Selenskyj empfängt Merz in Berlin: Was der Staatsbesuch für den Schutzstatus von über einer Million Ukrainern in Deutschland jetzt konkret bedeutet – und was Anwälte raten.
Am 14. April 2026 ist der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj zu einem Staatsbesuch nach Berlin gereist. Bundeskanzler Friedrich Merz empfing ihn zu den ersten deutsch-ukrainischen Regierungskonsultationen seit Jahren – ein Treffen, das nicht nur Schlagzeilen über Taurus-Raketen und europäische Luftverteidigung produziert, sondern auch Millionen von Ukrainerinnen und Ukrainern in Deutschland direkt betrifft.
Was in Berlin besprochen wurde
Im Mittelpunkt der Gespräche stand die europäische Luftverteidigung: Selenskyj warb für ein gemeinsames europäisches System zum Schutz vor russischen Raketenangriffen auf ukrainische Energieinfrastruktur. Deutschland sicherte für 2026 ein Hilfspaket im Wert von rund 5 Milliarden Euro zu, darunter Luftverteidigungssysteme, Landwaffen und Munition. Kanzler Merz signalisierte zudem, dass eine Lieferung von Taurus-Marschflugkörpern „im Bereich des Möglichen" liege. Für die Starlink-Abdeckung über der Ukraine soll Deutschland einen „erheblichen Anteil" der Finanzierung übernehmen.
Auch die Rüstungsproduktion war Thema: Berlin und Kiew vereinbarten eine gemeinsame Produktion von Waffensystemen mit großer Reichweite. Verteidigungsminister Boris Pistorius nahm ebenfalls an den Konsultationen teil.
Ein weiteres, politisch sensibles Thema, das in den Gesprächen angesprochen wurde: die Rückkehr ukrainischer Geflüchteter in ihre Heimat – sobald die Sicherheitslage es erlaube. Diese Formulierung klingt vage, hat aber rechtliche Implikationen.
Was das für den Schutzstatus bedeutet
Mehr als 1,1 Millionen ukrainische Staatsangehörige sind derzeit im deutschen Ausländerzentralregister erfasst. Fast alle von ihnen genießen den sogenannten vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Aufenthaltstitel wurde zuletzt automatisch verlängert – ganz ohne Antrag – und gilt nun bis zum 4. März 2027, wie die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration offiziell bestätigt hat.
Das klingt zunächst beruhigend. Doch die Frage, die viele Betroffene und ihre Familien beschäftigt: Was passiert, wenn tatsächlich ein Waffenstillstand oder Friedensabkommen kommt? Endet dann der Schutzstatus automatisch? Und wie schnell kann Deutschland reagieren?
Nein, Deutschland kann nicht allein und nicht sofort handeln
Das ist eine der wichtigsten rechtlichen Klarstellungen, die Anwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht in diesen Tagen geben: Deutschland kann den temporären Schutz nicht im Alleingang beenden. Der § 24 AufenthG basiert auf der EU-Massenzustrom-Richtlinie von 2001 (Richtlinie 2001/55/EG). Diese Richtlinie wurde im März 2022 vom EU-Rat erstmals in der Geschichte der EU aktiviert – und eine Beendigung des Schutzes erfordert ebenfalls einen EU-Ratsbeschluss.
Selbst wenn die Waffen in der Ukraine schweigen sollten, müsste der EU-Rat zunächst beschließen, den Massenzustromschutz formell zu beenden. Rechtsexperten gehen von einer Mindestübergangsfrist von sechs Monaten aus, bevor konkrete Auswirkungen für Betroffene eintreten würden. Eine sofortige Ausweisung ist rechtlich nicht möglich – weder nach deutschem noch nach EU-Recht. Betroffene haben zudem das Recht, gegen Ablehnungen vor deutschen Verwaltungsgerichten zu klagen.
Was auf Betroffene zukommen kann
Trotzdem: Wer heute seinen Alltag auf dem Schutzstatus nach § 24 AufenthG aufbaut, sollte sich frühzeitig über Alternativen informieren. Der Staatsbesuch Selenskyjs und die politische Dynamik rund um mögliche Friedensgespräche machen deutlich, dass das Thema Rückkehr zunehmend auf der Agenda steht. Folgende Fragen sind für die Zukunftsplanung relevant:
Für Menschen, die dauerhaft in Deutschland bleiben möchten: Wer seit mehr als zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat unter Umständen bereits Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht – unabhängig vom temporären Schutzstatus. Das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG bietet eine weitere Möglichkeit für Menschen mit langer Aufenthaltsdauer und guter Integration in den Arbeitsmarkt. Eine qualifizierte Beschäftigung, ein deutsches Ausbildungsverhältnis oder ein Hochschulstudium verbessern die Chancen auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erheblich.
Für Familien mit schulpflichtigen Kindern: Eine nachgewiesene Bindung an Deutschland – durch Schul- oder Ausbildungsabschlüsse, durch Sprachkenntnisse auf B2-Niveau oder durch ehrenamtliches Engagement – kann bei einem späteren Aufenthaltsverfahren als zentraler Integrationsnachweis dienen. Wer Schulzeugnisse, Arbeitsverträge, Steuerbescheide und Meldebescheinigungen sorgfältig archiviert, ist rechtlich deutlich besser aufgestellt als jemand, der diese Dokumente nicht vorhalten kann.
Für Menschen, die in die Ukraine zurückkehren möchten: Der deutsche Staat plant keine Zwangsabschiebungen in die Ukraine, solange der Krieg andauert. Freiwillige Rückkehrprogramme mit finanzieller Unterstützung existieren bereits und dürften bei einer Entspannung der Lage weiter ausgebaut werden. Wer eine Rückkehr plant, sollte sich über die aktuelle Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatregion sowie über mögliche Anerkennungsverfahren für in Deutschland erworbene Qualifikationen informieren.
Die besondere Situation von Drittstaatsangehörigen
Eine wichtige Einschränkung betrifft Drittstaatsangehörige – also Personen aus anderen Ländern, die sich vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Seit dem 5. März 2025 erhalten diese Personengruppe keine § 24-Aufenthaltstitel mehr, sofern sie in der Ukraine nur einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus hatten. Wer in dieser Situation ist, sollte dringend rechtliche Beratung suchen, da für diese Gruppe andere aufenthaltsrechtliche Regeln gelten.
YMYL-Hinweis
Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen über den aktuellen rechtlichen Stand. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wer unsicher über seinen konkreten Aufenthaltsstatus ist, sollte einen auf Ausländerrecht spezialisierten Anwalt konsultieren.
Jetzt rechtliche Beratung sichern
Die Lage ist heute noch stabil: Der Schutzstatus gilt automatisch bis März 2027. Aber gerade jetzt, während Friedensverhandlungen politisch an Fahrt gewinnen und Selenskyj persönlich in Berlin für Rückkehrperspektiven wirbt, ist der richtige Moment, die eigene rechtliche Situation prüfen zu lassen. Ein auf Ausländer- und Aufenthaltsrecht spezialisierter Anwalt kann individuelle Handlungsoptionen aufzeigen – ob für den dauerhaften Verbleib in Deutschland oder eine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr.
Auf Expert Zoom finden Sie weitere Informationen zur rechtlichen und wirtschaftlichen Lage rund um den Ukraine-Konflikt.
Die offizielle Übersicht zum aktuellen Aufenthaltsstatus hat die Bundesbeauftragte für Migration veröffentlicht: Aufenthaltstitel verlängern sich automatisch bis 4. März 2027.

Lena Müller