Heute Abend um 20.30 Uhr tritt die deutsche Frauen-Nationalmannschaft im BBBank Wildpark in Karlsruhe gegen Australien an – ohne ihre Kapitänin Giulia Gwinn. Die FC-Bayern-Spielerin zog sich in einem Bundesliga-Auswärtsspiel bei Eintracht Frankfurt einen Außenbandriss im linken Sprunggelenk zu und musste kurzfristig durch Sarai Linder (VfL Wolfsburg) ersetzt werden. Auch Vivien Endemann (FC Liverpool) sagte wegen Wadenproblemen ab; für sie rückte Nicole Anyomi von den London City Lionesses nach. Zwei Ausfälle noch vor dem Anpfiff – und dahinter steckt ein rechtliches Geflecht, das viele Bundesliga-Vereine unterschätzen.
Gwinn, Endemann, Linder: Kaderverwaltung mit juristischen Folgen
Auf den ersten Blick wirken Nachnominierungen wie Routine. In Wahrheit verbergen sich dahinter komplexe Fragen: Wer haftet, wenn eine Spielerin nicht vor der Abstellung, sondern erst beim Nationalteam verletzt wird? Wer zahlt weiter das Gehalt? Und bekommt der Verein überhaupt etwas zurück?
Gwinn wurde verletzt, bevor sie zum DFB-Kader reiste. In diesem Fall greift kein FIFA-Schutzmechanismus für den FC Bayern – der Klub trägt die gesamten Kosten für Gehalt und Ausfall allein. Ganz anders läge der Fall, wenn Sarai Linder heute in Karlsruhe beim Spiel gegen Australien schwer verletzt würde.
Das Freundschaftsspiel findet im offiziell von der FIFA genehmigten Abstellungsfenster Oktober 2026 statt – womit das gesamte FIFA-Versicherungssystem für teilnehmende Vereine aktiviert ist. Ob Wolfsburg das weiß und nutzt, ist eine andere Frage.
Das FIFA Club Protection Programme: Entschädigung mit Bedingungen
Seit 2012 existiert das FIFA Club Protection Programme (CPP) – ein weltweites Versicherungssystem, das Profivereine entschädigt, wenn ihre abgestellten Spielerinnen und Spieler bei Länderspielen oder im Training der Nationalmannschaft verletzt werden. Das Programm entstand als direkte Antwort auf jahrelange Klagen aus dem Klubfußball: Vereine mussten Gehälter weiterzahlen, obwohl sie über die Abstellung keinerlei Entscheidungsgewalt hatten.
Die aktuellen FIFA-Leistungen laut Programmrichtlinien:
- Tagesrate: bis zu 27.000 US-Dollar (ca. 24.700 Euro) pro Ausfalltag
- Jahresmaximum: bis zu 9,7 Millionen US-Dollar (ca. 8,9 Millionen Euro) pro Verletzungsfall
- Berechnungsgrundlage: ausschließlich das vertragliche Grundgehalt – Boni, Prämien, Handgelder und Bildrechtsvergütungen fließen nicht ein
- Karenzzeit: Die Entschädigung greift erst ab dem 29. Ausfalltag – die ersten vier Wochen trägt der Verein allein
- Antragsfrist: In der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Verletzungseintritt beim Klub zu stellen
- Gültigkeit: Das Programm gilt für alle offiziellen FIFA-Abstellungsfenster, Trainingslager und A-Länderspiele – das Oktober-Fenster 2026 zählt ausdrücklich dazu
Ein entscheidender Punkt: Die Entschädigung entsteht nicht automatisch. Vereine müssen aktiv einen Antrag stellen – wer nichts beantragt, bekommt nichts.
Das Programm gilt formal für Männer wie Frauen gleichermaßen. Die internationalen Regelungen differenzieren nicht nach Geschlecht – eine Spielerin der Frauen-Bundesliga, die während einer DFB-Abstellung verletzt wird, hat denselben Anspruch wie ein Bundesliga-Profi der Männer.
Der Frauenfußball-Sonderfall: Klauseln fehlen, Wissen fehlt
Im deutschen Männerfußball ist das Club Protection Programme längst Standard. Spezialisierte Sportjuristen bei Klubs wie FC Bayern, Borussia Dortmund oder RB Leipzig bearbeiten solche Ansprüche routiniert – das zeigte etwa der vielbeachtete Fall um verletzte WM-Spieler von Bundesliga-Klubs, bei dem Vereine teils erhebliche Summen zurückholten.
Im Frauenfußball ist das noch nicht überall so. Die Grundgehälter liegen zwar bei Leistungsträgerinnen wie Gwinn oder Linder inzwischen im sechsstelligen Bereich, aber viele Klubs verfügen nicht über spezialisierte Sportrechtler. Manche Spielerinnenverträge enthalten schlicht keine explizite Abstellungsklausel – kein Wort darüber, wer den FIFA-Antrag stellt, welche Fristen gelten oder was mit Prämien bei verletzungsbedingtem Ausfall nach einem Nationalteameinsatz passiert.
Das kann teuer werden – für den Verein, der Entschädigungsansprüche nicht stellt, und für die Spielerin, die Bonuszahlungen verliert, obwohl sie im Nationaldress gefallen ist.
Wenn Linder heute in Karlsruhe verletzt wird: Ein konkretes Szenario
Nehmen wir an: Sarai Linder läuft heute Abend für Deutschland gegen Australien auf. Im zweiten Durchgang zieht sie sich beim Zweikampf einen Kreuzbandriss zu – Ausfall: sechs Monate. Ihr Grundgehalt beim VfL Wolfsburg liegt bei 120.000 Euro jährlich (10.000 Euro/Monat, ca. 333 Euro/Tag).
