Der Kollektivvertrag für Angestellte und Arbeiter/innen im Lebensmitteleinzel- und -großhandel (kurz: KV Lebensmittelhandel) zählt zu den bedeutendsten Kollektivverträgen Österreichs. Er regelt die Mindestgehälter und -löhne, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und weitere Arbeitsbedingungen für rund 430.000 Beschäftigte sowie 20.000 Lehrlinge in österreichischen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen wie REWE (Billa, Penny, Bipa), SPAR, Hofer, Lidl und im gesamten Lebensmittelgroßhandel. Ab 1. Jänner 2026 wurden die Mindestgehälter und -löhne um 2,55 % angehoben — ein dauerhafter Sockelabschluss, den die GPA (Gewerkschaft der Privatangestellten) und vida gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Sparte Handel, in der dritten Verhandlungsrunde am 24. November 2025 erzielten.
Was regelt der KV Lebensmittelhandel?
Der Kollektivvertrag besteht aus zwei Teilen: einem für Angestellte (Gehaltstabelle mit acht Verwendungsgruppen A–H) und einem für Arbeiter/innen (Lohntabelle mit fünf Lohngruppen). Beide fallen unter den allgemeinen Handels-KV, der von der WKO Sparte Handel — Berufsgruppe Lebensmittelhandel abgeschlossen wird. Einige Sonderbestimmungen gelten ausschließlich im Lebensmittelhandel, darunter die Kältearbeitszulage für Beschäftigte in Kühlräumen sowie besondere Regelungen für Sonntagsarbeit und Kassierertätigkeiten.
Gehaltstabelle Angestellte 2026 (Verwendungsgruppen A–H)
Die Einstufung in eine Verwendungsgruppe richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der Berufsbezeichnung. Die nachstehenden Beträge gelten als Mindest-Brutto-Monatsbezug ab 1. Jänner 2026 (gerundet auf volle Euro):
| Verwendungsgruppe | 1–3 Jahre | 4–6 Jahre | 7–9 Jahre | 10–12 Jahre | 13+ Jahre |
|---|---|---|---|---|---|
| A — Einfache Hilfstätigkeiten, Regalbetreuung | €2.090 | €2.142 | €2.193 | — | — |
| B — Kassiertätigkeiten, Lager, Verkauf | €2.156 | €2.221 | €2.284 | — | — |
| C — Fachverkauf, Administration | €2.251 | €2.334 | €2.452 | €2.565 | €2.687 |
| D — Buchhaltung, Einkauf, Abteilungsverantwortung | €2.362 | €2.509 | €2.676 | €2.843 | €3.011 |
| E — Abteilungsleitung | €2.535 | €2.760 | €2.986 | €3.214 | €3.437 |
| F — Filialeitung mit Personalverantwortung | €2.879 | €3.220 | €3.560 | €3.903 | €4.244 |
| G — Bezirksleitung, mehrere Filialen | €3.560 | €3.936 | €4.314 | €4.690 | €5.065 |
| H — Leitende Angestellte, Management | €4.380 | €4.790 | €5.203 | €5.612 | €6.022 |
Lehrlinge erhalten gestaffelte Lehrlingsentschädigungen von €1.026 (1. Lehrjahr) bis €1.580 (letztes Lehrjahr). Der Abschlussbonnus beträgt ab 2026 €250 (mit Auszeichnung) bzw. €200 (mit gutem Erfolg).
Lohntabelle Arbeiter/innen 2026 (Lohngruppen 1–5)
Für gewerbliche Arbeitnehmer/innen im Lebensmittelhandel gilt eine eigene Lohntabelle mit fünf Lohngruppen:
| Lohngruppe | Tätigkeitsbeispiele | Bis 1 Jahr | Bis 10 Jahre | Über 17 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Einfache Hilfstätigkeiten, Reinigung | €2.146 | €2.151 | €2.194 |
| 2 | Lager, Verkaufsvorbereitung, Instandhaltung | €2.178 | €2.211 | €2.271 |
| 3 | Staplerfahrer/innen, Fahrer/innen bis 3,5 t | €2.258 | — | €2.380 |
| 4 | LKW-Fahrer/innen über 3,5 t | €2.321 | — | €2.464 |
| 5 | Facharbeiter/innen mit Berufsausbildung | €2.358 | — | €2.507 |
Alle Beträge sind Brutto-Mindestmonatslöhne ab 1. Jänner 2026. Bestehende freiwillige Überzahlungen zum 31. Dezember 2025 bleiben erhalten.
Arbeitszeit und Überstunden
Die Normalarbeitszeit im Handel beträgt 38,5 Stunden pro Woche (7,7 Stunden täglich) — dieser KV-Wert liegt unter dem gesetzlichen Maximum von 40 Stunden gemäß AZG §3. Durch Betriebsvereinbarung kann die Wochenarbeitszeit auf fünf Tage verteilt werden, was ab 2026 neu vereinbart wurde und mehr Planbarkeit für die Beschäftigten bringen soll.
