Der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung regelt die Arbeitsbedingungen von rund 66.000 Beschäftigten in einer der arbeitsintensivsten Branchen Österreichs. Abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (WKO) sowie der Gewerkschaft vida, gilt der aktuelle KV ab dem 1. Jänner 2026.
Die Einigung vom 6. November 2025 brachte für die Beschäftigten im Schnitt 3,25 % mehr Lohn. Besonders profitieren Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre: Für sie erhöhte sich der Stundenlohn um 4,5 %. Lehrlinge erhalten sogar 6 % mehr Entschädigung als bisher. Damit soll die Branche attraktiver werden — denn die Gebäudereinigung kämpft seit Jahren um qualifizierte Nachwuchskräfte.
Die Branche ist durch besondere Arbeitszeitmodelle geprägt: Viele Beschäftigte beginnen ihre Schicht bereits um 4 oder 5 Uhr morgens, bevor die Büros öffnen. Teilzeitarbeit ist weit verbreitet. Dieser Beitrag erklärt alle wesentlichen Rechte und Ansprüche, die Ihnen als Beschäftigte/r in der Gebäudereinigung zustehen.
Lohngruppen und Stundenlöhne ab 1. Jänner 2026
Der KV gliedert die Beschäftigten in sechs Lohngruppen nach Qualifikation und Tätigkeitsbereich. Die Stundenlöhne gelten für eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche:
| Lohngruppe | Tätigkeit | Stundenlohn | Monatslohn (ca.) |
|---|---|---|---|
| 1 | Fachkraft mit Lehrabschluss | € 15,12 | € 2.618,78 |
| 2 | Sonderreinigung, Lehrabsolventen ohne Prüfung | € 13,30 | € 2.303,56 |
| 3 | Hotelreinigung | € 12,99 | € 2.250,27 |
| 4 | Hauswartung und Gebäudepflege | € 13,03 | € 2.257,20 |
| 5 | Reinigung in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen | € 12,73 | € 2.205,24 |
| 6 | Allgemeine Unterhaltsreinigung | € 12,37 | € 2.142,48 |
Monatslohn auf Basis von 173,2 Arbeitsstunden/Monat (40h/Woche × 52/12). Die tatsächlichen Bezüge können je nach Beschäftigungsausmaß und Zulagen abweichen.
Strukturreform ab 1. Jänner 2027
Der aktuelle KV enthält bereits eine Vereinfachung für die Zukunft: Ab dem 1. Jänner 2027 wird das Lohngruppensystem von sechs auf vier Gruppen reduziert. Die bisherige Lohngruppe 5 wird zur neuen Lohngruppe 3b, Lohngruppe 6 zur neuen Lohngruppe 4. Diese Umstrukturierung soll die Einstufung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer transparenter und einfacher handhabbar machen.
Lehrlingsentschädigungen
Lehrlinge in der Gebäudereinigung erhalten eine monatliche Entschädigung als Prozentsatz des Lohngruppe-1-Gehalts (€ 2.618,78/Monat):
| Lehrjahr | Prozentsatz | Monatliche Entschädigung |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | 42 % | € 1.099,89 |
| 2. Lehrjahr | 52 % | € 1.361,77 |
| 3. Lehrjahr | 62 % | € 1.623,64 |
| 4. Lehrjahr | 72 % | € 1.885,52 |
Arbeitszeit und Überstunden
Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche und maximal 8 Stunden täglich (§ 3 AZG). Für besondere Reinigungsarbeiten in der Lohngruppe 5 (Pflege/Gesundheit) kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
Arbeitseinteilungen müssen mindestens 2 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden — ein wichtiger Schutz für Beschäftigte, die ihre Privatplanung (etwa Betreuungspflichten) rechtzeitig organisieren müssen.
Zuschläge und Überstunden
| Arbeitszeit | Zuschlagsart | Zuschlagssatz |
|---|---|---|
| Werktag (Mo–Sa, 6–21 Uhr) | Mehrarbeit | + 25 % |
| Werktag (Mo–Sa, 6–21 Uhr) | Überstunden | + 50 % |
| Werktag, 11./12. Stunde | Überstunden | + 75 % |
| Nacht (21–6 Uhr) | Normalarbeitszeit | + 50 % |
| Nacht (21–6 Uhr) | Überstunden | + 100 % |
| Nacht, 11./12. Stunde | Überstunden | + 125 % |
| Sonntag (außer LG 3/3a) | Normalarbeitszeit | + 100 % |
| Sonntag, Überstunden | + 150 % | |
| Feiertagsüberstunden (tagsüber) | + 100 % |
Da ein erheblicher Teil der Belegschaft Frühdienst leistet (Arbeitsbeginn oft 4–5 Uhr), sind die Nachtzuschläge für viele Beschäftigte im Gebäudereinigungssektor besonders relevant.
