Österreichischer Bauarbeiter auf einer Baustelle prüft Kollektivvertrag und Lohnzettel 2026

Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie — Gehalt, Rechte und kostenloser Rechner 2026

Anna Anna WeberArbeitsrecht
9 Min. Lesezeit 29. Mai 2026

Was regelt der Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie?

Der Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie (kurz: Bau-KV) ist einer der bedeutendsten Kollektivverträge Österreichs. Er gilt für rund 100.000 Arbeiter und Arbeiterinnen auf heimischen Baustellen — von Polieren und Facharbeitern über Maschinenführer bis hin zu Bauhilfsarbeitern und Lehrlingen. Abgeschlossen wird er zwischen der Gewerkschaft Bau-Holz (GBH) und den Arbeitgeberverbänden Bundesinnung Bau sowie dem Fachverband der Bauindustrie (beide Wirtschaftskammer Österreich / Industriellenvereinigung).

Die aktuelle Fassung gilt ab 1. Mai 2026 bis 30. April 2027. Die Laufzeit folgt traditionell dem Rhythmus der Bausaison: Die Lohnverhandlungen finden jedes Frühjahr statt, damit die neuen Sätze mit dem Saisonbeginn im Mai wirksam werden. Die Lohnerhöhung 2026 beträgt 3 bis 3,6 Prozent — eine Erhöhung, die von der GBH im Frühjahr 2026 durchgesetzt wurde.

Wichtig: Für Bauarbeiter und Bauarbeiterinnen gilt nicht das allgemeine Urlaubsgesetz (UrlG) und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG), sondern das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Diese Sonderregelung trägt dem saisonalen Charakter der Baubranche Rechnung und stellt sicher, dass Beschäftigte auch bei häufigen Arbeitgeberwechseln (z. B. durch Saison-Engagements) keine Urlaubs- oder Abfertigungsansprüche verlieren.

Der räumliche Geltungsbereich des Bau-KV erstreckt sich auf ganz Österreich. Der persönliche Geltungsbereich umfasst alle Arbeiter und Arbeiterinnen (nicht Angestellte) der Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Bau und des Fachverbands Bauindustrie — also sämtliche gewerblichen Baufirmen sowie Unternehmen der Bauindustrie.

Lohntabelle 2026: Was Bauarbeiter/innen verdienen

Ab 1. Mai 2026 wurden die KV-Löhne um 3 bis 3,6 Prozent erhöht. Der Monatslohn ergibt sich aus dem Stundenlohn multipliziert mit dem Faktor 169,5 (bei 39 Stunden/Woche). Die folgende Tabelle zeigt die Mindestlöhne nach Lohngruppen:

Lohngruppe Beschäftigung Stundenlohn Monatslohn (brutto)
Gruppe I Vizepolier €22,57 €3.825,62
Gruppe IIa Vorarbeiter €21,96 €3.722,22
Gruppe IIb Facharbeiter €19,99 €3.388,31
Gruppe IIIa Maschinenführer, Kraftfahrer €19,98 €3.386,61
Gruppe IIIb Kranführer, Mechaniker €19,53 €3.310,34
Gruppe IIIc Asphaltarbeiter, Schalungsspezialisten €19,08 €3.234,06
Gruppe IIId Betonarbeiter, Geräteführer €18,59 €3.151,01
Gruppe IIIe Geräteinstandhalter €17,91 €3.035,75
Gruppe IV Bauhilfsarbeiter €17,03 €2.886,59

Laut GBH zählen dies zu den höchsten Einstiegslöhnen aller österreichischen Kollektivverträge — der Bau-KV setzt damit einen Maßstab auch für andere Branchen.

Lehrlingsentschädigungen 2026

Lehrjahr Satz Stundenlohn Monatsentschädigung
1. Lehrjahr 40 % des Facharbeiterlohns €8,00 €1.356,00
2. Lehrjahr 60 % €11,99 €2.032,31
3. Lehrjahr 80 % €15,99 €2.710,31
4. Lehrjahr 90 % €17,99 €3.049,31

Wer die Lehrabschlussprüfung erfolgreich besteht, erhält eine Prämie von €200 (ordentlich) bzw. €250 (mit Auszeichnung).