Überstundenzuschläge:
- Wochentag (Mo–Sa): +50 % des Stundenentgelts (AZG §10)
- Sonn- und Feiertag: +100 % (oder Zeitausgleich nach KV)
- Silvester (31.12.): 13:00–15:00 Uhr +50 %, ab 15:00 Uhr +100 %
Gleitzeit und All-in-Vereinbarungen sind möglich, sofern schriftlich vereinbart und der KV-Mindestanspruch gewahrt bleibt.
Nachtarbeit: Für Arbeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gebührt eine Nachtzulage von €2,40 pro Stunde zusätzlich zum vereinbarten Entgelt.
Besondere Zulagen im Lebensmittelhandel
Kältearbeitszulage
Wer im Lebensmittelhandel regelmäßig in Kühlräumen bei Temperaturen von 8 °C oder darunter arbeitet, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage von €0,90 pro Stunde. Wird diese Zulage als monatliche Pauschale ausbezahlt, beträgt die Obergrenze €150 pro Monat. Bestehende freiwillige Entgelte, die Kühlraumarbeit abgelten (Stichtag 1.1.2004), können auf die Kältezulage angerechnet werden.
Sonntagsarbeit
Im Lebensmittelhandel ist Sonntagsarbeit durch die Ladenöffnungszeiten an besonderen Tagen möglich. Dafür gilt ein erhöhter Zuschlag von +100 % auf das Grundentgelt, sodass an Sonn- und Feiertagen de facto der doppelte Stundenlohn gebührt. Zusätzlich ist ein Ersatzruhetag zu gewähren (§ 6 AZG).
Kassiererregelungen
Beschäftigte, die überwiegend Kassierertätigkeiten ausüben, sind in der Regel in Verwendungsgruppe B einzustufen. Die Einstufung muss die tatsächlich überwiegende Tätigkeit widerspiegeln — ein reiner Kassiererposten, dem keine weiteren Aufgaben übertragen werden, fällt nicht automatisch in eine höhere Gruppe.
Urlaub und Sonderzahlungen
Urlaubsanspruch
Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG §2) gewährt Arbeitnehmer/innen einen Mindesturlaub von 30 Werktagen (= 5 Wochen bei 6-Tage-Woche, entspricht 25 Werktagen bei 5-Tage-Woche). Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage (6 Wochen). Der KV Handel gewährt keine über das UrlG hinausgehenden Urlaubsansprüche.
13. und 14. Monatsgehalt
Angestellte und Arbeiter/innen im Lebensmittelhandel haben Anspruch auf:
- Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt): 1 × Brutto-Monatsbezug, auszuzahlen vor dem Urlaub
- Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt): 1 × Brutto-Monatsbezug, auszuzahlen spätestens im November/Dezember
Begünstigte Besteuerung: Beide Sonderzahlungen werden nach §67 EStG mit nur 6 % Einkommensteuer belastet, sofern sie zusammen das Jahressechstel (ein Sechstel des Jahresbezugs) nicht überschreiten. Die Sozialversicherungsbeiträge sind auch auf die Sonderzahlungen zu entrichten.
Abfertigung
Abfertigung NEU (post-1.1.2003)
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben, gilt das betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Der Arbeitgeber überweist monatlich 1,53 % des Brutto-Entgelts (inkl. Sonderzahlungen) in eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse). Das angesparte Kapital gehört dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin — unabhängig davon, wer das Dienstverhältnis beendet.
Abfertigung ALT (pre-1.1.2003)
Für Angestellte mit einem Dienstverhältnis, das vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat und nicht freiwillig ins neue System übertragen wurde, gilt §23 AngG. Hier besteht bei Kündigung durch den Arbeitgeber Anspruch auf:
| Dienstjahre | Abfertigungsanspruch |
|---|---|
| Ab 3 Jahre | 2 Monatsentgelte |
| Ab 5 Jahre | 3 Monatsentgelte |
| Ab 10 Jahre | 4 Monatsentgelte |
| Ab 15 Jahre | 6 Monatsentgelte |
| Ab 20 Jahre | 9 Monatsentgelte |
| Ab 25 Jahre | 12 Monatsentgelte |
Bei einvernehmlicher Auflösung oder Selbstkündigung besteht nach Abfertigung ALT kein Abfertigungsanspruch — ein wesentlicher Unterschied zur Abfertigung NEU.