Urlaub und Sonderzahlungen
Urlaubsanspruch
Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlaubsG § 2) garantiert mindestens 30 Werktage (entspricht 5 Wochen) Urlaub pro Arbeitsjahr — unabhängig vom Kollektivvertrag. Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (6 Wochen).
Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Urlaub aliquot berechnet. Da viele Beschäftigte in der Gebäudereinigung in Teilzeit arbeiten, empfiehlt es sich, den genauen Urlaubsanspruch schriftlich beim Arbeitgeber zu erfragen.
Urlaubszuschuss (13. Gehalt) und Weihnachtsremuneration (14. Gehalt)
Der KV sieht zwei Sonderzahlungen vor:
- Urlaubszuschuss (13. Gehalt): 4,33 Wochenentgelte oder 1 Monatsentgelt
- Weihnachtsremuneration (14. Gehalt): 4,33 Wochenentgelte oder 1 Monatsentgelt
Der Referenzzeitraum läuft jeweils vom 1. Dezember bis 30. November des Folgejahres. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise (Februar, Mai, August, November) oder alternativ im Mai und Oktober. Beschäftigte, die das ganze Arbeitsjahr anwesend waren, erhalten den vollen Betrag; bei kürzerer Beschäftigung gibt es eine aliquote Zahlung.
Steuerliche Begünstigung: 13. und 14. Gehalt werden steuerlich begünstigt behandelt. Bis zu einem Jahresbezug von € 86.000 fällt auf diese Sonderzahlungen lediglich 6 % Einkommensteuer an (§ 67 Abs. 1 EStG). Das ist deutlich günstiger als der reguläre Lohnsteuerabzug.
Abfertigung — NEU und ALT
In Österreich gibt es zwei Abfertigungssysteme, je nach Eintrittsdatum:
Abfertigung NEU (Betrieblicher Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge, BMSVG)
Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt das System der Abfertigung NEU. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts (einschließlich Sonderzahlungen) in eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse). Das angesparte Kapital gehört dem Arbeitnehmer und wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses — egal ob durch Kündigung, Einvernehmliche Auflösung oder Pensionierung — ausgezahlt oder in die neue MV-Kasse übertragen. Den genauen Stand des Abfertigungskontos können Sie beim Arbeitgeber oder direkt bei Ihrer MV-Kasse erfragen.
Abfertigung ALT (AngG §23, GewO)
Für Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2003 gilt die Abfertigung ALT. Sie entsteht bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder in bestimmten anderen Fällen. Die Höhe richtet sich nach den Dienstjahren:
| Dienstjahre | Abfertigung |
|---|---|
| Ab 3 Jahre | 2 Monatsentgelte |
| Ab 5 Jahre | 3 Monatsentgelte |
| Ab 10 Jahre | 4 Monatsentgelte |
| Ab 15 Jahre | 6 Monatsentgelte |
| Ab 20 Jahre | 9 Monatsentgelte |
| Ab 25 Jahre | 12 Monatsentgelte |
Kündigungsfristen
Da es sich bei Gebäudereinigerinnen und Gebäudereinigern in der Regel um Arbeiter (und nicht um Angestellte) handelt, gelten nicht die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes (AngG § 20), sondern die KV-eigenen Regelungen nach ABGB § 1159:
| Betriebszugehörigkeit | Frist (Kündigung durch AG) | Frist (Kündigung durch AN) |
|---|---|---|
| Nach Probezeit bis 3 Jahre | 2 Wochen | 1 Woche |
| Über 3 bis 5 Jahre | 4 Wochen | 1 Woche |
| Über 5 bis 10 Jahre | 6 Wochen | 1 Woche |
| Über 10 Jahre | 8 Wochen | 1 Woche |
Grundsätzlich kann das Dienstverhältnis täglich (an jedem Kalendertag) gekündigt werden — nicht nur zum Monats- oder Quartalsende. Für die Probezeit gilt eine besondere Regelung: Hier kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Frist aufgelöst werden.
Wichtig: Bei Kündigung durch den Arbeitgeber besteht Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) für die gearbeiteten Monate des laufenden Referenzzeitraums sowie auf Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub.
Sozialversicherung
Als Arbeitnehmer in Österreich sind Sie über die Sozialversicherung umfassend abgesichert. Die Beiträge werden direkt vom Lohn einbehalten bzw. zusätzlich vom Arbeitgeber getragen.
