Wayne und Annemarie Carpendale haben Anfang September 2026 öffentlich gemacht, dass sie seit Anfang des Jahres kein Paar mehr sind. Sie leben nach eigenen Angaben weiter im gemeinsamen Haus in München. Viele fragen sich seither: Kann man rechtlich getrennt sein, obwohl man unter einem Dach wohnt?
Die Frage hinter den Schlagzeilen: Zählt das überhaupt als Trennung?
Die kurze Antwort lautet: Ja, das ist möglich. Das Gesetz kennt das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ausdrücklich. Entscheidend ist nicht, wer wo schläft, sondern ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde.
Nach Berichten von tvmovie.de und t-online.de haben die Carpendales ihre Trennung gemeinsam erklärt, betonen den guten Kontakt und kümmern sich weiter gemeinsam um ihren Sohn. Von einer Scheidung ist in den Berichten bislang nicht die Rede. Dieser Artikel ordnet deshalb nur die allgemeine Rechtslage ein und trifft keine Aussage über das Paar.
Was das Gesetz unter „Getrenntleben“ versteht
Maßgeblich ist § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Partner sie erkennbar nicht mehr herstellen will. Leben beide weiter in derselben Wohnung, genügt es, wenn sie ihren Alltag klar trennen. Den Wortlaut finden Sie im Gesetzestext zu § 1567 BGB.
In der Praxis achten Familiengerichte auf mehrere Punkte:
- getrennte Schlafzimmer und kein gemeinsames Eheleben
- keine gegenseitige Versorgung, also kein gemeinsames Kochen, Waschen oder Einkaufen
- getrennte Kassen für den persönlichen Bedarf
- ein erkennbarer Trennungswille, der dem Partner mitgeteilt wurde
Gemeinsame Termine wegen eines Kindes schaden nicht. Wer aber weiter wie ein Ehepaar wirtschaftet und auftritt, hat es vor Gericht schwer, den Beginn der Trennung zu belegen.
Warum das Datum der Trennung so wichtig ist
Am Trennungsdatum hängen mehrere Folgen. Eine Ehe kann in der Regel erst nach einem Jahr Trennung geschieden werden (§ 1565 BGB). Stimmt der andere Partner nicht zu, verlangt das Gesetz in der Regel drei Jahre (§ 1566 BGB).
Auch das Geld ist betroffen. Ab der Trennung kann Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB fällig werden. Der Zugewinn, also das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen, wird dagegen erst zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags berechnet (§ 1384 BGB). Wer beide Zeitpunkte verwechselt, plant falsch.
Wichtig: Das Trennungsjahr läuft nicht automatisch an. Wer später beweisen muss, wann die Trennung begann, sollte den Zeitpunkt schriftlich festhalten, etwa durch eine kurze Mitteilung an den Partner.
Und die neue Beziehung? Spielt sie rechtlich eine Rolle?
Berichten zufolge wurde Wayne Carpendale mit einer anderen Frau fotografiert. Bestätigt ist das nach Angaben von tvmovie.de nicht. Rechtlich wäre das ohnehin weniger dramatisch, als viele glauben.
Eine neue Partnerschaft während der Trennungszeit ist kein Scheidungsgrund. Das deutsche Recht kennt kein Verschulden bei der Scheidung mehr. Anders sieht es beim Unterhalt aus: Lebt ein unterhaltsberechtigter Partner in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft, kann der Anspruch gekürzt oder ausgeschlossen werden. Das regelt § 1579 BGB, der über § 1361 Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt gilt. „Verfestigt“ bedeutet in der Regel: längere Dauer, gemeinsamer Haushalt oder erkennbare wirtschaftliche Verflechtung.
Konkretes Beispiel: Zwei Einkommen, ein Haus in München
Nehmen wir ein fiktives Ehepaar, das sich Anfang 2026 getrennt hat und weiter im gemeinsamen Haus lebt. Er verdient netto 4.000 Euro im Monat, sie 2.500 Euro. Kinder- und Wohnkosten klammern wir aus, um die Rechnung einfach zu halten.
Trennungsunterhalt: Die Differenz beträgt 1.500 Euro. Nach der verbreiteten 3/7-Methode ergibt das grob 3/7 davon, also rund 640 Euro monatlich. Tatsächlich fließen Erwerbstätigenbonus, Schulden, Kindesunterhalt und Wohnvorteil ein. Die Zahl ist deshalb nur ein Richtwert für das Erstgespräch.
Gerichtskosten: Bei der Scheidung bemisst sich der Verfahrenswert nach drei Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten. Hier wären das 3 × 6.500 Euro, also 19.500 Euro. Der Versorgungsausgleich erhöht den Wert noch.
