Am 1. September 2026 traf es ohne Vorwarnung: Saboteure schalteten mit präzise konstruierten Wurfgeräten das Umspannwerk Bergheim-Rheidt in Nordrhein-Westfalen aus und trennten gleichzeitig das Umspannwerk Turnow-Preilack in Brandenburg vom Netz. Rund 3.000 Megawatt Leistung – fünf RWE-Braunkohlekraftwerksblöcke – wurden schlagartig von der deutschen Stromversorgung abgekoppelt. Eine Woche später, am 8. September 2026, nahm die Polizei den mutmaßlichen Täter Daniel V. in der Nähe des Kraftwerks Weisweiler fest, bewaffnet und ohne Widerstand zu leisten. Doch für Hunderte Unternehmen und Privathaushalte, die in den betroffenen Regionen Nordrhein-Westfalens Schäden erlitten haben, beginnt jetzt erst der eigentlich schwierige Teil: die Frage nach Haftung, Entschädigung und dem Kleingedruckten in ihren Versicherungsverträgen.
Was am 1. September in NRW wirklich passierte
Die Ermittlungen ergaben laut Medienberichten, dass die Täter in einem Maisfeld unweit des Umspannwerks Bergheim-Rheidt insgesamt sechs Abschussvorrichtungen deponiert hatten. Diese schleuderten Drähte über die Hochspannungsleitungen und verursachten gezielt Kurzschlüsse. Das Ergebnis: ein technischer Defekt, der zunächst wie ein normaler Netzfehler aussah – bis die Ermittler die Konstruktionen im Feld fanden.
Der Netzbetreiber Amprion versicherte zwar, dass die allgemeine Stromversorgung zu keinem Zeitpunkt zusammengebrochen sei und die Systemstabilität gewahrt blieb. Doch „Systemstabilität gewahrt" bedeutet nicht, dass alle Verbraucher unbehelligt blieben. Lokale Schwankungen, kurze Spannungseinbrüche und vollständige Stromausfälle in einzelnen Ortsteilen betroffener Kommunen – auch im Großraum Hamm, wo die Polizei am gleichen Abend zu einem ehemaligen Umspannwerk ausrückte – haben reale wirtschaftliche Schäden verursacht. Maschinenausfälle, verdorbene Kühlgüter, unterbrochene Produktionsprozesse: Die Summen addieren sich.
Was Rechtsexperten betroffenen Betrieben und Haushalten jetzt raten
Die entscheidende rechtliche Frage lautet: Handelt es sich um einen Anspruch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung, der allgemeinen Sachversicherung oder einem Haftungsanspruch gegen Dritte – und greift überhaupt irgendwas?
Laut dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Netzbetreiber wie Amprion verpflichtet, ein sicheres und zuverlässiges Netz zu betreiben. § 18 EnWG sieht einen Anschluss- und Versorgungsanspruch vor, und grundsätzlich können Verbraucher bei Versorgungsunterbrechungen Schadenersatz einfordern – allerdings nur, wenn die Unterbrechung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Netzbetreibers zurückzuführen ist. Hier wird es juristisch komplex: Bei einer Sabotage durch Dritte, die trotz zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht zu verhindern war, entfällt in der Regel die Haftung des Netzbetreibers. Das Stichwort lautet „höhere Gewalt" – ein Begriff, der in Verträgen und Gesetz unterschiedlich definiert ist.
Der Rechtsweg führt in solchen Fällen also in der Praxis weniger zu Amprion oder RWE, sondern direkt in den eigenen Versicherungsvertrag. Und dort beginnen die eigentlichen Fallstricke.
So funktionieren Versicherungen bei Sabotage – und wann sie nicht zahlen
Viele Gewerbetreibende gehen davon aus, dass ihre Betriebsunterbrechungsversicherung (BU-Versicherung) im Schadenfall automatisch greift. Doch die Realität ist differenzierter.
Keine direkte Beschädigung am eigenen Betrieb – kein Versicherungsschutz. Die klassische BU-Versicherung zahlt in der Regel nur dann, wenn der Betriebsstillstand direkt durch einen versicherten Sachschaden am eigenen Gebäude oder an eigenen Maschinen ausgelöst wurde. Ein Produktionsausfall, der ausschließlich durch einen externen Stromausfall entstand – ohne dass etwas auf dem eigenen Grundstück beschädigt wurde – ist vom Standardvertrag meist nicht gedeckt. Die Branche spricht vom Erfordernis des „Primärschadens".
Terrorklausel und Kriegsausschluss. Wird die Tat als terroristischer Akt eingestuft – was bei koordinierten Angriffen auf kritische Infrastruktur rechtlich naheliegt – greifen in vielen Versicherungsverträgen die Ausschlussklauseln für „Krieg, innere Unruhen und Terrorakte". Diese Klauseln finden sich standardmäßig in deutschen Gewerbeversicherungen und bedeuten: Selbst wenn physische Schäden entstanden sind, kann der Versicherer die Zahlung verweigern.
Ausnahme: erweiterte Elementarschadendeckung. Unternehmen, die eine erweiterte Deckung gegen Betriebsunterbrechung ohne Primärschaden oder eine „All-Risk"-Police abgeschlossen haben, sind besser gestellt. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welche Schadensursachen tatsächlich mitversichert sind.
