ZDF berichtet: 300.000 beim Hamburger CSD 2026 – Was gilt, wenn Sie dabei gefilmt werden?

Teilnehmer des CSD Wiesbaden 2026 mit buntem Schild auf der Demonstration

Photo : Blauschrift / Wikimedia

Lena Lena MüllerRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 6. August 2026

Am 1. August 2026 zogen 300.000 Menschen durch die Hamburger Innenstadt – der Christopher Street Day 2026 war eine der größten queeren Demonstrationen in der Geschichte der Bundesrepublik. ZDF berichtete live aus der Stadt, als der Umzug über den Steindamm und die Mönckebergstraße führte. Neben den Profiteams der Sender waren Tausende Smartphones im Dauereinsatz. Bilder und Videos landeten innerhalb von Sekunden auf Instagram, TikTok und X. Für viele der Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellt sich damit eine Frage, die selten laut gestellt wird: Darf das eigentlich jeder?

300.000 Menschen, Tausende Kameras – warum Ihr Bild jetzt eine Rechtsfrage ist

Die Hamburger CSD-Parade ist längst kein lokales Ereignis mehr. Bundesweite Berichterstattung, Live-Streams und Social-Media-Wellen machen jeden Umzug zu einem Medienereignis. Wer dabei ist, muss damit rechnen, abgebildet zu werden – von professionellen Teams, aber auch von Privatpersonen, Influencern und Aktivisten.

Das klingt zunächst selbstverständlich: öffentliches Ereignis, öffentliche Straße, öffentliches Bild. Doch das deutsche Recht zieht hier deutlich feinere Grenzen. Mit §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) – einem Gesetz aus dem Jahr 1907, das bis heute in Kraft ist – und der seit 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) existiert ein zweischichtiges Schutzkonzept, das auch bei großen Demonstrationen gilt. Und es ist komplizierter, als viele annehmen.

Darf man beim CSD gefilmt werden? Die rechtliche Antwort mit Ausnahmen

Die kurze Antwort: ja – aber nur unter bestimmten Bedingungen.

§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erlaubt die Verbreitung von Aufnahmen, die Personen als Teil einer größeren Menschenmenge zeigen – als „Beiwerk" eines Ereignisses von öffentlichem Interesse. Das bedeutet: Ein Weitwinkelblick auf den Zug mit 300.000 Teilnehmern darf gezeigt werden, ohne dass jede einzelne Person ihr Einverständnis erklärt. Journalistische Aufnahmen für Nachrichtenformate wie die ZDF-Heute-Nachrichten sind durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte) abgedeckt.

Die Grenze zieht § 22 KUG: Wird eine einzelne Person erkennbar aus der Menge herausgegriffen – durch eine Nahaufnahme, ein Porträtfoto oder ein gezieltes Zuschneiden –, greift die allgemeine Regel. Dann ist die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ohne ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person rechtswidrig. Dass sie sich auf einer öffentlichen Straße befunden hat, ändert daran nichts.

Entscheidend ist dabei der Unterschied zwischen Aufnehmen und Veröffentlichen. Das bloße Filmen oder Fotografieren unterliegt weniger strengen Regeln als das anschließende Hochladen auf eine Plattform. Wer ein Video dreht, handelt in der Regel noch nicht rechtswidrig. Wer es auf Instagram veröffentlicht, kann sehr wohl in die Haftung geraten.

Wenn aus dem Menschenmeer eine Nahaufnahme wird

Beim CSD in Hamburg entsteht ein besonderes Spannungsfeld: Die Demonstration hat politischen Charakter und ist auf Sichtbarkeit ausgelegt. Gleichzeitig bedeutet die Teilnahme nicht automatisch, dass eine Person ihre Identität in jedem Kontext preisgeben möchte.

Wer an einer LGBTQ+-Veranstaltung teilnimmt, muss das nicht zwingend gegenüber dem Arbeitgeber, der Familie oder dem weiteren sozialen Umfeld offenbaren. Ein Porträtfoto, das diese Person klar erkennbar zeigt und massenhaft verbreitet wird, kann genau das erzwingen – ohne dass die Person je gefragt wurde.

Das ist nicht nur ein moralisches, sondern ein handfestes rechtliches Problem: Art. 9 Abs. 1 DSGVO schützt besonders sensible Datenkategorien, darunter ausdrücklich Daten zur sexuellen Orientierung und Gender-Identität. Wer ein erkennbares Bild einer Person beim CSD im Internet veröffentlicht und damit Rückschlüsse auf diese Kategorien ermöglicht, verarbeitet solche Daten ohne Rechtsgrundlage – ein schwerwiegender Verstoß.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont (zuletzt in Verfahren zum Persönlichkeitsrecht bei Social-Media-Veröffentlichungen): Die Ausnahme für öffentliche Versammlungen rechtfertigt es nicht, Einzelpersonen in Kontexten zu exponieren, die über das Ereignis selbst hinausgehen. Die rechtliche Frage ist immer: Dient die Aufnahme der Information über das Ereignis – oder geht es um die Person dahinter?

Für Laien bietet sich folgende Faustregel an: Wenn ein Betrachter des Bildes sofort auf eine bestimmte Person schaut – und nicht auf die Parade als Ganzes –, ist die Grenze zur Individualaufnahme überschritten. Auch das nachträgliche Zuschneiden eines ursprünglich harmlosen Übersichtsfotos kann eine Nahaufnahme im rechtlichen Sinne erzeugen.

