Als Tahnee im Sommer 2026 ihr viertes Soloprogramm ankündigte, reagierten Zehntausende Fans sofort: Tickets für „Ein Touch Too Much" waren in vielen Städten innerhalb von Stunden ausverkauft. Der Name der Komikerin steht für ein Jahrzehnt harter Bühnenarbeit, für Podcast-Episoden mit Ehefrau Juliette Schoppmann und für Auftritte vor Tausenden Zuschauern in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Doch wie viele Selbstständige in der Kreativbranche hat sich Tahnee – bürgerlich Tahnee Schaffarczyk – nie öffentlich dazu geäußert, ob sie ihren Künstlernamen markenrechtlich gesichert hat. Für aufstrebende Komikerinnen und Künstler ist das keine akademische Frage – es geht um die wirtschaftliche Existenzgrundlage.
Neue Tour, neues Kapitel: Was hinter dem Bühnenerfolg steckt
Ab September 2026 tourt Tahnee mit „Ein Touch Too Much" durch Deutschland, Österreich und die Schweiz. Das Programm – nach eigener Aussage das persönlichste ihrer Karriere – knüpft an den Erfolg von „Blütezeit" an, das mehrere Jahre lang ausverkaufte Häuser füllte. Parallel zum Live-Programm ist Tahnee mit dem Podcast „Fühl Vergnügen" (gemeinsam mit Juliette Schoppmann bei Podimo) aktiv und wirkt im Kinofilm „Horst Schlämmer sucht das Glück" (2026) mit.
Was Fans oft nicht wahrnehmen: Hinter dieser Karriere steckt ein Gewerbebetrieb. Tahnee agiert als Einzelunternehmerin und Freiberuflerin. Wie alle Selbstständigen muss sie Verträge verhandeln, Steuern optimieren und – das wird häufig vernachlässigt – ihre Marke rechtlich absichern. Der Künstlername ist dabei das wichtigste Asset.
Warum der Künstlername ein ernstzunehmender Vermögenswert ist
Ein Künstlername ist weit mehr als ein kreativer Einfall – er ist das Fundament einer persönlichen Marke mit messbarem wirtschaftlichem Wert. Wer bei Google „Tahnee" eingibt, findet ausschließlich die Komikerin: ihre Auftritte, Tickets, Social-Media-Profile. Dieses Alleinstellungsmerkmal hat einen direkten Einfluss auf Buchungspreise, Medienauftritte und Merchandise-Einnahmen.
Im deutschen Recht genießt der Künstlername über § 12 BGB (allgemeines Namensrecht) einen gewissen Schutz. Doch dieser Schutz hat eine entscheidende Schwachstelle: Wer im Streitfall Rechte geltend machen möchte, muss nachweisen, dass sein Name überregional bekannt und unverwechselbar mit der eigenen Person verknüpft ist. Was für einen etablierten Star wie Tahnee vergleichsweise leicht klingt, ist für eine aufstrebende Komikerin mit regionalen Auftritten und einigen Tausend Follower ein schwieriger Beweis vor Gericht. Der Prozess kostet Zeit, Nerven und Geld – Ressourcen, die Selbstständige zu Beginn ihrer Karriere kaum entbehren können.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Künstlername im Personalausweis – falls dort vermerkt – keinen automatischen gewerblichen Schutz entfaltet. Der Eintrag im Ausweis regelt nur das Namensrecht im Personenstandsrecht, nicht das Recht auf ausschließliche gewerbliche Nutzung. Zwei verschiedene Rechtsgebiete, die gerade Neueinsteiger häufig verwechseln.
Die Alternative: der Eintrag als eingetragene Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA). Eine eingetragene Marke schafft ein klar definiertes Ausschließlichkeitsrecht – unabhängig vom aktuellen Bekanntheitsgrad und ohne aufwändigen Nachweis.
Was die Markenanmeldung konkret bedeutet und kostet
Die Online-Anmeldung beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) ist für Künstlerinnen und Künstler der wichtigste erste Schritt. Die Grundgebühr beträgt 290 Euro für bis zu drei Nizza-Klassen. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Wer die Prüfung beschleunigen möchte, zahlt 200 Euro Aufpreis. Die Schutzdauer beträgt zunächst zehn Jahre und kann dann verlängert werden.
Für Comedians sind in der Regel folgende Klassen relevant:
- Klasse 41: Unterhaltungsdienstleistungen, Live-Shows, Comedy-Auftritte, kulturelle Aktivitäten – die Kernklasse für jede Bühnenkünstlerin
- Klasse 38: Rundfunk, Podcasting, Streaming – unverzichtbar für alle, die Audio- oder Video-Inhalte produzieren und vermarkten
- Klasse 25: Bekleidung und Accessoires, relevant bei Merchandise-Aktivitäten wie T-Shirts oder Caps mit dem Künstlernamen
Grundsätzlich kann ein Künstlername entweder als reine Wortmarke (der Name allein, ohne gestalterische Elemente) oder als Wort-Bild-Marke (Name kombiniert mit einem Logo, einer Schriftart oder einem Grafikelement) eingetragen werden. Für Comedians empfiehlt sich in der Regel zunächst die Wortmarke, da sie breiter schützt: Sie deckt den Namen in jeder Schreibweise und jedem Kontext ab, unabhängig von Schriftbild oder Gestaltung.
