Oesterreichischer Arbeitnehmer prueft seine KV-Rechte 2026 im Handel

Kollektivvertrag Handel 2026 — Gehalt, Rechte und kostenloser Rechner

Anna Anna WeberArbeitsrecht
7 Min. Lesezeit 29. Mai 2026

Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben ist der größte privatwirtschaftliche Kollektivvertrag Österreichs. Mit rund 430.000 Angestellten und 20.000 Lehrlingen gilt er für nahezu jeden Betrieb des österreichischen Einzel- und Großhandels. Ob Verkäufer:in, Buchhalter:in, Einkäufer:in oder Filialleiter:in — der KV Handel 2026 regelt Ihr Mindestgehalt, Ihre Urlaubsansprüche, Überstundenzuschläge und sämtliche Rechte als Arbeitnehmer:in.

Ab 1. Jänner 2026 steigen die KV-Mindestgehälter um 2,55 % — ein Ergebnis, das in der dritten Verhandlungsrunde im November 2025 zwischen der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA) und der WKO Sparte Handel erzielt wurde. Die Erhöhung gilt dauerhaft, ohne Einmalzahlungen.


Gehaltstabelle Handel 2026 — Alle Beschäftigungsgruppen

Der KV Handel unterscheidet acht Beschäftigungsgruppen (A bis H). Die Einstufung hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab, nicht von der Berufsbezeichnung allein. Die Gehälter steigen mit jedem Vorrückungszeitraum (je drei Dienstjahre).

Mindestgehälter ab 1. Jänner 2026 (14 Monatsbezüge)

Beschäftigungsgruppe Stufe 1 (1.–3. Dj.) Stufe 2 (4.–6. Dj.) Stufe 3 (7.–9. Dj.) Stufe 4 (10.–12. Dj.) Stufe 5 (ab 13. Dj.)
A — Einfache Hilfstätigkeiten, Regalbetreuung € 2.090 € 2.142 € 2.193
B — Kassier:in, Lagerarbeiter:in mit Fachkenntnis € 2.156 € 2.221 € 2.284
C — Verkäufer:in mit Beratung, Sachbearbeiter:in € 2.251 € 2.334 € 2.452 € 2.565 € 2.687
D — Buchhalter:in, Einkäufer:in, qualifizierte Sachbearbeitung € 2.362 € 2.509 € 2.676 € 2.843 € 3.011
E — Abteilungsleiter:in, selbstständige Facharbeit € 2.535 € 2.760 € 2.986 € 3.214 € 3.437
F — Filialleiter:in, Personalverantwortung € 2.879 € 3.220 € 3.560 € 3.903 € 4.244
G — Bereichsleiter:in, mehrere Abteilungen € 3.560 € 3.936 € 4.314 € 4.690 € 5.065
H — Geschäftsführung, Top-Management € 4.380 € 4.790 € 5.203 € 5.612 € 6.022

Alle Beträge in Euro brutto pro Monat. Gruppen A und B haben nur drei Vorrückungsstufen.

Für Lehrlinge gelten eigene Lehrlingsentschädigungen: 1. Lehrjahr € 1.026, 2. Lehrjahr € 1.200, 3. Lehrjahr € 1.518, 4. Lehrjahr € 1.580. Bei ausgezeichnetem Erfolg beim Lehrabschluss gibt es einen Bonus von € 250, bei gutem Erfolg € 200.


Arbeitszeit und Überstunden im Handel

Die Normalarbeitszeit beträgt gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG) 40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden täglich. Im KV Handel sind verschiedene flexible Arbeitszeitmodelle vorgesehen:

  • Gleitzeit ist per Betriebsvereinbarung möglich.
  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann per Betriebsvereinbarung auf fünf Tage verteilt werden.
  • Samstagsarbeit: Arbeitnehmer:innen können nun auf Antrag von der Verpflichtung entbunden werden, nach jedem gearbeiteten Samstag einen Samstag frei zu erhalten — die vollen KV-Zuschläge bleiben jedoch erhalten.
  • Teilzeit: Regelmäßige Mehrarbeit kann zu einer dauerhaften Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit führen (wichtig in einem Sektor mit vielen Teilzeitbeschäftigten).