Kündigungsfristen
Angestellte (AngG §20)
Für Angestellte im Lebensmittelhandel gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach §20 Angestelltengesetz. Kündigung durch den Arbeitgeber:
| Dauer des Dienstverhältnisses | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Bis 2 Jahre | 6 Wochen |
| 2–5 Jahre | 2 Monate |
| 5–15 Jahre | 3 Monate |
| 15–25 Jahre | 4 Monate |
| Ab 25 Jahre | 5 Monate |
Kündigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin: 1 Monat (jeweils zum Monatsende oder zum 15. des Monats).
Kündigungen sind stets schriftlich zu erklären und enden grundsätzlich zum 15. oder letzten Tag eines Kalendermonats.
Arbeiter/innen
Für Arbeiter/innen im Handel gelten die KV-Kündigungsbestimmungen: Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt 2 Wochen. Der Handels-KV regelt Kündigungstermine zum 15. oder letzten des Monats. Bei längerem Dienstverhältnis gelten verlängerte Fristen analog den AngG-Regelungen.
Sozialversicherung 2026
Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sich auf Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber auf. Die nachstehenden Sätze gelten für 2025/2026 (Näherungswerte — genaue Sätze abhängig von Bundesland und SV-Träger):
Arbeitnehmer/innen-Anteil (~18,12 %):
- Krankenversicherung (KV): 3,87 %
- Unfallversicherung (UV): 0,00 % (trägt der AG allein)
- Pensionsversicherung (PV): 10,25 %
- Arbeitslosenversicherung (AV): 3,00 %
- Wohnbauförderungsbeitrag (WBF): 0,50 % (nur Wien; entfällt in anderen Bundesländern → 17,62 %)
Arbeitgeber-Anteil (~21,23 % zzgl. Nebenkosten):
- Krankenversicherung: 3,78 %
- Unfallversicherung: 1,20 %
- Pensionsversicherung: 12,55 %
- Arbeitslosenversicherung: 3,00 %
- BV-Beitrag (Abfertigung NEU): 1,53 %
- Dienstgeberbeitrag (DB): 3,70 %
- Zuschlag zum DB (DZ): ca. 0,40 %
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2025 monatlich €6.450 (Grenze für Beitragsberechnung, darüber werden keine SV-Beiträge fällig).
Einkommensteuer 2025/2026
Österreich kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn — die sektoriellen Mindestentgelte werden ausschließlich durch Kollektivverträge festgesetzt. Für die Besteuerung gilt die Einkommensteuer-Progressionsstaffel 2025 (7 Stufen):
| Jahreseinkommen (zu versteuern) | ESt-Satz |
|---|---|
| Bis €13.308 | 0 % |
| €13.308 – €21.617 | 20 % |
| €21.617 – €35.836 | 30 % |
| €35.836 – €69.166 | 40 % |
| €69.166 – €103.072 | 48 % |
| €103.072 – €1.000.000 | 50 % |
| Über €1.000.000 | 55 % |
Wichtige Absetzbeträge für Arbeitnehmer/innen:
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: €463/Jahr
- Verkehrsabsetzbetrag (Pendler): bis €421/Jahr bei Anspruch
Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden nach §67 EStG Abs. 1 mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuert, soweit sie das Jahressechstel (1/6 des Jahresbezugs, maximal Basis von €86.000) nicht überschreiten. Beträge darüber werden wie laufender Bezug nach der Normalstaffel versteuert.
Ihre Rechte als Arbeitnehmer/in im Lebensmittelhandel
Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung
Arbeitnehmer/innen, die seit mindestens einem Monat im Betrieb beschäftigt sind, können eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen beim Betriebsrat anfechten. Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen der betroffenen Person verletzt (§105 ArbVG). Liegt ein Betriebsrat vor, muss dieser vor der Kündigung konsultiert werden.
Gleichbehandlung
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder Behinderung. Bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation müssen Männer und Frauen gleich entlohnt werden.
Elternkarenz und Teilzeit
Elternkarenz kann bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden (MSchG §15, VKG §2). Im Anschluss besteht Anspruch auf Elternteilzeit bis zum Schuleintritt des Kindes, sofern das Dienstverhältnis seit mindestens drei Jahren besteht und der Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.
Betriebsrat
In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen kann ein Betriebsrat gewählt werden (ArbVG §40 ff.). Dieser vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber und ist Ansprechpartner bei Fragen zu Kündigung, Einstufung und Arbeitszeitgestaltung. In großen Lebensmittelhandelsketten besteht meist ein aktiver Betriebsrat.
Beratung durch die Arbeiterkammer
Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose Rechtsberatung für Arbeitnehmer/innen. Hotline: 0800 22 12 00 (kostenfrei). Die AK überprüft auf Wunsch auch die korrekte Einstufung in die Verwendungsgruppe und die Richtigkeit der Gehaltsabrechnung.
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Berechnungen sind indikativ und ohne Gewähr. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft (GPA oder vida), die Arbeiterkammer (AK, Hotline: 0800 22 12 00) oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

Anna Weber

