Wadephul in Den Haag: Was Deutschlands IStGH-Unterstützung für Ihr Auslandsgeschäft bedeutet

Bundesaußenminister Johann Wadephul beim CDU-Parteitag, Archivfoto 2016

Photo : Olaf Kosinsky / Wikimedia

Andreas Andreas WeberRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 1. Oktober 2026

Am 28. September 2026 reiste Bundesaußenminister Johann Wadephul gemeinsam mit seinem niederländischen Amtskollegen Tom Berendsen nach Den Haag, um vor Ort die deutsche Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zu bekräftigen. „Internationale Regeln sind nur so stark, wie unsere Bereitschaft ist, für sie einzutreten", erklärte Wadephul während des Besuchs laut beck-aktuell. Die Geste war politisch eindeutig: eine direkte Antwort auf US-Präsident Donald Trump, der wenige Tage zuvor bei der UN-Generalversammlung zum kollektiven Austritt aller Nationen aus dem IStGH aufgerufen hatte. Für viele exportorientierte deutsche Unternehmen ist dieser Riss zwischen transatlantischen Rechtssystemen keine abstrakte diplomatische Auseinandersetzung mehr – er ist ein reales Compliance-Problem, das jetzt Handlungsbedarf auslöst.

Deutschland bekennt sich zum IStGH – und trägt die Kosten dieses Kurses

Deutschland ist der zweitgrößte staatliche Beitragszahler des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Als eines der 124 Unterzeichnerstaaten des Römer Statuts, des internationalen Vertragswerks, das den Gerichtshof 1998 begründete, hat Deutschland eine besondere politische Verantwortung für dessen Funktionsfähigkeit. Die USA haben das Statut nie ratifiziert und verfolgen seit der ersten Trump-Amtszeit eine zunehmend konfrontative Haltung gegenüber dem Gericht.

Mit dem Executive Order 14292 aus dem Jahr 2025 verschärfte die Trump-Administration diesen Kurs erheblich: IStGH-Mitarbeitern, die gegen US-Bürger oder Staatsangehörige enger Verbündeter ermitteln, drohen seither Einreiseverbote in die USA, Finanzsanktionen und das Einfrieren von Vermögenswerten. Laut dem Rechtsinformationsportal beck-aktuell war Wadephuls Besuch in Den Haag am 28. September 2026 eine klare Solidaritätsgeste für einen Gerichtshof, dessen institutionelle Existenz zunehmend unter Druck steht.

Was politisch motiviert ist, hat für die deutsche Wirtschaft unmittelbare juristische Konsequenzen. Denn Wadephuls Bekenntnis zum IStGH stellt Deutschland auf die eine Seite eines Konflikts, der für jedes Unternehmen mit US-Berührungspunkten zum Kostenfaktor werden kann.

Wenn Außenpolitik zum Unternehmensrisiko wird

Das eigentliche Problem liegt im sogenannten Jurisdiktionskonflikt, der für exportorientierte Mittelständler eine neue Qualität erreicht hat. Auf der einen Seite verpflichten das EU-Recht und Deutschlands Bekenntnis zum Römer Statut deutsche Institutionen und Unternehmen indirekt dazu, den IStGH nicht zu untergraben und seine Arbeit nicht zu behindern. Auf der anderen Seite droht das US-Sanktionsrecht – konkret der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) – deutschen Firmen mit empfindlichen Strafen, wenn sie mit vom US-Finanzministerium (OFAC) gelisteten IStGH-Mitarbeitern zusammenarbeiten oder über Dollar-denominierte Transaktionen Länder unterstützen, die aktiv mit dem Gerichtshof kooperieren.

Laut einer Analyse des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) vom August 2026 haben rund 38 Prozent aller deutschen Exportunternehmen Umsätze sowohl in EU-regulierten Märkten als auch in Ländern mit engen US-Wirtschaftsbeziehungen. Diese Unternehmen befinden sich strukturell in einer Grauzone: Sie müssen beide Rechtssysteme im Blick behalten, ohne dass es dafür eine einfache Checkliste gibt.