Für Überstunden gelten folgende Zuschläge (gemäß AZG und KV):

  • Wochentags: +50 % auf den Grundlohn
  • Sonn- und Feiertags: +100 % (Feiertagszuschlag nach EFZG/KV)

Urlaub und Sonderzahlungen

Urlaubsanspruch

Laut Urlaubsgesetz (UrlG §2) haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf mindestens 30 Werktage (= 5 Wochen) bezahlten Erholungsurlaub pro Jahr. Ab 25 vollendeten Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (= 6 Wochen).

Der Urlaub ist grundsätzlich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt der aliquote Urlaubsanspruch für das laufende Jahr (1/12 pro angefangenem Monat).

13. und 14. Monatsgehalt

Im österreichischen Handel erhalten Arbeitnehmer:innen zusätzlich zu den 12 laufenden Gehältern zwei Sonderzahlungen:

  • Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt): Auszahlung üblicherweise vor dem Haupturlaub (Sommer)
  • Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt): Auszahlung im November/Dezember

Diese Sonderzahlungen entsprechen je einem vollen Bruttomonatsbezug und sind steuerlich begünstigt: Gemäß § 67 Abs. 1 EStG werden sie bis zur Höhe des Jahressechstels (1/6 des Jahresbezugs) mit einem begünstigten Steuersatz von nur 6 % besteuert — statt des regulären ESt-Satzes bis zu 55 %. Auf Sonderzahlungen über dem Jahressechstel entfällt die reguläre Einkommensteuer.


Abfertigung

In Österreich gibt es zwei Abfertigungssysteme:

Abfertigung NEU (für Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003)

Seit der BMSVG-Reform zahlen Arbeitgeber:innen monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts (inkl. Sonderzahlungen) in eine betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) ein. Das angesparte Kapital gehört dem/der Arbeitnehmer:in und ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses — unabhängig von der Kündigungsart — verfügbar (ab 3 Jahren Einzahlung, bei Selbstkündigung erst nach 3 Jahren). Das Guthaben wird mit der Pensionskasse verwaltet und verzinst.

Formel: Angespartes Kapital ≈ Bruttomonatsbezug × 14 × 1,53 % × Dienstjahre

Hinweis: Das tatsächliche Guthaben erfragen Sie direkt bei Ihrer MV-Kasse oder Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Arbeitgeberin.

Abfertigung ALT (für Dienstverhältnisse vor 1. Jänner 2003)

Für ältere Dienstverhältnisse gilt die Abfertigung nach AngG §23 — bei Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in oder einvernehmlicher Auflösung. Die Höhe richtet sich nach den Dienstjahren:

Dienstjahre Abfertigung
Ab 3 Jahren 2 Monatsentgelte
Ab 5 Jahren 3 Monatsentgelte
Ab 10 Jahren 4 Monatsentgelte
Ab 15 Jahren 6 Monatsentgelte
Ab 20 Jahren 9 Monatsentgelte
Ab 25 Jahren 12 Monatsentgelte

Kündigungsfristen im Handel

Für Angestellte im Handel gelten die Kündigungsfristen gemäß AngG §20. Die Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in muss folgende Fristen einhalten:

Dienstjahre Kündigungsfrist (Arbeitgeber:in)
Bis 2 Jahre 6 Wochen
2 bis 5 Jahre 2 Monate
5 bis 15 Jahre 3 Monate
15 bis 25 Jahre 4 Monate
Ab 25 Jahren 5 Monate

Kündigungstermine: jeweils zum Ende eines Kalenderquartals (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember). Abweichende Vereinbarungen auf den 15. oder Letzten des Monats sind möglich.

Kündigung durch den/die Arbeitnehmer:in: Die Frist beträgt in der Regel 1 Monat, ebenfalls zum Quartal. Der KV kann hier günstigere Regelungen vorsehen.

Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung bestehen Ansprüche auf Kündigungsentschädigung sowie auf Abfertigung alt (sofern zutreffend). Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an die Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft.


