Bergsturz-Warnungen häufen sich in diesem Herbst in mehreren deutschen und österreichischen Bergregionen – und stellen Tausende Mieter vor eine Frage, die kaum jemand je bedacht hat: Was passiert mit der Mietpflicht, wenn die Wohnung wegen Bergsturzgefahr plötzlich nicht mehr betreten werden darf? Das Ergebnis überrascht viele: Das Gesetz schützt Mieter stärker, als die meisten ahnen – aber nur, wenn sie ihre Rechte kennen und aktiv einfordern.
Bergsturz als Mietrechtsproblem: Wenn Naturgewalt auf Vertragsrecht trifft
Der Begriff "Bergsturz" dominiert in diesem Herbst die Nachrichten aus den Alpenregionen. Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, wie real die Gefahr ist: 2025 zerstörte der Bergsturz von Blatten im Wallis ein gesamtes Schweizer Dorf. Rund 300 Bewohner mussten evakuiert werden, der versicherte Schaden belief sich laut Berichten der NZZ auf rund 255 Millionen Schweizer Franken. Im Bündner Dorf Brienz GR dauerte eine Evakuierung wegen Bergsturzgefahr sogar 62 Wochen – fast anderthalb Jahre, in denen Bewohner nicht in ihre eigenen vier Wände zurückkehren konnten.
Was in der Schweiz geschah, kann in ähnlicher Form auch in Bayern, Tirol oder dem Schwarzwald passieren. Rund 1.500 Gemeinden in Deutschland gelten als georisikogefährdet, und der Klimawandel verschärft die Lage zusehends: Auftauender Permafrost und veränderte Niederschlagsmuster erhöhen die Häufigkeit von Massenbewegungen. Gleichzeitig sind immer mehr Menschen in attraktiven Berglagen ansässig, die früher als unbesiedelt galten.
Für Mieter in diesen Regionen stellt sich damit eine praktische Frage, die im Mietvertrag nirgends steht: Muss ich weiter Miete zahlen, wenn ich meine Wohnung wegen einer Evakuierung nicht betreten darf?
§536 BGB: Das Gesetz, das Mieter im Ernstfall schützt
Das Bürgerliche Gesetzbuch, §536 BGB, regelt den Fall eindeutig: Weist die Mietsache einen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert, so kann der Mieter die Miete in angemessenem Verhältnis mindern. Eine Zwangsevakuierung wegen Bergsturzgefahr macht die Wohnung vollständig unnutzbar – das ist juristisch ein Totalausfall, der zur vollständigen Mietminderung berechtigt.
Wichtig dabei: Die Mietminderung muss nicht beantragt werden. Sie tritt kraft Gesetzes ein. Der Mieter darf die anteilige Miete schlicht einbehalten – ohne Klage, ohne Genehmigung durch den Vermieter. Wer trotzdem weiterzahlt, verschenkt dieses Recht. Manche Mieter scheuen sich, die Miete zu kürzen, weil sie Konsequenzen befürchten. Das ist unbegründet: Eine rechtmäßige Mietminderung ist kein Vertragsbruch, sondern ein gesetzlich verbürgtes Recht.
Auch die Frage der Kündigung ist klar geregelt: Ist die Wohnung durch einen Bergsturz dauerhaft unnutzbar und eine Wiederherstellung in absehbarer Zeit nicht möglich, kann der Mieter das Mietverhältnis nach §543 BGB außerordentlich fristlos kündigen. Eine Orientierungslinie der Rechtsprechung liegt bei drei Monaten anhaltender Unnutzbarkeit – nach diesem Zeitraum gilt eine dauerhaft unbewohnbare Wohnung als unzumutbare Situation, die eine sofortige Auflösung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Was der Vermieter zahlen muss – und was nicht
An dieser Stelle trennen sich die Wege von Mieter und Vermieter rechtlich klar. Das Gesetz unterscheidet zwischen Schäden am Gebäude und Schäden am persönlichen Eigentum des Mieters.
Gebäudeschäden – also Risse im Mauerwerk, beschädigte Fundamente, zerstörte Fenster oder eingestürzte Dachkonstruktionen – muss grundsätzlich der Eigentümer bzw. Vermieter beseitigen. Er ist nach dem Mietvertrag verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und wiederherzustellen. Solange das nicht geschieht, läuft die Mietminderung des Mieters rechtmäßig weiter. Der Vermieter kann die Wiederherstellung nicht verweigern und gleichzeitig Miete verlangen.
Anders verhält es sich beim Mobiliar und persönlichen Eigentum des Mieters: Für Schäden an Möbeln, Elektrogeräten, Kleidung und sonstigen Einrichtungsgegenständen haftet der Vermieter in aller Regel nicht. Naturkatastrophen gelten im deutschen Recht als "allgemeines Lebensrisiko", das dem Mieter selbst zuzuordnen ist. Hier greift die Hausratversicherung des Mieters – jedoch nur, wenn die Elementarschadenserweiterung eingeschlossen ist. Viele Standardpolicen schließen Erdrutsche, Bergsturz und Erdeinbruch standardmäßig aus; diese Risiken müssen separat dazugebucht werden.
Wenn das Wohnzimmer zur Gefahrenzone wird: Ein konkretes Rechenbeispiel
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor, das so in einer oberbayerischen Berggemeinde im Herbst 2026 eintreten könnte. Ein Mieter bewohnt seit drei Jahren eine 68-Quadratmeter-Wohnung zu einer Kaltmiete von 950 Euro monatlich. Am 15. September 2026 werden er und alle Nachbarn des Ortes behördlich evakuiert – akute Bergsturzgefahr, unbestimmte Dauer. Die Behörden sperren das gesamte Gebiet für mindestens sechs Wochen.
