João Palhinha soll Bayern verlassen – was Arbeitnehmer tun können, wenn der Chef sie loswerden will

João Palhinha im Trikot beim Spiel Fulham vs Burnley, Dezember 2023

Photo : Timmy96 / Wikimedia

Andreas Andreas WeberRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 8. August 2026

FC Bayern Münchens Sportvorstand Max Eberl hat im August 2026 öffentlich erklärt, dass João Palhinha „keine Zukunft" beim Rekordmeister mehr habe. Der portugiesische Mittelfeldspieler besitzt einen Vertrag bis 2028, will nicht weg – und steht trotzdem unter massivem Abgabedruck. Aston Villa und Newcastle United sollen Interesse signalisiert haben, Bayern fordert rund 25 Millionen Euro Ablöse. Was wie ein Transferpoker klingt, berührt ein Rechtsprinzip, das deutschen Arbeitnehmern vertraut ist: Was passiert, wenn der Chef einen loswerden will, obwohl der Vertrag noch Jahre läuft?

Was geschah: Eberls öffentliches Urteil über Palhinha

João Palhinha kam im Sommer 2023 für rund 51 Millionen Euro von Fulham FC zum FC Bayern. In der Transferperiode Juli/August 2026 ist er zum Verkaufsfall erklärt worden. Max Eberl, der Sportvorstand des Klubs, ließ keinen Zweifel: „Sie haben bei uns keine Zukunft. Wenn sie bleiben wollen, wird es schwer, weil wir nicht mit ihnen planen." Eine solche Aussage über einen Arbeitnehmer – und juristisch ist ein Profifußballer nichts anderes als ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag – hat arbeitsrechtlich Gewicht.

Palhinha reagierte pragmatisch: Er ist bereit zu bleiben, wenn Bayern einen Preis verlangt, den niemand zahlen will. Einen Wechsel würde er nur dann in Betracht ziehen, wenn das Ziel attraktiv genug ist. Eine vollkommen legitime Haltung – nach deutschem Recht wie nach dem Arbeitsrecht in fast ganz Europa.

Für Zuschauerinnen und Zuschauer in Deutschland stellt sich eine naheliegende Frage: Wenn das einem Profi bei einem Großklub passiert – kann das auch mir passieren? Die Antwort: Ja. Und die Konsequenzen sind gravierender, als viele ahnen.

Wenn der Arbeitgeber dich nicht mehr will: Das sagt das Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten tätig sind. Es schützt sie vor willkürlichen Kündigungen. Eine ordentliche Kündigung ist demnach nur aus drei Gründen wirksam:

Personenbedingt – wenn der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr leistungsfähig ist, etwa durch schwere Erkrankung. Verhaltensbedingt – bei erheblichen Pflichtverletzungen, typischerweise nach einer oder mehreren Abmahnungen. Betriebsbedingt – wenn eine Stelle dauerhaft wegfällt, weil das Unternehmen sie nicht mehr benötigt.

Auf Palhinha trifft kein einziger dieser Gründe zu. Er ist gesund, hat keine bekannten Pflichtverletzungen begangen, und seine Position als Mittelfeldspieler existiert beim FC Bayern weiterhin. Ein vergleichbarer Angestellter – sagen wir ein Buchhalter mit fünf Jahren Betriebszugehörigkeit – wäre in exakt derselben rechtlichen Position: Seine Kündigung wäre ohne triftigen Grund anfechtbar.

Allein die Aussage „Wir planen nicht mehr mit dir" ist kein Kündigungsgrund. Sie kann sogar ein Ausgangspunkt für rechtliche Schritte sein, wenn sie in einer Weise formuliert wird, die den Ruf oder die Würde des Beschäftigten verletzt.

Konstruktive Entlassung: Das Muster hinter dem Druck

Wenn Arbeitgeber jemanden nicht offen kündigen können oder wollen, greifen sie manchmal zu weicheren Methoden. Juristen sprechen von konstruktiver Entlassung oder, in Extremfällen, von Mobbing am Arbeitsplatz. Die Taktiken sind bekannt: öffentliche oder interne Kommunikation über das angebliche Ende der Zusammenarbeit, Entzug von Aufgaben und Verantwortung, soziale Isolation im Team, Druck zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags.

Im Profi-Fußball ist die Methode subtil und dennoch wirksam: Der Spieler trainiert mit der zweiten Mannschaft, erhält keine Einsatzzeiten, wird medial als Verkaufskandidat positioniert. Eberls Statement ist die verbale Version dieser Druckausübung. Im Arbeitsleben eines normalen Angestellten sieht es so aus: Der Vorgesetzte erklärt in einem Meeting, man brauche „neue Impulse". Eine E-Mail legt nahe, die eigene Rolle werde „mittelfristig neu bewertet". Der Druck, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, steigt.

In Deutschland ist konstruktive Entlassung arbeitsrechtlich nicht explizit kodifiziert, aber die Rechtsprechung hat klare Grenzen gesetzt. Wer systematisch unter Druck gesetzt wird, um zur Eigenkündigung gezwungen zu werden, kann Schadensersatz geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen Arbeitgebern untersagt, durch gezielte Maßnahmen das Arbeitsverhältnis unerträglich zu machen.

Ähnliches gilt im Profifußball: Ein Spieler, der ohne sportlichen Grund vom Trainings- und Spielbetrieb ausgeschlossen wird, hat auf Basis des Arbeitsvertrags das Recht auf Beschäftigung – und kann dieses vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Wie der Fall Thomas Müller beim FC Bayern zeigt, sind solche Situationen auch für Weltklassespieler keine Ausnahme.