Zeitplan: Wenn die Trennung zum 1. Januar 2026 begann und beide zustimmen, kann der Scheidungsantrag frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres, also ab Januar 2027, Erfolg haben. Wenn dagegen ein Partner nicht einverstanden ist und die Trennung nicht belegbar ist, kann sich der Beginn deutlich nach hinten verschieben.
Dieses Beispiel zeigt: Ob Sie unter einem Dach oder in zwei Wohnungen leben, ändert an den Fristen nichts, solange die Trennung beweisbar ist. Es ändert aber viel daran, wie leicht Sie sie beweisen können.
Wer wohnt im Haus weiter? Die Frage der Ehewohnung
Gehört die Immobilie beiden, entsteht bei längerem Zusammenleben schnell Streit über Nutzung und Kosten. Ein Partner kann nach § 1361b BGB verlangen, dass ihm die Wohnung zugewiesen wird, wenn das Zusammenleben eine „unbillige Härte“ bedeutet. Dazu zählen Gewalt oder eine ernste Belastung für ein Kind. Eine bloße Trennung reicht dafür nicht.
Auch die Frage, wer laufende Kosten und Kreditraten trägt, sollte früh geregelt werden. Ohne Vereinbarung gelten Unterhaltsrecht und Miteigentum nebeneinander. Das führt häufig zu Missverständnissen, etwa wenn ein Partner die Darlehensrate allein zahlt und sie später als Unterhalt angerechnet haben will.
Zugewinn, Rente und Ehevertrag: Was bei Prominenten und Normalverdienern gleich bleibt
Ob bekannt oder nicht: Ohne Ehevertrag leben Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird verglichen, wie stark das Vermögen jedes Partners seit der Hochzeit gewachsen ist. Der Partner mit dem geringeren Zuwachs erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich.
Ein Beispiel: Wuchs das Vermögen des einen Partners um 300.000 Euro, das des anderen um 100.000 Euro, steht dem Zweiten ein Ausgleich von 100.000 Euro zu. Anfangsvermögen, Erbschaften und Schenkungen werden dabei gesondert behandelt.
Hinzu kommt der Versorgungsausgleich: Rentenanwartschaften aus der Ehezeit werden grundsätzlich geteilt. Wer das nicht möchte, kann ihn in einer notariellen Vereinbarung ausschließen, was aber gut überlegt sein sollte.
Ein Ehevertrag (§ 1408 BGB) kann all das abweichend regeln. Er muss notariell beurkundet werden und darf einen Partner nicht einseitig benachteiligen. Auch nach der Trennung lässt sich noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, die Unterhalt, Immobilie und Vermögen in einem Zug klärt. Das ist oft günstiger und ruhiger als ein streitiges Verfahren.
Gerade bei einvernehmlichen Trennungen unterschätzen viele Paare den Aufwand, den eine saubere Regelung später macht. Wer Vereinbarungen früh schriftlich festhält, vermeidet Streit über Zahlungen, Fristen und Zuständigkeiten. Das gilt unabhängig davon, ob die Trennung im Streit oder im Guten erfolgt.
Häufige Irrtümer zur Trennung
- „Wir müssen ausziehen, sonst läuft kein Trennungsjahr.“ Falsch, die Trennung innerhalb der Wohnung genügt, wenn sie klar erkennbar ist.
- „Wer fremdgeht, zahlt mehr.“ Falsch, Schuld spielt bei der Scheidung keine Rolle.
- „Trennungsunterhalt gibt es nur mit Kindern.“ Falsch, er hängt von Einkommen und Bedarf ab, nicht von Kindern.
- „Das Haus gehört nach der Trennung dem, der es zuerst nutzt.“ Falsch, Miteigentum bleibt bestehen, bis eine Einigung oder ein Gerichtsbeschluss vorliegt.
Was Sie in so einer Lage tun sollten
Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, spart Zeit und Geld, wenn er früh handelt:
- Trennungsdatum festhalten. Eine kurze, schriftliche Erklärung beider Partner reicht oft aus.
- Haushalt trennen. Getrennte Schlafzimmer, getrennte Wäsche, getrennte Einkäufe.
- Finanzen offenlegen. Einkommen, Vermögen und Schulden zum Trennungsstichtag dokumentieren.
- Kinderthemen regeln. Betreuung und Unterhalt in einer Vereinbarung festhalten.
- Rechtsrat einholen. Vor einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einem Ehevertrag sollte eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht beraten.
Für die Scheidung selbst gilt Anwaltszwang: Mindestens ein Partner muss vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten sein.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Personen werden nur im Rahmen öffentlich berichteter Aussagen erwähnt; Rückschlüsse auf ihre persönliche Rechtslage sind nicht beabsichtigt.

Andreas Weber