Dua Lipa und der Schauspieler Callum Turner feierten vom 5. bis 7. Juni 2026 in Sizilien ihre dreitägige Hochzeitsfeier. Die Veranstaltung im Villa Valguarnera – einer Barockanlage aus dem 18. Jahrhundert mit einem Live-Auftritt von Elton John – kostete laut Medienberichten rund 1,7 Millionen Euro. Geladen waren unter anderen Charli XCX, Joe Alwyn, Troye Sivan, Mark Ronson und Donatella Versace.
So glanzvoll die Bilder erscheinen, so heikel ist ihre rechtliche Einordnung. Wer auf einer Privatfeier fotografiert oder filmt – sei es als Gast oder als professioneller Beobachter –, riskiert nach österreichischem Recht teils empfindliche Konsequenzen. Ein Blick auf die geltenden Bestimmungen.
Das Bildnisschutzrecht: § 78 UrhG
Die zentrale Norm im österreichischen Recht ist § 78 des Urheberrechtsgesetzes. Sie verbietet die Veröffentlichung von Personenbildern, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden. Der vollständige Gesetzestext ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.
Ob ein berechtigtes Interesse verletzt wird, beurteilen die österreichischen Gerichte nach einer Interessenabwägung. Drei Faktoren sind dabei besonders relevant:
- Ort der Aufnahme: Bilder in einem klar abgegrenzten Privatbereich – etwa hinter Hecken oder in einer geschlossenen Villa – genießen einen höheren Schutz als Aufnahmen im öffentlichen Raum.
- Inhalt der Aufnahme: Intime oder kompromittierende Szenen sind nahezu immer schutzwürdig, unabhängig vom Status der Person.
- Bekanntheitsgrad: Auch absolute Personen der Zeitgeschichte – also Stars wie Dua Lipa – behalten in privaten Situationen einen Schutzbereich.
Was bedeutet das konkret für Hochzeitsgäste?
Auch wer als geladener Gast die Hochzeitslocation betritt, ist nicht automatisch berechtigt, dort Aufnahmen zu erstellen und zu teilen. Mehrere Faktoren sind zu beachten:
- NDA-Klauseln: Bei prominenten Hochzeiten wie jener von Dua Lipa und Callum Turner ist es heute üblich, dass Gäste eine Verschwiegenheitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement) unterzeichnen, bevor sie Zutritt erhalten. Bricht ein Gast diese Vereinbarung, drohen empfindliche Vertragsstrafen.
- Hausrecht: Die Brautleute beziehungsweise der Veranstaltungsort üben das Hausrecht aus und können das Fotografieren grundsätzlich verbieten.
- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Werden Aufnahmen anderer Gäste ohne deren Einwilligung in sozialen Netzwerken geteilt, kann dies datenschutzrechtliche Folgen haben.
Ein Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrecht oder Medienrecht beurteilt im Einzelfall, ob eine Aufnahme rechtskonform veröffentlicht werden kann.
Paparazzi und das österreichische Recht
Anders sieht es bei professionellen Fotografen aus, die mit Teleobjektiven aus der Distanz arbeiten. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die heimliche Beobachtung in privaten Räumlichkeiten grundsätzlich unzulässig ist.
Konkret strafbar nach § 120a StGB ist die "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen". Wer mit einer Bildaufnahme den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft.
Diese Norm gilt auch dann, wenn die Aufnahmen im Ausland gemacht und in Österreich verbreitet werden. Eine spätere Veröffentlichung in einer österreichischen Zeitschrift oder auf einer hier abrufbaren Webseite kann den Verlegerinhaber selbst dann treffen, wenn die ursprüngliche Aufnahme rechtskonform in Sizilien erstellt wurde.
Was tun, wenn das eigene Bild ungewollt veröffentlicht wird?
Gerade nach Großveranstaltungen wie der Sizilien-Hochzeit drängen sich Bilder ins Internet, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Betroffene haben mehrere Optionen:
- Unterlassungsanspruch: Die abgebildete Person kann von der veröffentlichenden Stelle verlangen, die Verbreitung einzustellen.
- Beseitigungsanspruch: Bereits verbreitete Aufnahmen sind aus dem Verkehr zu ziehen.
- Schadenersatz: Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Eingriffen kommt ein Schmerzengeldanspruch in Betracht.
- DSGVO-Beschwerde: Wer in den Aufnahmen identifizierbar ist, kann sich an die österreichische Datenschutzbehörde wenden.
Ein Rechtsanwalt für Medien- und Persönlichkeitsrecht koordiniert idealerweise alle vier Schritte parallel, um die Verbreitung möglichst rasch zu stoppen.
Hochzeitslocation in Österreich: Was Veranstalter beachten müssen
Auch in Österreich finden zunehmend prominente Hochzeiten in Schlössern, Villen und Hotels statt. Wer als Veranstalter eine solche Location betreibt, sollte folgende Punkte rechtlich absichern:
- Hausordnung: Eine klare Regelung zum Fotografierverbot, sichtbar ausgehängt und im Mietvertrag erwähnt.
- Sicherheitskonzept: Begleitung durch ausgebildetes Personal, das das Hausrecht durchsetzen kann.
- Vereinbarung mit Lieferanten: Caterer, Floristen und Bands sollten vertraglich verpflichtet werden, keine Aufnahmen zu erstellen oder zu teilen.
- Versicherungsschutz: Eine spezifische Veranstaltungshaftpflicht kann Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen abdecken.
Für komplexe Konstellationen empfiehlt sich die Begleitung durch einen Rechtsanwalt für Vertragsrecht, der die Wechselwirkungen zwischen Mietvertrag, Hausrecht und Persönlichkeitsschutz im Blick behält.
Soziale Medien: Die häufigste Stolperfalle
Die größte rechtliche Falle bei Hochzeiten ist heute weniger der professionelle Paparazzo als das spontane Posting durch Gäste. Schon ein Instagram-Foto, das eine weitere identifizierbare Person zeigt, kann ohne deren Zustimmung gegen § 78 UrhG verstoßen.
Praktische Empfehlungen für Gäste:
- Vor der Veröffentlichung Zustimmung von erkennbar abgebildeten Personen einholen.
- Bei Gruppenfotos einen unkenntlich gemachten oder freigegebenen Schnitt wählen.
- Auf Hashtags wie #wedding mit Standortangabe verzichten, wenn dies nicht ausdrücklich gewünscht ist.
Fazit: Glamour mit rechtlichen Spielregeln
Die Dua-Lipa-Hochzeit in Sizilien ist ein Lehrbeispiel dafür, wie eng Glamour, Medienöffentlichkeit und Persönlichkeitsrecht heute verflochten sind. In Österreich wäre eine vergleichbare Feier durch einen dichten Katalog von Normen geschützt: vom zivilrechtlichen Bildnisschutz nach § 78 UrhG über strafrechtliche Bestimmungen bis zur DSGVO.
Wer in den kommenden Monaten selbst eine größere private Feier plant oder als Gast geladen wird, sollte die rechtlichen Spielregeln kennen. Eine kurze Beratung durch einen Rechtsanwalt für Medien- oder Persönlichkeitsrecht kostet weniger als ein einziges Gerichtsverfahren – und schafft Klarheit, bevor das erste Foto entsteht.

Anna Weber