Mehr als drei Millionen Suchanfragen nach "Küchenschlacht Rezepte heute" treffen täglich bei Google ein – und in dieser Woche ist das Interesse besonders groß. Am 3. und 4. August 2026 kochten die Kandidatinnen und Kandidaten Amir, Christina, Basti, Johanna, Uli und Zara unter den Augen von Moderator Alexander Kumptner um den Einzug in die 5. ChampionsWeek. Die Gerichte – von Okonomiyaki 2.0 über Kichererbsensuppe mit Lammfilet bis zu Libanesischen Hähnchenspießen – tauchen kurz nach der Sendung auf Food-Blogs, Instagram-Profilen und Community-Foren auf. Was viele dabei nicht wissen: Das Nachkochen selbst ist immer erlaubt. Doch darf man das Rezept auch veröffentlichen?
Die Frage, die Millionen Hobbyköche wirklich stellen
Die Küchenschlacht läuft täglich um 14:15 Uhr im ZDF, und die Rezepte werden auf der ZDF-Mediathek als PDF zum Download angeboten. Der logische nächste Schritt für begeisterte Fans: das Rezept auf dem eigenen Blog posten, auf Instagram teilen oder in einem Kochforum weiterverbreiten. Das klingt harmlos – und für viele Hobbyköche auch selbstverständlich. Schließlich hat der ZDF die Rezepte doch öffentlich zugänglich gemacht, oder?
Genau hier beginnt das urheberrechtliche Graugebiet. Die entscheidende Frage ist nicht "Darf ich das Rezept nachkochen?" – diese Antwort lautet immer Ja. Die eigentliche Frage lautet: "Darf ich den Text des Rezepts, die Zubereitung und vor allem die dazugehörigen Produktionsfotos auf meiner eigenen Plattform weiterveröffentlichen?" Diese Frage hat eine überraschend differenzierte und in der Praxis folgenreiche Antwort.
Was das deutsche Urheberrecht bei Rezepten tatsächlich sagt
Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sofern sie eine hinreichende persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 UrhG). Bei Kochrezepten zeigt sich dabei eine klare und praxisrelevante Trennlinie.
Zutatenlisten sind nicht geschützt. Eine einfache Auflistung von Zutaten mit Mengenangaben – "200 g Kichererbsen, 1 TL Kreuzkümmel, 400 ml Gemüsebrühe" – gilt als technische Information ohne kreative Schöpfungshöhe. Für eine solche Liste kann niemand Urheberrechtsschutz beanspruchen.
Der Rezepttext kann geschützt sein. Wenn eine Zubereitungsanleitung über die bloße Abfolge von Handlungsschritten hinausgeht und sich durch individuelle, sprachlich-kreative Formulierungen auszeichnet, kann sie urheberrechtlich geschützt sein – ähnlich wie ein kurzer literarischer Text. ZDF-Rezepte, die von Profiköchen entwickelt und redaktionell ausgearbeitet werden, erfüllen dieses Kriterium häufig.
Fotos sind immer geschützt. Die Produktionsbilder der Küchenschlacht, die Gerichte professionell in Szene setzen, sind ausnahmslos durch das Lichtbildwerk-Schutzrecht nach § 72 UrhG geschützt. Wer diese Fotos unerlaubt nutzt, riskiert eine Abmahnung – unabhängig davon, ob der Rezepttext selbst schutzwürdig ist oder nicht. Das vollständige Urheberrechtsgesetz ist auf dem offiziellen Rechtsportal des Bundesministeriums der Justiz einsehbar.
Die Idee ist frei. Das Nachkochen desselben Gerichts, das Variieren der Zutaten oder das Entwickeln einer eigenen Version eines Küchenschlacht-Klassikers – all das ist ohne rechtliche Einschränkungen möglich. Das Urheberrecht schützt die konkrete Ausdrucksform, nie die dahinterstehende Idee.
Der konkrete Fall: Wann droht wirklich eine Abmahnung?
Nehmen wir ein typisches Szenario, das sich täglich unter Tausenden von Food-Blogs in Deutschland abspielt – angelehnt an die aktuelle Küchenschlacht-Sendewoche vom August 2026.
Ein Hobby-Blogger veröffentlicht am 5. August 2026 auf seiner Webseite (mit Werbeeinblendungen und Amazon-Affiliate-Links) den vollständigen Rezepttext der Kichererbsensuppe mit Lammfilet aus der Dienstagssendung. Er übernimmt den Wortlaut Satz für Satz aus dem ZDF-PDF-Download. Dazu lädt er zwei Produktionsfotos direkt von der ZDF-Webseite herunter und bettet sie als Illustration ein.
Was passiert, wenn der ZDF als Rechteinhaber handelt?
Für die Rezepttextübernahme gilt: Bei hinreichender Schöpfungshöhe des Textes – was bei professionell formulierten TV-Rezepten regelmäßig angenommen werden kann – liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Typischer Streitwert: 3.000 bis 6.000 Euro für einen Rezepttext.
Für die zwei Produktionsfotos gilt: Lichtbildwerke sind immer geschützt, der Streitwert pro Foto beträgt häufig 3.000 bis 6.000 Euro. Allein für die zwei Bilder drohen also bis zu 12.000 Euro Streitwert.
Wenn (Rezepttext wortgleich übernommen + zwei Produktionsfotos eingebettet + gewerbliche Nutzung durch Werbeeinnahmen) → dann droht eine Abmahnung mit Abmahnkosten zwischen 700 und 1.500 Euro (berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf Basis eines Gesamtstreitwerts von 15.000 bis 18.000 Euro) plus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei Verstoß gegen diese Erklärung kann eine Vertragsstrafe von typischerweise 5.100 Euro fällig werden.
