Am 23. August 2026 jährt sich der islamistische Messeranschlag auf dem Solinger Stadtfest zum zweiten Mal. Drei Menschen verloren dabei ihr Leben, acht wurden schwer verletzt. Während die Stadt Solingen an diesem Tag mit Gedenkveranstaltungen, einem ökumenischen Gottesdienst und einer Trauerfeier zur Tatzeit um 21:30 Uhr an die Opfer erinnert, kämpfen viele Überlebende, Augenzeugen und Angehörige bis heute um staatliche Entschädigung – ein Recht, das seit Januar 2024 erheblich erweitert wurde, über das aber kaum jemand Bescheid weiß.
Was am 23. August 2024 geschah
An jenem Samstagabend griff Issa al H. auf dem Stadtfest zum 650. Stadtjubiläum Solingens mit einem Messer in die feiernde Menge. Der syrische Asylbewerber tötete drei Menschen; acht weitere wurden zum Teil lebensgefährlich verletzt. Die Tat war islamistisch motiviert: Der Islamische Staat reklamierte sie für sich. Im September 2025 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Täter zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung und stellte zugleich die besondere Schwere der Schuld fest – eine Formulierung, die eine vorzeitige Entlassung nach der Mindesthaftzeit von 15 Jahren praktisch ausschließt.
Zum zweiten Jahrestag am 23. August 2026 sind mehrere öffentliche Gedenkveranstaltungen geplant. Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) und Bürgermeister Daniel Flemm (CDU) werden erwartet. Ein Dialogabend mit Konfliktforschern der Universität Bielefeld ist für den frühen Abend vorgesehen; um 21:30 Uhr – zur exakten Tatzeit – findet eine öffentliche Gedenkfeier am Erinnerungsstein bei der Stadtkirche statt.
Was in der öffentlichen Diskussion kaum Raum bekommt: Viele der Augenzeugen, die direkten Opfer und ihre Familien haben Ansprüche auf staatliche Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) – Ansprüche, die teilweise noch nicht geltend gemacht wurden.
SGB XIV – Das neue Entschädigungsrecht, das seit Januar 2024 gilt
Zum 1. Januar 2024 löste das neue Soziale Entschädigungsrecht nach SGB XIV das frühere Opferentschädigungsgesetz (OEG) ab. Die Reform kam genau zwei Wochen vor dem Anschlag in Solingen in Kraft und bedeutet für Gewaltopfer in Deutschland eine erhebliche Ausweitung der Ansprüche – auch für Personen, die sich bislang gar nicht als „Opfer" im rechtlichen Sinne gesehen haben.
Eine besondere Neuerung ist die sogenannte Traumaambulanz (§§ 31–38 SGB XIV): Direkt nach einem schädigenden Ereignis besteht Anspruch auf psychotherapeutische Frühintervention – bis zu 15 Sitzungen, vollständig staatlich finanziert, ohne Wartezeit beim niedergelassenen Therapeuten. Voraussetzung: Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ereignis gestellt werden. Für Betroffene des Anschlags vom 23. August 2024 lief diese spezielle Frist im August 2025 ab. Wer sie versäumt hat, kann dennoch reguläre Behandlungsleistungen beantragen – der Zugang zur Regelversorgung bleibt offen.
Wer jetzt anspruchsberechtigt ist:
- Direkt Verletzte: Wer beim Anschlag körperlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Krankenbehandlung, Rehabilitationsleistungen und bei dauerhafter Schädigung auf eine monatliche Beschädigtenrente.
- Psychisch Betroffene: Auch wer die Tat hautnah miterlebt hat – ohne selbst körperlich verletzt zu werden – kann Leistungen beantragen, wenn daraus eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung wie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entstand. Dies ist eine der zentralen Neuerungen gegenüber dem alten OEG.
- Hinterbliebene: Ehegatten, Kinder und Eltern der Getöteten haben eigenständige Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
- Ersthelfer: Personen, die bei der Tat eingegriffen, geholfen oder Opfer gefunden haben und dabei selbst gesundheitlichen Schaden erlitten, sind ebenfalls erfasst.
Zwei wichtige Grundregeln des SGB XIV: Erstens ist eine strafrechtliche Verurteilung des Täters keine Voraussetzung für Leistungen. Zweitens gibt es keine absolute Antragsfrist – allerdings werden Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt; rückwirkende Zahlungen sind auf maximal 12 Monate vor Antragstellung begrenzt. Wer wartet, verliert bares Geld.
Konkretes Szenario: Was Markus (44) aus Solingen jetzt noch beantragen kann
Markus T. (44, Name geändert) stand am Abend des 23. August 2024 mit zwei Freunden am Rand der Festmeile, keine 20 Meter vom Tatort entfernt. Er sah einen der Angriffe, hörte die Schreie, half beim Abschirmen unbeteiligter Passanten. Physisch blieb er unverletzt – psychisch nicht. Seit dem Anschlag leidet er unter Schlafstörungen, Panikattacken in Menschenansammlungen und wiederkehrenden Flashbacks. Im Oktober 2024 stellte ein Psychiater eine PTBS fest.
Was steht Markus nach SGB XIV zu?
