Blake Lively einigt sich mit Baldoni: Was der Vergleich über Belästigung am Arbeitsplatz in Österreich lehrt

Blake Lively bei einem öffentlichen Auftritt, CC BY-SA 2.0 Sue Lukenbaugh

Photo : Sue Lukenbaugh from Sacramento, USA / Wikimedia

Anna Anna WeberRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 1. Juni 2026

Am 4. Mai 2026 schlossen Blake Lively und die Produktionsfirma Wayfarer Studios um Regisseur Justin Baldoni einen außergerichtlichen Vergleich – zwei Wochen bevor die Jury-Auswahl für einen US-Bundesgerichtsprozess beginnen sollte. Der Fall, der seit Dezember 2024 weltweit für Empörung gesorgt hatte, ist damit offiziell beigelegt.

Der Vorwurf: Belästigung und koordinierte Vergeltung

Blake Lively beschuldigte Baldoni, sie während der Dreharbeiten zum Romantikfilm It Ends With Us (2024) sexuell belästigt zu haben. Darüber hinaus warf sie ihm und seinem PR-Team vor, nach ihrer Beschwerde eine koordinierte Diffamierungskampagne in sozialen Medien gegen sie gestartet zu haben – ein Versuch, laut ihrer Klage, ihren Ruf zu zerstören und sie zum Schweigen zu bringen.

Das Bundesgericht in New York hatte im Vorfeld zehn von dreizehn Klagepunkten abgewiesen. Drei Ansprüche blieben übrig: Vergeltungsmaßnahmen, Beihilfe zur Vergeltung und Vertragsbruch. Keiner davon führte letztlich zu einem Urteil.

Kein Geld – aber ein wichtiges Signal

Laut übereinstimmenden Berichten von Variety und Deadline erhielt Lively keinen Geldbetrag aus dem Vergleich. In einer gemeinsamen Erklärung anerkannten beide Seiten, dass die Dreharbeiten „Herausforderungen" mit sich gebracht hätten und dass Livelys Bedenken „das Recht hatten, gehört zu werden".

Die Anwältin von Lively betonte: Der eigentliche Erfolg bestehe darin, das „Playbook" hinter koordinierten digitalen Angriffen auf Opfer von Belästigung öffentlich gemacht zu haben. Diese Enthüllung, so die Anwältin, könnte langfristig beeinflussen, wie andere Betroffene in der Entertainmentbranche mit Beschwerden umgehen.

Was österreichisches Recht bei Belästigung am Arbeitsplatz garantiert

In Österreich ist der Schutz vor sexueller Belästigung im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verankert. Nach § 6 GlBG gilt jede Form von sexuell belästigendem Verhalten als Verletzung der Menschenwürde – unabhängig davon, ob der Täter Vorgesetzter, Kollege oder externer Dienstleister ist.

Betroffene haben in Österreich das Recht auf:

  • Schadenersatz für erlittene Nachteile, immateriell und materiell
  • Unterlassung weiterer belästigender Handlungen
  • Schutz vor Kündigung nach einer Beschwerde

Die Frist für Schadenersatzansprüche beträgt nach dem GlBG in der Regel drei Jahre ab Kenntnis des Schadens, maximal zehn Jahre. Für Diskriminierungsfeststellungen gelten kürzere Fristen – dies sollte im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt geklärt werden.

Was das Benachteiligungsverbot in Österreich bedeutet

Besonders relevant im Fall Lively ist der Vorwurf der Vergeltung: Nachdem sie Beschwerde eingelegt hatte, soll gegen sie eine PR-Kampagne gestartet worden sein. In Österreich ist eine solche Reaktion des Arbeitgebers nach § 13 GlBG ausdrücklich verboten.

Das sogenannte Benachteiligungsverbot schützt Personen, die eine Beschwerde wegen Belästigung einreichen, Zeugnis für eine betroffene Person ablegen oder den Sachverhalt bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft melden. Wer trotz dieses Verbots Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt ist – etwa durch Kündigung, Versetzung oder Rufschädigung –, hat Anspruch auf Schadenersatz.

Ähnlich wie im Fall Ruby Rose und Katy Perry, der die Grenzen österreichischen Rechts bei sexueller Belästigung verdeutlichte, zeigt auch der Lively-Fall: Rechtliche Kenntnis ist entscheidend – nicht Prominenz.

