Der Kollektivvertrag für Arbeiter/innen und Angestellte im Gastgewerbe regelt die Mindestentlohnung und die wesentlichen Arbeitsbedingungen für rund 220.000 Beschäftigte in der österreichischen Hotellerie und Gastronomie. Er wird zwischen der Gewerkschaft vida (Verkehr, Infrastruktur, Dienstleistungen, Angestellte) sowie der Gewerkschaft GPA auf Arbeitnehmerseite und dem WKO Fachverband Gastronomie sowie dem WKO Fachverband Hotellerie auf Arbeitgeberseite abgeschlossen. Die aktuellen Lohn- und Gehaltstabellen gelten seit dem 1. Mai 2025 und ersetzen das bis dahin gültige Entlohnungssystem durch eine modernisierte Gruppenstruktur.
Die Branche zählt zu den größten Arbeitgebern des österreichischen Tourismussektors und weist besondere arbeitsrechtliche Merkmale auf: Trinkgeld, Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, Nacht- und Sonntagszuschläge sowie ein hoher Anteil an Teilzeit- und Saisonbeschäftigung prägen den Alltag der Beschäftigten. Wer seine Rechte kennt, kann Gehaltsansprüche besser einfordern — dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regelungen Schritt für Schritt.
Lohn- und Gehaltstabelle 2025/2026
Der KV unterscheidet zwischen Arbeiter/innen (Lohntabelle) und Angestellten (Gehaltstabelle). Beide Tabellen sind nach Berufsgruppe und Dienstjahren gestaffelt.
Lohntabelle für Arbeiter/innen (gültig ab 1. Mai 2025)
Die Mindestbruttolöhne gelten für eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche:
| Lohngruppe | Beschreibung | Bis 5 DJ | Ab 6. DJ | Ab 11. DJ | Ab 16. DJ | Ab 21. DJ |
|---|---|---|---|---|---|---|
| LG 1 | Qualifizierte Arbeitnehmer, großer Verantwortungsbereich (z. B. Restaurantchef/in, Küchenchef/in) | €2.652,00 | €2.718,30 | €2.748,60 | €2.850,90 | €2.917,20 |
| LG 2 | Qualifizierte Arbeitnehmer, erweiterter Verantwortungsbereich (z. B. Chef de rang, Sous-Chef) | €2.435,00 | €2.495,90 | €2.556,80 | €2.617,60 | €2.678,50 |
| LG 3 | Facharbeiter/innen mit Lehrabschluss oder BMS/BHS-Abschluss (z. B. Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin) | €2.237,00 | €2.292,90 | €2.348,90 | €2.404,80 | €2.460,70 |
| LG 4 | Arbeitnehmer/innen mit 10+ Jahren Branchenerfahrung ohne Abschluss | €2.088,00 | €2.140,20 | €2.192,40 | €2.244,60 | €2.296,80 |
| LG 5 | Hilfskräfte mit weniger als 10 Jahren Branchenerfahrung | €2.026,00 | €2.076,70 | — | — | — |
Berechnung: Tageslohn = Monatslohn ÷ 22; Stundenlohn = Monatslohn ÷ 173. Überstundenzuschlag: 50 % des Stundenlohnes.
Gehaltstabelle für Angestellte (gültig ab 1. Mai 2025)
| Beschäftigungsgruppe | Beschreibung | Bis 5 J. | 6.–10. J. | 11.–15. J. | 16.–20. J. | Ab 20. J. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| BG 0 | Geschäftsführung, Hoteldirektion | €2.660,00 | €2.726,50 | €2.793,00 | €2.859,50 | €2.926,00 |
| BG 1 | Abteilungsleitung, Empfangschef/in, F&B-Leitung | €2.546,00 | €2.609,70 | €2.673,30 | €2.737,00 | €2.800,60 |
| BG 2 | Stellvertretende Abteilungsleitung, Bilanzbuchhaltung | €2.239,00 | €2.295,00 | €2.351,00 | €2.406,90 | €2.462,90 |
| BG 3 | Abgeschlossene Berufsausbildung (Rezeption, Buchh., Night-Auditor) | €2.159,00 | €2.213,00 | €2.267,00 | €2.320,90 | €2.374,90 |
| BG 4 | 10+ Jahre Branchenerfahrung ohne Abschluss | €2.088,00 | €2.140,20 | €2.192,40 | €2.244,60 | €2.296,80 |
| BG 5 | Hilfskräfte im Angestelltenverhältnis (weniger als 10 J.) | €2.026,00 | €2.076,70 | — | — | — |
Sonderzulagen: Fremdsprachenzulage €40,00/Monat je Sprache; Fehlgeldentschädigung für Kassier/innen €41,00/Monat.
