Fotos von Events 2026: Was in Österreich erlaubt ist – und wann Sie widersprechen können

Frau prüft Smartphone bei Firmen-Event in Wien – Datenschutz und Bildrecht 2026

Bildnachweise

Thomas Thomas GruberRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 22. September 2026

Der Herbst ist Hochsaison für Events in Österreich: Firmenfeiern, Kulturabende, Vereinstreffen, Konzerte und regionale Festivals füllen den Kalender. Unweigerlich entstehen dabei Tausende von Fotos – und viele davon landen wenige Stunden später auf Instagram, LinkedIn oder der Website des Veranstalters. Was dabei oft vergessen wird: Jedes erkennbare Gesicht auf einem Bild ist ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO. Und das gibt Betroffenen klare, durchsetzbare Rechte – die immer mehr Menschen 2026 aktiv einfordern.

Die Frage, die nach jedem Event auftaucht

„Darf der Veranstalter einfach Fotos von mir machen und diese online stellen?" Diese Frage taucht nach beinahe jedem größeren Event auf – und die Antwort überrascht viele: Es kommt sehr stark darauf an.

Österreichisches Recht verknüpft bei Veranstaltungsfotos zwei Regelwerke miteinander: die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG), konkret § 78, der das „Recht am eigenen Bild" schützt. § 78 UrhG besagt, dass Bildnisse einer Person nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn dadurch keine berechtigten Interessen dieser Person verletzt werden. Ergänzt wird das durch § 12 des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), der spezifische Regelungen für Bildaufnahmen festlegt.

Das Zusammenspiel dieser Normen ergibt: Veranstalter haben weit weniger rechtlichen Spielraum, als viele annehmen. Und Betroffene weit mehr Möglichkeiten, sich zu wehren.

Was die Rechtslage wirklich besagt: DSGVO und Bildrecht erklärt

Die DSGVO sieht für die Verarbeitung von Fotos bei Veranstaltungen im Wesentlichen zwei Rechtsgrundlagen vor:

Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – Einwilligung: Der Veranstalter holt vor der Aufnahme und Veröffentlichung die ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Person ein. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und spezifisch sein. Ein allgemeiner Hinweis in der Einladung – „Es werden Fotos gemacht" – gilt laut Datenschutzbehörde Österreich (DSB) nicht als rechtsverbindliche Einwilligung für eine kommerzielle oder öffentliche Bildveröffentlichung.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Berechtigtes Interesse: Ohne Einwilligung kann sich ein Veranstalter auf sein berechtigtes Dokumentationsinteresse berufen – aber nur in bestimmten Konstellationen. Bei Übersichtsaufnahmen großer Menschenmengen auf öffentlichen Veranstaltungen ist das in der Regel zulässig. Bei gezielten Einzelporträts, bei kommerzieller Bildnutzung oder auf internen, nicht-öffentlichen Veranstaltungen reicht dieses Argument nicht mehr.

Entscheidend ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Je erkennbarer eine Person auf dem Bild ist und je sensibler oder kommerzieller der Verwendungszweck, desto stärker muss die Rechtsgrundlage sein.

Gruppenfotos, Porträts, Social Media – wo die Grenze liegt

Die Rechtspraxis unterscheidet nach Aufnahmetyp und Verwendungszweck:

Übersichtsbilder auf Großveranstaltungen: Fotos von hundert Personen auf einem Volksfest oder einem Konzert, bei denen niemand gezielt im Vordergrund steht, deckt das berechtigte Interesse des Veranstalters meist ab. Die einzelne Person ist nicht Hauptmotiv der Aufnahme.

Einzelporträts und Gruppenfotos mit wenigen Personen: Sind zwei bis fünf Personen klar erkennbar auf einem Bild, das auf Social Media veröffentlicht wird, ist das berechtigte Interesse des Veranstalters kaum noch tragfähig. Hier braucht es die Einwilligung. Das gilt erst recht, wenn die Bilder für Werbezwecke, Marketingmaterial oder gesponserte Posts genutzt werden – dort ist laut Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eine separate, schriftliche Einwilligung zwingend.

Interne und geschlossene Veranstaltungen: Bei Firmen-internen Events gelten besonders strenge Maßstäbe. Das österreichische Arbeitsrecht verleiht Arbeitnehmern zusätzlichen Schutz. Fotos von Mitarbeitern, die auf LinkedIn oder der Unternehmenswebsite erscheinen sollen, benötigen grundsätzlich deren ausdrückliche Zustimmung – unabhängig davon, ob die Feier als „teambildende Maßnahme" oder als reines Freizeitevent eingestuft wird.

Fotos durch Privatpersonen: Wer ein Foto von Freunden macht und es auf einem rein privaten, nicht-öffentlichen Profil teilt, fällt häufig nicht unter die DSGVO (Haushaltsprivileg). Anders sieht es bei öffentlichen Profilen aus: Wer dort identifizierbare Dritte ohne Wissen postet, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone – das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG gilt hier unabhängig von der DSGVO.

