20. EU-Sanktionspaket gegen Russland: Was österreichische Unternehmen jetzt sofort wissen müssen

Österreichischer Unternehmensberater prüft EU-Sanktionsdokumente in Wiener Büro mit EU-Flagge im Hintergrund
Anna Anna WeberRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 27. April 2026

Am 23. April 2026 hat der Rat der Europäischen Union das 20. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Für österreichische Unternehmen, die auch nur entfernte Geschäftsbeziehungen zu Russland, russischen Banken oder beteiligten Drittstaaten unterhalten, gilt: Compliance-Pflichten gelten ab sofort. Ignoranz schützt nicht vor Strafe.

Was das 20. Sanktionspaket konkret enthält

Das neue Paket erweitert bestehende Maßnahmen in drei zentralen Bereichen:

Energiesektor: Ein umfassendes Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen für Tanker mit russischem Rohöl und raffinierten Produkten tritt in Kraft. Betroffen sind Hafendienste, Versicherungsleistungen, Zertifizierungen und Wartungsarbeiten an russischen LNG-Tankern und Eisbrechern. Österreichische Unternehmen, die in der maritimen Logistik oder Versicherungsbranche tätig sind, müssen prüfen, ob Geschäftsbeziehungen indirekte Berührungspunkte mit diesen Sektoren haben.

Finanzen und Banken: Die Beschränkungen für europäische Unternehmen bei Geschäften mit russischen Banken werden nochmals verschärft. Bereits bestehende Verbote werden auf weitere Finanzinstitute ausgedehnt.

Anti-Umgehungsmaßnahmen: Erstmals aktiviert die EU ihr Instrument zur Sanktionsumgehung. Betroffen ist zunächst Kirgistan, da Zolldaten auf signifikante Re-Exporte nach Russland hindeuteten. Österreichische Betriebe mit Geschäftsbeziehungen in die GUS-Staaten sollten ihre Lieferketten auf Umgehungsrisiken prüfen.

Medien: Ab dem 23. April 2026 müssen Internet Service Provider nicht mehr nur explizit gelistete russische Staatsmedien sperren, sondern auch sogenannte „Klon-Websites", die inhaltlich, technisch oder strukturell diesen ähneln. Die österreichische Regulierungsbehörde KommAustria wird die Überwachung entsprechend ausweiten.

Wen das in Österreich trifft – und warum es mehr Unternehmen betrifft als gedacht

Das Sanktionengesetz 2024 (BGBl. I Nr. 5/2025), seit 11. Februar 2025 in Kraft, verpflichtet alle nach österreichischem Recht gegründeten Unternehmen sowie alle in Österreich tätigen Betriebe zur Einhaltung der EU-Sanktionen – unabhängig davon, wo das Unternehmen registriert ist.

Das klingt selbstverständlich, birgt aber Fallstricke: Betroffen sind nicht nur Exporteure oder Importeure mit direkten Russland-Verbindungen. Auch Unternehmen, die:

  • Dienstleistungen an Drittstaaten liefern, von denen ein Teil nach Russland weitergeleitet werden könnte
  • Software, IT-Systeme oder Cloud-Dienste an Kunden mit russischen Verbindungen bereitstellen
  • Waren über Zwischenhändler in GUS-Staaten wie Kirgistan, Kasachstan oder Armenien exportieren
  • Investitionen oder Beteiligungen in russischem Eigentum halten

...können in den Geltungsbereich fallen.

Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) stellt unter wko.at/aussenwirtschaft/sanktionen-russland laufend aktualisierte Informationen zur Verfügung. Das Außenministerium (BMEIA) führt die nationalen Behörden zur Sanktionsumsetzung.

Was bei Verstößen droht

Sanktionsverstöße sind in Österreich keine Bagatelle. Das Sanktionengesetz 2024 sieht bei vorsätzlichen Verstößen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Bei Fahrlässigkeit drohen empfindliche Geldstrafen. Hinzu kommen zivil- und handelsrechtliche Konsequenzen: Betroffene Verträge können nichtig sein, laufende Geschäfte müssen unter Umständen sofort eingestellt werden.

Besonders riskant: Unternehmen, die nicht aktiv prüfen, ob ihre Geschäftspartner auf Sanktionslisten stehen, können sich nicht auf Unwissen berufen. Die Pflicht zur Compliance liegt beim Unternehmen selbst. Und das 20. Paket bringt neue Einträge in die Sanktionslisten – zum Zeitpunkt der Verabschiedung wurden über 200 weitere Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen gelistet.