Lehrlingsentschädigung: 1. Lehrjahr €1.050,00 — 2. Lehrjahr €1.180,00 — 3. Lehrjahr €1.400,00 — 4. Lehrjahr €1.500,00.
Dienstzeitzulage (Vorrückung)
Die Einreihung erfolgt nach Dienstjahren (DJ) in Fünf-Jahres-Schritten. Das Mindestgehalt erhöht sich auf:
- 5 Dienstjahre → 102,5 %
- 10 Dienstjahre → 105,0 %
- 15 Dienstjahre → 107,5 %
- 20 Dienstjahre → 110,0 %
Arbeitszeit und Überstunden
Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf fünf Arbeitstage (§ 3 AZG). Für Überstunden gilt:
- Wochentag: +50 % Zuschlag zum Stundenlohn (§ 10 AZG)
- Sonn- und Feiertage: +100 % Zuschlag (KV und § 9 KJBG sinngemäß)
- Nachtarbeit (22:00–06:00 Uhr): Nachtarbeitszuschlag gesamt €28,50 — gestaffelt:
- 00:01 bis 02:00 Uhr: €9,50
- 02:01 bis 04:00 Uhr: €9,50
- 04:01 bis 06:00 Uhr: €9,50
- Arbeitsleistungen die frühestens ab 5:00 Uhr beginnen: €4,75
- Ab 5:30 Uhr: Nachtarbeitszuschlag entfällt
Splitdienste: Bei Diensten mit mehr als zwei Stunden Unterbrechung gelten laut KV besondere Regelungen zur Anrechnung der Bereitschaftszeiten.
Gleitzeit und All-in: Gleitzeitvereinbarungen sind zulässig (§ 4b AZG); All-in-Verträge müssen die Überstundenpauschale transparent ausweisen. Die Abgeltung von Überstunden darf nicht hinter den KV-Mindestbezügen zurückbleiben.
Teilzeitbeschäftigung: Wer kürzer als die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit beschäftigt ist, hat anteiligen Anspruch auf alle Lohnbestandteile. Fallweise Beschäftigte (§ 471b ASVG — weniger als eine Woche, unregelmäßig) erhalten 120 % des KV-Mindestlohns der jeweiligen Gruppe; sie haben keinen gesonderten Anspruch auf Sonderzahlungen.
Urlaub und Sonderzahlungen
Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 30 Werktage (= 5 Wochen) pro Urlaubsjahr (§ 2 UrlaubsG). Ab 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (= 6 Wochen).
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Verbrauch des vollen Urlaubsanspruchs gilt:
- Urlaubsersatzleistung = anteiliger Jahresanspruch × verbrauchte Monate ÷ 12
- Bei Eigenkündigung oder verschuldetem Ausscheiden in den ersten 6 Monaten kann der Anspruch entfallen.
13. und 14. Monatsgehalt
Arbeitnehmer/innen im Gastgewerbe erhalten pro Kalenderjahr Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt) und Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt). Die Bemessungsgrundlage ist der im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Lohn/-Gehalt für die vereinbarte Normalarbeitszeit.
Die Sonderzahlungen sind nach § 67 EStG begünstigt besteuert: Bis zum Jahressechstel (max. €86.000 des laufenden Jahresbezugs) fallen nur 6 % Einkommensteuer an, statt des regulären Marginalsteuersatzes. Dies führt bei einem Monatsgehalt von €2.200 brutto zu einer Netto-Sonderzahlung von rund €2.074 statt ca. €1.540 (reguläre ESt).