Dieses Szenario ist nicht hypothetisch: Der Fall "Marions Kochbuch" zeigt, dass seit 2005 systematisch Abmahnungen für die unerlaubte Nutzung von Rezeptfotos versandt werden – mit realen Konsequenzen für kleine Food-Blogs und Privatpersonen. Die Praxis zieht sich bis heute durch.
Was ist erlaubt – und was nicht?
Darf ich das Küchenschlacht-Rezept nachkochen? Ja, immer und ohne jede Einschränkung. Das gilt für private Haushalte genauso wie für gewerbliche Küchen.
Darf ich mein nachgekochtes Gericht fotografieren und online teilen? Ja. Das eigene Foto des nachgekochten Gerichts gehört Ihnen vollständig. Das gilt auch für Instagram, Pinterest und kommerzielle Food-Blogs.
Darf ich die Zutatenliste abtippen und veröffentlichen? Bei einer einfachen Auflistung ohne kreative Formulierung: grundsätzlich ja. Bei einer aufwendig formulierten Liste mit persönlichen Anmerkungen des Kochs: im Zweifelsfall nein.
Darf ich den Zubereitungstext mit eigenen Worten umschreiben? Grundsätzlich ja – sofern Sie deutlich anders formulieren, eigene Erklärungen einfügen und keine nahezu wörtliche Übernahme mit kleinen Änderungen vornehmen.
Darf ich ZDF-Produktionsfotos verwenden? Nein, niemals ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des ZDF. Dies gilt für alle Plattformen ohne Ausnahme.
Darf ich das Rezept gewerblich nutzen – etwa in einem bezahlten Kochkurs oder auf einem Monetarisierungs-Blog? Nur mit Lizenz des Rechteinhabers. Für Food-Creator mit Werbeeinnahmen bedeutet das: ohne schriftliche Genehmigung ist das Risiko einer Abmahnung erheblich.
Besondere Risiken für Content Creator und Food-Blogger
Die rechtliche Lage verschärft sich deutlich für Personen, die über Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring Geld mit Inhalten verdienen. Wer gewerblich handelt, trägt ein höheres Haftungsrisiko – sowohl bei der Wahrscheinlichkeit einer Abmahnung als auch bei der Höhe möglicher Schadensersatzforderungen.
Besonders kritisch ist die ungeprüfte Verbreitung auf Pinterest und Instagram: Viele Nutzerinnen und Nutzer verlinken dort auf Rezepte, ohne zu prüfen, ob die automatisch generierten Vorschaubilder (Open-Graph-Thumbnails) urheberrechtlich geschütztes Material darstellen. Auch das automatische Einbetten von Vorschaubildern kann eine Rechtsverletzung begründen, wenn das ursprüngliche Bild einem Schutzrecht unterliegt.
Eine neuere Falle betrifft KI-generierte Rezeptvarianten: Wer mithilfe von ChatGPT oder ähnlichen Tools ein ZDF-Rezept "umformulieren" lässt, aber dieselben Zutaten, dieselbe Abfolge und nahezu denselben Ablauf beibehält, bewegt sich in einem urheberrechtlichen Graubereich. Gerichte haben noch keine einheitliche Linie für diesen Bereich gefunden. Vergleichbare Fragen zur Lizenzierung von Inhalten behandelt auch der Expert-Zoom-Artikel zu öffentlichen Veranstaltungen und Lizenzen.
Was tun, wenn man bereits eine Abmahnung erhalten hat?
Wenn der Brief vom Anwalt wegen eines Küchenschlacht-Rezepts oder anderer urheberrechtlich geschützter Inhalte im Briefkasten liegt, gelten drei Grundregeln:
Keine voreiligen Erklärungen unterschreiben. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist oft breiter formuliert als nötig und kann zukünftige Aktivitäten stark einschränken – weit über den konkreten Fall hinaus.
Keine unüberlegten Aktionen. Das sofortige Löschen der Inhalte ohne Rücksprache mit einem Anwalt kann unter Umständen als konkludente Schuldanerkenntnis gewertet werden. Handeln Sie erst nach Beratung.
Keine Abmahnung ignorieren. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung vor Gericht – mit Gerichtskosten und beschleunigtem Verfahren, das noch teurer werden kann.
Wann lohnt sich ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt?
Ein Anwalt mit Schwerpunkt Urheberrecht und Medienrecht kann in drei konkreten Situationen echte Orientierung schaffen:
- Präventiv: Sie betreiben einen Food-Blog mit Werbeeinnahmen und möchten wissen, welche Inhalte Sie rechtssicher einsetzen können – bevor die Abmahnung kommt.
- Reaktiv: Sie haben eine Abmahnung erhalten und müssen die Unterlassungserklärung prüfen, eine modifizierte Version aushandeln oder Schadensersatzforderungen bewerten.
- Strategisch: Sie möchten eigene Rezeptinhalte schützen – als Kochbuchautorin, Gastronomin oder professioneller Foodstylist.
Die Erstberatung bei einem spezialisierten Anwalt kostet je nach Bundesland und Stundensatz zwischen 100 und 300 Euro – ein überschaubarer Betrag im Vergleich zu einer Abmahnkostenrechnung von 700 bis 1.500 Euro. Auf Expert Zoom finden Sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Urheberrecht, die in einem Online-Gespräch erste Orientierung geben – ohne Wartezeit und direkt von zu Hause aus.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen – insbesondere im Falle einer erhaltenen Abmahnung – wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Charlotte Schneider