Galeria Kaufhof droht die vierte Insolvenz: Was Beschäftigte jetzt über ihre Rechte wissen müssen

Galeria Kaufhof Filiale in Stuttgart - Außenansicht 2021

Photo : Choinowski / Wikimedia

Andreas Andreas WeberRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 14. Juni 2026

Galeria Kaufhof droht die vierte Insolvenz: Was Beschäftigte jetzt über ihre Rechte wissen müssen

Galeria Kaufhof steht im Juni 2026 erneut am Abgrund: Ausgebliebene Mietzahlungen, ein Notkredit von Bain Capital über 10 Millionen Euro und Verhandlungen über Sozialpläne deuten auf eine bevorstehende vierte Insolvenz hin. Rund 12.000 Beschäftigte in 83 Filialen fragen sich, was das für ihre Jobs und ihr Geld bedeutet.

Die Krise in Zahlen

Die Lage bei Galeria ist ernst. Der Konzern hat laut mehreren Berichten die Aprilmieten 2026 an zahlreichen Standorten nicht oder nur teilweise gezahlt – darunter die Filiale am Berliner Alexanderplatz, das Haus am Rotkreuzplatz in München sowie Standorte in Köln, Mannheim, Braunschweig und Aschaffenburg. Als Notmaßnahme gewährte Minderheitsgesellschafter Bain Capital einen Überbrückungskredit von 10 Millionen Euro.

Die Ratingagentur Creditreform stuft Galeria mit einem Bonitätsindex von 500 ein – nur noch 100 Punkte vom schlechtesten möglichen Wert entfernt. Gleichzeitig rät Creditreform explizit von neuer Kreditvergabe an den Konzern ab. Nach drei vorangegangenen Insolvenzverfahren (2020, 2022, 2024) hat die Belegschaft bereits massiv gelitten. Nun droht das nächste Kapitel – und mit ihm erneut die Frage: Was steht uns rechtlich zu?

Insolvenzgeld: Der erste Schutzwall für betroffene Mitarbeiter

Das wichtigste Absicherungsinstrument im Insolvenzfall ist das Insolvenzgeld. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und ersetzt die Nettolöhne der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zahlungsfähig ist.

Ein Beispiel: Zahlt Galeria ab Juni 2026 keine Löhne mehr, haben Betroffene bei formeller Insolvenzeröffnung Anspruch auf Insolvenzgeld für April, Mai und Juni 2026. Die Bundesagentur für Arbeit gibt an, dass der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens gestellt werden muss – diese Frist ist absolut. Wer sie verpasst, verliert seinen Anspruch vollständig. Der Antrag kann online über das eServices-Portal der Bundesagentur oder schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Für 2026 gilt: Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 8.450 Euro. Wer mehr verdient, erhält Insolvenzgeld nur bis zu dieser Grenze – alles darüber ist im Insolvenzfall nicht geschützt.

Kündigungsschutz in der Insolvenz: Verkürzte Fristen, aber kein rechtsfreier Raum

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Galeria-Mitarbeiter glauben, dass der Kündigungsschutz in der Insolvenz komplett entfällt. Das stimmt nicht – aber es gibt wichtige Einschränkungen.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt grundsätzlich weiter. Auch ein Insolvenzverwalter muss bei Entlassungen soziale Auswahlkriterien beachten: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten spielen nach wie vor eine Rolle. Willkürliche Kündigungen ohne Begründung sind unzulässig.

Allerdings gilt laut § 113 der Insolvenzordnung (InsO) eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende – unabhängig davon, was der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorsieht. Wer als langjähriger Galeria-Mitarbeiter vertraglich eine sechsmonatige Kündigungsfrist hätte, wird auf drei Monate verkürzt. Diese Regelung schützt das insolvente Unternehmen – aber auf Kosten der Arbeitnehmer. Besonders hart trifft das Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit.

Abfindung: Kein gesetzlicher Anspruch, aber verhandelbar

Einen automatischen Anspruch auf Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht – auch nicht in der Insolvenz. Abfindungen werden durch Sozialpläne geregelt, die Betriebsrat und Insolvenzverwalter gemeinsam aushandeln.

