Österreichischer Arbeitnehmer prüft seine KV-Rechte in der Metallindustrie 2026

Kollektivvertrag Metalltechnische Industrie 2025/2026 — Gehalt, Rechte und kostenloser Rechner

Anna Anna WeberArbeitsrecht
9 Min. Lesezeit 29. Mai 2026

Der Kollektivvertrag für die Beschäftigten der metalltechnischen Industrie — kurz KV Metallindustrie — ist der bedeutendste und traditionell lohnführende Kollektivvertrag Österreichs. Sein Abschluss im Herbst gilt jedes Jahr als Richtschnur für alle nachfolgenden KV-Verhandlungen im Land. Rund 200.000 Beschäftigte in Betrieben der metalltechnischen Industrie — Facharbeiterinnen und Facharbeiter, Technikerinnen und Techniker, kaufmännische Angestellte, Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Führungskräfte — fallen unter seinen Geltungsbereich.

Der aktuelle Zweijahresabschluss wurde am 22. September 2025 zwischen der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) und der Produktionsgewerkschaft (PRO-GE) einerseits sowie dem Fachverband der Metalltechnischen Industrie (FMTI) und fünf weiteren Arbeitgeberverbänden andererseits erzielt. Er gilt für den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Oktober 2026 (erste Stufe) sowie 1. November 2026 bis 31. Oktober 2027 (zweite Stufe).

Dieser Artikel erklärt Ihnen die wesentlichen Inhalte des KV: Mindestgehälter und -löhne, Arbeitszeit, Urlaub, Abfertigung, Kündigung, Sozialversicherung und Einkommensteuer — auf einen Blick und in verständlichem Österreichisch.

Mindestgehälter und -löhne ab November 2025

KV-Erhöhung ab 1. November 2025

Mit 1. November 2025 steigen die KV-Mindestgehälter und -löhne um 2,0 Prozent. Die tatsächlichen Ist-Einkommen — also jene Bezüge, die bereits über dem KV-Minimum liegen — erhöhen sich um 1,41 Prozent. Zulagen und Zuschläge werden ebenfalls um 2,0 Prozent angehoben; die Nacht- und Dreischichtzulage steigt sogar um 7,54 Prozent.

Ab 1. November 2026 greift die zweite Stufe: KV-Mindest +2,1 %, Ist-Einkommen +1,9 %, Zulagen +2,1 %, Nacht-/Dreischichtzulage +7,01 %.

Kaufkraftsicherungsprämie 2025/2026

Alle Beschäftigten erhalten zusätzlich eine steuerfreie Kaufkraftsicherungsprämie von insgesamt € 1.000 in zwei Tranchen:

  • € 500 im Dezember 2025
  • € 500 im Juli 2026

Lehrlinge erhalten eine einmalige Prämie von € 250. Alternativ kann die Prämie per Betriebsvereinbarung in bis zu vier bezahlte Freistellungstage umgewandelt werden. Die Prämie ist nach §3 Abs 1 Z 16c EStG bis € 3.000 pro Kalenderjahr abgabenfrei.

Mindestgehaltstabelle ab 1.11.2025 — Verwendungsgruppen A bis K (Angestellte)

Die Gehaltsordnung der metalltechnischen Industrie gliedert Angestellte in 11 Verwendungsgruppen (A bis K). Innerhalb jeder Gruppe steigt das Mindestgehalt nach Berufsjahren automatisch (sogenannte Biennien). Die folgende Tabelle zeigt die Grundstufe sowie die Stufen nach zwei und vier Jahren im Betrieb:

Gruppe Einstieg nach 2 J. nach 4 J.
A € 2.568,80 € 2.608,44 € 2.648,08
B € 2.568,80 € 2.608,73 € 2.648,66
C € 2.698,59 € 2.741,24 € 2.783,89
D € 2.947,89 € 3.001,51 € 3.055,13
E € 3.396,21 € 3.458,06 € 3.519,91
F € 3.802,93 € 3.893,31 € 3.983,69
G € 4.354,45 € 4.492,58 € 4.630,71
H € 4.767,21 € 4.918,43 € 5.069,65
I € 5.804,36 € 5.988,46 € 6.172,56
J € 6.372,64 € 6.574,97 € 6.777,30
K € 8.424,77 € 8.692,26 € 8.825,98

Quelle: WKO / FMTI Mindestgehaltsordnung ab 1.11.2025 (gültig für die metalltechnische Industrie; Gießereiindustrie und Münze Österreich AG ausgenommen)

Für die einzelnen Gruppen gelten weitere Biennien-Stufen nach 6, 9 und 12 Jahren. Für Lehrlinge gelten eigene Lehrlingsentschädigungen nach Lehrjahr, die ebenfalls um 2,0 % erhöht wurden.