Besonders heikel ist die Situation für Unternehmen, die Dollar-Zahlungen über US-Korrespondenzbanken abwickeln. Diese sogenannte „long-arm jurisdiction" erlaubt US-Behörden, gegen ausländische Unternehmen vorzugehen, sobald auch nur ein Teil einer Transaktion das US-Finanzsystem berührt. Betroffen sind nicht nur Großkonzerne – gerade mittelständische Exporteure, die Standardzahlungsrouten über internationale Banken nutzen, unterschätzen dieses Risiko häufig.

Praxisfall: Der Augsburger Maschinenbauer und sein ägyptischer Auftraggeber

Nehmen wir den Fall eines mittelständischen Maschinenbauers aus Augsburg mit 140 Mitarbeitern. Das Unternehmen unterhält seit 2019 einen Liefervertrag mit einem ägyptischen Staatskonzern über Präzisionsfräsmaschinen – Vertragswert: 2,4 Millionen Euro jährlich. Ägypten hat das Römer Statut nicht ratifiziert, kooperiert aber zunehmend mit dem IStGH bei Ermittlungen gegen Staatsangehörige in Drittländern. Gleichzeitig wickelt das Augsburger Unternehmen rund 40 Prozent seiner internationalen Zahlungen über eine US-Korrespondenzbank ab.

Wenn das Unternehmen weiterhin Dollar-Transaktionen über diese US-Bank abwickelt und über ägyptische Zwischenstufen Maschinen in Länder exportiert, gegen deren Staatsbürger der IStGH aktive Haftbefehle ausgestellt hat, besteht ein messbares Risiko, unter US-Sekundärsanktionen zu fallen. Der Strafrahmen nach IEEPA liegt bei bis zu 1 Million US-Dollar pro einzelnem Sanktionsverstoß – zuzüglich möglicher strafrechtlicher Konsequenzen für die handelnden Geschäftsführer und einer Sperrung vom US-Kapitalmarkt für bis zu fünf Jahre.

Demgegenüber kostet eine präventive Compliance-Prüfung durch einen Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht in diesem Szenario zwischen 4.500 und 12.000 Euro für einen mehrstufigen Audit der Vertragsstruktur und Zahlungswege. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt: Die Prüfung muss vor dem nächsten Vertragsabschluss oder der nächsten Zahlungsabwicklung stattfinden, nicht erst nach einem behördlichen Auskunftsersuchen. Viele Unternehmen stellen erst dann fest, dass eine einzelne Transaktion ausreicht, um ein OFAC-Verfahren zu eröffnen – und bis dahin sind Anwalts- und Verfahrenskosten oft bereits siebenstellig.

Wichtig zu verstehen: Ein OFAC-Verfahren setzt keine böse Absicht voraus. Es reicht aus, wenn eine Transaktion objektiv einen Verstoß darstellt – auch wenn das Unternehmen die Sanktionslistung eines Geschäftspartners schlicht nicht kannte. Für die Compliance-Verantwortung gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Gerade deshalb ist die laufende Überprüfung von Geschäftspartnern gegen internationale Sanktionslisten – sogenanntes Screening – eine Mindestanforderung für alle Unternehmen mit internationalem Zahlungsverkehr.

Drei Risikoprofile, bei denen rechtliche Beratung jetzt notwendig ist

Nicht jedes Unternehmen ist gleich exponiert. Aus der aktuellen Situation nach Wadephuls IStGH-Besuch lassen sich drei klare Risikoprofile ableiten, bei denen Fachanwälte kurzfristig konsultiert werden sollten:

Exportunternehmen mit Handelspartnern in IStGH-Ermittlungsländern: Der IStGH führt aktuell aktive Ermittlungen unter anderem gegen Staatsangehörige aus Russland, Venezuela, den Philippinen und mehreren ostafrikanischen Staaten. Unternehmen, die in diesen Märkten tätig sind oder Lieferketten dorthin unterhalten, sollten bestehende Verträge auf sogenannte Dual-Use-Güter und potenzielle Sanktionsberührungspunkte rechtlich prüfen lassen – nicht nur wegen der USA, sondern auch wegen neu aufgelegter EU-Exportkontrollen.

