Der Kollektivvertrag für die Elektro- und Elektronikindustrie (KV EEI) regelt die Arbeitsbedingungen von rund 60.000 Beschäftigten in Österreich. Er wird zwischen den Gewerkschaften GPA und PRO-GE auf der einen Seite sowie dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie (FEEI) und der Industriellenvereinigung auf der anderen Seite verhandelt. Der aktuelle Abschluss wurde am 28. Mai 2026 nach zwölf Verhandlungswochen, Betriebsversammlungen und Streikbeschlüssen erzielt – rückwirkend gültig ab 1. Mai 2026 bis 30. April 2027.
Die Elektro- und Elektronikindustrie gehört zu den bedeutendsten Industriebranchen Österreichs. Sie umfasst Unternehmen, die elektrische Geräte, elektronische Bauteile, Automatisierungstechnik, Messtechnik und Telekommunikationsanlagen produzieren. Ob Monteur, Techniker, Ingenieur oder kaufmännische Fachkraft – der KV EEI schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer branchenweit und legt verbindliche Mindeststandards fest, die kein Arbeitgeber unterschreiten darf.
Gehaltstabelle 2026: Neue Mindestgehälter ab 1. Mai 2026
Mit dem KV-Abschluss 2026 steigen die kollektivvertraglichen Mindestgehälter und -löhne um 3,0 Prozent. Das neue Mindestgehalt in Verwendungsgruppe A (Grundstufe) beträgt € 2.553,12 brutto pro Monat. Die folgende Tabelle zeigt alle elf Verwendungsgruppen (VWG A–K) mit den aktualisierten Grundstufenwerten ab Mai 2026:
| VWG | Funktion / Tätigkeit | Mindestgehalt ab 1.5.2026 |
|---|---|---|
| A | Einfachste Tätigkeiten, Anlernberufe | € 2.553,12 |
| B | Angelernte Tätigkeiten, Facharbeiter-Einstieg | € 2.579,44 |
| C | Facharbeiter, qualifizierte Tätigkeiten | € 2.820,64 |
| D | Qualifizierte Facharbeiter, Meister | € 3.009,82 |
| E | Höherqualifizierte Fachkräfte, Techniker | € 3.449,08 |
| F | Techniker mit Spezialkenntnissen, leitende Fachkräfte | € 3.888,53 |
| G | Leitende Angestellte, Senior-Techniker | € 4.472,11 |
| H | Hochqualifizierte Führungskräfte | € 4.905,47 |
| I | Experten, abteilungsleitende Funktionen | € 6.002,02 |
| J | Direktion, Prokuristen | € 6.589,71 |
| K | Oberstes Management, Geschäftsführung | € 8.711,74 |
Werte ab 1. Mai 2026 (Grundstufe). Höherstufungen nach Dienstjahren: VWG B–K progressiv alle 2–5 Jahre.
Innerhalb der meisten Verwendungsgruppen steigen die Beträge mit der Dienstzeit weiter an – nach 2, 4, 7 und 10 Dienstjahren jeweils um mehrere Prozentpunkte. Die genauen Stufenbeträge sind im KV-Volltext bei kollektivvertrag.at und auf den Websites von GPA und FEEI veröffentlicht.
Ist-Erhöhung: Wer profitiert?
Neben den KV-Mindestgehältern werden auch die tatsächlich gezahlten Ist-Gehälter und -löhne erhöht. Die Formel lautet: +1,85 % plus € 22 auf das individuelle Brutto. Je nach Einkommenshöhe bedeutet das eine effektive Steigerung von bis zu +2,7 Prozent. Geringere Einkommen profitieren durch den Fixbetrag von € 22 stärker, höhere Gehälter werden relativ durch den Prozentsatz angehoben. Lehrlingseinkommen steigen ebenfalls um 3 Prozent.
Ergänzende Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) sowie Reisekostenersätze werden pauschal um 3 Prozent erhöht.
Eine besondere Neuerung: Beschäftigte können auf Wunsch einen Teil der Erhöhung in zusätzliche bezahlte Freizeit umwandeln – eine Möglichkeit zur flexiblen Work-Life-Balance, die durch Betriebsvereinbarung geregelt wird.
Schichtzulagen: Stufenweise Erhöhung bis 2028
Für Schichtarbeit sieht der neue KV mehrjährige Erhöhungsschritte vor:
- Zweischichtbetrieb (2. Schicht): Stufenweise Anhebung auf € 1,50 pro Stunde bis 2028 (in drei Phasen)
- Dreischichtbetrieb (3. Schicht): Stufenweise Anhebung auf € 4,00 pro Stunde bis 2027 (in zwei Phasen)
Diese Regelung gilt für alle Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter, die regelmäßig in der Früh-, Spät- oder Nachtschicht eingesetzt werden. Die exakten Zwischenschritte und Jahrestage sind im KV-Volltext festgelegt.
