Morgen, am 28. Juli 2026, jährt sich der Tod von Laura Dahlmeier zum ersten Mal. Die 31-jährige Doppel-Olympiasiegerin und siebenfache Biathlon-Weltmeisterin starb am 28. Juli 2025 am Laila Peak im pakistanischen Karakorum – getroffen von einem Steinschlag beim Abstieg aus 5.700 Metern Höhe. Ihr Körper konnte wegen extremer Bedingungen nicht geborgen werden. Während der ServusTV gestern Abend (27. Juli 2026) die Dokumentation „Laura Dahlmeier – Ein Schritt zu weit" ausstrahlte und erstmals Augenzeugen des Unglücks zu Wort kamen, stellen sich zehntausende österreichische Bergbegeisterte eine drängende Frage: Was passiert rechtlich, wenn man auf einer Auslandsexpedition stirbt – und kein Körper gefunden werden kann?
Der Unfall und eine Verfügung, die alles veränderte
Laura Dahlmeier war seit Ende Juni 2025 mit Freunden in Pakistan unterwegs. Am 8. Juli 2025 gelang ihr noch die Besteigung des Great Trango Tower (6.287 m) – eines der spektakulärsten Felsmonumente im Herzen des Karakorum. Nur zwanzig Tage später traf sie beim Abstieg vom Laila Peak ein Steinschlag. Laut Sportschau.de befand sie sich dabei in etwa 5.700 Metern Höhe. Eine Hubschrauber-Rettung war laut pakistanischen Behörden bei diesen Verhältnissen unmöglich. Bodentrupps, darunter der erfahrene Kletterer Thomas Huber, brachen den Bergungsversuch ab – weil die Aktion das Leben der Retter selbst gefährdet hätte.
Was die Situation rechtlich wie menschlich besonders prägt: Dahlmeier hatte in einer schriftlichen Verfügung festgehalten, dass ihr Körper im Ernstfall am Berg bleiben solle, wenn seine Bergung andere Menschen gefährdet. Laut Berichten der ZDF-Heute war dies der ausdrückliche Wunsch der Sportlerin. Doch was bedeutet eine solche Klausel für österreichische Bergsteigerinnen und Bergsteiger, die ähnliches erleben? Hat sie rechtliche Bindungswirkung? Und welche weitreichenden Folgen hat ein ungeborgener Todesfall im Ausland für die Hinterbliebenen?
Was der Dahlmeier-Fall für das österreichische Recht zeigt
Der Tod im Hochgebirge ohne Rückführung des Körpers ist kein Extremszenario: Laut dem Österreichischen Alpenverein (ÖAV) verunglücken jährlich mehrere Dutzend österreichische Bergsportlerinnen und Bergsportler bei Auslandsunternehmen tödlich. Die rechtlichen Konsequenzen sind komplex und betreffen mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig.
Todeserklärung ohne Leichnam: In Österreich regelt das Todeserklärungsgesetz (TEG), unter welchen Bedingungen eine Person offiziell für tot erklärt werden kann, wenn kein Körper vorliegt. Standardmäßig gilt eine Mindestwartefrist – in begründeten Fällen jedoch, etwa wenn der Tod durch glaubwürdige Augenzeugen und Behörden eindeutig dokumentiert ist, kann das zuständige Bezirksgericht deutlich schneller entscheiden. Im Fall Dahlmeier lag eine solche Dokumentation durch die pakistanischen Behörden und die anwesenden Expeditionsmitglieder vor. Erst nach rechtskräftiger Todeserklärung kann das Standesamt eine Sterbeurkunde ausstellen.
Die Willenserklärung zur Bergung: Eine testamentarische Klausel, die besagt, der Körper solle am Berg bleiben, ist nach österreichischem Recht keine rechtlich erzwingbare Verfügung – das Bestimmungsrecht über den Leichnam liegt grundsätzlich bei den nächsten Angehörigen. Dennoch hat eine solche dokumentierte Willenserklärung erhebliche praktische Bedeutung: Sie nimmt den Hinterbliebenen den moralischen Druck, kostspielige und riskante Bergungsversuche zu veranlassen, und schützt Rettungskräfte vor Haftungsansprüchen, wenn sie einen Einsatz abbrechen. Für den Rechtsanwalt in der Beratung ist das ein wichtiger Unterschied: nicht bindend, aber faktisch ausschlaggebend.
Versicherungsrecht und Lebensversicherung: Ohne rechtskräftige Sterbeurkunde können Lebensversicherungen nicht ausgezahlt werden. Je nach Versicherungsbedingungen verlangen Versicherer zusätzlich einen ärztlichen Totenschein oder ein gerichtsmedizinisches Gutachten – Unterlagen, die bei einem ungeborgenen Todesfall im Ausland schlicht nicht existieren. Das Todeserklärungsverfahren ersetzt diese Dokumente rechtlich, dauert aber: selbst bei eindeutiger Beweislage vergehen nach Expertenschätzungen vier bis acht Wochen.
Konkreter Fall: Österreichischer Expeditionsbergsteiger stirbt in Nepal
Stellen Sie sich diesen Fall vor: Ein 38-jähriger Tiroler Bergsteiger bricht im Herbst 2026 mit einer kommerziellen Expeditionsgruppe zu einem 7.000er in Nepal auf. Er ist Mitglied beim Österreichischen Alpenverein – inklusive der enthaltenen Bergrettungsversicherung, die weltweit Rettungskosten bis zu 25.000 Euro übernimmt. Am Gipfeltag stürzt er in eine Gletscherspalte in 6.400 Metern Höhe. Der Körper ist bergbar, aber der Einsatz würde einen mehrtägigen Hubschrauberbetrieb mit Spezialausrüstung erfordern.