Lohnordnung Arbeiter ab 1.11.2025 — Beschäftigungsgruppen A bis K

Die Lohnordnung für Arbeiterinnen und Arbeiter in der metalltechnischen Industrie folgt derselben Gruppenlogik A bis K. Die Mindestlöhne sind identisch mit der Gehaltsordnung (einheitliche Einstufungsordnung). Spezifische Zulagen wie das Tag-Nachtgeld für Dienstreisen innerhalb Österreichs betragen ab November 2025 € 23,91 je Reisetag.

Arbeitszeit und Überstunden

Die Normalarbeitszeit beträgt gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG) §3 grundsätzlich 40 Stunden pro Woche (8 Stunden täglich). Viele Betriebe der metalltechnischen Industrie wenden kollektivvertraglich eine 38,5-Stunden-Woche an; der konkrete Rahmen ergibt sich aus dem KV und etwaigen Betriebsvereinbarungen.

Überstunden sind Arbeitsstunden über die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus:

  • Zuschlag an Werktagen: +50 % des Grundlohns bzw. -gehalts (AZG §10)
  • Zuschlag an Sonn- und Feiertagen: +100 %
  • Nachtarbeit (22:00–06:00 Uhr): Zuschlag nach KV, ab November 2025 um 7,54 % erhöht
  • Dreischichtbetrieb: Erhöhte Schichtzulage per KV

Viele Betriebe regeln Gleitzeitmodelle per Betriebsvereinbarung. Dabei kann eine tägliche Höchstarbeitszeit von bis zu 10 Stunden (in Ausnahmefällen 12 Stunden) vereinbart werden, solange die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum eingehalten wird.

All-in-Vereinbarungen sind im KV der metalltechnischen Industrie zulässig, sofern der vereinbarte Bezug alle Mehrleistungen abdeckt und mindestens das KV-Mindestgehalt der jeweiligen Verwendungsgruppe erreicht wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen (AZG §26).

Urlaub und Sonderzahlungen

Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) §2 steht allen Beschäftigten in Österreich mindestens 30 Werktage (= 5 Wochen) bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr zu. Ab 25 vollendeten Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (= 6 Wochen). Nicht verbrauchter Urlaub verfällt nicht sofort, sondern verjährt erst nach zwei Jahren (UrlG §4 Abs 5).

Urlaubsgeld — 13. Monatsgehalt

Im Sommer erhalten Beschäftigte in der metalltechnischen Industrie das Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt) in Höhe eines vollen Monatsbezugs. Im Winter folgt die Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt), ebenfalls in Höhe eines Monatsbezugs.

Beide Sonderzahlungen sind steuerlich begünstigt: Sie werden nach §67 EStG Abs 1 mit nur 6 % Einkommensteuer belastet, solange das sogenannte Jahressechstel (ein Sechstel des Jahresbezugs, maximal bei einem Jahresbezug von € 86.000 voll begünstigt) nicht überschritten wird. Das bedeutet gegenüber dem normalen Steuersatz eine erhebliche Steuerersparnis.

Abfertigung

Abfertigung NEU (Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2003)

Für alle ab dem 1. Jänner 2003 begonnenen Dienstverhältnisse gilt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG §6). Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttobezugs (einschließlich Sonderzahlungen) in eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse). Das angesparte Guthaben gehört dem Arbeitnehmer und bleibt — anders als bei der Abfertigung ALT — auch bei Eigenkündigung oder einvernehmlicher Auflösung erhalten.

Das Guthaben kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt oder in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen werden.

Abfertigung ALT (Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2003)

Für Dienstverhältnisse mit Eintritt vor dem 1. Jänner 2003 gilt das klassische Abfertigungsrecht nach AngG §23 (Angestellte). Bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlicher Auflösung besteht nach mindestens drei Dienstjahren Anspruch auf folgende Abfertigung:

Dienstjahre Abfertigung
3–5 Jahre 2 Monatsentgelte
5–10 Jahre 3 Monatsentgelte
10–15 Jahre 4 Monatsentgelte
15–20 Jahre 6 Monatsentgelte
20–25 Jahre 9 Monatsentgelte
ab 25 Jahre 12 Monatsentgelte

Bei Eigenkündigung oder schuldhafter Entlassung erlischt der Anspruch auf Abfertigung ALT.

Kündigungsfristen

Angestellte — AngG §20

Für Angestellte gelten nach dem Angestelltengesetz (AngG §20) folgende Mindestkündigungsfristen durch den Arbeitgeber:

Dienstjahre Kündigungsfrist AG
bis 2 Jahre 6 Wochen
2–5 Jahre 2 Monate
5–15 Jahre 3 Monate
15–25 Jahre 4 Monate
ab 25 Jahre 5 Monate

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Ende eines Kalendervierteljahres (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) auszusprechen — sofern keine andere Vereinbarung besteht. Arbeitnehmer können mit einem Monat Frist zum letzten Kalendermonatstag kündigen.

