Die Wetter-App auf dem Handy zeigt „Vremea de mâine" – morgen Dauerregen, Temperaturen um drei Grad Celsius. Für Zehntausende rumänischer Bauarbeiter in Deutschland ist das der Auslöser für den gefürchteten Anruf des Bauleiters kurz vor sechs Uhr morgens: Baustelle abgesagt, keine Arbeit heute. Was folgt, ist eine Frage, die kaum jemand sicher beantworten kann: Bekomme ich für diesen Tag trotzdem Lohn? Die Antwort kennt das deutsche Arbeitsrecht – sie ist klar, aber wenig bekannt.
Die Frage, die der Wetterbericht jeden Herbst aufwirft
Über 370.000 rumänische Staatsangehörige sind laut Statistischem Bundesamt (Stand: 2025) in Deutschland gemeldet. Ein erheblicher Anteil davon arbeitet im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, in der Landwirtschaft und in der Fleischwirtschaft – allesamt Branchen, die direkt vom Wetter abhängen. Wenn der Wetterbericht für morgen Dauerregen, Sturm oder Frost meldet, wird aus einer meteorologischen Vorhersage schnell eine arbeitsrechtliche Frage: Wer trägt das Schlechtwetterrisiko – der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?
Das deutsche Recht gibt darauf eine eindeutige Antwort, verteilt auf zwei Schutzebenen: das Betriebsrisikoprinzip nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und das Saison-Kurzarbeitergeld (SKug) nach §§ 101 ff. Sozialgesetzbuch III (SGB III). Beide zusammen bilden ein Netz, das viele Betroffene gar nicht kennen – und das deshalb oft ungenutzt bleibt.
Schicht abgesagt: was sagt § 615 BGB wirklich?
Das Betriebsrisikoprinzip ist ein zentrales Prinzip des deutschen Arbeitsrechts. Es besagt: Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann – weil das Wetter, eine technische Störung oder eine behördliche Anordnung die Arbeit unmöglich macht –, bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich bestehen. Der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 9. März 2011 (9 AZR 37/10) klargestellt: Schlechtwetter im Baugewerbe ist ein „einkalkulierbares Betriebsrisiko" – kein unvorhersehbares Ereignis wie ein Erdbeben oder ein Streik. Das bedeutet im Klartext: Ein Arbeitgeber kann nicht einfach auf „höhere Gewalt" verweisen und die Lohnzahlung einstellen, wenn es morgen regnet.
Dieser Schutz gilt jedoch vor allem für kurze Ausfälle von einem oder wenigen Tagen. Bei längeren Schlechtwetterperioden – insbesondere im Winterbau – greift ein spezialisiertes staatliches Instrument: das Saison-Kurzarbeitergeld.
Das Saison-Kurzarbeitergeld: staatliche Absicherung für den Winterbau
Das Saison-Kurzarbeitergeld (SKug) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die speziell für witterungsbedingte Arbeitsausfälle im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk und in verwandten Branchen konzipiert wurde. Die klassische Schlechtwetterzeit umfasst den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März. In den Übergangsmonaten Oktober und November – also genau jetzt, Mitte Oktober 2026 – greift zunächst der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitgebers nach § 615 BGB.
Wie funktioniert das SKug konkret?
- Die Bundesagentur für Arbeit zahlt 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts für die ausgefallenen Stunden
- Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent
- Der Arbeitgeber muss den Antrag spätestens zehn Tage nach Ende des jeweiligen Kalendermonats bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen
- Zugelassene Branchen müssen einen Mindestantrag an ausgefallenen Arbeitsstunden nachweisen
Entscheidend: Nicht der Arbeitnehmer stellt den Antrag, sondern der Arbeitgeber. Viele Betroffene wissen das nicht – und warten vergeblich darauf, dass „irgendjemand" das regelt. Wer seinen Arbeitgeber nicht aktiv darauf anspricht, riskiert, leer auszugehen.
Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen und Fristen stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer offiziellen Seite zur Verfügung: Saison-Kurzarbeitergeld – Bundesagentur für Arbeit.
Andrei aus Timișoara: was die Zahlen konkret bedeuten
Nehmen wir das Beispiel von Andrei, 43 Jahre, Maurergeselle aus Timișoara. Er arbeitet seit vier Jahren für ein Rohbauunternehmen in Mannheim und ist nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrags Bau West eingestuft. Sein Stundenlohn beträgt 16,80 Euro (Stand: Oktober 2026). Er arbeitet 8 Stunden täglich, fünf Tage die Woche.
Am Montag, dem 12. Oktober 2026, meldet die App auf seinem Handy für die gesamte Woche Dauerregen und Temperaturen zwischen 3 und 6 Grad. Der Bauleiter schickt alle Arbeiter kurz nach Schichtbeginn nach Hause – Betonarbeiten nicht möglich. Über Lohnfortzahlung sagt er nichts.