Gesundheitstage: Neues Recht für ältere Beschäftigte
Eine der markantesten Neuerungen des KV 2026 ist die Einführung von Gesundheitstagen für ältere oder langjährige Beschäftigte:
- 1 Gesundheitstag pro Jahr ab dem vollendeten 40. Lebensjahr oder nach 20 Dienstjahren
- 2 Gesundheitstage ab dem vollendeten 45. Lebensjahr (bei Erfüllung der 20-Jahres-Bedingung)
- 3 Gesundheitstage ab dem vollendeten 50. Lebensjahr (bei Erfüllung der 20-Jahres-Bedingung)
Der Anspruch bleibt erhalten, wenn der reguläre Urlaubsanspruch auf die 6. Urlaubswoche steigt. Gesundheitstage sind keine Krankenstände – sie können präventiv, nach eigenem Ermessen genutzt werden und werden wie normale Arbeitstage entlohnt.
Ebenfalls neu: Eine Betreuungsfreistellung für Eltern von Kindern mit Behinderungen, die über bestehende gesetzliche Ansprüche nach dem MSchG und VKG hinausgeht.
Arbeitszeit und Überstunden
Gemäß dem Arbeitszeitgesetz (AZG) gilt in der Elektro- und Elektronikindustrie eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden (8 Stunden täglich). Überstunden – also Arbeitszeit über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus – sind entsprechend zu vergüten:
- Überstundenzuschlag: +50 % an Wochentagen (§ 10 AZG)
- Sonntagsarbeit: grundsätzlich verboten (§ 7 ARG), bei Genehmigung Zuschlag von mindestens 100 %
- Feiertagsarbeit: Feiertagszuschlag 100 % zusätzlich zum Grundlohn (§ 9 ARG)
Viele Unternehmen in der Branche verwenden Gleitzeitvereinbarungen oder All-in-Verträge. Letztere müssen gesondert schriftlich vereinbart werden und den gesetzlichen Mindestlohn zuzüglich angemessener Abgeltung für erwartete Überstunden abdecken. Der KV EEI schreibt vor, dass All-in-Bezüge die einschlägige Verwendungsgruppe deutlich übersteigen müssen.
Urlaub, Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration
Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG) §2 gewährt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Mindesturlaub von 30 Werktagen (5 Wochen bei einer Sechstagewoche, also 25 Arbeitstage bei Fünftagewoche). Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (6 Wochen).
Zusätzlich erhalten alle Beschäftigten in der Elektro- und Elektronikindustrie folgende Sonderzahlungen:
- Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt): üblicherweise im Juni/Juli, entspricht einem vollen Brutto-Monatsbezug
- Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt): üblicherweise im November/Dezember, ebenfalls ein Brutto-Monatsbezug
Beide Sonderzahlungen sind nach § 67 EStG mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern, soweit sie das Jahressechstel (ein Sechstel der sonstigen Bezüge des Jahres, maximal € 86.000) nicht übersteigen. Der Netto-Zufluss liegt damit deutlich über dem nach dem regulären Steuertarif berechneten Betrag.
Abfertigung: NEU und ALT
Abfertigung NEU gilt für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen wurden. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts (einschließlich Sonderzahlungen) in die betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) gemäß BMSVG §6. Das Guthaben gehört dem Arbeitnehmer und ist unverfallbar – es kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses (außer bei Eigenkündigung oder verschuldetem Entlassungsfall) ausbezahlt oder in die nächste Kasse mitgenommen werden.
Abfertigung ALT betrifft Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2003, die nicht umgestellt wurden. Die gesetzliche Abfertigung nach AngG §23 und GewO richtet sich nach einer progressiven Skala:
| Dienstjahre | Abfertigung |
|---|---|
| 3–4 | 2 Monatsentgelte |
| 5–9 | 3 Monatsentgelte |
| 10–14 | 4 Monatsentgelte |
| 15–19 | 6 Monatsentgelte |
| 20–24 | 9 Monatsentgelte |
| 25+ | 12 Monatsentgelte |
Die Abfertigung ALT fällt bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlicher Auflösung an – nicht bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers.
Kündigungsfristen
Für Angestellte gilt das Angestelltengesetz (AngG) § 20. Kündigungen durch den Arbeitgeber müssen folgende Fristen einhalten:
| Dienstjahre | Frist (AG → AN) |
|---|---|
| Bis 2 Jahre | 6 Wochen |
| 2–5 Jahre | 2 Monate |
| 5–15 Jahre | 3 Monate |
| 15–25 Jahre | 4 Monate |
| 25+ Jahre | 5 Monate |
Kündigungen durch den Arbeitnehmer sind grundsätzlich mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende zulässig (§ 20 AngG). Abweichende KV-Regelungen oder Dienstvertragsvereinbarungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind, gehen vor.
Für Arbeiterinnen und Arbeiter gelten branchenspezifische Kündigungsfristen laut KV EEI und Gewerbeordnung (GewO). Kündigungen sind grundsätzlich nur zum 15. oder Letzten des Monats mit Vorankündigungsfristen zwischen 14 Tagen und mehreren Wochen zulässig – je nach Betriebszugehörigkeit.