Was ein Rechtsanwalt jetzt konkret tun kann

Die Komplexität der EU-Sanktionsregimes – mittlerweile sind es 20 Pakete mit Hunderten von Seiten an Verordnungen – überfordert interne Rechtsabteilungen vieler mittelständischer Betriebe. Ein auf Wirtschaftsrecht und Sanktionsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann:

  • Eine Compliance-Prüfung der bestehenden Lieferketten, Kundenbeziehungen und Geschäftspartner durchführen
  • Prüfen, ob bestehende Verträge durch neue Sanktionstatbestände nichtig oder anfechtbar werden
  • Screening-Prozesse implementieren, um Sanktionslisten automatisiert abzugleichen
  • Bei behördlichen Anfragen oder Verdachtsmomenten frühzeitig rechtlichen Beistand leisten
  • Im Falle eines Verstoßes die Kommunikation mit Behörden koordinieren und Strafmilderung erwirken

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Unternehmen wenden Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Österreich ist als kleines, offenes Land mit engen Wirtschaftsverbindungen nach Ost- und Mitteleuropa besonders exponiert. Unternehmen, die heute ihre Sanktions-Compliance nicht aktiv managen, riskieren morgen Strafverfolgung, Vertragsauflösungen oder Reputationsschäden. Auf Expert Zoom finden Unternehmen qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, die auf Wirtschafts- und Sanktionsrecht spezialisiert sind.

Praktische Schritte für Österreichs Unternehmen jetzt

Das 20. Sanktionspaket trat am 23. April 2026 unmittelbar in Kraft. Unternehmen sollten ohne Verzögerung folgende Schritte prüfen:

Angesichts der parallelen Belastung durch US-Zölle auf EU-Waren und die damit verbundenen Exportrechtsfragen stehen österreichische Betriebe 2026 vor einer doppelten Compliance-Herausforderung.

Schritt 1: Sanktionslisten-Screening aktualisieren. Die EU veröffentlicht laufend aktualisierte konsolidierte Listen auf der EUR-Lex-Plattform. Alle bestehenden und neuen Geschäftspartner, Kunden und Zulieferer sind abzugleichen – insbesondere wenn sie Verbindungen zu Russland, Belarus oder den neu betroffenen GUS-Staaten haben.

Schritt 2: Lieferketten auf Re-Export-Risiken prüfen. Das Anti-Umgehungsinstrument richtet sich gegen Kirgistan – ein Signal der EU, dass weitere Länder folgen könnten. Wer Waren oder Dienstleistungen über Zwischenhändler in der Region weiterleitet, sollte die Endverwendung dokumentieren.

Schritt 3: Bestehende Verträge rechtlich prüfen lassen. Klauseln, die Russland-Bezüge haben oder Zahlungen über betroffene Banken vorsehen, können durch neue Sanktionstatbestände rechtswidrig geworden sein. Ohne professionelle Prüfung sind Unternehmen im Unklaren, welche Verträge noch gültig sind.

Schritt 4: Interne Compliance-Richtlinien aktualisieren. Mitarbeitende im Einkauf, Vertrieb und der Buchhaltung müssen über die neuen Verbote informiert sein. Ein internes Schulungsprogramm schützt auch bei Behördenanfragen: Nachgewiesene Compliance-Bemühungen können strafmildernd wirken.

Die Zeit drängt: Wer erst nach einer Anfrage der Behörden handelt, befindet sich bereits in einer Verteidigungsposition. Proaktives Compliance-Management ist im Sanktionsrecht kein optionaler Mehrwert – sondern eine rechtliche Grundanforderung.

Österreich im europäischen Sanktionssystem: Besondere Verantwortung

Österreich nimmt im europäischen Sanktionsregime eine besondere Rolle ein: Als neutrales Land mit historisch engen Wirtschaftsbeziehungen zu Osteuropa und langjährigen Geschäftsverbindungen österreichischer Banken – allen voran der Raiffeisen Bank International – in den russischen Markt steht die Republik unter besonderer Beobachtung. Die Europäische Kommission hat Wien bereits mehrfach aufgefordert, die Sanktionsumsetzung stringenter zu gestalten.

Für Unternehmen bedeutet das: Österreichische Betriebe, die weiterhin mit Russland-Verbindungen operieren, befinden sich in einem sensiblen regulatorischen Umfeld. Selbst der Anschein einer Umgehung kann zu Ermittlungen führen – unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Verstoß vorliegt. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann dabei helfen, die eigene Situation rechtssicher einzuordnen und präventiv zu handeln, bevor Behörden aktiv werden.

Das Außenministerium Österreich informiert unter bmeia.gv.at über die zuständigen nationalen Behörden zur Sanktionsumsetzung. Erste Anlaufstelle für Unternehmen ist die Wirtschaftskammer, für rechtliche Fragen empfiehlt sich jedoch die direkte Beratung durch einen Spezialisten für Wirtschaftsrecht.

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