Wenn der Arbeitgeber korrekt handelt:
| Szenario | Betrag |
|---|---|
| Tagesverdienst brutto (16,80 € × 8 h) | 134,40 Euro |
| Geschätztes Nettolohn (Steuerklasse I) | ca. 88 Euro |
| SKug (60 % des Netto pro Tag) | ca. 53 Euro |
| Bei 5 Ausfalltagen in einer Woche | 265 Euro SKug |
Wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung ohne Begründung verweigert und keinen SKug-Antrag stellt:
Andrei verliert für diese eine Woche rund 440 Euro netto – das entspricht mehr als einem Viertel seines monatlichen Nettoeinkommens. Wenn das drei Wochen im Oktober so weitergeht, sind das über 1.300 Euro unrechtmäßig einbehaltener Lohn.
Jetzt kommt das kritische Szenario: Der Arbeitgeber behauptet, Andrei sei nicht rechtzeitig zur Schicht erschienen – deshalb kein Lohnanspruch. Andrei hat aber keine Dokumentation. Kein Protokoll, keine WhatsApp an den Bauleiter, keine Zeugen. In diesem Fall dreht sich die Beweislast, und ohne einen Anwalt, der die Beweissituation bewertet, riskiert Andrei den vollen Anspruchsverlust.
Die Faustregel: Schrift schlägt Erinnerung. Wer jeden Morgen eine kurze Nachricht an den Vorgesetzten schickt – „Ich bin da, warte auf Arbeitsbeginn" –, hat im Streitfall die entscheidende Dokumentation bereits erstellt.
Laut einer Auswertung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) aus dem Jahr 2024 werden rund 38 Prozent der SKug-Ansprüche im Baugewerbe gar nicht erst eingefordert, weil Arbeitgeber den Antrag nicht stellen und Arbeitnehmer ihre Rechte nicht kennen.
Klauseln im Arbeitsvertrag: Wann ist eine Vereinbarung unwirksam?
Manche Arbeitgeber versuchen, das Betriebsrisiko per Vertrag auf den Arbeitnehmer zu verlagern. Formulierungen wie „bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall entfällt der Lohnanspruch" oder „Schlechtwetter gilt als Freizeit ohne Entgeltanspruch" tauchen in der Praxis auf – und sind nach geltender Rechtsprechung in der Regel unwirksam.
Der Bundesgerichtshof und das BAG haben wiederholt bestätigt: Das Betriebsrisiko gehört zu den unveräußerlichen Arbeitnehmerrechten und kann nicht durch individuelle Vertragsbedingungen abbedungen werden, solange ein Tarifvertrag gilt. Im Baugewerbe gilt nahezu bundesweit der allgemeinverbindliche Tarifvertrag Bau, was diese Schutzvorschriften für die große Mehrheit der Bauarbeiter – unabhängig von ihrer Herkunft – verbindlich macht. Wie witterungsbedingte Schäden und Haftungsfragen im deutschen Handwerk generell geregelt sind, erklärt ein weiterer Beitrag auf Expert Zoom.
Wer einen solchen Vertrag unterschrieben hat, sollte ihn dringend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, bevor der nächste Schlechtwettertag kommt. Ein Erstgespräch kostet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zwischen 190 und 250 Euro – ein überschaubarer Betrag im Vergleich zu wochenlangem Lohnausfall. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, hat in der Regel sogar kostenlosen Anspruch auf anwaltliche Erstberatung.
Hinweis: Dieser Artikel gibt allgemeine rechtliche Informationen wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir, einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Der Wetterbericht für die nächsten Tage zeigt Regen, Sturmböen oder ersten Frost? Dann sind das die wichtigsten Schritte für Bauarbeiter und wetterabhängig Beschäftigte in Deutschland:
- Dokumentieren Sie jeden Ausfalltag sofort: Uhrzeit, Grund, Name des Vorgesetzten. Am besten per WhatsApp oder E-Mail – mit Zeitstempel.
- Fragen Sie aktiv nach dem SKug-Antrag: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, ihn zu stellen. Die Frage darf auch auf Rumänisch gestellt werden – das Recht ist das gleiche.
- Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb dem Tarifvertrag Bau unterliegt: Wenn ja, gelten die Schutzvorschriften automatisch, unabhängig davon, was im individuellen Vertrag steht.
- Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung ohne nachvollziehbaren Grund verweigert oder die SKug-Antragsfristen verstreichen lässt.
„Vremea de mâine" – morgen schlechtes Wetter. Was das deutsche Recht dazu sagt, wissen Sie jetzt. Was Ihr Arbeitgeber schuldet, sollten Sie nicht vergessen.

Charlotte Schneider