Arbeitszeit und Überstunden

Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit beträgt 39 Stunden pro Woche (8 Stunden täglich, Montag bis Freitag). Dies ist eine branchenspezifische Besonderheit — in vielen anderen Branchen sind es 40 Stunden.

Überstundenzuschläge:

  • Überstunden und Mehrarbeit 5:00 bis 20:00 Uhr: +50 % Zuschlag
  • Überstunden 20:00 bis 5:00 Uhr (Nachtarbeit): +100 % Zuschlag
  • Sonntagsarbeit: +100 % Zuschlag
  • Arbeit an Feiertagen (die auf einen Werktag fallen): +50 % Zuschlag

Diese Zuschläge werden auf den kollektivvertraglichen Grundstundenlohn berechnet.

Schlechtwetterentschädigung

Eine der bekanntesten Besonderheiten des Bau-KV ist die Schlechtwetterentschädigung. Da Bauarbeiten witterungsabhängig sind und im Winter oder bei extremem Schlechtwetter eingestellt werden müssen, erhalten Beschäftigte für diese Ausfallzeiten eine Entschädigung über das BUAG.

Voraussetzungen für die Schlechtwetterentschädigung:

  • Die Arbeit muss wegen Schlechtwetter (z. B. Sturm, Frost, starkem Regen) eingestellt werden.
  • Die Einstellung muss betriebsseitig angeordnet werden.
  • Der/die Arbeiter/in muss arbeitswillig und -fähig sein.
  • Die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) muss ordnungsgemäß angemeldet sein.

Die BUAK administriert diese Leistungen zentral. Arbeitgeber melden Schlechtwetterausfälle der Kasse, die dann die Entschädigung direkt an die Beschäftigten auszahlt. Die Schlechtwetterentschädigung beträgt in der Regel 60 % des entgangenen Lohns und ist für bestimmte Witterungsereignisse (Frost unter −5 °C, Niederschlag über definierte Schwellenwerte) vorgesehen. Dies sichert das Einkommen auch in wetterbedingt arbeitsarmen Perioden.

Wegzeit und Verpflegungsgeld

Bauarbeiter/innen, die zu weit entfernten Baustellen fahren müssen, haben Anspruch auf Wegzeitentschädigung und Verpflegungsgeld. Die aktuellen Sätze für Dienstreisen ab 1. Mai 2026:

Arbeitszeit/Situation Taggeld
Mehr als 3 Stunden Arbeit außerhalb des Betriebs €12,85/Tag
Mehr als 9 Stunden Arbeit außerhalb des Betriebs €20,70/Tag
Mit auswärtiger Übernachtung erforderlich €34,20/Tag
Übernachtungsgeld (kein Quartier vom AG gestellt) €17,51/Tag

Fahrtkosten werden mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel oder pauschal mit €0,12 pro Kilometer erstattet. Bei wöchentlicher Heimfahrt (z. B. bei Montagetätigkeit über 100 km) werden die Fahrtkosten zur Heimatgemeinde erstattet.

Urlaub nach dem BUAG

Für Bauarbeiter/innen gilt nicht das allgemeine Urlaubsgesetz (UrlG), sondern das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Das Urlaubssystem ist einzigartig in der österreichischen Arbeitswelt:

  • Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage (= 5 Wochen) pro Jahr.
  • Ab 25 Dienstjahren im Bau steigt der Anspruch auf 36 Werktage (= 6 Wochen).
  • Urlaubsgeld und Abfertigung werden nicht direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern über die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse).
  • Jeder Bauarbeitgeber zahlt laufend Beiträge an die BUAK. Diese kasse verwaltet das Urlaubs- und Abfertigungsguthaben individuell für jede/n Beschäftigte/n.
  • Das Urlaubsgeld wird durch die BUAK bei Urlaubsantritt direkt überwiesen.

