Ende Mai 2026 hat die ServusTV-Sendung "Fahndung Österreich" wieder zugeschlagen: Nach Ausstrahlung des Falls eines Vier-Sterne-Hotels in der Steiermark – bei dem im März und Juni 2025 ein Tresor auf einem Schlitten aus dem Haus gezogen wurde – konnten Zuschauerhinweise den Hauptverdächtigen identifizieren. Der Mann saß bereits in einer niederösterreichischen Justizanstalt wegen eines anderen Eigentumsdelikts und wurde inzwischen nach Rumänien überstellt. Damit hat das Format seit 2021 in 26 Folgen 29 Straftaten geklärt oder maßgebliche Hinweise erhalten.
Für Beschuldigte, Zeugen und Opfer wirft jede neue Öffentlichkeitsfahndung dieselben Fragen auf: Darf das Innenministerium ein Foto einfach veröffentlichen? Was passiert, wenn jemand fälschlich erkannt wird? Und welche Rechte hat ein Verdächtiger, dessen Bild bundesweit zu sehen war – obwohl er am Ende freigesprochen wird? Die rechtlichen Grenzen sind enger, als viele Zuschauerinnen und Zuschauer vermuten.
Wann eine Öffentlichkeitsfahndung in Österreich überhaupt zulässig ist
Die Veröffentlichung von Lichtbildern und Personendaten eines Tatverdächtigen ist in der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) eng geregelt. Nach § 169 StPO darf die Staatsanwaltschaft eine Personenfahndung mit Lichtbild nur anordnen, wenn die Aufklärung einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Tat anders nicht oder nur erheblich erschwert möglich wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.
Konkret bedeutet das: Eine Öffentlichkeitsfahndung ist subsidiär – sie ist das letzte Mittel der Ermittlungsbehörden. Vor jeder Veröffentlichung muss geprüft werden, ob andere Ermittlungsschritte ausreichen würden. Bei einem einfachen Ladendiebstahl ohne Gewaltkomponente wäre eine bundesweite Bildveröffentlichung in der Regel unverhältnismäßig.
Die Veröffentlichung selbst läuft über das Bundeskriminalamt; aktuelle Fälle sind auf der offiziellen Fahndungsseite des Bundesministeriums für Inneres abrufbar. Erst danach werden Medienpartner wie ServusTV oder Tageszeitungen eingebunden.
Was Beschuldigte rechtlich gegen ihr veröffentlichtes Bild tun können
Wer sein Foto in einer Öffentlichkeitsfahndung wiedererkennt – sei es als tatsächlich Gesuchter oder als Verwechslungsopfer –, hat unterschiedliche Möglichkeiten. Bestätigt sich der Tatverdacht nicht oder kommt es zu einem Freispruch, kann der Betroffene unter Berufung auf das Recht am eigenen Bild nach § 78 Urheberrechtsgesetz die Löschung aus allen verfügbaren Medien und Datenbanken verlangen. Das Bundeskriminalamt nimmt geklärte Fahndungen üblicherweise innerhalb von 48 Stunden offline; Medienberichte und Onlineartikel bleiben jedoch oft monatelang sichtbar.
Bei nachweislich unrechtmäßiger Veröffentlichung – etwa wenn das Verhältnismäßigkeitsgebot des § 169 StPO verletzt wurde – stehen Beschuldigten Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu. In der österreichischen Rechtsprechung wurden in vergleichbaren Fällen Beträge zwischen 1.500 und 10.000 Euro für immateriellen Schaden zugesprochen. Voraussetzung ist eine rechtsanwaltliche Klärung innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Wer den Anspruch erst nach drei Jahren geltend macht, ist endgültig ausgeschlossen – unabhängig davon, wann das Bild tatsächlich aus dem Netz verschwand.
Wichtig ist auch der Unterschied zwischen Fahndungsmitteilung und Medienberichterstattung: Während die Polizei ihre Bilder nach Aufklärung des Falls löscht, bleiben Artikel auf Newsportalen, in Foren und auf privaten Social-Media-Accounts oft jahrelang abrufbar. Für die Löschung dieser Sekundärquellen ist nicht die Polizei zuständig, sondern jeder einzelne Diensteanbieter – und genau hier setzt die anwaltliche Arbeit an.
Zeugen und Hinweisgeber: Welche Daten die Polizei aufnehmen darf
Wer nach einer Sendung wie "Fahndung Österreich" einen Hinweis abgibt, muss seine Identität nicht zwingend preisgeben. Die anonyme Hinweisaufnahme über die Hinweistelefone oder den BKA-Online-Meldebogen ist rechtlich abgesichert. Auch wer seinen Namen nennt, kann nach § 162 StPO unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht anonym bleiben – etwa wenn Hinweise auf das organisierte Verbrechen führen oder eine Gefährdung des Hinweisgebers besteht.
Wichtig zu wissen: Ein erkennbar falscher oder bewusst irreführender Hinweis kann nach § 297 StGB als Verleumdung strafbar sein und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Wer also "den unsympathischen Nachbarn" der Polizei meldet, ohne tatsächliche Anhaltspunkte zu haben, riskiert ein eigenes Strafverfahren.
Verwechslungsopfer: So setzen Sie Ihre Rechte durch
Mehrere österreichische Fälle aus den vergangenen Jahren zeigen, dass Verwechslungen bei Öffentlichkeitsfahndungen vorkommen. Wer fälschlich identifiziert wird, sollte folgenden Ablauf einhalten:
Zunächst muss der Betroffene oder dessen Strafverteidigung schriftlich beim zuständigen Landeskriminalamt eine Löschung des Bildes aus allen Polizeidatenbanken und eine öffentliche Richtigstellung verlangen. Parallel dazu sollten Screenshots aller Fundstellen im Internet und in Sozialen Medien als Beweismittel gesichert werden. Bei Onlineartikeln greift zusätzlich Artikel 17 DSGVO (Recht auf Löschung); Suchmaschinen wie Google müssen die entsprechenden Links auf Antrag aus dem Suchindex entfernen.
Eine Klage auf Unterlassung und Schadenersatz gegen Medien, die die Fahndung verbreitet haben, ist nach § 1330 ABGB möglich – allerdings nur, wenn die Berichterstattung über die Polizeimitteilung hinausging oder nach der Klärung des Falls weiterverbreitet wurde.
Was Sie konkret tun sollten
Bei einer Öffentlichkeitsfahndung, die Sie betrifft – als möglicher Verdächtiger, als Zeuge oder als Verwechslungsopfer – sollten Sie nicht alleine reagieren. Eine kostenpflichtige Erstberatung bei einem Strafverteidiger oder einem Anwalt für Persönlichkeitsrechte kostet zwischen 150 und 250 Euro und kann verhindern, dass Sie ungewollt belastende Aussagen treffen oder Fristen verstreichen lassen.
Auf Expert Zoom finden Sie spezialisierte Strafrechtsanwälte und Anwälte für Datenschutz in Wien, Graz, Linz und Salzburg, die kurzfristig erreichbar sind. Gerade in den ersten 72 Stunden nach einer Sendung wie "Fahndung Österreich" ist schnelles Handeln entscheidend: Je früher Löschungs- und Berichtigungsansprüche geltend gemacht werden, desto geringer ist der dauerhafte Reputationsschaden.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Anwendbarkeit von § 169 StPO, § 78 UrhG, Amtshaftungsgesetz und DSGVO hängt vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich vor jedem Schritt an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Anna Weber