Arbeiter — KV und Gewerbeordnung

Für Arbeiterinnen und Arbeiter in der metalltechnischen Industrie regelt der Kollektivvertrag die Kündigungsfristen, die kürzer als jene für Angestellte ausfallen können. Günstigere Regelungen können in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden.

Besonderer Kündigungsschutz gilt für: Schwangere und Mütter (MSchG), Väter in Karenz (VKG), Betriebsräte (ArbVG), Personen im Präsenz- und Zivildienst sowie Beschäftigte mit anerkannter Behinderung (BEinstG).

Sozialversicherung

In Österreich werden Sozialversicherungsbeiträge automatisch vom Bruttobezug einbehalten und vom Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger abgeführt.

Arbeitnehmer-Beiträge 2025/2026

Zweig Beitragssatz
Krankenversicherung (KV) 3,87 %
Pensionsversicherung (PV) 10,25 %
Arbeitslosenversicherung (AV) 3,00 %
Wohnbauförderungsbeitrag (WBF) 0,50 % (Wien)
Gesamt AN ca. 17,62 % (Wien: ca. 18,12 %)

Arbeitgeber-Beiträge 2025/2026

Zweig Beitragssatz
Krankenversicherung (KV) 3,78 %
Unfallversicherung (UV) 1,20 %
Pensionsversicherung (PV) 12,55 %
Arbeitslosenversicherung (AV) 3,00 %
Abfertigungsbeitrag (BV-Kasse) 1,53 %
Dienstgeberbeitrag (DB) 3,70 %
Zuschlag zum DB (DZ) ca. 0,40 %
Gesamt AG ca. 26,16 %

Die Unfallversicherung — zuständig ist die AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) — schützt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und wird vollständig vom Arbeitgeber getragen. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sichert die Altersvorsorge.

Hinweis: Die genauen Beitragssätze können sich jährlich geringfügig ändern. Aktuelle Werte finden Sie auf sozialversicherung.at.

Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Die Lohnsteuer in Österreich wird anhand einer progressiven Stufenskala berechnet. Seit der gesetzlichen Abfederung der kalten Progression (ab 2023) werden die Steuerstufen jährlich an die Inflation angepasst.

Einkommensteuerstaffel 2025 (jährliches Einkommen)

Einkommensbereich (Jahr) Steuersatz
bis € 13.308 0 %
€ 13.308 – € 21.617 20 %
€ 21.617 – € 35.836 30 %
€ 35.836 – € 69.166 40 %
€ 69.166 – € 103.072 48 %
€ 103.072 – € 1.000.000 50 %
über € 1.000.000 55 %

Absetzbeträge und Werbungskosten

  • Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 463 pro Jahr (automatisch berücksichtigt)
  • Verkehrsabsetzbetrag (Pendler): bis € 421 pro Jahr bei Anspruch auf Pendlerpauschale
  • Werbungskosten-Pauschbetrag: € 132 pro Jahr

Begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen

Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration werden nach §67 EStG Abs 1 mit nur 6 % Einkommensteuer versteuert, sofern der Jahresbezug € 86.000 nicht übersteigt. Beträge über das Jahressechstel werden zum regulären Steuertarif besteuert. Die Kaufkraftsicherungsprämie ist nach §3 EStG bis zu einem bestimmten Rahmen steuerlich begünstigt.

Ihre Rechte als Beschäftigte in der Metallindustrie

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der metalltechnischen Industrie profitieren Sie von umfassenden gesetzlichen Schutzrechten:

  • Gleichbehandlung: Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder Behinderung in allen Bereichen des Arbeitsverhältnisses.
  • Elternkarenz: Das Mutterschutzgesetz (MSchG) und das Väterkarenzgesetz (VKG) garantieren Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes sowie umfassenden Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Karenz.
  • Betriebsrat: In Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten kann ein Betriebsrat gewählt werden (ArbVG §40). Betriebsräte verhandeln Betriebsvereinbarungen, kontrollieren die Einhaltung von KV und Gesetz und vertreten die Interessen der Belegschaft.
  • Pflegefreistellung: Bis zu einer Woche bezahlte Freistellung pro Jahr bei notwendiger Pflege eines nahen Angehörigen (§16 UrlG).
  • Arbeiterkammer (AK): Alle Beschäftigten sind automatisch Mitglied der Arbeiterkammer und können deren kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen — telefonisch unter 0800 22 12 00 (kostenlos).

Bei konkreten Fragen zur Einstufung, Gehaltsabrechnung oder Kündigung empfiehlt es sich, den Betriebsrat im Unternehmen oder direkt die GPA (gpa.at) bzw. PRO-GE (proge.at) zu kontaktieren.


Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Berechnungen sind indikativ — kein Ersatz für individuelle rechtliche Beratung. Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation an Ihre Gewerkschaft, die Arbeiterkammer (AK, 0800 22 12 00) oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

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