Beitragssätze 2025/2026 (Näherungswerte)
| Beitragsart | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 3,87 % | 3,78 % |
| Unfallversicherung (UV) | — | 1,20 % |
| Pensionsversicherung (PV) | 10,25 % | 12,55 % |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 3,00 % | 3,00 % |
| Wohnbauförderungsbeitrag (Wien) | 0,50 % | — |
| BV-Kasse (Abfertigung NEU) | — | 1,53 % |
| Dienstgeberbeitrag (DB) | — | 3,70 % |
| Zuschlag zum DB (DZ) | — | ca. 0,40 % |
| Gesamt (ohne WBF) | ca. 17,12–18,12 % | ca. 26,16 % |
Der genaue AN-Anteil variiert je nach Bundesland (in Wien gilt der Wohnbauförderungsbeitrag von 0,50 %). Auf Ihrem Lohnzettel wird die genaue Aufschlüsselung ausgewiesen.
Der Sozialfonds der Gebäudereinigungsbranche wird durch einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von 0,20 % des gebührenden Entgelts finanziert. Ab 1. Juli 2026 wird dieser Beitrag über den Sozialversicherungsträger gemäß AVRAG § 18b eingehoben.
Ihre Versicherungsleistungen
- Krankenversicherung: Ärztliche Behandlung, Krankengeld ab dem 4. Krankenstandstag, Reha-Leistungen
- Unfallversicherung: Versorgung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Pensionsversicherung: Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenpension
- Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bei Jobverlust
Einkommensteuer
In Österreich gilt eine progressive Einkommensteuer mit sieben Stufen (Stand 2025):
| Jahreseinkommen | Steuersatz |
|---|---|
| Bis € 13.308 | 0 % |
| € 13.309 – € 21.617 | 20 % |
| € 21.618 – € 35.836 | 30 % |
| € 35.837 – € 69.166 | 40 % |
| € 69.167 – € 103.072 | 48 % |
| € 103.073 – € 1.000.000 | 50 % |
| Über € 1.000.000 | 55 % |
Da die jährliche Kalte-Progression-Abfederung die Grenzwerte regelmäßig anpasst, können sich diese Beträge geringfügig ändern.
Zusätzlich stehen Ihnen folgende Absetzbeträge zu, die die Steuerbelastung direkt reduzieren:
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 463/Jahr (2025)
- Verkehrsabsetzbetrag (Pendler): bis zu € 421/Jahr bei Anspruch auf Pendlerpauschale
Der Werbungskostenpauschbetrag von € 132/Jahr wird automatisch berücksichtigt.
Begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen
Die 13. und 14. Monatszahlung (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) werden steuerlich begünstigt behandelt: Bis zu einem Jahresbezug von € 86.000 beträgt die Einkommensteuer auf diese Zahlungen lediglich 6 % (§ 67 Abs. 1 EStG). Diese Regelung gilt für Beträge bis zum Jahressechstel des laufenden Bezugs. Für Beträge, die dieses Jahressechstel übersteigen, gilt der reguläre Steuertarif.
Ihre Rechte als Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung
Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung
Als Arbeitnehmer genießen Sie den Kündigungsschutz nach dem österreichischen Arbeitsrecht (AngG für Angestellte, GewO und ABGB für Arbeiter). Eine Kündigung aus diskriminierenden Gründen (Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung) ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verboten und kann angefochten werden.
Elternkarenz und Freistellungen
Das Mutterschutzgesetz (MSchG) und das Väter-Karenzgesetz (VKG) garantieren Ihnen das Recht auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Während der Karenz genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Kinderbetreuungsgeld kann über das Finanzamt bzw. die Krankenkasse beantragt werden.
Betriebsrat und Mitbestimmung
In größeren Reinigungsunternehmen haben Beschäftigte das Recht, einen Betriebsrat zu wählen (ArbVG). Der Betriebsrat hat Mitspracherecht bei Betriebsvereinbarungen, Versetzungen und sozialen Angelegenheiten.
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung — sowohl bei Einstellung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmer-Schutzvorschriften
Die Arbeitsstättenverordnung (AStV) und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) schreiben vor, dass Arbeitgeber geeignete Schutzausrüstung (Handschuhe, Sicherheitsschuhe etc.) und sichere Arbeitsbedingungen bereitstellen müssen — besonders wichtig beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.
Wo Sie Hilfe bekommen
- Arbeiterkammer (AK): Kostenlose Rechtsberatung für Arbeitnehmer — Telefon 0800 22 12 00 (kostenlos)
- Gewerkschaft vida: Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Gebäudemanagement-Sektor
- WKO-Beratung: Für Arbeitgeber bei Fragen zur korrekten KV-Anwendung
Disclaimer
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die angeführten Werte basieren auf dem Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (gültig ab 1. Jänner 2026) sowie den zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen gesetzlichen Regelungen. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, die Arbeiterkammer (AK) oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

Anna Weber

