5 | Stufe 9 (max.) | Kompetenzzulage |
|---|---|---|---|---|
| A | € 2.456,89 | € 2.775,83 | € 3.205,65 | + € 192,04 |
| B | € 2.619,73 | € 2.962,29 | € 3.424,03 | + € 205,14 |
| C | € 2.981,98 | € 3.384,29 | € 3.939,84 | + € 236,09 |
| D | € 3.370,40 | € 3.836,56 | € 4.466,79 | + € 267,81 |
| E | € 3.720,93 | € 4.231,91 | € 4.904,81 | + € 294,29 |
| F | € 4.201,12 | € 4.782,93 | € 5.549,17 | + € 332,95 |
| G | € 4.806,29 | € 5.461,63 | € 6.354,44 | – |
Die Kompetenzzulage wird nach einer bestimmten Dienstzeit und dem Erwerb definierter Qualifikationen (Bankfachprüfung, Beraterzertifikate) fällig. Lehrlingsentschädigungen 2026: 1. Lehrjahr ca. € 1.168, 2. Lehrjahr ca. € 1.401, 3. Lehrjahr ca. € 1.635.
Versicherungs-Innendienst: Die Mindestentgelte steigen ab 1. März 2026 um 3,3 Prozent. Eigene Gehaltsschemen gelten für Innen- und Außendienstangestellte der Versicherungsbranche mit vergleichbarer Stufenstruktur.
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Arbeitszeit und Überstunden
Die Normalarbeitszeit im Banken- und Versicherungsbereich beträgt gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG) 40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden pro Tag. Im KV Finance sind jedoch zahlreiche Gleitzeitmodelle und flexible Arbeitszeitregelungen verankert, die in Betriebsvereinbarungen konkretisiert werden.
Überstundenvergütung:
- Wochentag (Montag–Samstag): +50 % Aufschlag auf den Normallohn (§10 AZG)
- Sonn- und Feiertage: +100 % Aufschlag
- Viele Betriebe im Finanzsektor haben eigene Gleitzeitregelungen, bei denen Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden.
All-in-Vereinbarungen sind im Bankensektor weit verbreitet. Wichtig: Das All-in-Gehalt muss jene Überstunden, die laut Vereinbarung abgegolten werden, deutlich überschreiten. Der KV-Mindestgehalt stellt dabei die absolute Untergrenze dar – das All-in-Gehalt kann darunter niemals liegen.
Reisezeiten und Rufbereitschaft werden im Finanzsektor üblicherweise in Betriebsvereinbarungen geregelt, die je nach Unternehmen variieren.
Urlaub und Sonderzahlungen
Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt in Österreich 30 Werktage (= 5 Wochen) pro Arbeitsjahr (Urlaubsgesetz §2). Ab 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (= 6 Wochen).
Im Finanzsektor haben viele Betriebe in Betriebsvereinbarungen großzügigere Regelungen vereinbart. Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses: Der aliquote Urlaubsanspruch wird gemäß den gearbeiteten Monaten ausbezahlt.
13. und 14. Monatsgehalt (Sonderzahlungen)
Angestellte im Banken- und Versicherungsbereich erhalten:
- Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt): in der Regel im Juni/Juli, mindestens ein volles Monatsgehalt
- Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt): in der Regel im November/Dezember, mindestens ein volles Monatsgehalt
Diese Sonderzahlungen sind begünstigt besteuert: Gemäß §67 Abs 1 EStG gilt ein Steuersatz von nur 6 Prozent auf Sonderzahlungen bis zum Jahressechstel (maximal € 86.000 Jahresbezug). Das bedeutet im Vergleich zur laufenden Einkommensteuer eine erhebliche Steuerersparnis.
Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von € 3.500/Monat beläuft sich das Jahressechstel auf € 7.000. Die Weihnachtsremuneration von € 3.500 wird daher mit 6 % besteuert (statt des Grenzsteuersatzes von 40 %). Netto-Sonderzahlung ca. € 3.143.