Was Betroffene in Österreich konkret tun können

Der Fall Lively macht deutlich, wie aufreibend und langwierig ein Rechtsstreit nach Belästigung am Arbeitsplatz sein kann – selbst für Personen mit ausreichenden finanziellen Ressourcen und Topp-Anwälten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne diesen Hintergrund ist die Situation oft noch herausfordernder.

Wenn Sie in Österreich Belästigung oder Vergeltungsmaßnahmen erleben, empfehlen Experten folgende Sofortmaßnahmen:

  1. Dokumentation sofort beginnen: Datum, Uhrzeit, Ort, Wortlaut des Vorfalls und eventuelle Zeugen notieren. Screenshots von Nachrichten sichern.
  2. Gleichbehandlungsanwaltschaft kontaktieren: Die staatliche Beratungsstelle bietet kostenlose und vertrauliche Erstberatung – telefonisch, per E-Mail oder persönlich.
  3. Rechtsanwalt aufsuchen: Fristen sind entscheidend. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann Erfolgsaussichten einschätzen und das Vorgehen planen.
  4. Nicht selbst kündigen: Eine Eigenkündigung unter dem Druck des Belästigers kann rechtliche Ansprüche deutlich schwächen.
  5. Schweigen schützt nicht: Das GlBG sieht keine Pflicht zum Stillschweigen vor. Betroffene dürfen über das Geschehene sprechen.

Was Arbeitgeber präventiv tun müssen

Österreichische Unternehmen tragen nach dem GlBG eine aktive Verantwortung: Sie müssen Maßnahmen zur Prävention von Belästigung ergreifen und bei Beschwerden umgehend handeln. Tun sie das nicht, können sie selbst haftbar gemacht werden – auch dann, wenn sie nicht direkt an der Belästigung beteiligt waren.

Empfehlenswert sind klare betriebliche Richtlinien gegen Belästigung, anonyme Meldestellen für Mitarbeitende sowie regelmäßige Schulungen zum Gleichbehandlungsgesetz.

Informationen und Beratung für Betroffene sowie für Arbeitgeber bietet die Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich – kostenlos und auf Wunsch anonym.

Das Fazit aus dem Fall Lively

Die Einigung zwischen Lively und Baldoni ist mehr als ein Hollywood-Ende. Sie ist ein Spiegel dessen, was Betroffene von Belästigung am Arbeitsplatz weltweit erleben: den langen, kräftezehrenden Weg zur Anerkennung. In Österreich bietet das GlBG einen vergleichsweise starken rechtlichen Rahmen – der aber nur dann wirkt, wenn Betroffene ihre Rechte kennen und rechtzeitig handeln.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei Belästigung am Arbeitsplatz benötigen, können spezialisierte Rechtsanwälte auf Expert Zoom Ihre Situation vertraulich bewerten und die nächsten Schritte mit Ihnen klären.

Warum solche Fälle selten vor Gericht enden

Ein Blick auf internationale Statistiken zeigt: Die überwiegende Mehrheit von Klagen wegen Belästigung am Arbeitsplatz endet – wie im Fall Lively – mit einem Vergleich. Gründe dafür gibt es viele: Die Verfahren sind langwierig, emotional belastend und kostspielig. Für Betroffene bedeutet ein Vergleich manchmal mehr Kontrolle über das Ergebnis als ein Urteil, das ohnehin unsicher wäre.

In Österreich gibt es neben dem ordentlichen Gericht auch die Möglichkeit, sich an die Gleichbehandlungskommission zu wenden – ein kostenfreies Verfahren, das ohne Anwaltspflicht auskommt. Die Kommission kann zwar keine Geldstrafen verhängen, aber eine öffentliche Feststellung der Diskriminierung treffen. Das allein kann für Betroffene bereits eine Form der Anerkennung sein.

Das Fazit aus dem Fall Lively bleibt bestehen: Kenntnis der eigenen Rechte ist die wirksamste Schutzmaßnahme. Wer weiß, welche Fristen gelten, welche Institutionen helfen und welche Beweise gesichert werden müssen, ist in einer deutlich stärkeren Position – ob Vergleich oder Urteil.

Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder an die Gleichbehandlungsanwaltschaft.

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