Die Apothekerkammer Nordrhein hat im September 2026 einen wichtigen Präzedenzfall geschaffen: Die Bankkonten des niederländischen Online-Apothekers DocMorris wurden durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet — rund 70.000 Euro konnten so eingetrieben werden. Ein Gericht im limburgischen Roermond bestätigte die Pfändung am 4. Oktober 2026 als rechtmäßig. Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass deutsche Gläubiger auch dann handeln können, wenn Schuldner ins EU-Ausland ausweichen — und dass Abwarten der teuerste Fehler ist.
Der DocMorris-Fall: Hartnäckiger Widerstand, konsequente Vollstreckung
Das Landgericht Stuttgart untersagte DocMorris bereits im Jahr 2020 bestimmte Formen der irreführenden Preisgestaltung. Das Unternehmen, das heute zur Apo.com Group gehört und seinen Sitz in den Niederlanden hat, setzte die beanstandeten Werbepraktiken jedoch fort. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) beantragte daraufhin Ordnungsgelder — richterlich verhängte Strafzahlungen, die Verstöße gegen eine Unterlassungsverfügung sanktionieren sollen.
Im Jahr 2024 verhängte das Landgericht Stuttgart ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro, im Jahr 2025 folgte ein weiteres über 60.000 Euro. DocMorris verweigerte die Zahlung und setzte offenbar darauf, dass eine grenzüberschreitende Vollstreckung in den Niederlanden zu aufwendig oder sogar unmöglich sei — ein schwerer Rechenfehler.
Die AKNR beauftragte spezialisierte Anwälte, die ein Vollstreckungsverfahren nach niederländischem Recht einleiteten. Ein Deurwaarder — der niederländische Gerichtsvollzieher — pfändete die Bankkonten von DocMorris erfolgreich und trug rund 70.000 Euro ein. Das Gericht in Roermond wies DocMorris' Klage gegen die Pfändung ab: Die Apothekerkammer sei berechtigt, die zugunsten der Staatskasse verhängten Ordnungsgelder auch im EU-Ausland zu vollstrecken, ohne dafür eine gesonderte staatliche Ermächtigung zu benötigen. DocMorris kann zwar noch Berufung einlegen — doch das Geld ist bereits eingezogen.
Das rechtliche Fundament: Die Brüssel-Ia-Verordnung ermöglicht EU-weite Vollstreckung
Was technisch hinter diesem Verfahren steckt, ist für jeden deutschen Gläubiger mit ausländischen Schuldnern relevant: Die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) ermöglicht die automatische Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen in allen EU-Mitgliedstaaten — ohne ein neues Klageverfahren im Ausland.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Der deutsche Gläubiger beantragt beim zuständigen deutschen Gericht eine europäische Vollstreckungsbescheinigung. Dieses standardisierte EU-Formular belegt, dass das Urteil in Deutschland rechtskräftig und vollstreckbar ist. Mit dieser Bescheinigung kann ein Gerichtsvollzieher im Zielland — ohne erneutes Anerkennungsverfahren — direkt tätig werden. Er muss das Urteil nicht mehr prüfen, sondern vollstreckt es wie ein inländisches Dokument.
Besonders wichtig: Wie der DocMorris-Fall bestätigt, gilt das auch für Ordnungsgelder aus zivilrechtlichen Unterlassungsverfahren. Einzige Voraussetzung ist, dass der Staat die Forderung nicht selbst vollstreckt hat — was im konkreten Fall ausdrücklich geprüft und bejaht wurde.
Innerhalb Deutschlands gelten ohnehin einfachere Regeln: §§ 704 ff. ZPO ermöglichen die Zwangsvollstreckung aus jedem rechtskräftigen Zivilurteil. Nötig sind: ein vollstreckbarer Titel, eine vollstreckbare Ausfertigung und ein Gerichtsvollzieher-Auftrag. Was viele nicht wissen: Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) können Gläubiger sogar direkt beim Amtsgericht Bankkonten des Schuldners sperren lassen — ganz ohne physisches Erscheinen beim Gerichtsvollzieher.
Die häufigsten Fehler von Gläubigern — und wie man sie vermeidet
Viele Gläubiger scheitern nicht am Recht, sondern an der Umsetzung. Im Bereich Forderungsvollstreckung beobachten Rechtsanwälte immer wieder dieselben Fehler:
Zögern bis zur Vermögensverlagerung: Rechtskräftige Urteile verjähren zwar erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB) — doch in dieser Zeit können Schuldner Vermögenswerte auf fremde Konten übertragen, Unternehmen in andere Jurisdiktionen verlegen oder Immobilien umschreiben. Wer zu lange wartet, vollstreckt ins Leere. Die AKNR wartete nicht: Sie handelte unmittelbar nachdem DocMorris die Zahlungen verweigerte.
Unterschätzung des europäischen Vollstreckungsrechts: Viele Gläubiger glauben irrtümlich, dass Schuldner im EU-Ausland unangreifbar seien. Der DocMorris-Fall widerlegt das eindrucksvoll. Ein Schuldner in den Niederlanden, Österreich, Frankreich oder Polen ist mit den richtigen Mitteln genauso vollstreckbar wie ein Schuldner in der Nachbarstraße.
Unvollständige Vermögensrecherche: Wer nicht weiß, wo der Schuldner Konten oder Immobilien hält, vollstreckt ins Leere. Eine Drittschuldnerauskunft, Grundbuchabfragen oder die erzwungene Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO helfen, pfändbare Aktiva zu identifizieren. Aktuelle Informationen zu Pfändungsfreigrenzen in Deutschland sind dabei besonders wichtig.