Abfertigung: NEU und ALT
In Österreich gibt es zwei verschiedene Abfertigungssysteme, je nach Eintrittsdatum:
Abfertigung NEU (nach 1. Jänner 2003)
Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt die Abfertigung NEU gemäß BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz):
- Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts (inkl. Sonderzahlungen) in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) ein.
- Das Guthaben ist individuell und bleibt beim Arbeitnehmer – auch bei selbst gewähltem Austritt.
- Bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlicher Auflösung kann das Guthaben ausbezahlt werden; bei Eigenkündigung verbleibt es in der BV-Kasse bis zum Pensionsantritt.
Wichtig: Im Finanzsektor gibt es häufig günstigere Betriebsvereinbarungen zur Abfertigung. Informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat.
Abfertigung ALT (vor 1. Jänner 2003)
Für ältere Dienstverhältnisse gilt das klassische System gemäß AngG §23 – mit einem Anspruch, der bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einvernehmlicher Auflösung entsteht:
| Dienstjahre | Abfertigung |
|---|---|
| Unter 3 Jahre | Kein Anspruch |
| 3–4 Jahre | 2 Monatsentgelte |
| 5–9 Jahre | 3 Monatsentgelte |
| 10–14 Jahre | 4 Monatsentgelte |
| 15–19 Jahre | 6 Monatsentgelte |
| 20–24 Jahre | 9 Monatsentgelte |
| 25+ Jahre | 12 Monatsentgelte |
Bei selbst gewähltem Austritt besteht im ALT-System kein Abfertigungsanspruch – außer es liegen besondere Gründe vor (z. B. Elternkarenz-Austritt).
Kündigungsfristen (AngG §20)
Für Angestellte im Banken- und Versicherungsbereich gelten die allgemeinen Fristen des Angestelltengesetzes §20:
Kündigung durch den Arbeitgeber:
| Dienstjahre | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Bis 2 Jahre | 6 Wochen |
| 2–5 Jahre | 2 Monate |
| 5–15 Jahre | 3 Monate |
| 15–25 Jahre | 4 Monate |
| Über 25 Jahre | 5 Monate |
Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur zum Quartalsletzten (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) wirksam, sofern im KV oder Dienstvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Kündigung durch den Arbeitnehmer: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Angestellte 1 Monat zum Monatsende. Im Finanzsektor sind abweichende Regelungen per KV oder Betriebsvereinbarung möglich.
Während der Probezeit (max. 1 Monat) kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden.
Sozialversicherung 2025/2026
Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf das monatliche Bruttoentgelt berechnet (bis zur Höchstbeitragsgrundlage von ca. € 6.450/Monat):
Arbeitnehmeranteil (~18,12 %)
| Versicherungszweig | Beitragssatz |
|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 3,87 % |
| Pensionsversicherung (PV) | 10,25 % |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 3,00 % |
| Wohnbauförderungsbeitrag (WBF, Wien) | 0,50 % |
| Gesamt (Wien) | ~18,12 % |
| Gesamt (andere Bundesländer) | ~17,62 % |
Arbeitgeberanteil (~21,23 %)
| Versicherungszweig | Beitragssatz |
|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 3,78 % |
| Unfallversicherung (UV) | 1,20 % |
| Pensionsversicherung (PV) | 12,55 % |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 3,00 % |
| BV-Kasse (Abfertigung NEU) | 1,53 % |
| Dienstgeberbeitrag (DB) | 3,70 % |
| Dienstgeberzuschlag (DZ) | ~0,40 % |
| Gesamt | ~26,16 % |
Die tatsächlichen Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber betragen somit rund 126 % des Bruttogehalts. Für eine Person mit einem Bruttogehalt von € 3.500/Monat entstehen dem Arbeitgeber monatliche Gesamtkosten von rund € 4.416.