Hinweis: Eine Kündigung nach einer Betriebsratswahl, während einer Schwangerschaft (MSchG) oder Elternkarenz (VKG) kann anfechtbar oder rechtswidrig sein. Die Arbeiterkammer (AK) berät kostenlos unter 0800 22 12 00.
Sozialversicherung 2025/2026
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber leisten Beiträge zur Sozialversicherung. Für das Jahr 2025/2026 gelten folgende Beitragssätze (Näherungswerte):
Arbeitnehmer-Beiträge (AN, ca. 18,12 %):
| Versicherungszweig | Beitragssatz |
|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 3,87 % |
| Pensionsversicherung (PV) | 10,25 % |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 3,00 % |
| Wohnbauförderungsbeitrag (WBF) | 0,50 % (Wien) |
| Gesamt | ~18,12 % |
Arbeitgeber-Beiträge (AG, ca. 21,23 % zzgl. Lohnnebenkosten):
| Abgabe | Beitragssatz |
|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 3,78 % |
| Unfallversicherung (UV) | 1,20 % |
| Pensionsversicherung (PV) | 12,55 % |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 3,00 % |
| BV-Kasse (Abfertigung NEU) | 1,53 % |
| Dienstgeberbeitrag (DB) | 3,70 % |
| Zuschlag zum DB (DZ) | ~0,40 % |
| Gesamt | ~26,16 % |
Die SV-Beiträge werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2025: € 6.450/Monat) erhoben. Über dieser Grenze sind keine weiteren SV-Beiträge zu entrichten.
Einkommensteuer
Die österreichische Einkommensteuer (ESt) wird nach einer siebenstufigen Staffel berechnet. Für 2025 gelten folgende Grenzen (Jahresbezug):
| Jahreseinkommen (nach Abzügen) | Steuersatz |
|---|---|
| Bis € 13.308 | 0 % |
| € 13.308 – € 21.617 | 20 % |
| € 21.617 – € 35.836 | 30 % |
| € 35.836 – € 69.166 | 40 % |
| € 69.166 – € 103.072 | 48 % |
| € 103.072 – € 1.000.000 | 50 % |
| Über € 1.000.000 | 55 % |
Die Steuerberechnung erfolgt auf das Jahreseinkommen nach Abzug der SV-Beiträge und Werbungskosten (Pauschale: € 132/Jahr). Mindernd wirken der Arbeitnehmerabsetzbetrag (€ 463/Jahr) und ggf. der Verkehrsabsetzbetrag (bis € 421/Jahr für Pendler).
Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) wird nach § 67 EStG begünstigt mit nur 6 % Einkommensteuer besteuert, sofern die Bezüge das Jahressechstel (maximal € 86.000 Jahresbezug) nicht übersteigen.
Ihre Rechte als Arbeitnehmer in der Elektro- und Elektronikindustrie
Das österreichische Arbeitsrecht schützt Beschäftigte in zahlreichen Bereichen:
Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung: Arbeitnehmer können eine Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist oder als Vergeltung für gewerkschaftliche Aktivitäten, Betriebsratstätigkeit oder Beschwerden beim Arbeitsinspektorat erfolgt (AngG, GewO, ArbVG §105).
Gleichbehandlung: Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder Behinderung. Bei Verstößen können Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Elternkarenz und Teilzeit: Nach MSchG und VKG haben Mütter und Väter das Recht auf Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes sowie auf Elternteilzeit bis zum 7. Lebensjahr. Der Arbeitsplatz ist während dieser Zeit zu schützen.
Betriebsrat: In Betrieben mit mehr als 5 Beschäftigten kann ein Betriebsrat nach ArbVG gewählt werden. Der Betriebsrat hat umfassende Informations-, Beratungs- und Mitwirkungsrechte, insbesondere bei Kündigungen, Versetzungen und Betriebsvereinbarungen. Betriebsräte sind KV-weit gut vernetzt – GPA und PRO-GE bieten Schulungen und Unterstützung an.
Arbeitsinspektion: Das Arbeitsinspektorat überwacht die Einhaltung des AZG, Arbeitsschutzgesetzes und der KV-Vorschriften. Verstöße können dem zuständigen Inspektorat anonym gemeldet werden.
Für Fragen zu Ihrem konkreten Kollektivvertrag oder Ihrer Gehaltsabrechnung empfiehlt sich der Kontakt zur Arbeiterkammer (AK) – kostenlose Beratung unter 0800 22 12 00 oder auf ak.at. Gewerkschaftsmitglieder können sich auch direkt an GPA oder PRO-GE wenden.
Weitere Informationen zu Arbeitsrechtsthemen in Österreich finden Sie auf Expert Zoom Arbeitsrecht AT oder in unserem Artikel zu KV Finance 2026 für Bankbeschäftigte.
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Berechnungen sind indikativ und basieren auf den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbaren KV-Daten (Mai 2026). Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, die Arbeiterkammer (AK, kostenlos: 0800 22 12 00) oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

Anna Weber