Unternehmen mit US-amerikanischen Joint-Venture-Partnern: US-Unternehmen stehen unter erheblichem Druck, keine Aktivitäten zu finanzieren, die als mittelbare Unterstützung des IStGH gewertet werden könnten. Wenn Ihr deutsches Unternehmen Teil eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem US-Konzern ist, können neue US-Regelungen über Haftungsklauseln und Representations & Warranties auf Sie durchschlagen. Empfehlung: Überprüfung der Joint-Venture-Vereinbarungen vor dem nächsten Jahresabschluss.

Führungskräfte mit IStGH-Berührungspunkten: Wer regelmäßig an Konferenzen des Römer Statuts teilnimmt, mit IStGH-Institutionen zusammenarbeitet oder als gerichtlicher Sachverständiger tätig ist, sollte mögliche US-Reiserestriktionen vorbeugend rechtlich einordnen lassen. Einreiseverweigerungen sind mittlerweile auch gegen Personen möglich, die lediglich institutionell an IStGH-Kooperationen beteiligt sind – unabhängig davon, ob sie in Ermittlungsverfahren involviert sind.

Rechtssicherheit schaffen, bevor der Schaden entsteht

Wadephuls Botschaft aus Den Haag war klar: Deutschland steht zum internationalen Strafrecht – auch wenn das Spannungen mit Washington kostet. Für Unternehmen bedeutet diese außenpolitische Positionierung, dass der normative Graben zwischen europäischem und US-amerikanischem Recht weiter wächst – und dass Compliance-Lücken, die vor Jahren noch tolerierbar schienen, heute zu konkreten Sanktionsrisiken werden.

Die Handlungsempfehlung lautet daher nicht, Auslandsgeschäfte aufzugeben, sondern sie rechtlich abzusichern. Konkret heißt das: Prüfen Sie alle bestehenden Verträge auf Klauseln, die bei Sanktionsverstößen haften lassen könnten. Identifizieren Sie sämtliche Dollar-Transaktionen, die über US-Korrespondenzbanken laufen. Und bewerten Sie Ihre Handelspartner systematisch auf ihre Exposition gegenüber IStGH-Ermittlungsländern – sowohl bei direkten Vertragspartnern als auch bei Zulieferern in Drittstaaten.

Für mittelständische Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung ist die Erstberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt der effizienteste erste Schritt. Die Kosten für eine Ersteinschätzung liegen erfahrungsgemäß zwischen 150 und 350 Euro pro Stunde. Das ist ein Bruchteil der Kosten, die ein OFAC-Verfahren, eine Sanktionsstrafe oder – im schlimmsten Fall – eine strafrechtliche Verfolgung von Führungskräften mit sich bringen würden.

Wer jetzt aktiv wird, schützt nicht nur laufende Verträge, sondern sichert die langfristige Planbarkeit seines internationalen Geschäfts – in einer Zeit, in der die diplomatischen Verwerfungen zwischen Den Haag und Washington noch lange nicht beigelegt sein dürften. Ein spezialisierter Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht oder Sanktionsrecht kann Ihre individuelle Situation einschätzen und konkrete Handlungsempfehlungen ableiten.

Weitere Hintergründe zu den Auswirkungen von Wadephuls Russland-Diplomatie auf deutsche Unternehmen finden Sie in unserem Beitrag Wadephul trifft Lawrow: Was das historische Treffen für Unternehmen unter Sanktionen bedeutet.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei konkreten Compliance-Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines spezialisierten Fachanwalts für internationales Wirtschaftsrecht oder Sanktionsrecht.

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