Für Lehrlinge und Pflichtpraktikanten (Schnupperpraktika) gelten angepasste Bestimmungen.

Sonderzahlungen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Bauarbeiter/innen erhalten jährlich zwei Sonderzahlungen, die gemäß §67 EStG begünstigt mit 6 % Lohnsteuer besteuert werden (bis zu einem Jahresbezug von €86.000):

  • Urlaubsgeld (13. Monatslohn): Entspricht dem Urlaubsgeld, das über die BUAK abgerechnet wird.
  • Weihnachtsremuneration (14. Monatslohn): Wird jährlich mit dem Dezembergehalt ausgezahlt.

Die Berechnung des 13. Monatslohns lautet: 3,41 × Stundenlohn × 39 Stunden pro geleistetes Arbeitsjahr. Diese Berechnungsweise ist bau-spezifisch und berücksichtigt die Saisonalität der Beschäftigung.

Abfertigung nach dem BUAG

Auch bei der Abfertigung gilt für Bauarbeiter/innen eine Sonderregelung durch das BUAG. Das allgemeine System der Abfertigung NEU (BMSVG) — wo der Arbeitgeber 1,53 % des Entgelts monatlich in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzahlt — gilt im Baubereich in modifizierter Form über die BUAK.

BUAK-Abfertigung: Für ab 1. Oktober 1987 eingetretene Arbeitnehmer/innen erfolgt die Abfertigung über die BUAK, nicht direkt durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber entrichtet Beiträge an die BUAK; die Kasse zahlt bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus.

Abfertigung ALT (vor Oktober 1987): Für ältere Beschäftigungsverhältnisse gilt die progressive Abfertigungsskala:

Dienstjahre Abfertigung
Ab 3 Jahren 2 Monatsentgelte
Ab 5 Jahren 3 Monatsentgelte
Ab 10 Jahren 4 Monatsentgelte
Ab 15 Jahren 6 Monatsentgelte
Ab 20 Jahren 9 Monatsentgelte
Ab 25 Jahren 12 Monatsentgelte

Kündigung und Kündigungsfristen

Für Bauarbeiter/innen (Arbeiter und Arbeiterinnen, nicht Angestellte) gelten die im Bau-KV festgelegten Kündigungsfristen — abweichend von der allgemeinen Gewerbeordnung (GewO):

Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist (durch AG)
Bis 10 Jahre 1 Woche
10 bis 15 Jahre 2 Wochen
Über 15 Jahre 3 Wochen

Wichtig: Die Kündigung ist nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche (= Freitag) wirksam. Dies schützt Beschäftigte vor unterwöchigen Kündigungen.

Für Büroangestellte im Baubereich (z. B. Techniker/innen, Sachbearbeiter/innen) gilt hingegen der Kollektivvertrag für Angestellte mit den AngG §20-Fristen: 6 Wochen (bis 2 Jahre), 2 Monate (2–5 Jahre), 3 Monate (5–15 Jahre), 4 Monate (15–25 Jahre) und 5 Monate (über 25 Jahre).

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ohne wichtigen Grund besteht bei bestehenden Abfertigungsansprüchen (ALT-System) der volle Abfertigungsanspruch.

Erschwerniszulagen für besondere Tätigkeiten

Der Bau-KV sieht für gefährliche oder körperlich besonders belastende Tätigkeiten Erschwerniszulagen vor:

Tätigkeit Zuschlag
Untertage- und Tunnelarbeit +30 %
Höhenarbeit ab 16 m +10–15 %
Druckluft-/Taucherarbeit (bis 3,0 kg/cm²) +20–130 %
Schachtarbeit (>3 m Tiefe, <4 m² Querschnitt) +10 %
Gefährliche Abbrucharbeiten +15 %
Gerüstbau/-abbau (10 m+/16 m+) +10 %/+15 %
Arbeit mit Atemschutz +15 %
Straßenarbeit neben Autobahn/Schnellstraße +10 %