Abfertigung NEU und ALT
Abfertigung NEU (post-2003)
Für Dienstverhältnisse die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt die betriebliche Mitarbeiter-Vorsorge (BMSVG). Der Arbeitgeber überweist monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts (inkl. Sonderzahlungen anteilig) in eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse). Das Kapital gehört dem Arbeitnehmer — auch bei Eigenkündigung (ab 3 Jahren Einzahldauer kann ausbezahlt oder übertragen werden). Bei Pensionierung ist die Abfertigung steuerbegünstigt mit 6 %.
Abfertigung ALT (pre-2003)
Für vor dem 1. Jänner 2003 begonnene Dienstverhältnisse gilt das alte System (§ 23 AngG / § 2 ArbAbfG). Anspruch auf Abfertigung ALT besteht bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einvernehmlicher Auflösung (unter Umständen). Die Höhe:
| Dienstjahre | Abfertigungsanspruch |
|---|---|
| Ab 3 Jahren | 2 Monatsentgelte |
| Ab 5 Jahren | 3 Monatsentgelte |
| Ab 10 Jahren | 4 Monatsentgelte |
| Ab 15 Jahren | 6 Monatsentgelte |
| Ab 20 Jahren | 9 Monatsentgelte |
| Ab 25 Jahren | 12 Monatsentgelte |
Bei Eigenkündigung oder verschuldetem Ausscheiden (Entlassung) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfertigung ALT.
Kündigungsfristen
Angestellte (AngG §20)
Für Angestellte im Gastgewerbe gelten die Fristen des Angestelltengesetzes:
Kündigung durch den Arbeitgeber (zum Quartalsende):
| Dienstjahre | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Bis 2 Jahre | 6 Wochen |
| 2 bis 5 Jahre | 2 Monate |
| 5 bis 15 Jahre | 3 Monate |
| 15 bis 25 Jahre | 4 Monate |
| Über 25 Jahre | 5 Monate |
Kündigung durch den Arbeitnehmer: 1 Monat zum Letzten eines Kalendermonats (§ 20 AngG).
Arbeiter/innen (KV-Regeln)
Für Arbeiter/innen im Gastgewerbe regelt der KV die Kündigungsfristen eigenständig. Die Probezeit beträgt einen Monat (§ 19 KV) — während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden.
Nach der Probezeit gilt für Arbeiter/innen die 14-tägige gesetzliche Kündigungsfrist (§ 77 GewO), sofern der KV nichts Günstigeres vorsieht. Der Arbeitgeber muss die Kündigung zum Letzten des Kalendermonats aussprechen. Bei Kündigung während eines laufenden Urlaubs verlängert sich die Frist entsprechend (§ 10 UrlaubsG).
Sozialversicherung 2025
In Österreich teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge. Die Beitragssätze 2025 (Annäherungswerte):
Arbeitnehmer-Beiträge (AN-Anteil ~18,12 %)
| Zweig | Beitragssatz |
|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 3,87 % |
| Pensionsversicherung (PV) | 10,25 % |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 3,00 % |
| Wohnbauförderungsbeitrag (WBF) | 0,50 % |
| Unfallversicherung (UV) | — (wird vom AG allein getragen) |
| Gesamt AN | ~17,62 % bis 18,12 % |
(WBF gilt in Wien und einigen Bundesländern; der genaue AN-Anteil variiert leicht nach Bundesland.)
Arbeitgeber-Beiträge (AG-Anteil ~26,16 %)
| Zweig | Beitragssatz |
|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 3,78 % |
| Pensionsversicherung (PV) | 12,55 % |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 3,00 % |
| Unfallversicherung (UV) | ~1,20 % |
| Betriebliche Vorsorge (MV-Kasse) | 1,53 % |
| Dienstgeberbeitrag (DB) | 3,70 % |
| Zuschlag DZ | ~0,40 % |
| Gesamt AG | ~26,16 % |
Die Gesamtlohnkosten für den Arbeitgeber betragen damit rund 126 % des Bruttogehalts. Bei einem Grundgehalt von €2.200 kostet eine Stelle den Arbeitgeber effektiv ca. €2.775 pro Monat.
Einkommensteuer (ESt) 2025
Österreich kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn — den Mindestlohn setzt der jeweilige KV. Die Einkommensteuer wird nach dem Jahresprinzip berechnet und über die monatliche Lohnsteuer (LSt) abgeführt.