Bei Galeria macht die Vorgeschichte die Situation besonders heikel. Wer bei einer der drei vorangegangenen Insolvenzen einen Aufhebungsvertrag mit Verzicht auf weitergehende Ansprüche unterschrieben hat, kann bei einer erneuten Insolvenz möglicherweise keine weiteren Forderungen geltend machen. Fachanwälte für Arbeitsrecht warnen deshalb: Wer jetzt – bevor ein offizielles Verfahren eingeleitet wird – von der Unternehmensseite aufgefordert wird, Verträge oder Vereinbarungen zu unterzeichnen, sollte dies keinesfalls ohne rechtliche Prüfung tun.

Auch Massenentlassungen – das heißt, wenn in einem Betrieb innerhalb von 30 Tagen mehr als eine gesetzlich definierte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird – unterliegen besonderen Anzeigepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit. Diese können für Beschäftigte zusätzliche Schutzfristen bedeuten.

Gutscheine und Anzahlungen: Kunden werden zu einfachen Gläubigern

Nicht nur Mitarbeiter, auch Kunden sind betroffen. Wer einen Galeria-Gutschein besitzt oder eine Anzahlung geleistet hat, wird im Insolvenzfall zum einfachen Insolvenzgläubiger – ohne Vorrang gegenüber Banken, Vermieter oder dem Fiskus. In der Praxis bedeutet das: Im Insolvenzverfahren des Einzelhandels erhalten einfache Gläubiger oft nur wenige Cent pro Euro zurück.

Empfehlung: Gutscheine und Geschenkkarten sollten eingelöst werden, solange die Filialen noch geöffnet sind. Das ist kein Alarmsignal, sondern prudentes Verbraucherverhalten – besonders in einer Situation, in der ein Unternehmen bereits Mietzahlungen einstellt.

Konkrete Schritte für Galeria-Beschäftigte jetzt

Wer bei Galeria angestellt ist, sollte jetzt handeln – und nicht auf die offizielle Insolvenzeröffnung warten:

Unterlagen sichern: Gehaltsabrechnungen und Arbeitsvertrag der letzten sechs Monate kopieren und sicher aufbewahren.

Frist im Blick behalten: Nach Insolvenzeröffnung läuft die Zweimonatsfrist für den Insolvenzgeldantrag sofort. Auf Benachrichtigung durch den Arbeitgeber verlassen sich ist riskant – proaktiv handeln.

Nichts ohne Beratung unterschreiben: Aufhebungsverträge, Abfindungsangebote oder interne Vereinbarungen immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, bevor man unterschreibt.

Betriebsrat aktivieren: Der Betriebsrat hat gesetzliche Mitbestimmungsrechte bei Massenentlassungen, Betriebsänderungen und Sozialplänen. Seine Einbindung ist ein zentraler Hebel.

Rechtliche Beratung holen: Die Kombination aus Insolvenzrecht und Arbeitsrecht ist komplex. Ein spezialisierter Anwalt kann im Einzelfall den Unterschied machen – ob es um Kündigungsschutzklage, Abfindungsverhandlung oder Gläubigeranmeldung geht.

Auf Expert Zoom finden Betroffene Fachanwälte für Arbeitsrecht, die Erfahrung mit Insolvenzsituationen mitbringen und schnell eine erste Einschätzung geben können.

Galeria als Symptom – nicht als Einzelfall

Die Krise bei Galeria steht exemplarisch für die strukturellen Probleme des stationären Einzelhandels in Deutschland. Ähnliche Situationen hat es 2025 und 2026 bereits bei anderen Ketten gegeben – von H&M-Filialschließungen in Hamburg bis zur Insolvenz von Betz International. Die Ursachen sind bekannt: wachsender E-Commerce, steigende Immobilienkosten, veränderte Einkaufsgewohnheiten.

Für die 12.000 Menschen, die aktuell bei Galeria arbeiten, ist das akademische Kontext. Sie stehen vor einer konkreten, persönlichen Frage: Was passiert mit meinem Job, meinem Gehalt, meiner Abfindung? Wer sich jetzt informiert und beraten lässt, ist – wenn es ernst wird – deutlich besser aufgestellt als jene, die abwarten.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über Arbeitnehmerrechte in Insolvenzsituationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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