Sozialversicherung für Bauarbeiter/innen

Bauarbeiter/innen sind in der österreichischen Sozialversicherung über die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) versichert. Die Beitragssätze 2025/2026 (Näherungswerte, bundeslandabhängig):

Arbeitnehmer/innen-Beitrag gesamt: ca. 18,12 %

  • Krankenversicherung (KV): 3,87 %
  • Unfallversicherung (UV): 0,00 % (trägt allein der AG)
  • Pensionsversicherung (PV): 10,25 %
  • Arbeitslosenversicherung (AV): 3,00 %
  • Wohnbauförderungsbeitrag (WBF, Wien): 0,50 %

Arbeitgeber/innen-Beitrag gesamt: ca. 21,23 %

  • Krankenversicherung (KV): 3,78 %
  • Unfallversicherung (UV): 1,20 %
  • Pensionsversicherung (PV): 12,55 %
  • Arbeitslosenversicherung (AV): 3,00 %
  • BV-Kasse / BUAK-Beitrag: 1,53 % (+ BUAK-Umlage)
  • Dienstgeberbeitrag (DB): 3,70 %
  • Zuschlag (DZ, bundeslandabhängig): ~0,40 %

Die Lohnnebenkosten (Gesamtkosten für den Arbeitgeber) liegen damit bei rund 40–42 % über dem Bruttolohn des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.

Einkommensteuer für Bauarbeiter/innen

Auf laufende Löhne wird die österreichische Einkommensteuer (ESt) in sieben Stufen erhoben (Tarif 2025, jährlich durch Abfederung der kalten Progression angepasst):

Jahreseinkommen ESt-Satz
Bis €13.308 0 %
€13.309 – €21.617 20 %
€21.618 – €35.836 30 %
€35.837 – €69.166 40 %
€69.167 – €103.072 48 %
€103.073 – €1.000.000 50 %
Über €1.000.000 55 %

Wichtige Absetzbeträge:

  • Arbeitnehmerabsetzbetrag: €463/Jahr
  • Verkehrsabsetzbetrag (bei Anspruch auf Pendlerpauschale): bis €421/Jahr

Begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen

Das Urlaubsgeld (13. Monat) und die Weihnachtsremuneration (14. Monat) werden gemäß §67 Abs 1 EStG mit nur 6 % Lohnsteuer besteuert — sofern der Jahresbezug den Betrag von €86.000 nicht überschreitet. Dieser Steuervorteil ist ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtvergütung österreichischer Bauarbeiter/innen.

Ihre Rechte als Bauarbeiter/in

Als Bauarbeiter/in in Österreich genießen Sie umfassenden Rechtsschutz:

Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung: Nach einer Probezeit von 3 Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Gleichbehandlung: Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Alter, Religion oder sexueller Orientierung — auch bei Lohn und Aufstieg.

Elternkarenz: Elternkarenz steht allen Arbeitnehmer/innen zu (MSchG/VKG). Karenzzeitenwerden bis zu 24 Monaten für dienstjahrsabhängige Ansprüche (z. B. Abfertigung, Kündigung) angerechnet.

Betriebsrat: In Baubetrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmer/innen kann ein Betriebsrat gewählt werden (ArbVG). Dieser vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber und hat Mitspracherechte bei Kündigung, Versetzung und Betriebsänderungen.

Gewerkschaft GBH: Die Gewerkschaft Bau-Holz berät Mitglieder kostenlos zu allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt sie in Rechtsstreitigkeiten. Beratung auch über die Arbeiterkammer (AK) unter der kostenlosen Hotline 0800 22 12 00.

Lehrlingsprämie: Nach bestandener Lehrabschlussprüfung erhält der/die Lehrling vom Arbeitgeber eine Prämie von €200 (ordentlich) bzw. €250 (mit Auszeichnung). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den/die Lehrling nach der Ausbildung 3 Monate im erlernten Beruf zu beschäftigen.


Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Kollektivvertragsbestimmungen können sich ändern. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft (GBH), die Arbeiterkammer (AK, Hotline 0800 22 12 00, kostenlos) oder einen Arbeitsrechtsanwalt.

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