Was ergibt sich rechtlich und finanziell?
Zur Mietminderung: Für die sechs Wochen vollständiger Unbewohnbarkeit – das entspricht 1,5 Monaten – kann der Mieter die Miete vollständig auf null reduzieren. Das ergibt eine rechtmäßige Ersparnis von 1.425 Euro (1,5 × 950 Euro), die er schlicht nicht überweist. Er muss dem Vermieter lediglich schriftlich mitteilen, dass er von seinem Mietminderungsrecht Gebrauch macht und auf §536 BGB verweist.
Zur Notunterkunft: Die Kosten für Hotel oder Ferienwohnung während der Evakuierung trägt der Mieter selbst. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Vermieter. In einigen Bundesländern stellen Kommunen freiwillige Notfallhilfen bereit, diese sind jedoch regional sehr unterschiedlich und nicht garantiert.
Zum Hausrat: Hat der Mieter keine Hausratversicherung mit Elementarschadenerweiterung, trägt er alle Schäden an Einrichtung und persönlichem Eigentum allein. Bei einem realistischen Einrichtungswert von 20.000 bis 30.000 Euro ist das ein erhebliches finanzielles Risiko. Die Elementarschadenerweiterung kostet typischerweise 50 bis 150 Euro Mehrprämie pro Jahr – ein gravierendes Missverhältnis zum möglichen Schaden.
Wenn die Evakuierung mehr als drei Monate dauert: Kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Er schuldet keine weitere Mietzahlung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Wohnung unnutzbar war.
Wenn das Gebäude beschädigt, aber noch bewohnbar ist: Gilt eine anteilige Mietminderung proportional zur Beeinträchtigung. Ist beispielsweise das Erdgeschoss durch Schlammeintrag und Steinschlag gesperrt, die Dachgeschosswohnung jedoch weiter nutzbar, sind Minderungen zwischen 25 und 50 Prozent der Kaltmiete realistisch – abhängig davon, welche Gemeinschaftsflächen und Zugänge betroffen sind.
Mietrecht und Reformen 2026: Neue Pflichten für Vermieter in Risikogebieten
Die aktuellen Entwicklungen im deutschen Mietrecht 2026 stärken die Position von Mietern bei außerordentlichen Ereignissen weiter. Geplante Anpassungen erhöhen die Dokumentationspflichten für Vermieter in georisikogefährdeten Gebieten. Das bedeutet: Vermieter müssen bei Vertragsschluss über bekannte Naturgefahren informieren. Wurde die Georisikosituation im Mietvertrag oder bei Besichtigung verschwiegen, können Mieter in bestimmten Konstellationen Schadensersatz und Vertragsanfechtung geltend machen.
Für Mieter in Risikogebieten lohnt es sich daher, vor dem nächsten Herbst zu prüfen, ob der Vermieter seiner Informationspflicht nachgekommen ist – und wenn nicht, rechtlichen Rat einzuholen, bevor ein Ereignis eintritt.
Was Mieter in Bergsturzgebieten jetzt konkret tun sollten
Rechtsanwälte für Mietrecht empfehlen folgende fünf Schritte für alle, die in einer georisikogefährdeten Region wohnen:
1. Mietvertrag auf Klauseln zur höheren Gewalt prüfen: Klauseln, die das gesetzliche Mietminderungsrecht einschränken oder ausschließen, sind nach §536 Abs. 4 BGB unwirksam – aber es hilft, die eigene Vertragsposition zu kennen, bevor ein Ernstfall eintritt.
2. Hausratversicherung mit Elementarschadenerweiterung abschließen: Überschwemmung, Erdrutsch, Erdsenkung und Bergsturz sind in der Standardpolice häufig nicht enthalten. Das Zusatzmodul sichert im Schadensfall Zehntausende Euro – für typischerweise 50 bis 150 Euro Mehrprämie pro Jahr.
3. Schäden sofort dokumentieren: Im Fall einer Evakuierung umgehend Fotos und Videos aller sichtbaren Gebäude- und Haushaltschäden anfertigen. Ohne lückenlose Dokumentation ist eine spätere Erstattung erheblich schwerer durchzusetzen.
4. Mietminderung schriftlich anzeigen: Eine formlose E-Mail an den Vermieter reicht rechtlich aus – aber sie muss tatsächlich versendet werden. Mündliche Absprachen sind im Streitfall kaum beweisbar und schützen den Mieter nicht.
5. Rechtlichen Beistand frühzeitig suchen: Die rechtliche Gemengelage nach einer Naturkatastrophe ist komplex. Vermieter, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Behörden und kommunale Entschädigungsprogramme sind gleichzeitig involviert. Ein auf Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Ansprüche koordinieren, Fristen überwachen und außergerichtliche Einigungen verhandeln – was regelmäßig schneller zu einer Lösung führt als der Klageweg.
Wer in einer Bergregion wohnt, sollte die rechtliche Lage kennen – bevor der Bergsturz kommt. Das deutsche Mietrecht bietet in solchen Extremsituationen verlässlichen Schutz. Aber nur wer seine Rechte kennt und sie aktiv einfordert, kann sie im Ernstfall auch nutzen.

Charlotte Schneider