Der konkrete Fall: Maschinenbauunternehmen aus dem Raum Bergheim
Stellen Sie sich vor, Sie leiten einen mittelständischen Maschinenbaubetrieb mit 35 Mitarbeitern in Kerpen, zehn Kilometer vom Umspannwerk Bergheim-Rheidt entfernt. Am Abend des 1. September 2026 fällt der Strom für vier Stunden aus. Ihre CNC-Fräsen fahren unkontrolliert herunter, ein laufendes Werkstück im Wert von 8.200 Euro ist unbrauchbar. Die Notbeleuchtung läuft auf Batterie, aber die Klimatisierung des Serverraums fällt aus – ein Server überhitzt, Daten aus laufenden Aufträgen gehen verloren. Wiederherstellungskosten: rund 3.500 Euro. Dazu kommt ein Lieferverzug bei einem Kundenauftrag, der vertraglich mit einer Vertragsstrafe von 1.500 Euro pro Werktag Verzug belegt ist.
Gesamtschaden in diesem Szenario: mindestens 13.200 Euro – noch ohne die Kurzarbeit am Folgetag, die Beauftragung eines IT-Dienstleisters und die internen Stunden für die Schadensaufnahme.
Was passiert nun, wenn Sie Ihren Versicherer anrufen?
- Szenario A – Standardpolice: Der Versicherer prüft, ob ein Primärschaden vorliegt. Der Serverausfall könnte als mittelbar durch einen physischen Schaden am Eigengerät gedeckt sein (der Server ist kaputt). Der Produktionsausfall am Fräswerk ohne Geräteschaden? Höchstwahrscheinlich nicht gedeckt.
- Szenario B – Terrorklausel wird aktiviert: Wird die Sabotage offiziell als Terroranschlag eingestuft, lehnt der Versicherer pauschal ab. Ein Anwalt kann prüfen, ob diese Einstufung im konkreten Vertrag tatsächlich zur Anwendung kommt und ob eine Anfechtung sinnvoll ist.
- Szenario C – All-Risk-Police: Wenn Sie zufällig eine erweiterte Police haben, die explizit externe Stromunterbrechungen einschließt, ist die Lage deutlich besser – aber ein Rechtsanwalt muss die konkreten Versicherungsbedingungen genau prüfen, bevor Sie mit dem Versicherer verhandeln.
Die Differenz zwischen diesen Szenarien kann über 10.000 Euro betragen – eine Summe, bei der eine Erstberatung durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt sich regelmäßig rechnet.
Wer als Geschädigter in Frage kommt und wie Sie Ihren Schaden sichern
Nicht nur Gewerbetreibende sind betroffen. Auch Privathaushalte mit gefrierverdorbenem Inhalt, beschädigten Elektrogeräten durch Spannungsspitzen oder medizinischen Geräten, die auf Strom angewiesen sind, haben potenziell Ansprüche. Die Voraussetzungen sind jedoch streng:
- Schaden dokumentieren – sofort und vollständig. Fotos, Seriennummern defekter Geräte, Rechnungen, Lieferscheine, Kommunikation mit Kunden über Verzögerungen.
- Versicherung unverzüglich informieren – viele Verträge sehen Meldefristen von 24 bis 72 Stunden vor. Wer zu spät meldet, riskiert eine Kürzung der Leistung.
- Nichts voreilig entsorgen oder reparieren – vor der Begutachtung durch den Versicherungsgutachter sollte kein Schaden beseitigt werden.
- Anspruchsgrundlagen parallel prüfen lassen – neben der Versicherung könnte parallel ein Schadenersatzanspruch gegen den mutmaßlichen Täter Daniel V. entstehen, falls er rechtskräftig verurteilt wird. Solche Ansprüche verjähren nach § 199 BGB grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens – die Uhr tickt also bereits.
Für Unternehmen, die auf Basis des EnWG Ansprüche gegen den Netzbetreiber prüfen möchten, gilt: Die Hürde ist hoch, aber nicht null. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Betreiber trotz bekannter Sicherheitslücken keine ausreichenden KRITIS-Schutzmaßnahmen ergriffen hat, ist eine Haftung nicht von vornherein ausgeschlossen. Lesen Sie auch unsere Analyse zum deutschen Stromnetz 2026 und den Expertenwarnungen zur Netzstabilität.
Was jetzt zu tun ist
Die rechtliche Lage rund um Infrastruktursabotage ist komplex, weil sie an der Schnittstelle von Strafrecht, Energierecht, Versicherungsrecht und allgemeinem Schadensrecht liegt. Keine dieser Rechtsbereiche ist für Laien einfach zu navigieren – und Fehler in den ersten Wochen nach einem Schadensfall können Ansprüche dauerhaft kosten.
Ein auf Versicherungsrecht oder Schadensrecht spezialisierter Anwalt kann innerhalb einer ersten Beratungsstunde einschätzen, welche Ihrer Ansprüche realistisch durchsetzbar sind, welche Ausschlussklauseln greifen und ob sich ein Widerspruch gegen eine Versicherungsablehnung lohnt. Auf Expert Zoom finden Sie erfahrene Rechtsanwälte, die auf genau solche Fälle spezialisiert sind – mit transparenten Bewertungen und direkter Terminbuchung. Wie ähnliche Entschädigungsfragen nach dem Anschlag in Solingen aufgearbeitet wurden, zeigt unser Bericht: Zwei Jahre nach Solingen: Was Überlebende und Augenzeugen wissen müssen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Charlotte Schneider