Szenario A – kein FIFA-Antrag: Wolfsburg weiß nichts vom Verfahren oder verpasst die 30-Tage-Frist. Der Klub zahlt sechs Monate Gehalt weiter: 60.000 Euro. Dazu kommen Kosten für eine Leihlösung auf dem Transfermarkt – je nach Marktlage realistisch 15.000–30.000 Euro. Gesamtbelastung: bis zu 90.000 Euro aus eigener Tasche.
Szenario B – korrekter FIFA-Antrag: Wolfsburg stellt den Antrag fristgerecht. Die FIFA-Entschädigung läuft ab dem 29. Ausfalltag. Bei 180 Ausfalltagen minus 28 Karenztagen = 152 entschädigungsfähige Tage:
- 152 Tage × 333 Euro/Tag = 50.616 Euro Erstattung
- Wolfsburg verbleiben: rund 9.400 Euro Gehaltskosten plus Transferaufwand
Differenz: über 50.000 Euro. Bei einem mittelständischen Frauenfußball-Klub kann das die Hälfte des Jahrestransferbudgets bedeuten.
Für Linder selbst gilt: Ihr Gehaltsanspruch gegenüber Wolfsburg bleibt in beiden Szenarien bestehen. Aber Leistungsprämien – etwa für Einsatzminuten, Tore oder Platzierungsboni – entfallen im Verletzungsausfall. Ob und wie solche Boni bei einer Abwesenheit nach nationalteambedingtem Einsatz ausgezahlt werden, hängt ausschließlich vom individuellen Arbeitsvertrag ab. Ohne explizite Regelung droht Streit zwischen Spielerin und Verein.
Was Vereine und Spielerinnen jetzt prüfen sollten
Das Länderspiel heute Abend in Karlsruhe ist ein guter Anlass, nicht nur das Spiel zu verfolgen, sondern die eigene Absicherung zu überprüfen. Drei konkrete Handlungsschritte:
1. Vertragscheck – Abstellungsklausel vorhanden? Bundesliga-Vereine sollten prüfen, ob in den Spielerinnenverträgen klar geregelt ist, wer bei einer Verletzung während eines Nationalteameinsatzes den FIFA-Antrag stellt, welche Fristen gelten und welcher Teil des Risikos beim Nationalverband liegt. Fehlt diese Klausel, besteht Handlungsbedarf – idealerweise noch vor dem nächsten Abstellungsfenster im November.
2. FIFA-Antragsprozess intern delegieren Ein Anspruch auf CPP-Entschädigung entsteht nicht automatisch. Vereine sollten festlegen, wer im Klubs intern für diesen Prozess verantwortlich ist. Die 30-Tage-Frist kann nach einem schweren Unfall schnell verstreichen, wenn niemand zuständig ist.
3. Lücken unterhalb der 28-Tage-Schwelle schließen Das FIFA-Programm greift erst ab dem 29. Ausfalltag. Kurzfristige Verletzungen – etwa zehn bis zwanzig Tage – bleiben vollständig ungedeckt. Vereine sollten prüfen, ob ihre eigene Sportversicherung oder Vereinshaftpflicht diese Lücke abdeckt.
Spielerinnen wiederum sollten bei Vertragsverlängerungen oder Neuverpflichtungen darauf achten, dass Leistungsklauseln explizit regeln, was bei einem verletzungsbedingten Ausfall nach nationalem Einsatz gilt. Wer seinen Vertrag nicht versteht, sollte sich rechtzeitig rechtlichen Rat holen – bevor eine Verletzung zur Streitfrage wird.
Laut offiziellem DFB-Spielplan folgt nach dem Spiel gegen Australien am 13. Oktober bereits das nächste Länderspiel gegen Japan in Bremen. Das Abstellungsfenster läuft damit noch mehrere Tage – die Absicherung sollte entsprechend frühzeitig geprüft sein.
Kein Einzelfall: Was Sportrechtler über den Frauenfußball sagen
Spezialisierte Anwälte beobachten seit Jahren eine wachsende, aber noch nicht vollständig professionalisierte Rechtslage im Frauenprofifußball. Während im Männerbereich – wie etwa im Alphonso-Davies-Fall mit seiner komplexen Gehalts- und Versicherungskonstruktion – jeder Teilaspekt vertraglich geregelt ist, fehlen im Frauenfußball häufig noch selbst grundlegende Klauseln.
Konkret bedeutet das für Klubs und Spielerinnen: Ein Sportrechtler prüft nicht nur den bestehenden Vertrag auf Lücken, sondern begleitet auch das Antragsverfahren beim FIFA CPP, klärt Bonusansprüche im Streitfall und berät beim Abschluss neuer Verträge. Die Kosten einer solchen Beratung – typischerweise einige hundert Euro für eine Ersteinschätzung – stehen in keinem Verhältnis zu den Summen, die ein ungenutzter Entschädigungsanspruch repräsentiert.
Das wird sich ändern müssen: Mit steigenden Gehältern, wachsender medialer Präsenz und internationalen Ablösen wird auch die Rechtslage komplexer. Vereine, die heute keine sauberen Vertragsstrukturen aufbauen, werden morgen teure Lehren zahlen.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Spielerinnenvertrag, einer laufenden Abstellungssituation oder einem offenen FIFA-Entschädigungsantrag? Auf Expert Zoom finden Sie spezialisierte Rechtsanwälte im Sportrecht, die kurzfristig und vertraulich beraten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt.

Lena Müller