Zusätzlich zur nationalen Eintragung können Künstler über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine EU-weite Marke anmelden. Das ist vor allem für Künstlerinnen wie Tahnee interessant, die regelmäßig in mehreren Ländern auftreten. Eine EU-Marke kostet zwar mehr, bietet aber Schutz in allen 27 Mitgliedsstaaten mit einer einzigen Anmeldung.
Wie das Beispiel anderer Künstler zeigt – etwa bei Bands, die unter Kunstnamen auftreten und ihren Markenschutz vernachlässigen –, kann eine fehlende Markenanmeldung empfindliche Konsequenzen haben, sobald ein Dritter denselben Namen für sich beansprucht.
Konkreter Fall: Zwei Komikerinnen, ein Name – wer behält das Recht?
Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Eine 31-jährige freiberufliche Komikerin aus Köln tritt seit zwei Jahren unter dem Bühnennamen „Lena Lachen" auf. Sie hat 45.000 Instagram-Follower, ihre Auftritte sind regelmäßig vor 600 bis 800 Zuschauern ausverkauft, und ihr Podcast kommt auf monatlich 12.000 Streams. Ein lokaler Booking-Agent hat sie zuletzt mehrfach für Fernsehauftritte empfohlen. Im August 2026 entdeckt sie, dass eine andere Komikerin aus Dresden unter exakt demselben Namen auftritt – und dort bereits einen bundesweit agierenden Agenten hat, der sie für große Bühnen und Fernseh-Castings bewirbt.
Wenn keine Marke eingetragen wurde: Die Kölnerin kann sich ausschließlich auf § 12 BGB berufen. Ihr Anwalt müsste vor Gericht nachweisen, dass ihr Name überregional bekannt und eindeutig mit ihr verbunden ist. 45.000 Follower und ein regionaler Bookingagent reichen dafür nicht zwingend aus – Gerichte verlangen belastbare Belege für eine bundesweite Bekanntheit. Einstweilige Verfügungen kosten je nach Gericht zwischen 1.500 und 4.000 Euro, der Ausgang ist unsicher, und in der Zwischenzeit vermarktet die Dresdner Kollegin denselben Namen bundesweit weiter.
Wenn sie rechtzeitig eine Wortmarke eingetragen hat (290 Euro, Klasse 41): Die Kölnerin hält ein klar definiertes Ausschließlichkeitsrecht in Händen. Ihr Anwalt sendet eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung. Die andere Komikerin muss den Namen aufgeben oder in Verhandlungen treten. Ein aufwendiges Gerichtsverfahren ist in den meisten Fällen nicht nötig.
Die Rechnung ist eindeutig: 290 Euro Vorsorgeinvestition in eine Wortmarke gegenüber potenziellen Kosten von 5.000 bis 15.000 Euro für einen Rechtsstreit – zuzüglich des schwer messbaren Schadens durch Verwechslungen, verlorene Buchungen und Imageschäden.
Was selbstständige Künstlerinnen und Künstler jetzt tun sollten
Der Erfolg von Tahnee illustriert, welche Kraft ein konsequent aufgebauter Künstlername haben kann. Er zeigt aber auch, dass dieser Wert früh rechtlich gesichert werden muss – und nicht erst dann, wenn der erste Streitfall eintritt. Wie auch andere Freiberuflerinnen in der Kreativbranche wissen, sind rechtliche Absicherungen oft günstiger als nachträgliche Schadensbegrenzung.
Folgende Schritte empfehlen auf Markenrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und -anwälte:
- Namensrecherche: Vor der Anmeldung im kostenlosen DPMA-Register prüfen, ob ähnliche Marken bereits eingetragen sind. Eine Kollision mit einer bestehenden Marke kann die Anmeldung verzögern oder ablehnen lassen.
- Klassenauswahl: Welche Tätigkeitsfelder sollen geschützt werden? Klasse 41 ist für Bühnenkünstlerinnen Pflicht; je nach Aktivität kommen Klasse 38 (Podcast, Streaming) und Klasse 25 (Merchandise) hinzu.
- Online-Anmeldung beim DPMA: Grundgebühr 290 Euro für drei Klassen, Schutz für zehn Jahre. Die Anmeldung ist vollständig online abwickelbar.
- EU-Marke prüfen: Wer wie Tahnee regelmäßig in mehreren europäischen Ländern auftritt, sollte die Kosten einer EU-Marke beim EUIPO mit drei nationalen Einzelanmeldungen vergleichen.
- Anwaltliche Beratung: Für eine strategisch optimale Anmeldung – insbesondere bei unklarer Schutzfähigkeit oder Überschneidungen mit bestehenden Marken – lohnt sich die Konsultation eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz.
Eine Marke schützt nicht nur defensiv – sie eröffnet auch Einnahmemodelle. Wer seinen Künstlernamen eingetragen hat, kann anderen Anbietern gegen Entgelt das Recht erteilen, den Namen zu nutzen: für Merchandise-Kooperationen, Lizenzen oder Event-Partnerschaften. Für Selbstständige in der Kreativbranche ist das eine unterschätzte Einnahmequelle.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation empfehlen wir die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Andreas Weber