Da er als Augenzeuge einer schweren Gewalttat eine behandlungsbedürftige PTBS entwickelt hat, ist er anspruchsberechtigt. Die konkreten Leistungen:
- Beschädigtenrente: Bei einem anerkannten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 25 oder mehr beginnt die monatliche Grundrente. PTBS-Fälle werden je nach Schwere mit einem GdS von 30 bis 60 bewertet. Ein GdS von 30 entspricht einer monatlichen Grundrente von circa 326 Euro (Stand 2026, § 89 SGB XIV); bei GdS 50 sind es rund 468 Euro – lebenslang, solange die Schädigungsfolge besteht.
- Heilbehandlung: Arztkosten, Psychotherapie, Medikamente und stationäre Behandlung werden vollständig übernommen – ohne Selbstbeteiligung.
- Pflegezulage: Falls Markus wegen der PTBS Unterstützung im Alltag benötigt, kann zusätzlich eine Pflegezulage beantragt werden.
Das entscheidende Wenn-Dann für seinen Fall: Wenn Markus bis Ende 2026 einen Antrag beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) stellt, können Leistungen rückwirkend ab Anfang 2026 anerkannt werden. Stellt er den Antrag erst 2027, verliert er die Ansprüche für das laufende Jahr – das entspricht bei GdS 30 einem Verlust von circa 3.912 Euro allein für 2026. Je länger er wartet, desto größer der finanzielle Schaden – und desto weniger Psychotherapie wurde staatlich finanziert.
Was Hinterbliebene der Getöteten erhalten
Die Familien der drei in Solingen Getöteten haben nach SGB XIV eigenständige Versorgungsansprüche. Im Einzelnen:
- Witwenrente bzw. Witwerrente: Eheleute und eingetragene Lebenspartner erhalten eine monatliche Rente, deren Höhe sich an der Beschädigtenrente orientiert, die dem Verstorbenen zugestanden hätte.
- Waisenrente: Kinder der Opfer unter 18 Jahren – bei Ausbildung bis 27 – erhalten monatliche Waisenbezüge.
- Elternrente: Eltern, die wirtschaftlich von dem Getöteten abhängig waren, können Versorgungsleistungen beantragen.
- Einmalige Leistungen: Bestattungs- und Überführungskosten werden vollständig erstattet; besondere Aufwendungen für die Beerdigung sind nach § 126 SGB XIV anerkennungsfähig.
Auch bei Hinterbliebenenansprüchen gilt: Anträge können noch gestellt werden, aber jeder Monat ohne Antragstellung ist ein Monat ohne rückwirkende Zahlung.
Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über das SGB XIV und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Entschädigungsfragen sollten Betroffene einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Opferentschädigungsrecht hinzuziehen.
Fünf Schritte für Betroffene
Der zweite Jahrestag ist emotional belastend – aber auch der richtige Moment, eigene Ansprüche zu prüfen. Diese fünf Schritte helfen:
- Zuständige Behörde identifizieren: In Nordrhein-Westfalen ist für Solinger Betroffene der LVR (Landschaftsverband Rheinland) zuständig. Antragsformulare sind online verfügbar.
- Medizinische Dokumentation sichern: Ärztliche Atteste, psychiatrische Gutachten und Therapieberichte sind die wichtigste Grundlage jedes Antrags. Wer noch keine Diagnose hat, sollte jetzt den ersten Termin machen.
- Weißer Ring einschalten: Die Opferhilfsorganisation berät Gewaltopfer und Angehörige kostenlos und unterstützt beim Antrag nach SGB XIV – ohne Bürokratiedschungel.
- Rechtsanwalt hinzuziehen: Gerade bei mehreren Schadensposten, abgelehnten Erstanträgen oder komplexen Hinterbliebenenansprüchen lohnt ein auf Sozialrecht spezialisierter Anwalt früh im Verfahren. Viele Kanzleien bieten nach Terroranschlägen eine kostenlose Erstberatung an. Auf Expert Zoom finden Sie spezialisierte Rechtsanwälte für Opferentschädigungsrecht in Ihrer Nähe.
- Keine Zeit verlieren: Das SGB XIV kennt keine Verfallsfrist – aber jeder Monat ohne Antrag ist ein Monat ohne rückwirkende Zahlung. Wer jetzt handelt, sichert den maximalen Anspruchszeitraum.
Wer sich unsicher ist, ob und welche Ansprüche ihm zustehen, sollte nicht lange abwarten: Das SGB XIV ist komplexer als das alte OEG, und die Anerkennungsverfahren dauern nach Erfahrung von Sozialrechtlern oft sechs bis zwölf Monate. Je früher der Antrag gestellt wird, desto früher beginnen die Leistungen zu fließen – und desto mehr rückwirkende Monate sind abgedeckt.
Am 23. August 2026 erinnert Solingen an drei Menschen, die ihr Leben verloren. Das SGB XIV gibt Überlebenden, Augenzeugen und Hinterbliebenen Rechte – Rechte, die aktiv eingefordert werden müssen. Ausführliche Informationen zu staatlichen Entschädigungsleistungen bietet das offizielle Bundesportal hilfe-info.de.

Andreas Weber