Wenn die Kosten explodieren: Laut Berechnungen von Expeditionsversicherern kann ein Hochgebirgsbergungshelikopter in Nepal zwischen 40.000 und 80.000 Euro kosten – deutlich mehr als die 25.000 Euro, die die ÖAV-Mitgliedschaft abdeckt. Kommt ein Bodentrupp dazu, steigen die Kosten weiter. Für den Differenzbetrag ab 25.001 Euro haftet ohne Zusatzversicherung die Erbmasse – also das Erbe, das die Angehörigen eigentlich erhalten sollten.
Wenn der Körper in der Gletscherspalte verbleibt: Die Familie in Tirol muss beim Bezirksgericht einen Antrag auf Todeserklärung stellen. Bei eindeutiger Zeugenaussage (Expeditionsmitglieder, offizielle Bergrettung, lokale Behörden) kann das Verfahren nach Rechtspraxis in vier bis acht Wochen abgeschlossen sein. Erst danach stellt das Standesamt die Sterbeurkunde aus – und erst dann können Lebensversicherung (angenommen: 120.000 Euro Kapitalpolizze), Bankkonto-Erbfolge und allfällige Pensionsansprüche der Partnerin eingeleitet werden.
Nepal ist kein EU-Staat: Das bedeutet, dass die österreichische gesetzliche Krankenversicherung keinerlei Rettungskosten im Ausland übernimmt. Wer ohne private Auslandsreise-Krankenversicherung mit Bergrettungsdeckung aufbricht, steht ohne jegliche Grundabsicherung da – egal wie gut er oder sie technisch vorbereitet ist.
Ähnliche rechtliche Fragen zu Risiken beim Höhenbergsteigen hat übrigens die Berichterstattung rund um den österreichischen Extrembergsteiger Simon Messner aufgeworfen, dessen Karakorum-Expedition 2026 im Bergsteigermilieu für Diskussion sorgte.
Was jeder Bergsteiger vor einer Auslandstour rechtlich regeln sollte
Das Ziel einer juristischen Beratung vor einer Hochgebirgsexpedition ist nicht, den Spaß am Abenteuer zu mindern – sondern sicherzustellen, dass ein Worst-Case-Szenario die Hinterbliebenen nicht in eine rechtliche und finanzielle Notlage bringt. Rechtsanwälte mit Expertise in Erbrecht und Versicherungsrecht empfehlen für Auslandsbergsteiger:
1. Versicherungsschutz auf Lücken prüfen lassen: Die ÖAV-Mitgliedschaft ist ein guter Einstieg, aber für kommerzielle Hochlagenexpeditionen über 6.000 Meter reicht die Deckung von 25.000 Euro meist nicht aus. Spezielle Expeditionsversicherungen decken Rettungskosten von bis zu 250.000 Euro ab – und sind in den meisten Fällen deutlich günstiger als man annimmt.
2. Willenserklärung zur Bergung schriftlich festhalten: Auch wenn sie rechtlich nicht erzwingbar ist, entlastet eine notarielle oder eigenhändige Verfügung die Hinterbliebenen und die Retter in einem der schwierigsten Momente ihres Lebens. Sie dokumentiert den Willen des Verstorbenen und gibt Rettungsmannschaften moralische und faktische Rückendeckung.
3. Generalvollmacht für eine Vertrauensperson in Österreich: Wer im Ausland stirbt, hinterlässt nicht nur Trauer – sondern auch laufende Verpflichtungen: Mietverträge, Kreditraten, Versicherungsprämien. Eine Generalvollmacht ermöglicht es einer Vertrauensperson, in den Wochen zwischen Tod und Sterbeurkunde handlungsfähig zu bleiben und beispielsweise Konten zu sperren oder Verträge zu kündigen.
4. Testament und Lebensversicherung aktualisieren: Wer in den Bergen der Welt klettert, sollte sicherstellen, dass das Testament auf dem aktuellen Stand ist und die Lebensversicherungspolizze einen konkret benannten Begünstigten ausweist. Das beschleunigt die Auszahlung nach Todeserklärung erheblich – und verhindert unnötige Erbstreitigkeiten.
5. Internationales Privatrecht beachten: Stirbt ein österreichischer Staatsbürger in einem Nicht-EU-Land wie Pakistan oder Nepal, kann lokales Recht in Konflikt mit österreichischem Erbrecht treten. Ein Anwalt mit Erfahrung im internationalen Privatrecht kann einschätzen, welches Recht auf die Erbmasse Anwendung findet – und ob Teile des Nachlasses im Todesland einem anderen Regime unterliegen.
Informationen zu den österreichischen Rechtsgrundlagen im Erbrecht und Todeserklärungsverfahren finden sich auf dem offiziellen Rechtsinformationssystem des Bundes unter ris.bka.gv.at.
Was Laura Dahlmeiers Tod uns hinterlässt
Laura Dahlmeier hat zeitlebens Grenzen ausgetestet – im Biathlon-Weltcup, auf den Siebentausendern des Hindukusch, und schließlich am Laila Peak. Sie wusste, was sie tat. Und sie hatte vorgedacht: für sich, und damit auch für jene, die sie liebten.
Ihr Fall hat eine öffentliche Debatte ausgelöst, die für alle relevant ist, die alpine Grenzerfahrungen außerhalb Europas suchen. Die Berge vergeben keine Fehler – weder technische noch rechtliche. Wer sich vorbereitet, schützt nicht nur sich selbst, sondern gibt den Hinterbliebenen das wichtigste Geschenk in einem ohnehin schweren Moment: Klarheit.
Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine rechtliche Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Fragen zu Expeditionsversicherungen, Todeserklärungsverfahren oder internationalem Erbrecht empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Thomas Gruber