Fehlender Anwalt für grenzüberschreitende Verfahren: Bei EU-ausländischen Schuldnern ist spezialisierte anwaltliche Begleitung nahezu unverzichtbar. Fehler bei der Beantragung der Vollstreckungsbescheinigung oder bei der Auswahl des richtigen Vollstreckungsorgans im Ausland können das Verfahren Monate kosten — und dem Schuldner wertvolle Zeit geben.
Konkret: Was eine EU-Vollstreckung kostet — und was sie bringt
Nehmen wir das Beispiel der Bauer & Partner Ingenieure GbR aus Köln. Das Unternehmen erstreitet im März 2026 vor dem Landgericht Köln ein rechtskräftiges Urteil über 45.000 Euro gegen einen belgischen Auftraggeber. Dieser zahlt nicht. Was passiert in zwei unterschiedlichen Szenarien?
Szenario A — Abwarten: Die GbR wartet sechs Monate auf freiwillige Zahlung, weil die Geschäftsführung hofft, der Schuldner werde von sich aus überweisen. Währenddessen überträgt der belgische Schuldner 38.000 Euro Guthaben aus seinem bekannten Geschäftskonto auf ein nicht registriertes Privatkonto. Als die GbR schließlich die Vollstreckung einleitet, finden Gerichtsvollzieher nur noch 7.000 Euro pfändbares Vermögen. Verlust: 38.000 Euro — über 84 Prozent der Forderung werden uneinbringlich. Kosten: 800 Euro Vollstreckungsgebühren. Ertrag: 6.200 Euro netto.
Szenario B — Sofortige Vollstreckung nach Urteilsrechtskraft: Direkt nach Zustellung des Urteils beauftragt die GbR einen auf EU-Vollstreckung spezialisierten Anwalt. Die Kosten belaufen sich auf 2.200 bis 3.500 Euro: Anwaltsgebühren, Beantragung der Brüssel-Ia-Bescheinigung und Beauftragung eines belgischen Huissier de Justice. Innerhalb von drei bis vier Wochen werden die Konten des Schuldners mit einem Gesamtguthaben von 48.500 Euro gepfändet. Nettoertrag nach allen Kosten: 41.500 bis 42.800 Euro.
Wenn die Vollstreckung innerhalb von zwei Wochen nach Urteilsrechtskraft eingeleitet wird, steigen die Chancen auf vollständige Befriedigung um mehr als das Sechsfache gegenüber einer Einleitung nach sechs Monaten. Das ist die zentrale Lektion des DocMorris-Falls: Wer zuerst am Konto ist, bekommt das Geld. Jede Woche Verzögerung gibt dem Schuldner Zeit und Gelegenheit — auf Kosten des Gläubigers.
Für kleine und mittlere Unternehmen, die regelmäßig grenzüberschreitend tätig sind, ist dieses Wissen ein unmittelbarer Wettbewerbsvorteil. Sie müssen keine Forderungen abschreiben, die rechtlich einbringlich sind.
Was Sie jetzt tun sollten
Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Schuldner in Deutschland oder einem anderen EU-Staat und fragen sich, ob sich eine Vollstreckung lohnt? Diese vier Schritte helfen:
Schritt 1 — Vollstreckbaren Titel prüfen: Liegt Ihnen eine mit Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils vor? Ohne diese ist keine Vollstreckung möglich — nicht in Deutschland, nicht in der EU.
Schritt 2 — Vermögen des Schuldners recherchieren: Konten, Immobilien, Forderungen gegenüber Dritten — je mehr bekannt ist, desto gezielter kann vollstreckt werden. Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gibt Einblick in die Vermögensverhältnisse inländischer Schuldner.
Schritt 3 — Bei EU-Schuldnern: Anwalt für Brüssel-Ia-Verfahren einschalten: Ein spezialisierter Rechtsanwalt beantragt die europäische Vollstreckungsbescheinigung und koordiniert mit dem zuständigen Vollstreckungsorgan im Zielland. Ohne diesen Schritt bleibt das EU-Recht Theorie.
Schritt 4 — Schnell handeln: Der Fall DocMorris beweist es in Zahlen: Konsequentes und frühzeitiges Handeln bringt das Geld ein. Wer zögert, schenkt dem Schuldner Zeit — und oft das eigene Geld. Weitere Informationen zur Insolvenz und Schuldnerberatung finden Sie ebenfalls in unserem Magazin.
Schritt 5 — Insolvenzantrag als letztes Mittel erwägen: Wenn der Schuldner nachweislich zahlungsunfähig ist, kann der Gläubiger selbst einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. In diesem Fall werden alle pfändbaren Vermögenswerte durch den Insolvenzverwalter erfasst und nach gesetzlicher Rangfolge verteilt. Dieser Schritt ist zeitaufwendiger als eine direkte Vollstreckung, kann aber bei insolventen Schuldnern der einzig gangbare Weg zur zumindest teilweisen Befriedigung sein. Gläubiger sollten ihre Forderung fristgerecht zur Insolvenztabelle anmelden, um nicht leer auszugehen.
Auf Expert Zoom finden Sie spezialisierte Rechtsanwälte für Zwangsvollstreckung und grenzüberschreitendes Forderungsmanagement, die sowohl bei nationalen als auch bei EU-weiten Vollstreckungsverfahren unterstützen — und die den Unterschied zwischen einem eingetriebenen und einem abgeschriebenen Urteil kennen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Konsultation eines zugelassenen Rechtsanwalts.

Andreas Weber