ESt-Stufensatz 2025 (7 Stufen)
| Jahreseinkommen | Steuersatz |
|---|---|
| bis €13.308 | 0 % |
| €13.308 bis €21.617 | 20 % |
| €21.617 bis €35.836 | 30 % |
| €35.836 bis €69.166 | 40 % |
| €69.166 bis €103.072 | 48 % |
| €103.072 bis €1.000.000 | 50 % |
| Über €1.000.000 | 55 % |
Absetzbeträge
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: €463/Jahr (automatisch eingerechnet)
- Alleinverdienerabsetzbetrag: €601–€1.095/Jahr (je nach Anzahl der Kinder)
- Pendlerpauschale: großes Pendlerpauschale bis €3.672/Jahr (je nach Entfernung und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel)
- Verkehrsabsetzbetrag: bis €421/Jahr (mit Pendler-Bonus bis €507/Jahr)
Sonderzahlungsbegünstigung (§ 67 EStG)
Das 13. und 14. Gehalt (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) werden bis zum Jahressechstel (max. €86.000 des laufenden Bezugs) mit nur 6 % ESt belegt. Dies ist einer der bedeutendsten steuerlichen Vorteile für unselbständig Erwerbstätige in Österreich. Darüber hinausgehende Sonderzahlungen werden nach dem regulären Lohnsteuertarif besteuert.
Besonderheiten des KV Gastgewerbe
Trinkgeld
Trinkgeld ist nach österreichischem Steuerrecht steuerfrei, wenn es vom Gast freiwillig und ohne Rechtsanspruch geleistet wird (§ 3 Abs. 1 Z. 16a EStG). Entscheidend: Trinkgeld zählt nicht zum kollektivvertraglichen Mindestlohn — der Arbeitgeber darf Trinkgeld nicht als Bestandteil des KV-Grundlohns anrechnen. Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf den vollen KV-Mindestlohn zuzüglich Trinkgeld.
Sachbezug für Unterkunft und Verpflegung
Stellt der Arbeitgeber Unterkunft und/oder Verpflegung (Kost und Logis), sind diese Naturalleistungen als Sachbezug zu bewerten und vom Entgelt abzuziehen. Die Höhe richtet sich nach der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 idgF). Arbeitnehmer/innen sollten auf transparente Abrechnung achten — der Sachbezugsabzug darf das Nettoentgelt nicht unter das Existenzminimum drücken.
Sonntagszuschlag und Feiertagsarbeit
Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 100 % des Stundenlohns vergütet (§ 9 ARG). Zusätzlich besteht ein Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Wird der Ersatzruhetag nicht gewährt, ist ein weiterer Zuschlag fällig.
Saisonarbeit
Die Gastronomie und Hotellerie ist von Saisonbetrieben geprägt. Bei Saisonbeschäftigung gelten besondere Regeln:
- Kurzarbeit und Saisonende: Das Dienstverhältnis endet mit dem vereinbarten Saisonabschluss (Befristung laut KV zulässig).
- Urlaubsanspruch wird aliquot berechnet.
- Lehrlinge in Saisonbetrieben: Die Lehrzeit wird ohne Unterbrechung gezählt.
Ihre Rechte als Arbeitnehmer/in
Das österreichische Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer/innen in der Gastronomie und Hotellerie durch eine Reihe von Gesetzen:
- Gleichbehandlung (GlBG): Verbot der Diskriminierung wegen Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung — auch beim Entgelt.
- Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung (AngG § 27 / GewO § 82): Entlassung nur aus wichtigem Grund; unbegründete Entlassung berechtigt zu Schadenersatz.
- Elternkarenz (MSchG/VKG): Beide Elternteile können bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Karenz gehen; Kündigung während Karenz ist nichtig.
- Betriebsrat (ArbVG): In Betrieben mit fünf oder mehr Arbeitnehmer/innen kann ein Betriebsrat gewählt werden. Er hat Mitspracherechte bei Dienstplänen, Urlaubsplänen und Kündigungen.
- Arbeiterkammer (AK): Kostenlose Rechtsberatung zu allen arbeitsrechtlichen Fragen. AK-Hotline: 0800 22 12 00 (gebührenfrei, Mo–Fr).
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Dienstverhältnis wenden Sie sich an die Arbeiterkammer (AK), Ihre Gewerkschaft vida oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

Anna Weber