Einkommensteuer: ESt-Staffel 2025/2026
Österreich hat ein progressives Einkommensteuersystem mit sieben Stufen (EStG §33):
| Jahreseinkommen (zu versteuern) | Steuersatz |
|---|---|
| Bis € 13.308 | 0 % |
| € 13.308 – € 21.617 | 20 % |
| € 21.617 – € 35.836 | 30 % |
| € 35.836 – € 69.166 | 40 % |
| € 69.166 – € 103.072 | 48 % |
| € 103.072 – € 1.000.000 | 50 % |
| Über € 1.000.000 | 55 % |
Wichtige Absetzbeträge:
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 463/Jahr (wird automatisch berücksichtigt)
- Verkehrsabsetzbetrag: bis € 421/Jahr bei Anspruch auf Pendlerpauschale
- Werbungskosten-Pauschbetrag: € 132/Jahr
Sonderzahlungen (§67 EStG): Das 13. und 14. Gehalt werden mit dem begünstigten Steuersatz von 6 Prozent besteuert – jedoch nur bis zur Höhe des Jahressechstels (= 1/6 des Jahresbezugs, maximal bei einem Jahresbezug von € 86.000 pro Sonderzahlung). Beträge über das Jahressechstel hinaus werden normal besteuert.
Da in Österreich kein gesetzlicher Mindestlohn gilt, ist der KV-Mindestgehalt für jede Branche der verbindliche Untergrenzwert. Im Finanzsektor liegt die unterste Einstiegsstufe (Gruppe A, Stufe 1) ab April 2026 bei € 2.456,89 brutto.
Ihre Rechte als Arbeitnehmer im Finanzsektor
Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung
Angestellte genießen nach einer Dienstzeit von mehr als sechs Monaten Schutz vor willkürlicher Kündigung (AngG §27, ArbVG). Bei Kündigung haben sie das Recht auf eine schriftliche Begründung, sofern ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist. Anfechtung ungerechtfertigter Kündigungen ist beim Arbeits- und Sozialgericht möglich.
Elternkarenz und Elternteilzeit
Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes (MSchG/VKG). Elternteilzeit ist bis zum 7. Lebensjahr des Kindes möglich. Viele Banken und Versicherungen bieten darüber hinaus freiwillige Betriebsvereinbarungen mit verlängerten Karenzregelungen und Wiedereinstiegsprogrammen an.
Besondere Vorteile im Finanzsektor
Angestellte in Banken profitieren häufig von branchenspezifischen Vorteilen, die in Betriebsvereinbarungen geregelt sind:
- Vergünstigte Bankprodukte (Konten, Kredite, Hypotheken) für Mitarbeitende
- Wohnbaudarlehen zu Vorzugskonditionen
- Belegschaftsaktien bei börsennotierten Banken
- Umfangreiche betriebliche Pensionsvorsorge (Zuschüsse zum PV-Konto)
Betriebsrat und Mitbestimmung
Der Finanzsektor ist traditionell gut organisiert. Betriebsräte (ArbVG) haben Mitspracherecht bei Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeit, Homeoffice, Überstundenregelungen und sozialen Leistungen. Die Arbeiterkammer (AK) berät Arbeitnehmer kostenlos zu allen arbeitsrechtlichen Fragen.
Gleichbehandlung und Anti-Diskriminierung
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung. Die Gleichbehandlungskommission und das Gleichbehandlungsbüro stehen für Beschwerden zur Verfügung.
Pflegefreistellung 2026
Ab 2026 wurden mit dem neuen KV-Abschluss die Regelungen zur Pflegefreistellung verbessert: Angestellte erhalten zwei zusätzliche Tage bezahlten Urlaubs jährlich für die Pflege von Angehörigen (Kinder, Eltern, Partner, Großkinder). Die zweite Woche bezahlter Pflegefreistellung gilt nun auch für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Wichtige Kontaktstellen
- GPA – Gewerkschaft der Privatangestellten: Tel. 050 301, www.gpa.at
- Arbeiterkammer Österreich (AK): Tel. 0800 22 12 00 (kostenfrei), www.arbeiterkammer.at
- WKO Bundessparte Bank und Versicherung: www.wko.at
- kollektivvertrag.at: Offizielle Datenbank aller österreichischen Kollektivverträge
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand 2025/2026 und können sich ändern. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft (GPA), die Arbeiterkammer (AK) oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

Lukas Gruber