Konkreter Fall: Palhinha als Vorlage für den Arbeitsalltag

Stellen wir uns vor, Paulo M. ist kein Profi-Fußballer, sondern ein 38-jähriger IT-Projektmanager bei einem mittelständischen Münchner Unternehmen. Sein befristeter Vertrag läuft noch bis April 2028. Sein Jahresgehalt beträgt 72.000 Euro brutto. Im August 2026 sagt ihm sein Abteilungsleiter in einem internen Meeting: „Wir planen mittel- bis langfristig nicht mehr mit Ihnen. Sie sollten sich über Alternativen Gedanken machen." Drei Wochen später liegt ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch – mit einer Abfindung von 15.000 Euro.

Was ist hier rechnerisch los?

Würde Paulo bis April 2028 arbeiten, hätte er noch rund 20 Monate Restlaufzeit. Sein rechnerischer Restwert des Vertrags: 20 × 6.000 Euro (Netto-Äquivalent vereinfacht) = ca. 120.000 Euro, die er mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gegen 15.000 Euro tauschen würde. Gleichzeitig droht ihm nach Unterzeichnung eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld, weil er das Arbeitsverhältnis „einvernehmlich" beendet.

Wenn Paulo dagegen nicht unterschreibt und der Arbeitgeber eine Kündigung ohne wirksamen Grund ausspricht, gilt: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. In der Praxis einigen sich die Parteien häufig – oft auf eine Abfindung zwischen 0,5 und 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei Paulo wären das bei sieben Jahren Betriebszugehörigkeit zwischen 21.000 und 63.000 Euro.

Das Rechenbeispiel zeigt: Der Unterschied zwischen dem Aufhebungsvertrag-Angebot und einem verhandelten Ergebnis kann fünfstellig sein. Wer unvorbereitet unterschreibt, verliert bares Geld.

Ein weiterer Faktor, den viele übersehen: Endet das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vor dem vertraglich vereinbarten Datum, entfällt in der Regel auch der Anspruch auf Leistungen wie betriebliche Altersvorsorge, Bonuszahlungen und Urlaubsabgeltung – es sei denn, diese wurden explizit im Aufhebungsvertrag gesichert. Im Beispiel von Paulo würden zwei weitere Beitragsjahre in die betriebliche Altersvorsorge bei einem Beitragssatz von 4 Prozent des Bruttojahresgehalts rund 5.760 Euro ausmachen – Geld, das bei einer unüberlegten Unterzeichnung schlicht verloren geht.

Aufhebungsvertrag: Keine gesetzliche Bedenkzeit

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Viele Arbeitnehmer glauben, sie könnten einen Aufhebungsvertrag wie ein Online-Kaufvertrag widerrufen. Das stimmt nicht. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keine gesetzliche Bedenkzeit oder Widerrufsfrist für Aufhebungsverträge. Wer unterschreibt – auch unter Zeitdruck und emotionalem Stress –, ist rechtlich gebunden.

Ausnahmen gibt es, wenn der Vertrag unter Drohung oder arglistiger Täuschung zustande gekommen ist (§ 123 BGB) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausreichend über die Konsequenzen informiert hat. Diese Fälle sind jedoch schwer nachzuweisen und führen selten zur Unwirksamkeit.

Im Fall Palhinha läuft seit Wochen ein medial begleiteter Abgangsdruck. Für normale Beschäftigte vollzieht sich das gleiche Muster hinter geschlossenen Bürotüren – ohne Medien, ohne Anwälte auf Abruf. Genau deshalb ist anwaltliche Beratung in dieser Phase keine Option, sondern eine Notwendigkeit. Wie im Vergleich auch Raphaël Guerreiros Abgang vom FC Bayern zeigt, sind selbst erfahrene Profis auf rechtliche Begleitung angewiesen.

Was jetzt konkret zu tun ist

Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte sofort handeln – lange bevor irgendein Dokument unterzeichnet wird.

Erstens: Dokumentieren. Jede Aussage, die auf eine Nichtplanung hindeutet – ob mündlich im Meeting oder schriftlich per E-Mail –, sollte notiert oder gesichert werden. Datum, Zeugen, genaue Formulierung. Screenshots interner Chats und E-Mails sind vor Gericht verwertbar. Je besser die Dokumentation, desto stärker die Verhandlungsposition.

Zweitens: Nicht unterschreiben. Kein Aufhebungsvertrag, keine Eigenkündigung, keine „einvernehmliche Vereinbarung" ohne anwaltliche Prüfung. Die Dreiwochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage beginnt erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung – nicht mit der mündlichen Ankündigung. Wer zu früh unterschreibt, verschenkt seine stärkste Verhandlungskarte.

Drittens: Spezialisierte Beratung suchen. Arbeitsrecht ist komplex. Die Kombination aus Kündigungsschutzgesetz, Sozialrecht (Sperrzeit Arbeitslosengeld) und individualvertraglichen Regelungen erfordert jemanden, der alle drei Stränge kennt. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die tatsächliche Verhandlungsposition bewerten – und in vielen Fällen deutlich bessere Ergebnisse erzielen, als ein schnell unterschriebener Aufhebungsvertrag es erlaubt.

Palhinha hat das Glück, mit professionellen Beratern umgeben zu sein. Er wird wissen, was er unterschreibt – oder eben nicht. Für Millionen von Arbeitnehmern in Deutschland ist genau dieser Punkt entscheidend: zu wissen, dass man nicht allein ist, wenn der Chef sagt, man habe „keine Zukunft mehr".

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete arbeitsrechtliche Fragen sollte ein zugelassener Rechtsanwalt konsultiert werden.

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