Szenario: Die Weihnachtsfeier landet auf LinkedIn

Nehmen wir einen typischen Herbst-Fall: Ein mittelständisches Unternehmen in Wien – 30 Mitarbeiter, 2 Millionen Euro Jahresumsatz – veranstaltet im Oktober 2026 sein Firmenfest. Der zuständige Marketingmitarbeiter fotografiert den Abend und postet am nächsten Morgen ein Bild auf dem LinkedIn-Firmenprofil (4.200 Follower): Fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind klar erkennbar zu sehen, darunter eine Mitarbeiterin, die sich gerade im Gespräch nach unlinks dreht. Caption: „Was für ein Team – was für ein Herbst!"

Keine der fünf abgebildeten Personen wurde vorher um Einwilligung gebeten.

Was gilt hier rechtlich, Schritt für Schritt:

  • Die Mitarbeiterin entdeckt das Bild am nächsten Morgen und verlangt per E-Mail die Löschung – mit Verweis auf Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung / „Right to be forgotten").
  • Das Unternehmen als Verantwortlicher (Art. 4 Abs. 7 DSGVO) muss unverzüglich reagieren. Die DSGVO gibt im Regelfall bis zu einen Monat Zeit; bei einem klaren Löschbegehren ohne Gegengründe wird eine zügige Antwort erwartet.
  • Reagiert das Unternehmen nicht oder verweigert die Löschung ohne triftige Begründung, kann die Mitarbeiterin kostenfrei eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde Österreich (DSB) einreichen.
  • Mögliche Sanktionen nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für dieses Unternehmen mit 2 Mio. Euro Jahresumsatz bedeutet das eine potenzielle Geldbuße von bis zu 80.000 Euro.
  • Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche nach § 78 UrhG: Unterlassung, Beseitigung und – bei Verschulden – Schadenersatz.

Das zeigt: Was wie ein harmloser Team-Post aussieht, kann für ein KMU sehr teuer werden. Und auch ohne Bußgeld droht ein erheblicher Reputationsschaden, wenn Mitarbeiter das Vertrauen in den Arbeitgeber verlieren. Ähnliche Fragen zu Persönlichkeitsrecht und Bildveröffentlichungen – etwa wenn Prominente ungefragt abgelichtet werden – diskutieren wir auch in unserem Beitrag zu Bildrechten und Privatsphäre im österreichischen Recht.

Was Sie konkret tun können

Als abgebildete Person:

Schritt 1 – Löschungsaufforderung: Schreiben Sie dem Veranstalter oder Arbeitgeber eine klare, schriftliche Anfrage mit Verweis auf Art. 17 DSGVO und § 78 UrhG. Verlangen Sie die Löschung oder eine schriftliche Erklärung der Rechtsgrundlage. Setzen Sie eine Frist von 14 bis 30 Tagen und behalten Sie eine Kopie.

Schritt 2 – Beschwerde bei der DSB: Wird Ihrer Anfrage nicht entsprochen, können Sie kostenfrei Beschwerde bei der Datenschutzbehörde Österreich einreichen. Die DSB prüft den Sachverhalt und kann empfindliche Sanktionen verhängen.

Schritt 3 – Zivilrechtlicher Weg: Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen – etwa wenn das Bild in einem rufschädigenden Kontext erscheint oder kommerziell genutzt wird – steht Ihnen der Weg zum ordentlichen Gericht offen. Hier empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Datenschutz- oder Medienrecht spezialisierten Anwalt.

Als Veranstalter:

Erstellen Sie einen einfachen Einwilligungsprozess für Ihre Veranstaltungsfotos. Bei Firmenevents reicht oft ein kurzes Formular mit Checkbox und klarer Erklärung, welche Bilder wo veröffentlicht werden. Für öffentliche Großveranstaltungen genügen gut sichtbare Hinweisschilder am Eingang in Kombination mit der Datenschutzerklärung. Legen Sie außerdem fest, wie lange Bilder gespeichert werden und wann sie gelöscht werden – der Grundsatz der Datenspeicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) gilt auch für Event-Alben auf Firmenservern und Cloud-Diensten. Wer sich unsicher ist, ob die bestehende Praxis rechtskonform ist, sollte das vom Fachmann prüfen lassen – ein Beratungsgespräch mit einem Datenschutzanwalt ist deutlich günstiger als eine DSB-Buße.

Wie weit Ihre Rechte im Einzelfall reichen, hängt von Kontext, Plattform und Verwendungszweck der Aufnahme ab. Was bei einem öffentlichen Stadtfest gilt, ist nicht dasselbe wie bei einer internen Firmenfeier. Ein auf Datenschutzrecht spezialisierter Rechtsexperte auf Expert Zoom kann Ihren konkreten Fall einordnen und den rechtssicheren Weg aufzeigen – schnell und unkompliziert per Online-Beratung.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im konkreten Streitfall wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Bildnachweise : Dieses Bild wurde mittels künstlicher Intelligenz generiert.

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