Sozialversicherung 2025/2026

Beitragssätze für Arbeitnehmer:innen (Angestellte)

Versicherungszweig AN-Beitrag
Krankenversicherung (KV) 3,87 %
Pensionsversicherung (PV) 10,25 %
Arbeitslosenversicherung (AV) 3,00 %
Wohnbauförderungsbeitrag (WBF) 0,50 % (Wien: entfällt in anderen Bundesländern)
Summe AN ~18,12 %

Beitragssätze für Arbeitgeber:innen

Position AG-Beitrag
Krankenversicherung (KV) 3,78 %
Unfallversicherung (UV) 1,20 %
Pensionsversicherung (PV) 12,55 %
Arbeitslosenversicherung (AV) 3,00 %
MV-Kasse (BV-Beitrag) 1,53 %
Dienstgeberbeitrag (DB) 3,70 %
Zuschlag (DZ, je Bundesland) ~0,40 %
Summe AG ~26,16 %

Die Gesamtlohnkosten für Arbeitgeber:innen betragen somit rund 126 % des Bruttogehalts. Die SV-Beiträge werden monatlich gemeinsam mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt.


Einkommensteuer für Handelsangestellte

Die österreichische Einkommensteuer (ESt) wird auf das Jahreseinkommen angewendet. Für 2025/2026 gilt folgende Progressionsstaffel (nach Kalte-Progression-Abfederung gemäß § 33 EStG):

Jahreseinkommen (€) Steuersatz
Bis 13.308 0 %
13.308 – 21.617 20 %
21.617 – 35.836 30 %
35.836 – 69.166 40 %
69.166 – 103.072 48 %
103.072 – 1.000.000 50 %
Über 1.000.000 55 %

Wichtige Absetzbeträge (reduzieren die Steuerlast direkt):

  • Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 463/Jahr
  • Verkehrsabsetzbetrag (Pendler): bis € 421/Jahr
  • Pensionistenabsetzbetrag (für Pensionsbezieher:innen)

Für die Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) gilt der günstige Steuersatz von 6 % bis zur Höhe des Jahressechstels (§ 67 EStG). Damit ergibt sich im Vergleich zur laufenden Besteuerung eine erhebliche Steuerersparnis.


Ihre Rechte als Arbeitnehmer:in im Handel

Der KV Handel und das österreichische Arbeitsrecht bieten umfassenden Schutz:

Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung (AngG §26–§34): Angestellte können eine Kündigung anfechten, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist oder gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt. Der Betriebsrat hat ein Widerspruchsrecht.

Gleichbehandlung (GlBG): Verboten sind Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Behinderung — sowohl beim Entgelt als auch bei Beförderungen und Bildungsmaßnahmen.

Elternkarenz (MSchG/VKG): Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Während der Karenz besteht Kündigungsschutz.

Betriebsrat (ArbVG): In Betrieben ab 5 Arbeitnehmer:innen kann ein Betriebsrat gewählt werden. Er vertritt die Belegschaft gegenüber dem/der Arbeitgeber:in und hat Mitbestimmungsrechte bei Betriebsvereinbarungen.

Arbeiterkammer (AK): Als Pflichtmitglied der AK haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Die AK Telefonauskunft ist unter 0800 22 12 00 (kostenlos) erreichbar.

Gewerkschaft GPA: Als Mitglied der GPA (Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier) erhalten Sie Rechtsschutz, Beratung und Unterstützung bei Auseinandersetzungen mit dem/der Arbeitgeber:in.


Kostenloser Rechner: Ihr KV-Handel-Netto berechnen

Mit unserem interaktiven Rechner können Sie Ihr persönliches Nettoeinkommen im Handel 2026 berechnen — inklusive Steuer, Sozialversicherung, Sonderzahlungen und Abfertigung. Wählen Sie einfach Ihre Beschäftigungsgruppe und Dienstjahre aus.


Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr — Gehaltstabellen und Beitragssätze können sich ändern. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft (GPA), die Arbeiterkammer (AK, Tel. 0800 22 12 00) oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

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