Konkretes Beispiel: Ihr Foto beim CSD Hamburg landet ohne Einwilligung auf Instagram

Stellen Sie sich diese Situation vor: Sie nehmen am 1. August 2026 an der Hamburger Pride-Parade teil. Ein Influencer fotografiert Sie in Nahaufnahme – Ihr Gesicht ist klar erkennbar. Anschließend veröffentlicht er das Bild auf Instagram mit dem Hashtag Ihres Arbeitgebers und dem Kommentar „Meine Kollegen beim CSD – #Diversity #Hamburg". Sie wurden nie gefragt. Sie erfahren davon nur durch einen Hinweis aus Ihrem Umfeld.

Was gilt in diesem Fall?

§ 22 KUG ist verletzt: Das Bild zeigt Sie erkennbar als Individuum, nicht als Beiwerk einer Menge. Es wurde ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht. Der Demonstrationskontext schützt den Influencer hier nicht.

Art. 9 DSGVO greift: Durch die Verknüpfung mit dem CSD werden Rückschlüsse auf Ihre sexuelle Orientierung oder Gender-Identität ermöglicht – eine besonders geschützte Datenkategorie. Die Veröffentlichung ist ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich unzulässig.

Ihr Löschungsanspruch: Nach Art. 17 DSGVO haben Sie das Recht, sofortige Löschung des Bildes zu verlangen – sowohl beim Influencer als auch direkt bei Instagram (über die Meldefunktion der Plattform).

Ihr Schadensersatzanspruch: In vergleichbaren Fällen haben deutsche Gerichte Schadensersatz zwischen 2.000 und 5.000 Euro zugesprochen – etwa das Landgericht München I für die unerlaubte Weiterverbreitung erkennbarer Porträtfotos im digitalen Raum. Kommt ein beruflicher Schaden hinzu (zum Beispiel ein unfreiwilliges Outing gegenüber dem Arbeitgeber), können die Ansprüche höher ausfallen.

Wichtig: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Jahr, in dem Sie Kenntnis erlangt haben (§ 195 BGB). Warten Sie also nicht zu lange.

Was Sie konkret tun können – Schritt für Schritt

Wenn Ihr Bild ohne Einwilligung online veröffentlicht wurde, gilt folgendes Vorgehen:

Schritt 1: Dokumentieren. Machen Sie sofort Screenshots des Posts mit URL, Datum und Kontext – bevor der Inhalt möglicherweise gelöscht wird.

Schritt 2: Direkte Ansprache. Wenden Sie sich an die Person, die den Post veröffentlicht hat, und bitten Sie um sofortige Löschung. Viele Fälle erledigen sich auf diesem Weg unkompliziert.

Schritt 3: Plattform-Meldung. Instagram, TikTok und X bieten Meldemechanismen für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts an. Löschungen erfolgen häufig binnen 24 bis 48 Stunden.

Schritt 4: Datenschutzbehörde einschalten. Falls die Löschung verweigert wird, können Sie beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Beschwerde einlegen. Das kostet Sie nichts und setzt die Plattform unter behördlichen Druck.

Schritt 5: Anwaltliche Abmahnung. Wenn alle vorherigen Schritte scheitern oder wenn Sie Schadensersatz geltend machen wollen, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrecht oder Medienrecht hinzuziehen. Eine formelle Abmahnung mit Unterlassungserklärung begründet einen vollstreckbaren Anspruch und stoppt die Verbreitung effektiv.

Mehr dazu, welche arbeitsrechtlichen Rechte LGBTQ+-Beschäftigte bei diskriminierenden Situationen haben, lesen Sie in unserem Beitrag zum Hamburg Pride 2026 und Arbeitsrecht.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie konkret von einer unerlaubten Bildveröffentlichung betroffen sind, empfehlen wir, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wann ist ein Rechtsanwalt der schnellste Weg?

Nicht jede unerlaubte Fotonutzung lohnt eine formelle Auseinandersetzung – aber in diesen Situationen sollten Sie ohne Umwege professionelle Hilfe suchen:

  • Das Bild zeigt Sie erkennbar in einem Kontext, den Sie nicht öffentlich machen wollten (zum Beispiel bei einem Outing gegenüber dem Arbeitgeber oder der Familie).
  • Die informellen Löschversuche sind gescheitert oder die Gegenpartei verweigert die Kommunikation.
  • Das Bild wurde weiterverbreitet und erscheint auf mehreren Plattformen oder in Medien.
  • Sie erleiden nachweisbaren beruflichen oder persönlichen Schaden.

Auf ExpertZoom finden Sie auf Persönlichkeitsrecht und Medienrecht spezialisierte Rechtsanwälte, die Ihnen schnell eine erste Einschätzung geben können – diskret, kompetent und ohne bürokratischen Umweg. Den vollständigen Gesetzestext zu §§ 22 und 23 KUG finden Sie auf gesetze-im-internet.de, der offiziellen Plattform des Bundesjustizministeriums für deutsches Recht.

Unsere Experten

Vorteile

Schnelle und präzise Antworten auf alle Ihre Fragen und Hilfsanfragen in über 200 Kategorien.

Tausende von Nutzern haben eine Zufriedenheit von 4,9 von 5 für die Beratung und Empfehlungen unserer Assistenten erhalten.

Kontaktieren Sie uns

E-Mail
Folgen Sie uns